JOHANNES GUTENBERG-UNIVERSITÄT Mainz ABTEILUNG PERSONAL

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1 JOHANNES GUTENBERG-UNIVERSITÄT Mainz ABTEILUNG PERSONAL Mutterschutz, Elternzeit, Erziehungsgeld bzw. Elterngeld, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen Dieses Merkblatt soll über die wichtigsten gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen in Bezug auf Schwangerschaft und Geburt informieren. Ein Abkürzungsverzeichnis finden Sie auf der letzten Seite. Bei den Hinweisen zu Erziehungsgeld bzw. Elterngeld, Elternzeit, Sonderurlaub, Beihilfe, Kündigungsschutz, Vorschüssen und Teilzeitbeschäftigung sind selbstverständlich auch die männlichen Bediensteten angesprochen. Soweit noch Fragen offen bleiben, wenden Sie sich bitte an Ihre/Ihren Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter der Abteilung Personal. 1. Allgemeine Rechte und Pflichten Mitteilungspflicht Die werdende Mutter soll dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Termin ihrer Entbindung formlos mitteilen, sobald ihr dies bekannt ist. Nur so kann die Dienststelle ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen. Nur wenn ausdrücklich eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Hebamme gefordert wird, trägt der Arbeitgeber die Kosten hierfür, soweit nicht die Krankenkasse vorrangig eintritt. Gesundheitsschutz werdender und stillender Mütter Der Arbeitgeber hat den Arbeitsplatz der werdenden Mutter so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind nicht gefährdet werden. Insbesondere gelten folgende Einschränkungen der Tätigkeit: Beschränkung der täglichen Arbeitszeit auf 8,5 Stunden Verbot schwerer körperlicher Arbeit Verbot von Akkord-, Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Verbot jeder Tätigkeit, soweit sie nach ärztlichem Zeugnis die Gesundheit der Mutter und des Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet. Darf bzw. kann der Arbeitgeber die Beschäftigte wegen der vorgenannten Beschränkungen nicht mehr auf dem bisherigen Arbeitsplatz einsetzen, kann er sie auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz umsetzen. 11/2008 Schutzfristen Schwangere dürfen 6 Wochen vor und Mütter 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Nachfrist auf 12 Wochen. Die Schutzfrist nach Geburt wird zusätzlich um den Zeitraum der 6-Wochen-Schutzfrist der wegen einer vorzeitigen Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Damit ist gewährleistet, dass die beiden Schutzfristen zusammen stets mindestes 14 Wochen betragen

2 - 2 - Stillzeit Stillenden Müttern ist auf Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder einmal eine Stillzeit von 90 Minuten gewährt werden. Eine Nacharbeit findet nicht statt; der volle Stundenlohn wird für die Stillzeit weiter gezahlt. Freizeit für Untersuchungen Können die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft notwendigen Untersuchungen nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Arbeitnehmerin Freizeit zu gewähren. Arbeits- / Dienstbefreiung anlässlich der Niederkunft Der Ehegatte kann bei Niederkunft der Ehefrau 1 Tag bezahlte Arbeitsbefreiung erhalten. Falls bei stationärer Niederkunft der Ehefrau Kinder bis acht Jahre der Betreuung durch den Ehegatten bedürfen, kann der Ehegatte jährlich bis zu vier Kalendertage ebenfalls bezahlte Arbeitsbefreiung erhalten. 2. Mutterschaftsgeld, Beihilfe, Erziehungsgeld Mutterschaftsgeld Arbeitnehmerinnen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, erhalten während der Schutzfristen von ihrer Krankenkasse als Mutterschaftsgeld maximal 13 pro Kalendertag. Für Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, beträgt das Mutterschaftsgeld für die Zeit der Schutzfristen insgesamt höchstens 210. Werdende Mütter, die in der 6-Wochenfrist vor der Entbindung auf eigenen Wunsch gearbeitet haben, haben insoweit keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Ebenfalls keinen Anspruch haben Mütter während einer Beurlaubung nach 28 TV-L. Über das Mutterschaftsgeld hinaus zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 und dem um die gesetzlichen Abzüge geminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Das Arbeitsentgelt wird aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der sechswöchigen Schutzfrist errechnet. Mütter in der Elternzeit oder während einer Beurlaubung nach 28 TV-L haben keinen Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Beihilfe Tarifbeschäftigte mit Einstellung vor dem : Aus Anlass der Geburt eines Kindes kann auf Antrag eine Beihilfe zur Säuglings- und Kleinkindausstattung bis zu 153 gewährt werden, soweit auf Grund des jeweiligen Arbeitsvertrages ein Beihilfeanspruch besteht. Sind beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt, so steht diese Beihilfe nur einem Elternteil zu. Für jedes weitere Kind kann diese Beihilfe erneut beantragt werden. Entsprechende Antragsformulare erhalten Sie bei der OFD Koblenz, die dann Ihren Antrag bearbeitet und weitere Auskünfte erteilt. Tarifbeschäftigte mit Einstellung ab dem haben keinen Beihilfe- Anspruch mehr! I. Erziehungsgeld für bis zum geborene Kinder Erziehungsgeld in Höhe von maximal 300 monatlich wird Müttern oder Vätern gewährt, die ihr Kind überwiegend selbst erziehen und betreuen, die Personensorge für ihr Kind haben und mit ihm in einem Haushalt leben und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben. Keine volle Erwerbstätigkeit wird ausgeübt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt oder eine Beschäftigung zur Berufsausbildung ausgeübt wird

