Hinweise für Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischem Hochschulabschluss

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1 Hinweise für Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischem Hochschulabschluss 1. Grds. keine Zulassung zum Referendariat mit ausländischem Hochschulabschluss Nach 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 des deutschen Richtergesetzes (DRiG) und 5 Abs. 1 des baden württembergischen Juristenausbildungsgesetzes (JAG B.-W.) kann in den Vorbereitungsdienst der Rechtsreferendare nur aufgenommen werden, wer die Erste juristische Prüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden hat. Die Anerkennung eines im Ausland erworbenen juristischen Hochschuldiploms ist grundsätzlich wegen der Verschiedenheiten der nationalen Rechtsordnungen ausgeschlossen. Bestimmte Ausnahmen bestehen für Spätaussiedler sowie Bewerberinnen und Bewerber, die ihren juristischen Studienabschluss in einem EU-Mitgliedsstaat, der Schweiz oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erlangt haben. 2. Ausnahmen für Spätaussiedler Gemäß 10 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG), der gemäß 112 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) auch für juristische Abschlüsse gilt, sind Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen in Deutschland gleichwertig sind. Für die Entscheidung über die Anerkennung juristischer Abschlüsse ist in Baden- Württemberg das Justizministerium Baden-Württemberg Landesjustizprüfungsamt Urbanstraße Stuttgart Tel.: 0711/279-0 zuständig. Wird eine Anerkennung als Erste Juristische Prüfung ausgesprochen, kann anschließend beim Oberlandesgericht die Zulassung in den juristischen Vorbereitungsdienst beantragt werden. Zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Bewerberin / der Bewerber den Vorbereitungsdienst ableisten will. Erfahrungsgemäß ist es allerdings kaum möglich, die sich an den Vorbereitungsdienst anschließende Zweite juristische Staatsprüfung zu bestehen, wenn nicht schon bei Antritt des Referendariats fundierte Kenntnisse des deutschen Rechts vorhanden sind.

2 2 3. Ausnahmen nach 112a Abs. 1 DRiG a) Persönlicher Anwendungsbereich 112a Ab. 1 DRiG ermöglicht Bewerberinnen / Bewerbern den Zugang zum deutschen juristischen Vorbereitungsdienst, wenn sie ihren rechtswissenschaftlichen Hochschulabschluss in einem der folgenden Länder erworben haben: einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz. Weitere Voraussetzung ist, dass der erfolgreiche Studienabschluss im Ausbildungsland den Zugang zu einer zwingend notwendigen postuniversitären Ausbildung für den Beruf eines europäischen Rechtsanwalts gem. 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) eröffnet (in Deutschland wäre diese postuniversitäre Ausbildung das Rechtsreferendariat). Den entsprechenden Nachweis hat die Bewerberin / der Bewerber zu führen (z.b. durch eine Bescheinigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer oder der das Diplom ausstellenden Universität). Kann sich eine Absolventin / ein Absolvent im entsprechenden Land auch ohne Vorbereitungsdienst als Rechtsanwalt zulassen, ist der persönliche Anwendungsbereich des 112a DRiG nicht eröffnet. Es besteht dann gegebenenfalls die Möglichkeit, sich in Deutschland als EU-Anwältin / EU-Anwalt zuzulassen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website des badenwürttembergischen Justizministeriums ( für Rechtsanwälte). b) Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten im deutschen Recht Auch ein geeigneter Studienabschluss i.s. des 112a Abs. 1 DRiG ermöglicht nicht ohne Weiteres den Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst. Mit dem Zulassungsantrag ist auch der Nachweis zu erbringen, dass die Antragstellerin / der Antragsteller über diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten im deutschen Recht verfügt, die für das Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung nach 5 Abs. 1 DRiG erforderlich sind (sog. Gleichwertigkeitsprüfung). 1. Stufe: Prüfung des Universitätsdiploms und sonstiger Nachweise Zunächst wird durch das Oberlandesgericht geprüft, ob die von einer Bewerberin / einem Bewerber vorgelegten Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Berufserfahrung das Vorhandensein von Kenntnissen belegen, die dem für die staatliche Pflichtfachprüfung nach 5 Abs. 1 DRiG geforderten Stand entsprechen (vgl. 112a Abs. 2 Satz 1 DRiG). Die Bewerberin / der Bewerber muss also solche Kenntnisse des deutschen Rechts haben, die auch ein regulärer Examenskandidat

