Zivil- und strafrechtliche Risiken von Leitungs- und Kontrollorganen in Unternehmen am Beispiel des GmbH-Geschäftsführers
|
|
- Beate Meinhardt
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Zivil- und strafrechtliche Risiken von Leitungs- und Kontrollorganen in Unternehmen am Beispiel des GmbH-Geschäftsführers Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer
2 Unternehmen Mitarbeiter Standorte 2
3 Das Unternehmen Grundstein unserer dynamischen Entwicklung: 1977 Eröffnung der Kanzlei in Nürnberg Heute: Präsenz in allen wesentlichen Industrienationen Standorte in Deutschland: 22 Standorte weltweit: 72 Im Jahre 2006 beschäftigten wir weltweit Mitarbeiter 3
4 Die Standorte National und international: 72 Standorte in 33 Ländern International Belgien Brasilien Bulgarien Estland Frankreich Hongkong Indien Indonesien Italien Kroatien Lettland Litauen Malaysia Moldawien Österreich Polen Rumänien Russische Föderation Schweden Singapur Slowakische Republik Slowenien Spanien Südkorea Thailand Tschechische Republik Türkei Ukraine Ungarn USA Vereinigte Arabische Emirate Vietnam VR China Deutschland Nürnberg Ansbach Bayreuth Berlin Chemnitz Cottbus Dresden Düsseldorf Eschborn Fürth Hamburg Hof Jena Köln Kulmbach Löbau München Plauen Regensburg Selb Stuttgart 4
5 Das Unternehmen 5,5% 33,0% 34,5% Rechtsberatung Steuerberatung Wirtschaftsprüfung 27,0% Unternehmens- und IT-Beratung 5
6 Unsere Stärken Organische Entwicklung Einheitliche Unternehmenskultur weltweit Umfangreiche Erfahrung in der Beratung international tätiger Unternehmen Starke Kundenorientierung Persönliche Beratung ein Ansprechpartner Berater verstehen sich als Unternehmer In Osteuropa und in China Markterschließung mit Pionierstellung One firm kein Netzwerk, kein loser Verbund, kein Franchise-System o.ä. 6
7 I. er Geschäftsf ftsführer / Organstellung Dienstnehmer / Angestellter gesellschaftsrechtliche Rechte und Pflichten zivilrechtliche Rechte und Pflichten 7
8 II. des Geschäftsführers (1) 1) Allgemeine Treuepflicht Geschäftsführer hat allgemeine Treuepflicht gegenüber der für den Zeitraum seiner Bestellung Verpflichtung zur Verfolgung des Geschäftszwecks der 8
9 II. des Geschäftsführers (2) 2) Umfang der Treuepflicht Kooperationsverpflichtung mit anderen Geschäftsführern und Organen der Auskunftspflicht gegenüber ern und gegenüber Aufsichtsrat / Beirat Ordnungsgemäße Buchführung Aufstellung des Jahresabschlusses (und evtl. Lageberichts) und Vorlage gegenüber ern Einberufung der sversammlung, insbesondere bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals Beachte: Nicht (rechtzeitige) Einberufung ist gemäß 84 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG strafbar. 9
10 II. des Geschäftsführers (3) Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages gemäß 64 GmbHG Kriterien: - Zahlungsunfähigkeit gemäß 17 InsO oder - Überschuldung gemäß 19 InsO Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern spätestens 3 Wochen nach Eintritt des Insolvenztatbestandes zu stellen. 10
11 II. des Geschäftsführers (4) Organisationspflichten Überwachungsverpflichtung Einführung eines Risikomanagements zur entsprechenden Früherkennung bestandsgefährdender Entwicklungen 11
12 III. Haftung des Geschäftsführers - Übersicht Geschäftsführer Garantenstellung / Rechtscheintatbestände Insolvenztatbestände persönliche Haftung Unerlaubte Handlung Verletzung der Treuepflichten Verletzung Sorgfaltspflichten Insolvenztatbestände unerlaubte Handlung vertraglich deliktisch Ansprüche Dritter Verletzung der Treuepflichten 12
13 IV. Haftung des Geschäftsführers gegenüber der (1) 1) Haftung gemäß 43 Abs. 2 GmbHG Allgemein: Geschäftsführer hat in den Angelegenheiten der die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Maßstab: Stellung des Verwalters eines fremden Vermögens. Geschäftsführer hat jedoch unternehmerisches Ermessen, d. h. vertretbares Geschäftsrisiko bzgl. geschäftlicher Entscheidungen geht zu Lasten der. 13