3 - 3 - Für die Zeit nach der Geburt laufend zu zahlendes Mutterschaftsgeld wird auf das Erziehungsgeld angerechnet. Für den Vater unterbleibt eine Anrechnung des Mutterschaftsgeldes, wenn er bereits während der Mutterschutzfrist Erziehungsgeld in Anspruch nimmt. Erziehungsgeld wird in der Regel vom Tage der Geburt bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats (Budget) oder des 24. Lebensmonats (Regelbetrag) gewährt, soweit die gesetzlichen Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Für angenommene oder in Obhut genommene Kinder gelten Sonderregelungen. Wird Erziehungsgeld längstens nur bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats in Anspruch genommen, erhöht sich das monatliche Erziehungsgeld auf 450. Diese (Budget-) Alternative entfällt, wenn Erziehungsgeld wegen der Einkommensgrenzen nur für die ersten sechs Lebensmonate in Betracht kommt. Die Entscheidung für das Erziehungsgeld als Regelbetrag oder als Budget ist grundsätzlich für die volle Bezugsdauer verbindlich. Bei beabsichtigter Adoption eines Kindes, das vor dem geboren wurde, gelten die Vorschriften des BErzGG in der bis zum geltenden Fassung. Daher bitten wir ggf. um Kontakt mit Ihrem zuständigen Personalsachbearbeiter aufzunehmen. II. Elterngeld für ab dem geborene Kinder Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) löst das bisherige Bundeserziehungsgeldgesetz (BerzGG) ab und gilt für Geburten ab dem Das Elterngeld beträgt 67% des in den Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 monatlich, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Wird Einkommen erzielt, das durchschnittlich geringer ist, als das bisherige erzielte Einkommen (angesetzter Höchstbetrag 2700 ), wird Elterngeld in Höhe des Unterschiedsbetrags gezahlt. Liegt das Einkommen vor der Geburt unter 1000, erhöht sich der Prozentsatz von 67% um 0,1 Prozentpunkte für je 2, die das Einkommen den Betrag von 1000 unterschreitet. Das Mindestelterngeld beträgt 300 und wird dann gezahlt, wenn im maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt kein Einkommen erzielt worden ist. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um jeweils 300. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. Für weitere, ausführliche Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Antragsstelle. Antragstellung auf Erziehungsgeld Das Erziehungsgeld ist schriftlich für jeweils ein Lebensjahr bei dem zuständigen Jugendamt (Rheinland-Pfalz) oder Amt für Versorgung und Soziales (Hessen) zu beantragen, wo auch nähere Auskünfte erteilt werden. Antragsunterlagen sind regelmäßig: Geburtsurkunde des Kindes, Erklärung zum Einkommen und Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers (den Vordruck gibt es bei den o. g. Dienststellen), Bescheinigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld nach der Geburt (diesen Vordruck gibt es bei der Krankenkasse)

