5 Für das Kind wurden bereits Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährt oder beantragt

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1 Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - Eingangsstempel - a dem Monat der Antragstellung Bitte dazugehöriges Merklatt sorgfältig durchlesen. 1 Monat rückwirkend ( Angaen unter Nr. 12 erforderlich) Antrag und Frageogen deutlich lesar ausfüllen und unterschreien. Bitte alle Fragen mit ja oder nein eantworten, zw. Zutreffendes ankreuzen oder ausfüllen. Falls eine der erforderlichen Angaen nicht gemacht werden kann, ist unekannt einzutragen. In Zweifelsfällen oder ei Fragen ist Ihnen die zuständige Unterhaltsvorschussstelle gerne ehilflich. Die von Ihnen eretenen Angaen sind für die Entscheidung üer Ihren Antrag erforderlich. Die Daten werden gemäß 67a Zehntes Buch Sozialgesetzuch (SGB X) und den Vorschriften des UVG erhoen. Wer Unterhaltsvorschussleistungen eantragt ist verpflichtet, alle Auskünfte die zur Durchführung des UVG erforderlich sind zu erteilen und an der Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken ( 1 As. 3 UVG) sowie die verlangten Nachweise vorzulegen ( 60 Erstes Buch Sozialgesetzuch - SGB I). 1 Die Leistungen werden eantragt für das Kind Geurts- zw. Astammungsurkunde oder Familienuchauszug eifügen a Familienname Ggf. aweichender Geurtsname Vornamen (itte Rufnamen unterstreichen) Geurtsdatum Geurtsort (Gemeinde) Staatsangehörigkeit Straße, Hausnummer PLZ, Wohnort Meldeestätigung eifügen Das Kind let seit ei seiner Mutter ei seinem Vater Bei Zuzug: vorherige Anschrift des Nacht Kindes in einem Heim/Internat in einer Pflegestelle tagsüer Tag u. ei dort wohnhaft is: c d Wird das Kind regelmäßig auch vom anderen Elternteil etreut? nein ja (itte wöchentliche Betreuungszeit angeen), Bei Kindern mit ausländischer oder ohne Staatsangehörigkeit: Das Kind let im Bundesgeiet seit Eine Aufenthaltsgenehmigung wurde erteilt: nein ja, erteilt am Nachweis Asylewerer/in e Falls Spätaussiedler/in: Anerkennung eantragt am ei Asylerechtigte/r Vertrieenenausweis/Bescheinigung nach 15 BVFG stets eifügen; sofern noch nicht erteilt: Registrierschein oder Aufnahmeescheid eifügen 2 Gesetzlicher Vertreter des Kindes ist ( Sorgeerklärung oder Gerichtsentscheidung eifügen) die Mutter der Vater die Eltern gemeinsam der Vormund Name, Anschrift 3 Bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder waren a c d Die Vaterschaft wurde anerkannt oder festgestellt mit Urkunde oder Urteil vom Ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren läuft ei Vaterschaft ist nicht feststellar, weil Beistandschaft esteht ei 4 Für das Kind wird gezahlt Behörde, Az. Gericht, Behörde, Az. Gericht, Behörde, Az. Urkunde oder Urteil eifügen a Kindergeld nein ja eantragt Nachweis eifügen eine andere kindergeldähnliche Leistung (z. B. Kinderzulage) nein ja eantragt ei c Das Kindergeld/Die kindergeldähnliche Leistung erhält der Elternteil, ei dem das Kind let ein Dritter, nämlich Name, Anschrift der Elternteil, ei dem das Kind n i c h t let StMAS UVG Antrag - Frageogen; Stand:

2 5 Für das Kind wurden ereits Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährt oder eantragt Bewilligungs-/Einstellungsescheid eifügen a nein ja, vom Jugendamt für die Zeit vom is Jugendamt für die Zeit vom is Jugendamt für die Zeit vom is Wurde ereits ein Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen gestellt? nein ja, Jugendamt am eim Dieser Antrag wurde zurückgenommen noch nicht vereschieden agelehnt. 6 Das Kind erhält Nachweis eifügen a Sozialgeld nach dem SGB II Sozialhilfe nach dem SGB XII nein ja eantragt Areitsagentur / ARGE nein ja eantragt Sozialamt / Amt für Soziales c Leistungen der Jugendhilfe nein ja eantragt Jugendamt Name, Anschrift, Az. d Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz nein ja eantragt Amt für Unterhaltssicherung 7 Elternteil, ei dem das Kind let a Familienname (ggf. auch mit Ehenamen geildeter Doppelname) Vornamen (itte Rufnamen unterstreichen) Ggf. aweichender Geurtsname Geurtsdatum Geurtsort (Gemeinde) Staatsangehörigkeit Straße, Hausnummer PLZ, Wohnort Telefon Meldeestätigung eifügen Falls Elternteil mit ausländischer oder ohne Staatsangehörigkeit: Der Elternteil let im Bundesgeiet seit Eine Aufenthaltsgenehmigung wurde erteilt: nein ja, erteilt am Nachweis Falls eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde: Asylewerer/in Asylerechtigte/r eifügen Als Saisonareiter/in oder Werkvertragsareitnehmer/in tätig? nein ja Als Areitnehmer/in zur vorüergehenden Dienstleistung vom im Ausland ansässigen Areitgeer nach Deutschland entsandt? c Als Angehörige/r der NATO-Streitkräfte oder des zivilen Gefolges im Bundesgeiet stationiert? nein ja d Falls Spätaussiedler/in: Anerkennung eantragt am ei Vertrieenenausweis/Bescheinigung nach 15 BVFG stets eifügen; sofern noch nicht erteilt: Registrierschein oder Aufnahmeescheid e Familienstand ledig seit verheiratet in eingetragener Leenspartnerschaft zusammen leend seit geschieden verwitwet Scheidungsurteil, Stereurkunde, sonstige Nachweise eifügen dauernd getrennt leend vom Ehegatten anderen Elternteil eingetragenen Leenspartner Name, Vorname, Geurtsdatum nein ja Antrag auf Ehescheidung Auflösung der eingetragenen Leenspartnerschaft wurde gestellt ei: Gericht, Az. Bevollmächtigter Rechtsanwalt f weil dieser für voraussichtlich mindestens 6 Monate in einer Anstalt let. Grund Name, Anschrift der Anstalt/des Krankenhauses Krankenhausaufenthalt sonstiger Grund: Lohnsteuerkarte Inhaftierung Besitzen Sie eine Lohnsteuerkarte? nein ja, itte kreuzen Sie an, welche Steuerklasse darin eingetragen ist: I II III IV V VI StMAS UVG Antrag - Frageogen; Stand:

3 8 Weitere gemeinsame Kinder mit dem Elternteil, ei dem das Kind n i c h t let Name, Vorname Geurtsdatum Anschrift 9 Elternteil, ei dem das Kind n i c h t let a Familienname (ggf. auch mit Ehenamen geildeter Doppelname) Vornamen (itte Rufnamen unterstreichen) Ggf. aweichender Geurtsname Geurtsdatum Geurtsort (Gemeinde) Staatsangehörigkeit Straße, Hausnummer PLZ, Wohnort Telefon Meldeestätigung eifügen Familienstand ledig seit verheiratet in eingetragener Leenspartnerschaft zusammen leend seit geschieden dauernd getrennt leend verwitwet c Als Angehörige/r der NATO-Streitkräfte oder des zivilen Gefolges im Bundesgeiet stationiert? nein ja Bitte füllen Sie den gesonderten Frageogen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Elternteils, ei dem das Kind n i c h t let, aus. 10 Monatliche Unterhaltszahlungen des Elternteils, ei dem das Kind n i c h t let Das Kind erhält von dem Elternteil, ei dem es n i c h t let a keinen Unterhalt seit weil unregelmäßig Unterhalt am am am am Höhe der Zahlung c regelmäßig Unterhalt seit in Höhe von mtl. d Vorauszahlungen wurden geleistet i. H. v. für die Zeit vom is e Auf Unterhaltszahlungen wurde verzichtet für die Zeit vom is Der andere Elternteil wurde von der Unterhaltspflicht freigestellt für die Zeit vom is Grund: gerichtlicher Vergleich außergerichtliche Vereinarung Nachweis eifügen f Zahlungen, soweit sie unmittelar zum alltäglichen Nutzen des Kindes erfolgen und insoweit als aktuelle Unterhaltszahlungen zu werten sind (z.b. Beiträge für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege, Musikunterricht) Bezeichnung seit in Höhe von mtl. 11 Der Elternteil, ei dem das Kind n i c h t let, wurde durch Gerichtsurteil, -eschluss oder -vergleich oder durch sonstige Urkunde zur Zahlung von Unterhalt an das Kind verpflichtet a nein ja Nachweis eifügen Unterhaltsklage gegen diesen Elternteil wurde erhoen nein ja, ei Gericht durch den evollmächtigten Rechtsanwalt durch den Beistand Anschrift, Az. Falls Unterhaltsvorschussleistungen rückwirkend eantragt werden: 12 Das Kind hat sich vor Antragstellung um Unterhaltszahlungen des Elternteils, ei dem es n i c h t let, emüht nein, weil ja, am Art der durchgeführten Maßnahme(n): Zahlungsaufforderung durch Titel eantragt Pfändung Anzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung Sonstiges: Nachweis eifügen StMAS UVG Antrag - Frageogen; Stand:

4 13 Ein Eltern- oder Stiefelternteil ist verstoren a Steredatum: Stereurkunde eifügen Das Kind erhält Waisenezüge aus der Versicherung des verstorenen Eltern- zw. Stiefelternteils oder Schadenersatzleistungen Nachweis eifügen Rentenversicherungsträger in Höhe von monatlich seit ja, von Einmalige Afindung in Höhe von für die Zeit vom is c nein, Antrag wurde agelehnt. Bescheid eifügen d Derartige Leistung wurde ei eantragt, aer noch kein Bescheid erteilt. 14 Die Unterhaltsvorschussleistungen sollen auf folgendes Konto üerwiesen werden Konto-Nummer Bankleitzahl Geldinstitut und Ort Name der Kontoinhaerin/des Kontoinhaers Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die Unterhaltsvorschussstelle vorgenannte Bankverindung dem Unterhaltspflichtigen zu gegeener Zeit zum Zwecke der Begleichung des laufenden Unterhalts mitteilen darf. ja nein Erklärung Die Unterhaltsvorschussstelle wird von mir unverzüglich unterrichtet, wenn der allein stehende Elternteil heiratet, auch wenn der Ehegatte nicht der Elternteil des Kindes ist, der allein stehende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammen zieht, der allein stehende Elternteil eine eingetragene Leenspartnerschaft nach 1 As.1 LPartG egründet, das Kind nicht mehr oder nicht mehr im erforderlichen Umfang eim allein stehenden Elternteil let, das Kind oder der allein stehende Elternteil umzieht oder eide gemeinsam umziehen (auch ins Ausland), sich der Betreuungsumfang des Kindes durch den anderen Elternteil nicht nur geringfügig erhöht, ein weiteres gemeinsames Kind zum anderen Elternteil zieht, der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzuch (SGB VIII) gedeckt wird, die Vaterschaft zu dem Kind festgestellt ist, der andere Elternteil durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich von der Unterhaltspflicht freigestellt wird, der andere Elternteil Unterhalt für das Kind zahlt oder wenn Unterhalt für das Kind gepfändet wird, für das Kind ein Unterhaltstitel geschaffen wurde, der isher unekannte Aufenthalt des anderen Elternteils ekannt wird, der Vater zum Grundwehr- oder Zivildienst einerufen wird, für das Kind Halwaisenrente eantragt oder gewährt wird, das anspruchserechtigte Kind oder der andere Elternteil verstoren ist. In Kenntnis, dass wahrheitswidrige Angaen zw. das Verschweigen von entscheidungserhelichen Tatsachen strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeld geahndet werden können und zu Unrecht empfangene Unterhaltsvorschussleistungen ersetzt zw. erstattet werden müssen, wird versichert, dass die vorstehenden Angaen richtig und vollständig sind. Die für die Auszahlung der Leistungen nach dem UVG erforderlichen Daten werden auf Datenträger gespeichert. Mit einer Üermittlung der Angaen an die Stellen, die sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaen enötigen, erkläre ich mich einverstanden. Das Merklatt zum Unterhaltsvorschussgesetz und die Mitteilungspflichten hae ich gelesen und verstanden. Den Frageogen zu Nr. 9 hae ich ausgefüllt und eigefügt. 15, Ort, Datum Unterschrift Bitte kontrollieren Sie nochmals, o der Antragsvordruck und der Frageogen vollständig ausgefüllt und unterschrieen ist sowie alle erforderlichen Unterlagen eigefügt sind. StMAS UVG Antrag - Frageogen; Stand:

5 Frageogen (zu Nr. 9 des Antrags) zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Elternteils, ei dem das Kind n i c h t let Name, Vorname, Geurtsdatum des Kindes Sollten Sie einige Fragen nicht eantworten können, tragen Sie itte unekannt ein. Name, Vorname der/des Unterhaltspflichtigen Weitere unterhaltserechtigte Personen der/des Unterhaltspflichtigen Name, Vorname Geurtsdatum Verwandtschaftsverhältnis PLZ, Ort Eltern der/des Unterhaltspflichtigen *) (Name, Vorname, Anschrift) erlernter Beruf der/des Unterhaltspflichtigen ausgeüter Beruf der/des Unterhaltspflichtigen Rentenversicherung der/des Unterhaltspflichtigen Krankenversicherung der/des Unterhaltspflichtigen Kind mit versichert ja nein Unterhaltspflichtige/r hat 2. Lohnsteuerkarte zuständiges Finanzamt der/des Unterhaltspflichtigen Kfz-Kennzeichen Der/Die Unterhaltspflichtige ist derzeit ja nein Areitsverhältnisse der/des Unterhaltspflichtigen in den letzten drei Jahren Name und Anschrift des Areitgeers Rentenversicherungsnummer Krankenversicherungsnummer Schüler(in)/Student(in) Zivil-/Wehrdienstleistender Areitnehmer selständig areitslos Sozialhilfeempfänger Rentner in Haft (vom is ) eschäftigt von is ausgeschieden wegen durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen Name und Anschrift des Areitgeers eschäftigt von is ausgeschieden wegen durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen Name und Anschrift des Areitgeers eschäftigt von is ausgeschieden wegen durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen *) Angae freiwillig StMAS UVG Antrag - Frageogen; Stand:

6 Selständige Tätigkeit/Gewereetrie der/des Unterhaltspflichtigen in den letzten drei Jahren Name und Anschrift der derzeitigen Firma Die Firma existiert seit durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen der/des Unterhaltspflichtigen Ist die/der Unterhaltspflichtige Geschäftsführer/-in einer GmH? nein ja Weitere oder frühere Firmen? nein ja Name, Anschrift Die Firma existierte von is laufend durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen der/des Unterhaltspflichtigen War die/der Unterhaltspflichtige Geschäftsführer/-in einer GmH? nein ja Name, Anschrift Die Firma existierte von is laufend durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen der/des Unterhaltspflichtigen War die/der Unterhaltspflichtige Geschäftsführer/-in einer GmH? nein ja Sonstige Einkommen der/des Unterhaltspflichtigen Neenverdienst als ei Firma mtl. Neenverdienst als ei Firma mtl. Einkommen aus Kapitalvermögen mtl. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung mtl. Rente von Deutschen Rentenversicherung, ehemals LVA, BfA, BVA, Bundesknappschaft, Seekasse Sonstige: Name, Anschrift des Rentenversicherungsträgers mtl. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft mtl. Leistungen der Areitsagentur/ARGE: Bezeichnung Schulden der/des Unterhaltspflichtigen Az. mtl. Höhe mtl. Grund für die Schulden Handelt es sich hierei um gemeinsame Schulden von Ihnen und der/dem Unterhaltspflichtigen? nein ja teilweise Vereinarung üer Schuldentilgung nein ja itte Nachweis eifügen Laufende Pfändungen nein ja, in Höhe von mtl. Vermögen der/des Unterhaltspflichtigen sofern ekannt, näher ezeichnen und (Verkehrs-)Wert angeen Grundvermögen Wohnungseigentum Bausparguthaen Leensversicherung Bankguthaen/Depot Sonstiges Ort, Datum, Unterschrift StMAS UVG Antrag - Frageogen; Stand:

7 Merklatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - Wesentliche Inhalte und wichtige Informationen - 1. Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz? Berechtigt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen müssen deshal in der Person des Kindes erfüllt sein. Ein Kind hat Anspruch, wenn es a) das zwölfte Leensjahr noch nicht vollendet hat und ) im Bundesgeiet ei einem seiner Elternteile let, - der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder - der von seinem Ehegatten/Leenspartner dauernd getrennt let oder dessen Ehegatte/Leenspartner für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergeracht ist, und c) nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder - wenn der Elternteil verstoren ist keine Waisenezüge in der in Nr. 3 genannten Höhe erhält. d) Ausländische Staatsangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz esitzen, haen grundsätzlich nur einen Anspruch, wenn das anspruchserechtigte Kind oder der allein stehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungserlaunis oder Aufenthaltserlaunis ist. 2. Wann esteht k e i n Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz? Der Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist u.a. ausgeschlossen, wenn - eide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leen (unahängig davon, o sie miteinander verheiratet sind oder nicht) oder - der allein stehende Elternteil mit einem Dritten verheiratet ist oder - der allein stehende Elternteil in einer eingetragenen Leenspartnerschaft let oder - das Kind seinen Leensmittelpunkt ei eiden Elternteilen hat oder - das Kind nicht von einem Elternteil etreut wird, sondern sich in einem Heim/Internat oder in einer Pflegestelle (Tag und Nacht) efindet oder - der Elternteil, ei dem das Kind let, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die verlangten Nachweise vorzulegen oder - die Mutter nicht mit dem Vater verheiratet ist und ei der Feststellung der Vaterschaft nicht mitwirkt oder - der andere Elternteil die Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder - der andere Elternteil durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich von der Unterhaltspflicht freigestellt ist oder - z. B. von zwei gemeinsamen Kindern je eines ei einem der Elternteile let und der jeweilige Elternteil für den Unterhalt des ei ihm leenden Kindes aufkommt oder - der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzuch (SGB VIII) gedeckt ist. 3. Wie hoch sind die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz? Die Leistungshöhe nach dem UVG richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt im Sinn des 1612a As. 1 Satz 3 Nr. 1 zw. 2 BGB. Er eträgt für Kinder is zur Vollendung des 6. Leensjahres 317 monatlich (erste Altersstufe) und für Kinder vom 7. is zur Vollendung des 12. Leensjahres 364 monatlich (zweite Altersstufe). Vom Mindestunterhalt in der jeweiligen Altersstufe wird grundsätzlich das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld (derzeit monatlich 184 ) agezogen. Damit ergeen sich a in der Regel folgende monatliche Leistungseträge nach dem UVG: - in der ersten Altersstufe (Kinder is zur Vollendung des 6. Leensjahres) in der zweiten Altersstufe (Kinder vom 7. is zur Vollendung des 12. Leensjahres) 180 Auf diese Unterhaltsleistung werden angerechnet: - eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, - Waisenezüge, die das Kind nach dem Tod des anderen Elternteils zw. des Stiefelternteils erhält, - Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz ei Grundwehrdienst oder Zivildienst des Vaters des Kindes. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nur für einen Teil eines Monats vor, wird die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anteilig gezahlt. Unterhaltsleistungen von monatlich unter 5 werden nicht gezahlt. 4. Für welchen Zeitraum werden die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt? StMAS UVG Antrag - Merklatt; Stand:

8 Die Leistungen werden insgesamt für längstens 72 Monate gewährt. Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind das 12. Leensjahr vollendet hat. Das gilt auch dann, wenn die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz noch nicht für volle 72 Monate gezahlt wurden. Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz können auch rückwirkend für den Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden, soweit die in Nr. 1 genannten Voraussetzungen ereits in dieser Zeit erfüllt waren und es nicht an zumutaren Bemühungen des Kindes gefehlt hat, den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. StMAS UVG Antrag - Merklatt; Stand:

9 5. Was muss man tun, um die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu ekommen? Die Leistungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Antragserechtigt sind der allein stehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes. Der Antrag ist eim Jugendamt, in dessen Bereich (Stadt oder Landkreis) der allein stehende Elternteil seinen Hauptwohnsitz hat, einzureichen. 6. Welche Unterlagen sollten Sie ei der Antragstellung unedingt mitringen? (soweit zutreffend - in Kopie) - Geurtsurkunde des Kindes, Meldeestätigung/-registerauskunft des Alleinstehenden und des Kindes, - Personalausweis oder Reisepass; ausländische Staatsangehörige zusätzlich: gültiger Aufenthaltstitel, - Kindergeldnachweis, Lohnsteuerkarte des Alleinstehenden, - Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde oder Urteil), Sorgerechtsentscheidung/-erklärung, Freistellungsvereinarung, - Scheidungsurteil oder Nachweis üer den Trennungszeitpunkt (z.b. Bestätigung Ihres Rechtsanwalts), - Unterhaltstitel (z.b. Unterhaltsurkunde, Gerichtsurteil) oder Nachweis üer die Zustellung der Unterhaltsklage, - (Mahn)Schreien im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes, - Bewilligungs-/Einstellungsescheide üer Leistungen nach dem UVG anderer Unterhaltsvorschusskassen, - ggf. Nachweise für die Unterringung des anderen Elternteils für längere Zeit in einer Anstalt, - ggf. Stereurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils und Nachweis üer Waisenezüge für das Kind. 7. Welche Pflichten haen der allein stehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes, wenn sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für das Kind eantragt haen oder erhalten? Nach Antragstellung sind alle Änderungen, die für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind, unverzüglich der Unterhaltsvorschussstelle anzuzeigen. Dies gilt insesondere, wenn der allein stehende Elternteil heiratet, auch wenn der Ehegatte nicht der Elternteil des Kindes ist, der allein stehende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammen zieht, der allein stehende Elternteil eine eingetragene Leenspartnerschaft nach 1 As.1 LPartG egründet, das Kind nicht mehr oder nicht mehr im erforderlichen Umfang eim allein stehenden Elternteil let, das Kind oder der allein stehende Elternteil umzieht oder eide gemeinsam umziehen (auch ins Ausland), sich der Betreuungsumfang des Kindes durch den anderen Elternteil nicht nur geringfügig erhöht, ein weiteres gemeinsames Kind zum anderen Elternteil zieht, der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzuch (SGB VIII) gedeckt ist, die Vaterschaft zu dem Kind festgestellt ist, der andere Elternteil durch gerichtlichen/außergerichtlichen Vergleich von der Unterhaltspflicht freigestellt wird, der andere Elternteil Unterhalt für das Kind zahlt oder wenn Unterhalt für das Kind gepfändet wird, für das Kind ein Unterhaltstitel geschaffen wurde, der isher unekannte Aufenthalt des anderen Elternteils ekannt wird, der Vater zum Grundwehr- oder Zivildienst einerufen wird, für das Kind Halwaisenrente eantragt oder gewährt wird, der andere Elternteil oder das anspruchserechtigte Kind verstoren ist. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung vorgenannter Anzeigepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeld geahndet werden. 8. In welchen Fällen muss die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zurückgezahlt werden? Zu Unrecht gezahlte Leistungen nach dem UVG müssen ersetzt oder zurückgezahlt werden, wenn - ei der Antragstellung vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaen gemacht wurden oder - nach Antragstellung die Anzeigepflichten nach Nr. 7 verletzt worden sind oder - das Kind nach Antragstellung Einkommen erzielt, das ei der Berechnung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz angerechnet werden müsste. 9. Wirken sich die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf andere Sozialleistungen aus? Die Leistungen nach dem UVG gehören zu den Einkünften, die den Leensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie werden deshal z. B. ei der Hilfe zum Leensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzuch (SGB XII) und auf das Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzuch (SGB II) als Einkommen des Kindes angerechnet. 10. Üergang der Unterhaltsansprüche StMAS UVG Antrag - Merklatt; Stand:

10 Werden einem Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt, gehen in Höhe dieser Leistungen seine Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil und die Ansprüche auf entsprechende Waisenezüge auf den Freistaat Bayern üer. Der unterhaltspflichtige Elternteil wird zur Rückzahlung der vorschussweise gewährten Unterhaltsvorschussleistungen aufgefordert. 11. Wer hilft, wenn das Kind weitergehende Unterhaltsansprüche hat? Wenn weitergehende Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend gemacht werden sollen, erät und unterstützt Sie das zuständige Jugendamt gerne. StMAS UVG Antrag - Merklatt; Stand:

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