14 IV. Haftung des Geschäftsführers gegenüber der (2) Das Fehlen individueller Fähigkeit für Ausübung der Tätigkeit des Geschäftsführers entlastet nicht, d. h. Exculpation mangels technischer Detailkenntnis gelingt nicht Unwissenheit schützt vor Strafe nicht Bei mehreren Geschäftsführern haften diese gesamtschuldnerisch, sofern jeder die Voraussetzungen des 43 GmbHG erfüllt. 14
15 IV. Haftung des Geschäftsführers gegenüber der (3) 2) Insolvenzverschleppung 64 Abs. 2 GmbHG Tatbestand: geleistete Zahlungen nach Eintritt Insolvenztatbestand, sofern nicht vereinbar mit Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes 3) Haftung aus unerlaubter Handlung 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) 823 Abs. 2 BGB i.v.m. Schutzgesetz StGB (Untreue) - 82 Nr. 1 und 84 GmbHG (Falsche Angaben, Pflichtverletzung bei Verlust, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) - 85 GmbHG (Verletzung der Geheimhaltungspflicht) 15
16 V. Haftung des Geschäftsführers gegenüber (1) Selbständiges Garantieversprechen oder persönliche Verbürgung Schaffung von Rechtsscheinstatbeständen Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten (besonders häufig bei Unternehmenskäufen) gegenüber ern aus den Eigenkapitalersatzregeln Persönliche Steuergläubigern oder Sozialversicherungsträgern für Abführung der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge 16
17 V. Haftung des Geschäftsführers gegenüber (2) deliktisches Handeln - Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß 826 BGB - Verletzung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstiges Recht eines gemäß 823 Abs. 1 BGB - Verletzung von Schutzgesetzen gemäß 823 Abs. 2 BGB i.v.m. Schutzgesetzen (z. B. aus StGB, GmbHG, UWG) 17
18 V. Haftung des Geschäftsführers gegenüber (3) Strafbare Handlungen als Schutzgesetze i. S. d. 823 Abs. 2 BGB 1. Insolvenzstraftaten, d StGB, 84 I Abs. 2 GmbHG Bankrott, 283 StGB Besonders schwerer Fall des Bankrotts, 283a StGB Verletzung der Buchführungspflicht, 283b StGB Gläubigerbegünstigung, 283c StGB Schuldnerbegünstigung, 283d StGB 18
19 V. Haftung des Geschäftsführers gegenüber (4) 2. Betrug, 263 StGB 3. Untreue, 266 StGB 4. (16), 17 UWG, Strafbare Werbung, Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen 5. Wettbewerbsstraftaten, 298 ff. StGB wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, 298 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, 299 StGB kick-back-geschäfte 19
20 V. Haftung des Geschäftsführers gegenüber (5) 6. Vorteilsannahme / Bestechlichkeit, 331, 332 StGB Sonderdelikt nur von Amtsträger verwirklichbar Amtsträger: definiert in 11 Abs. 2 StGB (z. B. Klinikleiter, wenn nicht Privatklinik) 7. Vorteilsgewährung / Bestechung, 333, 334 StGB 20
21 VI. Haftung des Geschäftsführers für fremdes Verhalten Repräsentantenhaftung gem. 31, 89 BGB besteht auch für Führungskräfte, Geschäftsführer haftet aber mit, wenn die Verletzung eines Rechtsgutes aus seinem Unternehmen heraus erfolgt und er sie kannte und duldete Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen gem. 831 BGB aber: Exculpation möglich bei Nachweis sorgfältiger Auswahl und Überwachung 21
22 VII. / Verjährung (1) Haftungsausschluss: Handlung aufgrund er- / Hauptversammlungsbeschluss, sofern nicht auf rechtswidrige Tat gerichtet / Haftungsbeschränkung: Interne Freistellungsabrede (strittig) 22
23 VII. / Verjährung (2) Haftungsverzicht: Entlastung Interne Verzichtsabrede Verjährung: Nach den jeweiligen Verjährungsfristen Regelfall 3 Jahre; bei Haftung des Geschäftsführers gegenüber der aus Grundsätzen des GmbHG 5 Jahre Versicherung: D & O-Versicherung 23