3 3 für das Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung im Rahmen der Ersten juristischen Prüfung benötigt. Gegenstand der staatlichen Pflichtfachprüfung nach 5 Abs. 1 DRiG sind letztlich die Kernbereiche des deutschen Zivilrechts, Strafrechts und öffentlichen Rechts, jeweils einschließlich des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie der jeweiligen europarechtlichen Bezüge. Die Bundesländer haben den umfangreichen Prüfungsstoff in ihren jeweiligen Juristenausbildungs- und Prüfungsordnungen näher konkretisiert. Für das Land Baden- Württemberg findet sich eine entsprechende Regelung in 8 der baden-württembergischen Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO). 2. Stufe: Eignungsprüfung nach 112a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3-5 DRiG Soweit eine Bewerberin / ein Bewerber durch die vorgelegten Unterlagen den Nachweis nicht erbringen kann, dass in allen im Prüfungsstoffkatalog aufgeführten Fächern ausreichende Kenntnisse auf dem Niveau der Ersten juristischen Prüfung vorhanden sind, ist auf Antrag die sog. schriftliche Eignungsprüfung durchzuführen ( 112a Abs. 2 Satz 2 DRiG). Die Einzelheiten dieser Prüfung sind in 112a Abs. 3 DRiG näher geregelt. Die Eignungsprüfung dient dem Nachweis der nach 5 Abs. 1 DRiG geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten des deutschen Rechts. Sie ist eine in deutscher Sprache abzulegende staatliche Prüfung, die vom Justizministerium Baden-Württemberg im Wege der Amtshilfe für die Oberlandesgerichte durchgeführt wird. Die Prüfung besteht in der Teilnahme an den sechs Klausuren der regulären Pflichtfachprüfung im Rahmen der Ersten juristischen Prüfung nach näherer Maßgabe der hierfür geltenden Prüfungsordnung ( 112a Abs. 3 DRiG, 7 ff. JAPrO Baden- Württemberg). Sie werden insoweit mit einer anonymisierten Platzziffer in die reguläre Staatsprüfung eingegliedert. Im Rahmen der Eignungsprüfung findet keine mündliche Prüfung statt. Hat ein Bewerber in keinem der drei oben genannten Rechtsbereiche (deutsches Zivilrecht, Strafrecht und öffentliches Recht, einschließlich der jeweiligen Verfahrensrechte sowie europarechtlicher Bezüge) hinreichende Kenntnisse, so hat er alle nach der staatlichen Pflichtfachprüfung vorgesehenen Klausuren zu fertigen. Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus jeweils sechs fünfstündigen Klausuren. Davon entfallen drei Klausuren auf das Zivilrecht, eine auf das Strafrecht und zwei weitere Klausuren auf das öffentliche Recht ( 13 JAPrO). Gegenstand dieser schriftlichen Arbeiten ist der vollständige Prüfungskatalog für den betroffenen Bereich. Die einzelnen Klausuren beschränken sich also nicht auf abgrenzbare Einzelgebiete des einem der genannten drei Kernbereiche zuzuordnenden Prüfungsstoffs. Es ist nicht ratsam, an der Prüfung ohne intensive Vorbereitung teilzunehmen. Bereits die erforderliche Klausurtechnik verlangt umfangreiche Übung. Das Oberlandesgericht Stuttgart bietet zweimal im Jahr die Möglichkeit zur Eignungsprüfung an, jeweils im März und September eines Jahres. Die Anmeldung hat schriftlich bei den Oberlandesgerichten Stuttgart oder Karlsruhe zu erfolgen. Vorzulegen ist eine be-

