Arbeits- und Sozialberatungs- Gesellschaft e.v.. Leistungsberechtigung im SGB II von Schülern, Studenten und Auszubildenden
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- Britta Sommer
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1 ASG Arbeits- und Sozialberatungs- Gesellschaft e.v.. Beratungsstelle für Arbeitslose ASG Merkblatt Walter-Ballhause-Str Hannover Tel.: Fax: Leistungsberechtigung im SGB II von Schülern, Studenten und Auszubildenden Allgemeine Regelungen Tabelle Tabelle Tabelle 3 Schülerinnen, Schüler und Studierende differenziert nach Schulformen Auszubildende Personen in beruflicher Ausbildung und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Behinderte Auszubildenden Abkürzungen: Alg II: Arbeitslosengeld II nach dem SGB II BfU: Bedarfe für Unterkunft HK: Heizkosten : Ausbildungsgeld für behinderte Auszubildende ff SGB III BAföG: Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz BAföG BAB: Berufsausbildungsbeihilfe 56 ff SGB III Erstellt u.a. nach jobcenter intern 008 und 0 des Jobcenter Region Hannover, BAföG, SGB II und III. ASG Stand: 0.04 Alle Angaben ohne Gewähr d Seite von 5
2 Allgemeine Regelungen nach Wenn die Ausbildung/Studium dem Grunde nach BAföG-/BAB- oder -förderfähig ist, greift der im SGB II. Dies gilt auch, wenn aus persönlichen Gründen (z.b. Alter) die Ausbildungsförderung abgelehnt wird. Der greift u.a. nicht bei Teilzeit- und Promotionsstudiengängen, bei Beurlaubungen (sofern die BAföG-Berechtigung nach (5) BAföG ), Unterbrechungen von mehr als drei Monate wegen Krankheit oder Schwangerschaft (es besteht ein BAföG-Anspruch für die ersten drei Kalendermonate!) und bei Abendschulen vor Beginn der BAföG-Förderung; hier ist Alg II zu gewähren. Vom erfasst: Regelleistung Bedarfe für Unterkunft und Heizkosten Mehrbedarf Warmwasser nach 4 () SGB II Mehrbedarf Οrthopäd. Schuhe etc. nach 4 (3) Nr. u.3 SGB II Unabweisbare Regelbedarfe nach 4 () SGB II Erstausstattung Wohnung Wohnungsbeschaffungs-, Umzugskosten, Mietsicherheit Krankenversicherung Vom nicht erfasst: Mehrbedarfe nach Abs., 3, 5 und 6 SGB II für Schwangere, Alleinerziehende, kostenaufwändige Ernährung und bei atypischen laufenden Bedarfen Erstausstattung Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt nach 4 Abs. 3 Nr. SGB II Ansprüche anderer Mitglieder der BG Darlehensweise Übernahme von Miet- und Energieschulden 7 Abs. 5 nach 7 (3) SGB II, soweit der BfU-Bedarf ungedeckt ist. (Einschränkungen siehe Fußnote Tabelle ) Darlehen Im ersten Monat der Ausbildung/Studium und bei Anerkennung eines Härtefalls (es ist z.b. nur noch die Bachelorarbeit zu schreiben) kann Alg II auf Darlehen gewährt werden nach 7 (4) SGB II. nach 7 SGB II Auszubildende, die Ihren Bedarf für Unterkunftskosten auch mit BAföG und BAB nicht selber decken können, haben einen Anspruch auf den nach 7 (3) SGB II. Die Höhe des es richtet sich nach den nicht gedeckten Unterkunftskosten. Einkommensanrechnung Leistungen der Ausbildungsförderung (BAföG, BAB, ) sind bei der Berechnung von AlgII oder als Einkommen zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind bei volljährigen Leistungsbeziehern 30 Freibetrag für priv. Versicherungen und die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (u.a. Kfz-Haftpflicht) abzusetzen, soweit diese nicht schon mit dem Grundfreibetrag bei Erwerbseinkommen abgesetzt wurden. Einkünfte, die den Bedarf des Auszubildenden/Studierenden übersteigen, sind bei