Zulassungsvoraussetzung: Erlaubnispflicht 32 KWG. Grundsätzlich alle FDL- Unternehmen. Ausschließlichkeitsvermittler. Gebundene

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1 M. Anhang M1. Darstellungen Rechtsrahmen Status quo Zulassungsvoraussetzung: Erlaubnispflicht Versicherung Kapitalanlage Kredit Bausparen Finanzinstrumente Geschlossene Fonds 34d GewO 32 KWG 34c GewO 14 GewO 34c GewO Grundsätzlich alle Vermittler Ausnahmen Grundsätzlich alle FDL- Unternehmen Ausnahmen Gebundene Vermittler, 34d IV Produktakzessorische Vermittler, 34d III GewO Annexvertrieb, 34d IX GewO Gebundene Vermittler, 2 X KWG i.v.m. 34c V 3a) GewO Ausschließlichkeitsvermittler von Investmentfonds anteilen Erlaubnispflicht (Zuverlässig -keit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung, Sachkunde) Keine Erlaubnispflicht, freies Gewerbe 14 GewO, haftungsübernehmendes Unternehmen muss Zuverlässigkeit, Vermögensverhältnisse und Qualifikation gewährleisten Auf Antrag ohne Erlaubnis, wenn Auftraggeber Erlaubnis hat, Berufshaftpflichtv ersicherung besteht und Zuverlässigkeit / Qualifikation vom Auftraggeber erklärt wird Keine Erlaubnispflicht Erlaubnispflicht (Zuverlässigkeit, fachliche Eignung der Leitung, entsprechender Geschäftsplan, Mindestsummen für das Anfangskapital 33 KWG Keine Erlaubnispflicht, bloß freies Gewerbe 14 GewO, von 32 KWG ausgenommen, da kein Finanzdienstleistungsinstitut Erlaubnispflicht nur nach 34c GewO, also Zuverlässigkeit, kein Qualifikationsnachweis, Haftpflichtversicherung Ausnahme Keine Erlaubnis freies Gewerbe (Ausnahme: Bausparsofortdarlehen) Erlaubnispflic ht nur nach 34c GewO (Zuverlässigkeit, keine Qualifikation oder Berufshaftpflichtversicherung) Anforderungen für Finanzvermittler mehr Qualität, bessere Entscheidungen Seite 168

2 Zulassungsvoraussetzung: Berufsqualifikation Versicherung Kapitalanlage Kredit Bausparen Finanzinstrumente Geschlossene Fonds Grundsätzlich alle Vermittler Ausnahmen Grundsätzlich alle FDL- Unternehmen Ausnahmen Gebundene Vermittler, 34d IV Produktakzessorische Vermittler, 34d III GewO Annexvertrieb, 34d IX GewO Gebundene Vermittler, 2 X KWG i.v.m. 34c V 3a) GewO Ausschließlichkeit svermittler von Investmentfondsanteilen Notwendige Sachkunde / IHK Sachkunde prüfung Vertretenes Unternehmen soll angemessene Qualifikation gewährleisten Angemessene Qualifikation, Nachweis/Erklärung der Erfüllung vom Versicherer oder (Ober)vermittler Keine besondere Qualifikation Persönliche und fachliche Eignung des Leitungsperson als Vertretenes Unternehmen soll angemessene Qualifikation bei Registrierung bestätigen Keine besondere Qualifikation Registerpflicht Versicherung Kapitalanlage Kredit Bausparen Finanzinstrumente Geschlossene Fonds Grundsätzlich alle Vermittler Vermittler im Annexvertrieb 34d IX GewO Grundsätzlich alle FDL- Unternehmen Erlaubnisfreie Gebundene Vermittler Ausschließlichkeitsvermittler von Investmentfondsanteilen Registerpflicht gem. 34d VII GewO u. 11a Abs. 1, IHK als Registerbehörde, Statusangabe Registerpflicht für gebundenen und produktakzessorischen Vermittler, mit Angabe des haftungsübernehmenden Unternehmens gem. 5 Nr. 8 VersVermV Keine Registerpflicht Register der BaFin Register der Bafin mit schreibendem Zugriff durch haftendes Unternehmen Keine Registerpflicht Evers & Jung 2005 Anforderungen für Finanzvermittler mehr Schutz für die Verbraucher? Seite 169