4 Elternzeit Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie mit einem Kind, - für das ihnen die Personensorge zusteht, - des Ehepartners oder des Lebenspartners - das sie in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege aufgenommen haben, - für welches sie nach der Härtefallregelung des 1 Abs. 5 (ehemals Abs. 7) BErzGG Erziehungsgeld beziehen können, in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen. Bei einem leiblichen Kind eines nichtsorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich. Dauer der Elternzeit Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes angenommen werden. Wenn der Arbeitgeber zustimmt, kann ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der maximal 3jährigen Elternzeit auch auf die Zeit bis zum 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden. Allerdings beträgt die Elternzeit unverändert höchstens drei Jahre für jedes Kind. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist der neue Arbeitgeber nicht an die erteilte Zustimmung des früheren Arbeitgebers gebunden. Ausgestaltung der Elternzeit Die Elternzeit kann anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Mütter können die Elternzeit erst im Anschluss an die Mutterschutzfrist nehmen. Väter können die Elternzeit bereits unmittelbar nach der Geburt des Kindes antreten. Auch bei gleichzeitiger Elternzeit besteht diese für jeden Elternteil maximal drei Jahre. Die Elternteile können sich auch in der Betreuung und Erziehung des Kindes abwechseln bzw. nur einzelne Zeiträume gemeinsam das Kind betreuen und erziehen. Jedoch darf die von einem Elternteil allein auf nicht mehr als zwei Zeitabschnitte bzw. die gemeinsam genommene Elternzeit insgesamt auf nicht mehr als vier Zeitabschnitte verteilt werden. Die Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Inanspruchnahme der Elternzeit Soll die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt oder nach der Mutterschutzfrist beginnen, soll die Elternzeit spätestens sechs Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. In anderen Fällen genügt eine Antragsfrist von acht Wochen. Gleichzeitig mit der Antragstellung muss für zwei Jahre verbindlich festgelegt werden, für welche Zeiträume Elternzeit beansprucht wird. Ein Antrag über eine 3jährige Elternzeit bindet die Eltern an den Arbeitgeber also nur für längstens zwei Jahre. Die über zwei Jahre hinaus reichende Elternzeit muss spätestens acht Wochen vor deren Beginn beantragt werden. 4. Teilzeitarbeit während der Elternzeit Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Sind beide Eltern gemeinsam in der Elternzeit, können beide eine Erwerbstätigkeit von jeweils bis zu 30 Wochenstunden (zusammen also 60 Stunden) ausüben

5 - 5 - Für eine Arbeitszeitreduzierung während der Elternzeit gilt Folgendes: Über die konkreten Einzelheiten (Umfang der Reduzierung, Arbeitszeitverteilung, Zuschnitt des Aufgabengebietes, etc.) sollen sich der Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Arbeitnehmer dennoch zweimal innerhalb der Gesamtdauer der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, wenn - das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, - die Arbeitszeit mindestens für drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden reduziert wird, - der Anspruch dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt worden ist und - dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen stehen. Die lediglich 2jährige Bindungswirkung (vgl. Ziff. 3, letzter Absatz) ist zu beachten. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Die Vorschriften über die Arbeitszeitreduzierung während einer Elternzeit gehen anderen gesetzlichen (z.b. TzBfG) oder tarifvertraglichen (z.b. 11 TV-L) Bestimmungen vor. Wenn der Arbeitgeber einverstanden ist, kann auch bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständige Teilzeitarbeit im o.g. Umfang geleistet werden. Wer eine Teilzeitbeschäftigung ausüben will, sollte sich von der Erziehungsgeldstelle wegen der möglichen Auswirkungen des Einkommens auf die Höhe des Erziehungsgeldes beraten lassen. 5. Vorzeitige Beendigung der Elternzeit Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Wird eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles erforderlich, kann der Arbeitgeber das nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Eine vorzeitige Beendigung der laufenden Elternzeit einer Mutter wegen der einsetzenden Mutterschutzfristen für ein weiteres Kind, ist jedoch nicht möglich; es sei denn, es wird eine zulässige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt. 6. Kündigungsschutz / Beschäftigungsgarantie Die Kündigung während der Schwangerschaft und während der Elternzeit ist unzulässig. Ausnahmsweise kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde in besonderen Fällen eine Kündigung zulassen. Nach Beendigung der Mutterschutzfrist bzw. der Elternzeit soll der Wunsch der Beschäftigten nach Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz berücksichtigt werden; eine Umsetzung auf einen nicht gleichwertigen Arbeitsplatz erfordert grundsätzlich das Einverständnis der Arbeitnehmerin. Befristete Arbeitsverträge enden mit Ablauf der Frist, für die das Arbeitsverhältnis eingegangen worden ist. Eine automatische Verlängerung findet nicht statt. Bei Arbeitsverträgen mit akademischen Beschäftigten kann ein befristetes Vertragsverhältnis unter Beachtung der spezialgesetzlichen Voraussetzungen des HRG um die Zeiträume verlängert werden, in denen z.b. wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz oder wegen der Elternzeit keine Beschäftigung erfolgt ist. 7. Auswirkungen von Elternzeit und Erziehungsgeld Während der Elternzeit ruhen die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis, soweit nicht bei demselben Arbeitgeber eine Beschäftigung ausgeübt wird