den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Ausbildungsentgelt: BAföG: BAB: Hier handelt es sich um Erwerbseinkommen. Es gelten der Grundfreibetrag i.h.v. mind. 00 für Aufwendungen nach b () SGB II plus die Erwerbstätigenfreibeträge nach b (3) SGB III. Ein Teil des BAföG ist für ausbildungsbedingten Bedarf zweckbestimmt. Deshalb sind 0% des jeweiligen bedarfsdeckenden BAföG- Fördersatzes nicht zu berücksichtigen; höhere Kosten für Fahrten und Ausbildungsmaterial können auf Nachweis geltend gemacht werden. Der Kinderbetreuungszuschlag nach 4b BAföG ist nicht anzurechnen. Nur die Anteile für Fahrtkosten und sonstige ausbildungsbedingten Aufwendungen sind nicht anzurechnen. Ausbildungsgeld (): Nur die Anteile für Fahrtkosten und sonstige ausbildungsbedingten Aufwendungen sind nicht anzurechnen. ASG Stand: 0.04 Alle Angaben ohne Gewähr d Seite von 5
3 Tabelle : Leistungsberechtigung von Schülerinnen/Schülern und Studentinnen/Studenten differenziert nach Schulen Schulform nach Abs. Nr. BAföG Nr. : Weiterführende Schulen ab Klasse 0 Berufsfachschulen ab Klasse 0 (ohne berufsqualifizierenden Abschluss) Fachschulen und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Ausbildung nicht voraussetzt Nr. : Mindestens zweijährige Berufsfachschulen und Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, mit berufsqualifizierenden Abschluss Nr. 3: Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzt Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzt Nr. 4: Abendhauptschulen und Abendrealschulen (BAföG nur in den letzten Halbhren; vorher Alg II-Anspruch) Berufsaufbauschulen Abendgymnasium (BAföG nur in den letzten 3 Halbhren; vorher Alg II-Anspruch), Kollegs Nr. 5: Höhere Fachschulen und Akademien Nr. 6 Hochschulen BAföG- Höhe des Anspruches (mit Rechtsgrundlage aus dem : ( Abs. a BAföG gegeben) ( Abs. a BAföG nicht gegeben ) Grundbedarf: 465 ( Abs. Nr. ) Freibetrag 93 3, 4 : Schüler- BAföG von 6 ( Abs. Nr. ) Freibetrag 93 4 Grundbedarf: 465 ( Abs. Nr. ) (Einschränkung siehe links) (Einschränkung siehe links) Grundbedarf: 348 ( 3 Abs. Nr. ) Haushalt bei Eltern: 39 ( Abs. Nr. ) eigener Haushalt: 543 ( Abs. Nr. ) Haushalt bei Eltern: 39 ( Abs. Nr. ) eigener Haushalt: 543 ( Abs. Nr. ) Grundbedarf: 348 ( 3 Abs. Nr. ) Grundbedarf: 373 ( 3 Abs. Nr. ) Grundbedarf: 373 ( 3 Abs. Nr. ) ASG Stand: 0.04 Alle Angaben ohne Gewähr d Seite 3 von 5 Freibetrag 93 3, 4 Haushalt bei Eltern: Freibetrag 4,40 3, 4 eigener Haushalt: Freibetrag 08,60 3, 4 Freibetrag 08,60 3, 4 Haushalt bei Eltern: Freibetrag 4,40 3, 4 eigener Haushalt: Haushalt bei Eltern: Freibetrag 9,40 3, 4 eigener Haushalt: Haushalt bei Eltern: Freibetrag 9,40 3, 4 eigener Haushalt: Abs. a BAföG: Für den Besuch der in Absatz Nummer bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, 3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt. Aber auch in den Fällen, in denen der Verweis auf den elterlichen Haushalt aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht möglich ist (Prüfung durch das Jobcenter erforderlich). Der Ausschluss vom von nicht bei den Eltern wohnenden Studierenden ist rechtsanhängig (RA Schaller, Hamburg, ) 3 Ggf. kein bei U5 nach Umzug ohne vorherige Zusicherung des Jobcenters bzw. ohne schwerwiegenden Grund nach Abs.5 SGB II 4 Bei der Einkommensanrechnung auf SGB II-Leistungen sind 0% des jeweiligen bedarfsdeckenden BAföG-Fördersatzes nicht zu berücksichtigen; höhere Kosten für Fahrten und Ausbildungsmaterial können auf Nachweis geltend gemacht werden.