3 Aufsicht Versicherung Kapitalanlage Kredit Bausparen Finanzinstrumente Geschlossene Fonds Grundsätzlich alle Vermittler Gebundene und produktakzessorische Vermittler Grundsätzlich alle FDL- Unternehmen Gebundene Vermittler Ausschließlichkei tsvermittler von Investmentfondsanteilen Gem. 15 VersVermV außerordentliche Prüfung bezüglich der Einhaltung seiner Aufzeichnungspflichten Gewerbeaufsicht, generell Recht auf Auskunft und Nachfrage gem. 29 GewO Nur allg. Gewerbeaufsicht im Sinne des 35 GewO BaFin Nur allg. Gewerbeaufsicht ( 35 GewO) Gewerbeaufsicht, generell Recht auf Auskunft und Nachfrage gem. 29 GewO Nur allg. Gewerbeaufsicht ( 35 GewO) Gewerbeaufsi cht, 29 GewO Haftungsübernahmeregeln Versicherung Kapitalanlage Kredit Bausparen Finanzinstrumente Geschlossene Fonds Grundsätzlich alle Vermittler Ausnahmen Grundsätzlich alle FDL- Unternehmen Ausnahmen Gebundene Vermittler, 34d IV Produktakzess orische Vermittler, 34d III GewO Annexvertrieb, 34d IX GewO Gebundene Vermittler, 2 X KWG i.v.m. 34c V 3a) GewO Ausschließlich keitsvermittler von Investmentfondsanteilen Berufshaft pflichtversicherung Haftungsdach des Unternehmens (an das sie gebunden sind) Berufshaftpflichtversicherung Keine besondere Haftungs- regeln/- übernahme Haftpflichtversicherung oder Eigenmittelnachweis durch Unternehmen Haftungsdach des Unternehmens (an das sie gebunden sind) Keine besondere Haftungsregeln/-übernahme (es sei denn Ausnahme Vermögensverwahrung im Rahmen 2 MaBV) Evers & Jung 2005 Anforderungen für Finanzvermittler mehr Schutz für die Verbraucher? Seite 170

4 Gesetzliche Informationspflicht über Vermittlerstatus Versicherung Kapitalanlage Kredit Bausparen Finanzinstrumente Geschlossene Fonds 11 VersVermV Grundsätzlich alle FDL- Unternehmen Gebundene Vermittler Ausschließlichkei tsvermittler von Investmentfondsanteilen Grundsätzlich alle Vermittler Ausnahmen Vermittler im Annexvertrieb, 34d IX GewO Auskunft vor Vertragsabschluss über persönliche Angaben, gewerblichen Status u. Zugriff auf Register Ausnahmsweise ist eine mündliche Übermittlung und spätere Nachholung in Textform zulässig gem. 11 III VersVermV Ausgenommen, da sie im Sinne des 34d GewO keine Versicherungsvermittler sind. Rechtliche Vorschrift fehlt, die eine detaillierte Aufklärung des Kunden über den Status des Vermittlers vorschreibt. Gem. 5 III Nr. 1 e) WpDVerOV muss die vorvertragliche Kundeninformation einen Hinweis enthalten, falls das Unternehmen über einen vertraglich gebundenen Vermittler handelt und in welchem Mitgliedsstaat dieser registriert ist. Keine gesetzlichen Informationspflichten Gem. 491 ff. BGB u. 655 a ff. BGB, gesetzliche Informations pflichten Gesetzliche Informationspflicht über Vermittlerprovisionen Versicherung Kapitalanlage Kredit Bausparen Finanzinstrumente Geschlossene Fonds Nach 11 VersVermV Grundsätzlich alle FDL- Unternehmen Erlaubnisfreie Gebundene Vermittler Ausschließlichkeitsvermittler von Investmentfondsanteilen Im Entwurf der VVG- Informationspflicht enverordnung - Offenlegung der Abschluss- und Vertriebskosten in Euro-Beträgen für Lebens- und Krankenversicherungen mit Prämienrückgewähr, der Rest bleibt ungeregelt. Gem. 31d WpHG darf ein WP- Unternehmen zwar eigentlich keine Rückvergütungen annehmen. "Ausnahmsweise" aber doch, wenn sie auf eine Qualitätsverbesserung für die für den Kunden erbrachten Dienstleistung ausgerichtet ist und darüber informiert wird. In der Praxis sind Kick-Back Provisionen dann regelmäßig zulässig. Es genügt eine allgemeine Information gem. 31d III. 5 II Nr. 5 WpDVerOV verlangt im übrigen für Kosten generell deren Angaben in einem Gesamtpreis Keine gesetzliche Informations pflicht gem. 31 d WpHG über Rückvergütungen wegen Ausnahme 2a II WpHG i.v.m. 2 KWG Keine gesetzliche Informationspflicht gem. 31 d WpHG über Rückvergütungen wegen Ausnahme 2a I Nr. 7 WpHG. Allgemeine Kostenangabepflicht aus 41 f. InvG Nach 8 g) VerkProsp G i.v.m. 4 Nr. 12 VermVerkP rospv Prospektangabe Gesamthöhe Provisionen Preisabgabever -ordnung 6 VIII hebt hervor, dass die Abschlussgebühr angegeben sein soll, Bausparkassengesetz 5 Angaben über die Höhe der Kosten und Gebühren Im Vertrag vorbehaltlich sonstiger Informationspflichten ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers in einem Prozentsatz des Darlehens anzugeben Evers & Jung 2005 Anforderungen für Finanzvermittler mehr Schutz für die Verbraucher? Seite 171