24 Kontakt Horst Grätz Rechtsanwalt Associate Partner Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbh Äußere Sulzbacher Straße 100 D Nürnberg Telefon +49 (9 11) Telefax +49 (9 11)
Kind und Karriere: Bewusstseinsänderung bei Rödl & Partner 19.07.2006 WISO Nürnberg. Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte
Kind und Karriere: Bewusstseinsänderung bei Rödl & Partner 19.07.2006 WISO Nürnberg Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Inhalt!! - Unternehmen - Mitarbeiter - Internationalisierung Durch! : Eine
MehrRödl & Richter Fondstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft Straße des 17. Juni 106. 10623 Berlin
_orcapstart_36060_7_50_22.01.2015_1_2_@kinfo[rs AU 2015]_ D- Telefon: +49 (30) 206 279 18-0 Telefax: +49 (30) 206 279 18-10 E-Mail: berlin@roedl-richter-fondstreuhand.de Internet: www.roedl.de (Bitte stets
MehrDas Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht
Das Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht Die Gesellschaftsformen im Überblick Personengesellschaften Mischform Kapitalgesellschaften GbR OHG KG GmbH & Co. KG GmbH Limited UG haftungdbeschränkt I. Die Gesellschaft
MehrAHK-Geschäftsreise Energieeffizient für Mobilität und Verkehr 30. November 2010, 09.30 Uhr
AHK-Geschäftsreise Energieeffizient für Mobilität und Verkehr 30. November 2010, 09.30 Uhr Gesetzliche Förderung von Elektromobilität in Italien 1 Internationale Vorgaben zum Klimaschutz (Auswahl) Kyoto-Protokoll
MehrKorruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems
Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"
MehrAusgewählte Rechtsfragen der IT-Security
Ausgewählte Rechtsfragen der IT-Security Steht man als Verantwortlicher für IT-Security bereits mit einem Bein im Gefängnis? Dr. Markus Junker, Rechtsanwalt markus.junker@de.pwc.com HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
MehrHiermit übersende ich die Gesamtübersicht 2011 über die gemäß 16 Abs. 6 UStG monatlich bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse.
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrRichtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway
Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,
MehrSteuerliche Behandlung von Werklieferungen und leistungen aus steuerlicher Sicht
Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Unternehmensberater Steuerliche Behandlung von Werklieferungen und leistungen aus steuerlicher Sicht Erfolg kennt keine Grenzen: Wir beraten deutsche Unternehmen
MehrHaftung des Golfmanagers als leitender Angestellter oder Organmitglied
als leitender Angestellter oder Organmitglied Golfkongress Nürnberg 2012 Dr. Andreas Katzer, Rechtsanwalt 13. September 2012 Überblick Risiko-Arbeitsplatz Golfanlage Haftungsgrundlagen Geschäftsführer
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrStrafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht
Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen
Mehr2 Organisationsverfassung der GmbH
2 Organisationsverfassung der GmbH I. Geschäftsführer 1. Rechtsstellung 2. Vertretung 3. Bestellung und Abberufung 4. Haftung II. Gesellschafterversammlung 1. Zuständigkeit 2. Formalien 3. Stimmrecht und
MehrEurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, Ende 2005
Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte Anteil der Bevölkerung, der mindestens zwei gut genug spricht, um sich darin unterhalten
MehrFreshfields College. Freshfields College Unser Ausbildungsprogramm für Referendare
Freshfields College Unser Ausbildungsprogramm für Referendare Als Referendar bei Freshfields, ganz gleich ob in der Anwalts- oder Wahlstation, finden Sie am besten heraus, wie sich der Arbeitsalltag in
MehrNachhaltigkeitsindex. Pensionssysteme. Presseaussendung. Quelle: Allianz Asset Management.