4 Tabelle : Leistungsberechtigung von Auszubildenden Ausbildungsart Betriebliche und außerbetriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach 57 und 58 SGB III Berufsvorbereitende Maßnahme (BvB) nach 5 SGB III : ( 60 SGB III gegeben ) ( 60 SGB III nicht gegeben ) : : BAB- Höhe des BAB-Anspruches 56 ff SGB III Bedarf richtet sich nach 6 Abs. SGB III: Grundbedarf: 348 (i.v.m. 3 Abs. Nr. BfU: 49 6 ( 6 Abs. SGB III i.v.m. Abs. Nr. Grundbedarf: 39 ( 6 Abs. SGB III) ggf. zusätzlichen BfU: max. 74 ( 6 Abs. SGB III) 60 SGB III Sonstige persönliche Voraussetzungen () Die oder der Auszubildende wird bei einer Berufsausbildung nur gefördert, wenn sie oder er. außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann. () Absatz Nummer gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende. 8 Jahre oder älter ist,. verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, 3. mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder 4. aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann. Ggf. kein bei U5 nach Umzug ohne vorherige Zusicherung des Jobcenters bzw. ohne schwerwiegenden Grund nach 7 Abs.3 i.v.m. Abs.5 SGB II ASG Stand: 0.04 Alle Angaben ohne Gewähr d Seite 4 von 5
5 Tabelle 3: Leistungsberechtigung von behinderten Auszubildenden Ausbildungsart Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme BvB einschl. Grundausbildung () Nr. i.v.m. 4 SGB III Berufliche Ausbildung als überbetriebliche Ausb., z.b. Berufsbildungswerk oder Berufsförderungswerk außerbetriebliche Ausb., z.b. Jugenddorf () Nr. i.v.m. 3 SGB III Betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 6 (-3) SGB III Unterstützte Beschäftigung () Nr. i.v.m. 4 SGB III und 38a SGB IX 60 SGB III siehe Fußnote auf Anlage 4 () SGB III nicht gegeben 3 Im Wohnheim/Internat Anderweitige Unterbringung mit Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung 3 () SGB III nicht gegeben 3 ( 60 SGB III gegeben ) ( 60 SGB III nicht gegeben ) 4 () SGB III nicht gegeben 3 BAB/.- Höhe des Anspruches Ggf. kein bei U5 nach Umzug ohne vorherige Zusicherung des Jobcenters bzw. ohne schwerwiegenden Grund nach 7 (3) i.v.m. (5) SGB II 3 3 Abs. und 4 Abs. Abs. SGB III: Für behinderten minderjährige Menschen wird nur der Bedarf von 36 bei Berufsausbildung bzw. von 04 bei BvB einschl. Grundausbildung und unterstützte Beschäftigung anerkannt, wenn er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit erreichen könnte oder für ihn Leistungen der Jugendhilfe SGB VIII erbracht werden, die die Kosten für die Unterkunft einschließen. 4 An Am bei bestehen noch rechtliche Zweifel. (Siehe info also 4/03 und LSG BB L 6 AS 360/B ER), BAB-Reha, BAB-Reha 6 ( 4 () Nr. SGB III i.v.m. Abs. Nr. Grundbedarf: 39 ( 4 Abs. Nr. SGB III) ggf. zusätzlichen BfU: max. 74 soweit die Kosten 58 übersteigen Grundbedarf 36, wenn ( 3 () Nr. SGB III) unverheiratet, bzw. nicht in Lebensgemeinschaft und Lebenshr noch nicht vollendet ansonsten Grundbedarf 397 Grundbedarf 04 ( 3 () Nr. SGB III), wenn Kosten für Unterbringung und Verpflegung von AA übernommen werden Grundbedarf 30 ( 3 () Nr.3 SGB III) Grundbedarf 348 ( 3 () Nr.4 SGB III) BfU 49, Grundbedarf 36, wenn ( 3 () Nr. SGB III) unverheiratet, bzw. nicht in Lebensgemeinschaft und Lebenshr noch nicht vollendet ansonsten Grundbedarf 397 Grundbedarf: 348 ( 6 Abs. SGB III i.v.m. 3 Abs. Nr. BfU: 49 ASG Stand: 0.04 Alle Angaben ohne Gewähr d Seite 5 von 5 6 ( 4 () Nr. SGB III i.v.m. Abs. Nr. Grundbedarf: 39 ( 4 Abs. Nr. SGB III) ggf. zusätzlichen BfU: max. 74 soweit die Kosten 58 übersteigen da kein ausgeschlossener Ausbildungsgang
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