Am Ende des Artikels finden Sie die Leistungsmerkmale der IDEAL- Pflegerente, die natürlich nicht ganz unwichtig sind.
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- Ursula Kuntz
- vor 8 Jahren
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1 Die Pflegerente der IDEAL Lebensversicherung a.g. Die IDEAL-Pflegerente ist meiner Meinung nach die einzige Pflegerente zurzeit auf dem Markt, die man den Kunden anbieten kann. In meinem vorigen Artikel zu den Pflegerenten habe ich schon ausführlich erklärt, dass die anderen Pflegerenten-Anbieter leider ihre BU-Bedingungen in die Pflegerenten-Bedingungen übertragen haben und es somit völlig am Bedarf und an der Realität vorbei geht. Die IDEAL bietet als Versicherungsunternehmen keine BU an und demnach lesen sich die Bedingungen ganz anders, hier geht es schon viel eher Richtung Pflegebedürftigkeit! Allerdings gibt es auch bei der IDEAL einige wenige Formulierungen in den Versicherungsbedingungen, die nicht ganz gelungen sind und somit habe ich bei der IDEAL einfach einmal angefragt, was sie mit den jeweiligen Formulierungen im Bedingungswerk meinen. Der Schriftverkehr zeigt, dass sich die IDEAL mit ihrem Pflegerenten- Produkt auseinander setzt und auch gewillt ist, die Bedingungen zugunsten der Versicherungsnehmer anzupassen und zu verändern. Das konnte man in der Vergangenheit schon gut beobachten. Durch meine Anmerkungen und Fragen zu den Bedingungen und durch die Antworten der IDEAL dazu kann man Hinweise erhalten, was im Leistungsfall evtl. nicht ganz so optimal läuft. Ich stelle Ihnen hiermit gern den Schriftverkehr zur Verfügung, welches mit der IDEAL abgesprochen ist. Am Ende des Artikels finden Sie die Leistungsmerkmale der IDEAL- Pflegerente, die natürlich nicht ganz unwichtig sind. 1
2 Ich habe im Mai 2012 die IDEAL mit folgender Frage angeschrieben: Reicht die Vorlage des Leistungsbescheids der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung bzw. der privaten Pflegepflichtversicherung aus, um einen Leistungsanspruch aus Ihrer Pflegerente zu erhalten? Hier die Antwort der IDEAL: Gemäß unseren Versicherungsbedingungen ist bei gesetzlichen Pflegepflichtversicherten das Gutachten des Versicherungsträgers der Pflegepflichtversicherung einzureichen. Der reine Leistungsbescheid ist nicht ausreichend. Wir übernehmen die im Gutachten der Pflegepflichtversicherung festgestellt Pflegestufe und erkennen diese an. Dies ist jedoch nur so lange möglich, wie die Definition der Pflegestufen in der Sozialgesetzgebung mit der in den Versicherungsbedingungen übereinstimmt. Die Definition der Pflegestufen in den Versicherungsbedingungen ist für die Vertragsdauer verbindlich festgelegt. Unsere Versicherungsnehmer haben jedoch das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen, in einen Tarif zu wechseln welcher die Veränderungen der Sozialgesetzgebung berücksichtigt. Im September 2012 habe ich eine weitere Anfrage gestellt (mit Auszügen aus den Versicherungsbedingungen der superia PflegeSchutz ): 1 Welche Leistungen erbringen wir? Erläuterungen der Pflegestufen im Sinne dieser Bedingungen Die Bewertung des Umfangs der Pflegebedürftigkeit nach dem Punktesystem bzw. des Autonomieverlustes infolge Demenz erfolgt auf Wunsch alternativ zu der Einstufung nach dem Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit Stand vom Meine Frage: Kann sich der VN im Leistungsfall entscheiden, ob er nur die Leistung lt. SGB XI oder ob er die Günstigerprüfung auch nach dem Punktesystem möchte? Oder führen Sie automatisch die Günstigerprüfung durch? Die Vorlage eines Bescheids eines Versicherungsträgers der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung, der eine neue Gesetzeslage berücksichtigt, kann als Nachweis der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI nicht ausreichend sein. Für diesen Fall müssen Sie uns die Pflegebedürftigkeit nach SGB XI (Stand ) ärztlich nachweisen. Meine Frage: Warum erwähnen Sie den Stand des SGB XI: ? Warum steht nicht: SGB XI in der jeweils aktuellen Fassung? 2