Nachhaltigkeitsindex für Pensionssysteme Ergänzungsmaterial zur Presseaussendung Wien, 01. April 2014 Ranking nach Ländern 2014 (absolut) 1 Australien 2 Schweden 3 Neuseeland 4 Norwegen 5 Niederlande 6
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... V. Literaturverzeichnis... XIII
Rn. Seite Vorwort... V Literaturverzeichnis... XIII A. Einführung... 1... 1 I. Insolvenzen in Deutschland... 1... 1 1. Historische Entwicklung... 3... 1 2. Einordnung von Krise bis zur Insolvenz... 14...
MehrÜbersicht zu Pflichten und Haftung des GmbH-Geschäftsführers
MERKBLATT 15 Mandanteninformation (Gesellschaftsrecht Nr. 2) Inhaltsverzeichnis: Übersicht zu Pflichten und Haftung des GmbH-Geschäftsführers 1. Vorbemerkung 2. Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft
MehrEinladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr
Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung der, Düsseldorf 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Commerzbank AG, Düsseldorf (Eingang: Benrather Str. 19) - 2 - Chamissostraße 12,
MehrUnternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1
Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren
MehrHaftung des Schuldners
Haftung des Schuldners Regel Ausnahme Ausnahme Für eigenes Für fremdes Ohne 276 BGB - 278 BGB (Erfüllungsgehilfe) - 31 BGB (für Organe juristischer Personen. Analog für OHG, KG und GbR, h. A.) - Kraft
MehrRechtliche Aspekte der IT-Security.
Rechtliche Aspekte der IT-Security. Gesellschaft für Informatik, 27.05.2005 IT Security und Recht. IT-Security hat unterschiedliche juristische Aspekte: Strafrecht: Hacking, Computerbetrug, DoS, etc. Allg.
MehrVorsteuerrückerstattung in der EU bis 30. Juni 2007
Vorsteuerrückerstattung in der EU bis 30. Juni 2007 Auch dieses Jahr möchten wir Sie an die Frist zur Einreichung der Vorsteuervergütungsanträge erinnern. In allen EU-Mitgliedstaaten endet die Frist für
MehrIII. Der GmbH-Geschäftsführer und der AG-Vorstand
III. Der GmbH-Geschäftsführer und der AG-Vorstand 1. Dienst- und kein Arbeitsvertrag 2. Welche Arbeitnehmerschutzrechte gelten? 3. Die Sozialversicherung 4. Die Unterscheidung von An- und Bestellung 5.
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma
MehrFazit: Gemessen an den wesentlichen Wettbewerbsmärkten braucht die Industrie am Standort Deutschland alle Entlastungen!
Weltkarte / Europakarte der Industriestrompreise zeigen, dass die Industrie am Standort Deutschland alle Entlastungen braucht, um sich auf den wesentlichen Wettbewerbsmärkten zu behaupten, denn trotz vergleichsweiser
MehrDer Geschäftsführervertrag im Mittelstand
Der Geschäftsführervertrag im Mittelstand Vertragsgestaltung, Haftungsrisiken, Haftungsprivilegierung DR. BORIS SCHIEMZIK ROSE & PARTNER LLP. Jungfernstieg 40 20354 Hamburg 04.02.2011 SEITE 1 Agenda 1.
MehrÜBERSICHT VISUMSKOSTEN SOMMERABREISE 2016
ÜBERSICHT VISUMSKOSTEN SOMMERABREISE 2016 Heute erhalten Sie eine Übersicht nach dem heutigen Stand (die Bestimmungen können sich immer wieder ändern, auch kurzfristig!) über die entstehenden Kosten, die
MehrWirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro
Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro Rechtsformen und Kooperationen - Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten - 1/28 Der Architekt / Ingenieur als Einzelunternehmer - kein Gründungsakt erforderlich
MehrName:.. Straße:.. PLZ:. Ort:.. Telefon:.. Email:..