4 4 glaubigte und übersetzte Kopie des ausländischen Hochschulabschlusses, eine beglaubigte Kopie des Personalausweises und ein handgeschriebener Lebenslauf mit Lichtbild. Anmeldefrist ist der 15. Dezember (für den Termin im darauffolgenden März) bzw. der 15. Juni (für den darauffolgenden September). Muss ein Kandidat - was regelmäßig der Fall ist - alle sechs Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung mitschreiben, ist die Prüfung bestanden, wenn mindestens die Hälfte der zu fertigenden Arbeiten (in Baden-Württemberg also drei Klausuren) mit 4,00 Punkten oder besser bewertet worden ist und von den bestandenen Klausuren mindestens eine aus dem Zivilrecht und mindestens eine aus dem Bereich des Strafrechts oder des öffentlichen Rechts stammt. Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann nur einmal wiederholt werden ( 112a Abs. 5 DRiG). Erfolgreiche Gleichwertigkeitsprüfung Das Oberlandesgericht Stuttgart stellt bei einer positiven Gleichwertigkeitsprüfung bzw. bei bestandener Eignungsprüfung ein Zeugnis aus, das die Wirkung einer bestandenen Ersten juristischen Prüfung hat. Eine Note / Punktzahl wird dabei nicht vergeben. Diese Bescheinigung berechtigt zur Bewerbung für den juristischen Vorbereitungsdienst in allen Bundesländern. c) Zuständigkeit / Verfahren Für die Gleichwertigkeitsprüfung nach 112a DRiG sind in Baden-Württemberg nach 112a Abs. 7 DRiG i.v.m. dem Erlass des Justizministerium Baden-Württemberg vom 20. September 2007 die Oberlandesgerichte Stuttgart und Karlsruhe zuständig. Wenn Sie geltend machen wollen, bereits ohne bestandene Eignungsprüfung gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten des deutschen Rechts zu haben, so fügen Sie bitte Ihrer regulären Bewerbung für den juristischen Vorbereitungsdienst folgende zusätzlichen Unterlagen ggf. mit Übersetzung bei (für die Bewerbungsformalien beachten Sie bitte unser Merkblatt über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst, abrufbar auf dieser Website unter Merkblätter und Antragsformulare ): - Beglaubigte Kopie des ausländischen Studienabschlusses - Nachweis der erbrachten Studienleistungen - Fort- und Weiterbildungsnachweise mit juristischem Bezug - Arbeits- oder Praktikantenzeugnisse mit juristischem Bezug - sonstige schriftliche Belege, die dem Nachweis gleichwertiger Kenntnisse des deutschen Rechts dienen könnten - ausführlicher Lebenslauf in deutscher Sprache

5 5 Sie können auf die Übersetzung (mit Ausnahme des Hochschulabschlusses) verzichten, soweit Sie Belege nicht für den Nachweis gleichwertiger Kenntnisse verwenden wollen (etwa Scheine für Vorlesungen über das nationale Recht des Heimatlandes). Für die Anmeldung zur Eignungsprüfung verwenden Sie bitte unser Anmeldeformular, das Ihnen auf dieser Website als PDF-Dokument zur Verfügung steht. Eine Anmeldung ist auch außerhalb unseres regulären Bewerbungsverfahrens möglich. Bitte beachten Sie die o.g. Anmeldefristen ( bzw ) Ihre Unterlagen senden Sie bitte an das Oberlandesgericht - Verwaltungsabteilung - Stuttgart - Referendarabteilung - Olgastraße Stuttgart Ansprechpartner für Rückfragen: RiOLG Dr. Holzwarth Tel Mail: Holzwarth@OLGStuttgart.justiz.bwl.de

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