3 (3) Pflegestufe III Schwerstpflegebedürftigkeit Die Schwerstpflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen. Dies ist ärztlich nach objektiven medizinischen Maßstäben festzustellen. Am Ende des Abschnittes steht: Wichtiger Hinweis: Diese Definition für die Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit) entspricht der des 14 und des 15 SGB XI (Stand ). Bitte beachten Sie, dass Änderungen des Gesetzes zu keiner Leistungsänderung der Pflegerente führen. Den Gesetzestext mit Stand vom können Sie im Anhang lesen. Die Aussage, die direkt im Absatz 3 steht: Dies ist ärztlich nach objektiven medizinischen Maßstäben festzustellen ist kein Gesetzestext! Im Gesetz steht: Auszug aus dem Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI, ) 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße ( 15) der Hilfe bedürfen. Dort steht nichts von ärztlich nach objektiven medizinischen Maßstäben festzustellen. Meine Frage: Warum muss die Dauer ärztlich festgestellt werden? Und wie wird diese Dauer festgestellt? Warum schreiben Sie in den Hinweis, dass diese Definition Gesetzestext ist? b) Einstufung nach dem Punktesystem Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit) der Versicherten Person liegt auch vor, wenn diese wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung 6 Punkte gemäß 1 Abs. 6 erreicht. Dies bedeutet, dass die Versicherte Person bei allen sechs Verrichtungen gemäß 1 Abs. 6 in dem dort jeweils beschriebenen Umfang der Hilfe bedarf. Die Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit) muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen. Dies ist ärztlich nach objektiven medizinischen Maßstäben festzustellen. Meine Anmerkung: Hier ist es richtig: bei den ADL ist die ärztliche Feststellung klar. Bei den Pflegestufen 2 und 1 ist analog der Pflegestufe 3 verfahren worden. 3
4 12 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? Mitwirkungspflichten (1) Werden Leistungen aus der Versicherung aufgrund von Pflegebedürftigkeit verlangt, hat uns der Versicherungsnehmer, die Versicherte Person oder der berechtigte Dritte die ärztliche Feststellung der versicherten Pflegebedürftigkeit unverzüglich anzuzeigen. Zusätzlich sind folgende Unterlagen erforderlich: bei gesetzlich Pflegepflichtversicherten das Gutachten des Versicherungsträgers der Pflegepflichtversicherung. 1. Frage: Was ist hier mit der ärztlichen Feststellung gemeint? Es steht hier, dass das Gutachten zusätzlich zur ärztlichen Feststellung einzureichen ist. Welcher Arzt soll die Pflegebedürftigkeit feststellen und nach welchen Kriterien? 2. Frage: Wenn der VN nur Leistungen nach SGB XI beantragt: warum genügt Ihnen dann nicht nur der Leistungsbescheid? Anscheinend machen Sie keinen Unterschied, ob Leistungen nach SGB XI und/oder nach ADL beantragt werden, oder? Wird eine Leistung wegen Demenz gemäß 1 Abs. 4 c verlangt, ist zusätzlich ein Gutachten eines Experten für solche Krankheitsbilder (Facharzt für Neurologie oder Psychiatrie) vorzulegen. Das Gutachten muss unter Nutzung zeitgemäßer Diagnoseverfahren und standardisierter Testverfahren erstellt werden. Einzelheiten lesen Sie bitte unter 1 Abs. 4 c nach. Die durch das Gutachten entstehenden Kosten hat der Anspruchsteller zu tragen. Zur Klärung des Leistungsumfangs können wir weitere notwendige Nachweise bzw. Untersuchungen