5 Gesetzlicher Beratungsstandard und Dokumentationspflicht Versicherung Kapitalanlage Kredit Bausparen Finanzinstrumente Geschlossene Fonds Grundsätzlich alle FDL- Unternehmen Erlaubnisfreie Gebundene Vermittler Ausschließlichkeitsvertriebsvermittler von Investmentfondsanteilen Gem. 42b VVG Pflicht des Vermittlers Beratungsgrundlage darzulegen, d.h. ein Makler muss eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Produkten mit in die Beratung miteinbeziehen. Ordnungsgemäße kunden- und produktgerechte Beratung geregelt gem. 42 c VVG: Vermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Gem. 42 d VVG muss eine Beratungsdokumentation dem Kunden grundsätzlich vor Vertragsschluss zugänglich gemacht werden. (gem. 42 e VVG in Textform) Gem. 34 WpHG muss ein WP- Unternehmen über die von ihm erbrachten WP-Leistungen sowie die von ihm getätigten Geschäfte Aufzeichnungen erstellen, die es der Bundesanstalt ermöglichen, die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln der 31 ff. WpHG zu prüfen. Konkrete Aufzeichnungspflichten nach 14 II WpDVerOV: (1) Identität und Bewertung des Kunden, (2) Umstand, ob das Geschäft ganz oder teilweise im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung erbracht wurde, (3) Kundeninformationen, (4) Nachweise der regelmäßigen Überprüfung der Ausführungsgrundsätze, (5) die Umstände, aus denen sich ergibt, dass eine Zuwendung im Sinne des 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG darauf ausgelegt ist, die Qualität der für die Kunden erbrachten Dienstleistungen zu verbessern. Da das übergeordnete Unternehmen der Aufsicht der Bafin unterliegt, muss es (ggf. gem. VO) die Einhaltung der Beratungsstandards nach 31 WpHG sicherstellen. Keine gesetzlichen Beratungsstandards und somit auch keine Dokumentationspflicht darüber! M.2 Übersicht Berufsqualifikationen Evers & Jung 2005 Anforderungen für Finanzvermittler mehr Schutz für die Verbraucher? Seite 172

6 M.3 Beispiel eines Produktinformations-blattes Financial Evers & Jung 2005 Anforderungen für Finanzvermittler mehr Schutz für die Verbraucher? Seite 173

7 Information Leaflet aus den Niederlanden Evers & Jung 2005 Anforderungen für Finanzvermittler mehr Schutz für die Verbraucher? Seite 174

8 Evers & Jung 2005 Anforderungen für Finanzvermittler mehr Schutz für die Verbraucher? Seite 175

9 M.4 Short Survey United Kingdom Evers & Jung 2005 Anforderungen für Finanzvermittler mehr Schutz für die Verbraucher? Seite 176

10 Evers & Jung 2005 Anforderungen für Finanzvermittler mehr Schutz für die Verbraucher? Seite 177

11 Evers & Jung 2005 Anforderungen für Finanzvermittler mehr Schutz für die Verbraucher? Seite 178

12 Evers & Jung 2005 Anforderungen für Finanzvermittler mehr Schutz für die Verbraucher? Seite 179

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14 M.5 Short survey Netherlands Evers & Jung 2005 Anforderungen für Finanzvermittler mehr Schutz für die Verbraucher? Seite 181

15 Evers & Jung 2005 Anforderungen für Finanzvermittler mehr Schutz für die Verbraucher? Seite 182

16 Evers & Jung 2005 Anforderungen für Finanzvermittler mehr Schutz für die Verbraucher? Seite 183

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18 Evers & Jung 2005 Anforderungen für Finanzvermittler mehr Schutz für die Verbraucher? Seite 185

19 Evers & Jung 2005 Anforderungen für Finanzvermittler mehr Schutz für die Verbraucher? Seite 186

20 M.6 Short Survey Lithuania Evers & Jung 2005 Anforderungen für Finanzvermittler mehr Schutz für die Verbraucher? Seite 187

21 Evers & Jung 2005 Anforderungen für Finanzvermittler mehr Schutz für die Verbraucher? Seite 188

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24 Evers & Jung 2005 Anforderungen für Finanzvermittler mehr Schutz für die Verbraucher? Seite 191

25 M.7 Entscheidungshilfe zur Altersvorsorge-Förderung 2002 Evers & Jung 2005 Anforderungen für Finanzvermittler mehr Schutz für die Verbraucher? Seite 192

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