Crewvertrag I. Schiffsführung Die als Skipper bezeichnete Person ist der Schiffsführer. Skipper PLZ:. Ort:.. Der Skipper führt für alle Teilnehmer eine Sicherheitsbelehrung durch, weist sie in die Besonderheiten
MehrCarl Schlenk Aktiengesellschaft Roth- Barnsdorf
Carl Schlenk Aktiengesellschaft Roth- Barnsdorf - Wertpapier-Kenn-Nr. 527 400 - Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Montag, 02.07.2012, 10:00 Uhr in den Geschäftsräumen unserer Gesellschaft in
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 13: Grundlagen der Aktiengesellschaft Definition der AG Kapitalgesellschaft, bei der die Haftung für Verbindlichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt
MehrWoche 7: Gesellschaftsrecht
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 7: Gesellschaftsrecht Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Einführung II. BGB-Gesellschaft III. Offene Handelsgesellschaft
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. Dezember 2014
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 323/14 4 StR 324/14 vom 18. Dezember 2014 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - InsO 15a Abs. 4 Der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft
MehrM U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz
M U S T E R einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:...aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
MehrRisiken minimieren. Umsatzsteuer-Check
Risiken minimieren Umsatzsteuer-Check Risiken minimieren Gerade bei komplexen Fragestellungen ist es wichtig, alle möglichen Facetten genau zu prüfen nur so können Risiken minimiert werden. Rödl & Partner
MehrHaftungsrisiken im Ehrenamt
Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit
MehrWer die Geschichte nicht kennt : Das Haftungsrecht der Stiftungen im Wandel
Wer die Geschichte nicht kennt : Das Haftungsrecht der Stiftungen im Wandel DONNER & REUSCHEL: 33. Treffen des Stiftungsnetzwerks Jan C. Knappe Rechtsanwalt und Partner Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
MehrRABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren
Umsetzungspflichten der Industrie beim Erscheinen neuer Verordnungen technischen Regeln Stand der Sicherheitstechnik Haftungsfragen bei Nichtbeachtung Referent: Claus Eber, Rechtsanwalt und Fachanwalt
MehrEN ISO 15841 ÖNORM. Zahnheilkunde Drähte für die Kieferorthopädie. Ausgabe: 2014-11-15 (ISO 15841:2014)
ÖNORM EN ISO 15841 Ausgabe: 2014-11-15 Zahnheilkunde Drähte für die Kieferorthopädie (ISO 15841:2014) Dentistry Wires for use in orthodontics (ISO 15841:2014) Médecine bucco-dentaire Fils pour utilisation
Mehra) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,
MehrSteuerliche Behandlung von Preisgeldern
Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Exinger GmbH Wien, 16. Februar 2009 2003 Firm Name/Legal Entity Übersicht Grundlagen der Besteuerung Annahmen Einkommensteuerliche Würdigung g Umsatzsteuerliche
MehrGewinnverwendung in der GmbH. Geschäftsleiterhaftung - Grundlagen und typische Pflichten Vortrag bei der IHK Köln am 3.
Geschäftsleiterhaftung - Grundlagen und typische Pflichten Vortrag bei der IHK Köln am 3. Juni 2014 2014 Rechtsanwalt Dr. Andreas Menkel Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Steuerrecht
MehrHaftung von Organmitgliedern
Haftung von Organmitgliedern Frankfurt am Main: 19. Mai 2015 Katharina Fink Rechtsanwältin Seite 2 A. Zivilrechtliche Haftung I. Mögliche Haftungsbeziehungen Mögliche Haftungsbeziehungen Haftung gegenüber
MehrWelcome to IMEX Verbändetag 2009
Welcome to IMEX Verbändetag 2009 Haftungsfragen ehrenamtlicher Vorstände -1- Haftungsfragen ehrenamtlicher Vorstände -2- Arbeitstreffen Haftungsfragen ehrenamtlicher Vorstände I M E X Association Day 25.
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrVolker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka
Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli
MehrDie Gleichbehandlung der Gesellschafter
Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen
MehrSteuerverwaltung des Kantons Graubünden Administraziun da taglia dal chantun Grischun Amministrazione imposte del Cantone dei Grigioni
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Administraziun da taglia dal chantun Grischun Amministrazione imposte del Cantone dei Grigioni Form. 122 7001 Chur, Steinbruchstrasse 18 Telefon 081 257 34 28 Telefax:
MehrLösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV
Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: ArbV II) Pflichtverletzung: A hatte die Pflicht, das im Eigentum
MehrILNAS-EN ISO 15841:2014
Zahnheilkunde - Drähte für die Kieferorthopädie (ISO 15841:2014) Dentistry - Wires for use in orthodontics (ISO 15841:2014) Médecine bucco-dentaire - Fils pour utilisation en orthodontie (ISO 15841:2014)
MehrZur Finanzierung des Sozietätsinventars unterzeichnen A und B im Namen der GbR einen Darlehensvertrag bei der B-Bank über EUR 20.000,00.