auf unsere Kosten verlangen und erforderliche Daten selbst ermitteln. Meine Frage: Was ist hier mit zusätzlich gemeint? Welche Unterlagen benötigen Sie außer dem Gutachten des Neurologen? Änderung des Umfangs bzw. Wegfall der Pflegebedürftigkeit der Versicherten Person 10) Hat sich die Pflegebedürftigkeit so geändert, dass die Versicherte Person in eine höhere Pflegestufe einzuordnen ist, tritt die für die neue Pflegestufe versicherte Leistung ab dem auf den Termin der ärztlichen Feststellung folgenden Monat in Kraft. Meine Frage: Was ist hier mit der ärztlichen Feststellung gemeint? 4
5 Hier die Antwort der IDEAL: Sie halten es für sachlich falsch, aus dem Gutachten die festgestellte Pflegestufe zu entnehmen. Dies ist jedoch die Grundlage für unsere Leistungsprüfung. Innerhalb der ersten zehn Jahre ab Antragstellung prüfen wir die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Dafür ist es wichtig, Kenntnis über die pflegebegründenden Diagnosen zu haben, um ggf. weitere ärztliche Unterlagen anfordern zu können. Die zehn Jahre gelten nur bei Vorliegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung, die vorsätzlich oder arglistig erfolgte. Andernfalls gilt eine Frist von fünf Jahren. Sie haben Recht, dass wir nach einer Laufzeit von zehn Jahren und bei einer Beantragung der versicherten PflegeRente nach SGB XI nicht zwingend das Gutachten des Medizinischen Dienstes für unseren Leistungseintritt benötigen. Dafür reicht auch der Pflegebescheid, da dann die Prüfung einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung entfällt. Das gilt allerdings dann nicht mehr, wenn die Pflegebegutachtung sich gegenüber der gesetzlichen Ausgangslage inzwischen geändert hat. Generell ist unseren Kunden jedoch eine Zusendung des MDK-Gutachtens zu empfehlen, um prüfen zu können, ob eine alternative Einschätzung nach unseren Möglichkeiten in Frage kommt. Günstigerprüfung nach ADL oder Demenz Unsere Kunden haben selbstverständlich immer die Wahl, ob sie die Günstigerprüfung nach ADL oder nach Demenz wünschen. Für den Fall, dass das vom Kunden eingereichte Pflegegutachten jedoch keinen Leistungsanspruch begründet, weil der MDK z. B. die Pflegestufe I eingeschätzt hat und bei uns erst eine Leistung ab Pflegestufe II versichert ist, nehmen wir automatisch die Günstigerprüfung nach ADL für unsere Kunden vor, um zu prüfen, ob bei uns bereits eine Zahlung der PflegeRente nach Pflegestufe II erfolgen kann. Sollte aus dem eingereichten Gutachten des MDK eine Demenzerkrankung hervorgehen, würden wir hier die erweiterte Demenzprüfung anregen. Ihre Frage nach der Schweigepflicht-Entbindungserklärung können wir wie folgt beantworten: Nach dem Bundesdatenschutzgesetz und Datenschutzbestimmungen der Branche wird im Leistungsfall, sofern keine entsprechende Einwilligung bei Antragstellung bereits vorliegt, immer die diesem Schreiben beigelegte Schweigepflicht- Entbindungserklärung (Anlage 1) eingeholt. Mit Einführung der neuen Schweigepflicht-Entbindungserklärung im Antrag wird damit genüge getan. Das muss nicht unbedingt in den Bedingungen beschrieben werden. Vielmehr soll in den Bedingungen der Hinweis für Betreuer oder Familienangehörige erfolgen, dass ohne entsprechende Voraussetzungen zur Leistungsprüfung keine Leistung erfolgen wird. Das ist auch so gesetzlich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt. Wird eine Schweigepflicht-Entbindungserklärung nicht abgegeben und ist uns eine entsprechende Leistungsprüfung damit nicht möglich, weil die erforderlichen 5