6 Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen der Elternzeit Krankenversicherung Während der Elternzeit bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei aufrecht erhalten. Die Beitragspflicht aufgrund einer erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung bleibt unberührt. Arbeitnehmer, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung versichert sind, haben keinen Anspruch auf Fortzahlung des Beitragszuschusses nach 257 SGB V während der Elternzeit; sie haben in der Elternzeit für ihre Beiträge in voller Höhe selbst aufzukommen. Wir empfehlen eine Beratung bei der Krankenkasse. Arbeitslosenversicherung In der Arbeitslosenversicherung werden Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld sowie Zeiten, in denen Erziehungsgeld wegen Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen wurde, in der gleichen Weise wie Beschäftigungszeiten berücksichtigt, wenn durch die Betreuung des Kindes ein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis unterbrochen worden ist. Nicht berücksichtigt werden Zeiten, in denen aus anderen Gründen kein Anspruch auf Erziehungsgeld bestanden hat bzw. der Zeitraum der Elternzeit nach Ablauf der Höchstbezugsdauer des Erziehungsgeldes von 24 Monaten bzw. (im Fall des Budget-Modells) zwölf Monaten. Rentenversicherung In der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren als Pflichtversicherungszeiten Tarif- und zusatzversorgungsrechtliche Auswirkungen einer Elternzeit auf das fortbestehende Arbeitsverhältnis Beihilfen Da während der Elternzeit die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen, besteht kein tariflicher Anspruch auf Beihilfen. Tarifbeschäftigte mit Einstellung ab dem haben unabhängig hiervon keinen Beihilfe-Anspruch mehr! Stufenlaufzeiten in der Entgeltgruppe Die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz rechnen auf die im Rahmen der Stufenlaufzeit als Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit. Eine Unterbrechung der Stufenlaufzeit durch Elternzeit ist unschädlich, der Zeitraum wird aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet ( 17 Abs. 3 TV-L i.v.m. 16 TV-L). Erholungsurlaub Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit, in dem nicht gleichzeitig Teilzeitarbeit bei demselben Arbeitgeber geleistet wird, um ein Zwölftel gekürzt. Soweit der gekürzte Erholungsurlaub vor Beginn der Elternzeit nicht gewährt wurde, ist er nach Beendigung der Elternzeit in dem dann laufenden Urlaubsjahr oder im nächsten Urlaubsjahr nachzugewähren. Krankenbezüge Mit Beginn der Elternzeit entfällt der Anspruch auf Zahlung von Krankenbezügen. In den Fällen eine erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung wird das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt berechnet, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt wurde