A, B und C gründen eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR mit der Firma: A, B, C Rechtsrat-GbR mbh. Der GbR-Vertrag regelt, dass C nicht zur Geschäftsführung befugt ist. Zur Finanzierung
MehrGesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe der Gemeinde Ritterhude Gesellschaft mit beschränkter Haftung
OS 5.06 Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe der Gemeinde Ritterhude Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Rechtsform und Firma 1. Das Unternehmen ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
MehrS A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) -----------------------------------------------------------------------
S A T Z U N G der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der Verein führt den Namen
MehrBetriebsräteschulung Wirtschaftsausschuss. Dresden, 17. April 2007
Betriebsräteschulung Wirtschaftsausschuss Dresden, 17. April 2007 Aufgaben des Wirtschaftsausschusses Beratung von wirtschaftlichen Angelegenheiten mit dem Unternehmer Unterrichtung und Beratung des (Gesamt-)
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften
MehrPflichtenübertragung. Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz
Pflichtenübertragung Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz Einleitung... 4 Wer ist alles für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich?... 5 Wer ist verantwortlich
MehrRechtliche Grundlagen im WRD
DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches
MehrADM Hamburg Aktiengesellschaft Hamburg. Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hamburg Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre der (die Gesellschaft ) werden hierdurch zu der am Donnerstag, den 20. August 2015 um 9.30
MehrODDSLINE Entertainment AG
Heidenheim an der Brenz WKN A0JNFM ISIN DE000A0JNFM6 Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zur außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 30. April 2014 um 10 Uhr in die Geschäftsräume
MehrDER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER
DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer
MehrD. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.
D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;
MehrSchwabenverlag Aktiengesellschaft mit Sitz in Ostfildern. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015
Schwabenverlag Aktiengesellschaft mit Sitz in Ostfildern Wertpapierkenn-Nr.: 721 750 ISIN: DE 0007217507 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu
MehrBeispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von
MehrEinladung zur ordentlichen Hauptversammlung
München Wertpapier-Kenn-Nr.: A1X3WX ISIN DE000A1X3WX6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 07. Juli 2016, um 10.00 Uhr im Leonardo Hotel
MehrDie strafrechtliche Verantwortung des Steuerberaters/der Steuerberaterin
Die strafrechtliche Verantwortung des Steuerberaters/der Steuerberaterin Saskia Bonenberger, StBin/WPin Rödl & Partner, Nürnberg Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Unternehmensberater Steuerberatung
MehrStrafgesetzbuch (StGB)
Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz (1)
MehrMitbestimmungsgesetz... 36. aa) Erfasste Unternehmen... 44
Inhalt A. Bezüge zum Dienstvertrags- und Arbeitsrecht (insb. zum Mitbestimmungsrecht)... 11 I. Wichtige Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und des Wirtschaftsausschusses... 11 1. Wirtschaftsausschuss...