7 - 7 - Jubiläumszuwendung Vollendet ein Arbeitnehmer während der Elternzeit das Dienstjubiläum, ist die Jubiläumszuwendung bei Wiederaufnahme der Arbeit zu gewähren. Sterbegeld Der Sterbegeldanspruch wird durch die Elternzeit nicht berührt. Übergangsgeld Die Gewährung von Übergangsgeld bei Ausscheiden aufgrund eigener Kündigung bzw. Auflösungsvertrages zum Ablauf der Elternzeit kommt nach den tariflichen Vorschriften nur für Arbeitnehmerinnen in Betracht, die spätestens drei Monate nach der Niederkunft wegen der Niederkunft gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen haben. Die Kündigung muss innerhalb von drei Monaten nach der Niederkunft erklärt bzw.- der Auflösungsvertrag innerhalb dieser Frist abgeschlossen sein. Kündigung oder Auflösungsvertrag können jedoch zu einem späteren Zeitpunkt (hier: zum Ende der Elternzeit) wirksam werden. Urlaubsabgeltung Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder setzt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Elternzeit nicht fort, ist ein noch nicht gewährter Erholungsurlaub abzugelten. Jahressonderzahlung Nach 20 TV-L vermindert sich der Anspruch auf die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung haben. Diese Verminderung unterbleibt für Mutterschutzzeiten für Elternzeit nach dem BErzGG bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bzw. Anspruch auf Mutterschaftsgeld bestanden hat. Vermögenswirksame Leistungen Während der Elternzeit stehen vermögenswirksame Leistungen nach den Tarifverträgen über vermögenswirksame Leistungen grundsätzlich nicht zu. Zusatzversorgung Eine bestehende Pflichtversicherung bei der VBL wird durch die Elternzeit nicht berührt. Da während der Elternzeit kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gezahlt wird, entrichtet der Arbeitgeber auch keine Umlage zur VBL. Wird während der Elternzeit die Zuwendung gezahlt, gehört sie nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt, soweit sie auf Zeiten der Elternzeit entfällt. 8. Beurlaubung nach der Elternzeit aus familiären Gründen Arbeitnehmer können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß 11 TV-L auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge erhalten. 9. Arbeitszeitreduzierung nach der Elternzeit aus familiären Gründen Die Arbeitszeitreduzierung aus familiären Gründen von Arbeitnehmern nach der Elternzeit ist 11 TV-L geregelt. Diese Bestimmungen gehen den Regelungen des TzBfG vor und lauten wie folgt: - 8-

8 - 8 - Mit vollbeschäftigten Arbeitnehmern soll auf Antrag eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 10. Vertragsverlängerungen auf Grund von Inanspruchnahme der Elternzeit Für die nach dem Hochschulrahmengesetz (HRG) beschäftigten Mitarbeiterinnen besteht die Möglichkeit, ihre Dienstverhältnisse um die in Anspruch genommenen Mutterschutzzeiten sowie Elternzeiten zu verlängern. Hierzu bedarf es eines schriftlichen Antrages auf dem Dienstwege (Präsident, Dekan), und zwar spätestens 4 Wochen vor Beendigung des bestehenden Dienstverhältnisses. 11. Mitwirkung des Personalrates Auf Wunsch der Arbeitnehmerin hin wird der Personalrat durch die Dienststelle über das Vorliegen der Schwangerschaft unterrichtet und damit in die Lage versetzt, ebenfalls über die Einhaltung der zugunsten der Schwangeren bestehenden Schutzvorschriften zu wachen. Der Personalrat ist zu beteiligen bei der Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung. Bei Beschäftigten mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit stimmt der Personalrat nur mit, wenn sie es beantragen. 12. Gehaltsvorschüsse in besonderen Fällen Für die tariflich Beschäftigten besteht die Möglichkeit eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses für die Erstausstattung eines Säuglings oder Kleinkindes, für das der/dem Antragsberechtigten Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz gewährt wird. Der Gehaltsvorschuss darf (außer bei Mehrlingsgeburten) nicht übersteigen. Der Vorschuss ist in höchstens 30 Monatsraten zu tilgen. Der Antrag ist an die Abteilung Personal zu richten. Weitere Informationen, insbesondere den Wortlaut der hier zitierten Gesetze und Tarifverträge finden Sie auf der Homepage der Personalabteilung. Abkürzungsverzeichnis: BErzGG Bundeserziehungsgeldgesetz SGB Sozialgesetzbuch TzBfG Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge TV-L Tarifvertrag Länder

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