MehrEntwicklung des realen BIP im Krisenjahr 2009
Entwicklung des realen BIP im Krisenjahr 2009 Entwicklung des realen BIP im Krisenjahr 2009 Ausgewählte europäische Staaten, prozentuale Veränderung des des BIP BIP* * im Jahr im Jahr 2009 2009 im Vergleich
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrTeil 1: Ansprüche S gegen I
Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen
Mehr5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator
5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters
MehrRahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH
Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung
MehrDr. Markus Faber Landkreistag NRW
Kommunaler Namensschutz bei der Verwendung behördlicher oder behördenähnlicher Bezeichnung Dr. Markus Faber Landkreistag NRW I. Problematik Private Betreiber von Internetdiensten/Webseiten verwenden an
Mehrsoftware und ser vice W E LT: O S P I. 110.DE-02/2006 OSPI
W E LT W E I T E S N E T W O R K, 1 5 1 S E R V I C E P A R T N E R, 5 5 L Ä N D E R, E I N N A M E : software und ser vice D A S G R O S S T E M E S S E B A U - N E T W O R K D E R W E LT: O S P I. software
MehrGrenzen zulässiger Rechtsberatung. Rechtsanwalt Dr. Nicolai von Holst 23. September 2015
Grenzen zulässiger Rechtsberatung Rechtsanwalt Dr. Nicolai von Holst 23. September 2015 Grenzen zulässiger Rechtsberatung Aktuelle Rechtsprechung BGH, Urteil vom 05.10.2006 I ZR 7/04 Rechtsberatung im
MehrHauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5
Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG und weitere Informationen gem. 124a Satz 1 Nr. 2, Nr. 4
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrAusländisches Wirtschaftsrecht
Ausländisches Wirtschaftsrecht Systematischer Arbeitskatalog für die Praxis von Dr. jur. R. Böckl Rechtsanwalt in Bonn begründet von Dr. jur M. Wittenstein Rechtsanwalt und Notar in Frankfurt am Main AW
MehrWir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung
Universität Siegen SoSe 2010 Dipl.-Soz.päd. Hans Günther Mischke Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - - Sozialrechtlicher SGB I, SGB X, SGB VIII Strafrechtlicher Strafgesetzbuch (StGB) Zivilrechtlicher
MehrEinladung zur 119. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2016, um 10:00 Uhr
Einladung zur 119. ordentlichen Hauptversammlung der, Düsseldorf 03. Februar 2016, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Commerzbank AG, Düsseldorf (Eingang: Benrather Str. 19) - 2 - Chamissostraße 12,
MehrStartnummer Klasse Nenngeld Versicherung www.amc-unterer-breisgau.de NENNUNG In Kenntnis und Anerkennung der Ausschreibung nenne ich zum BWJ-Lauf am 16.06.2012 Herbolzheim Name Vorname Straße PLZ / Wohnort
MehrDer Verein Haftungsfragen
Der Verein Haftungsfragen Dr. Frank Weller Rechtsanwalt - Mediator Haftung auf Schadensersatz (Grundzüge) Haftung grundsätzlich nur bei Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) Allein das Vorliegen eines
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrProf. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/15. Übung im Strafrecht für Vorgerückte. Besprechungsfall 6
Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/15 Prof. Dr. Roland Hefendehl Übung im Strafrecht für Vorgerückte Besprechungsfall 6 Zur Sicherung eines Darlehens, das im April 2014 zur Rückzahlung fällig
MehrEinladung zur ordentlichen Hauptversammlung
München Wertpapier-Kenn-Nr.: A1X3WX ISIN DE000A1X3WX6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 02. Juli 2015, um 10:00 Uhr im Leonardo Hotel
MehrG r u p p e n v e r s i c h e r u n g s v e r t r a g
G r u p p e n v e r s i c h e r u n g s v e r t r a g auf Haftpflichtversicherung für die Mitglieder des Deutschen Verein für Vermessungswesen (DVW) Landesverein Bayern e. V. I. Vertragsnummer HV 100056/0100
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrHeidelberger Lebensversicherung AG
Heidelberg Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Dienstag, 17. Juni 2014, um 12:00 Uhr, Forum
MehrVerband Deutscher Sporttaucher e.v. Rechtssituation des Tauchausbilders Rechte und Pflichten
Verband Deutscher Sporttaucher e.v. Fachbereich Ausbildung Rechtssituation des Tauchausbilders Rechte und Pflichten Weiterbildung Saarländischer Tauchsportbund e.v. 11.04.2015 Reiner Kuffemann VDST TL
MehrZulässige Geschwindigkeiten in europäischen Ländern
Telefon: 0341 65 11 336 24-Stunden-Hotline: 0172 340 71 35 Zulässige Geschwindigkeiten in europäischen Ländern *örtliche Änderungen und Regelungen nicht inbegriffen Land Art Innerorts Außerorts Schnellstraße
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
MehrBetriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung
Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung vom 05. Dezember 2006 Aufgrund der 7, 107 Abs. 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung
Mehr5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter
5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters
Mehr