6 Unterlagen auch nicht selbst vom Anspruchsteller eingeholt werden, kann keine Leistung fällig werden. Die Erklärung verlangt der MDK, die Krankenkasse bzw. der behandelnde Arzt immer von uns, da ansonsten strafrechtliche Konsequenzen drohen. Sie sind von unserer Antwort auf Ihre Frage nach der ärztlichen Feststellung im 12 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die IDEAL PflegeRente irritiert. Zugegebenermaßen ist die Formulierung von zusätzlich" tatsächlich etwas irritierend und die Gleichstellung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes und eines Arztes nicht durchgehend deutlich. In unseren Bedingungen wird jedoch die Gleichstellung unter 1 (2) benannt: Der Anspruch besteht ab dem Monat, der durch ärztliche Feststellung bzw. den für die Pflegekasse zuständigen Medizinischen Dienst als Zeitpunkt des Eintritts der versicherten Pflegebedürftigkeit bescheinigt wird." Zukünftig werden wir jedoch eine entsprechend deutlichere Formulierung finden und in unseren Bedingungen im nächsten Jahr überarbeiten. Sinn und Zweck der Gleichstellung zwischen einer ärztlichen Feststellung und einer Einschätzung des MDK ist es, die Regulierung entsprechend der Kalkulation im Rahmen zu halten. Wenn ein Gutachten des MDK vorliegt, dass in Einklang mit der Grundlage SGB XI vorn steht und wir aufgrund dieser Grundlage einen Leistungsentscheid treffen können, werden auch keine zusätzlichen ärztlichen Feststellungen notwendig sein. Die Gutachten des MDK werden einer ärztlichen Feststellung insofern gleichgestellt. Die Geltendmachung einer versicherten Pflegestufe aus dem Ausland" war in unserer Antwort vom lediglich als Beispiel für eine ärztliche Feststellung zu sehen. Die Formulierung ärztliche Feststellung" dient jedoch auch einer reinen Vorsichtsmaßnahme, falls es keinen MDK mehr im Sinne dieser Bedingungen geben sollte. Bedenken Sie bitte, dass die Gesundheitsreformen der nächsten Jahrzehnte bei lebenslangen Verträgen durchaus sehr unterschiedliche Auswirkungen haben können. Bezüglich unserer Formulierung zur erweiterten Demenzprüfung erläutern wir Ihnen gern, was wir mit einem zusätzlichen" Gutachten eines Experten für solche Krankheitsbilder (Facharzt für Neurologie oder Psychiatrie) meinen. Grundsätzlich benötigen wir bei der erweiterten Demenzprüfung das Gutachten des MDK. Darüber hinaus prüfen wir anhand eines zusätzlichen" Gutachtens von einem Experten für solche Krankheitsbilder (Facharzt für Neurologie oder Psychiatrie) einen Leistungsanspruch nach Demenz. Das Gutachten muss unter Nutzung zeitgemäßer Diagnoseverfahren und standardisierter Testverfahren (Mini-Mental-Status-Test) erstellt werden. Einzelheiten zu den Kriterien, die zum Leistungsanspruch bei Vorliegen von Demenz führen können, entnehmen Sie unseren Bedingungen unter 1 (4) c). Weitere Unterlagen außer dem Gutachten des MDK und eines Neurologen benötigen wir nicht für die erweiterte Demenzprüfung. 6
7 Bei Änderungen des Umfangs bzw. Wegfall der Pflegebedürftigkeit der Versicherten Person ist unter einer ärztlichen Feststellung" die Vorlage des Pflegebescheids bzw. des MDKGutachtens zu verstehen. Hier erfolgt wieder die Gleichstellung eines Gutachtens eines Arztes und des Medizinischen Dienstes. Das gilt unter den gleichen Voraussetzungen wie wir es Ihnen oben erläutert haben. Sie fragen, warum wir in unseren Bedingungen den Stand des SGB XI vom erwähnen und uns nicht auf die jeweils aktuelle Fassung beziehen. Unsere Kalkulationen der Beiträge basieren auf der Grundlage des SGB XI vom Es kann gesetzlich zu einer Schlechter- oder Besserstellung in der gesetzlichen Pflegeversicherung kommen. Dieses Risiko ist für uns nicht kalkulierbar, deshalb existiert auch 1 (8) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der IDEAL PflegeRente. Hier bieten wir unseren Kunden eine Option an, auf einen Wechsel-Tarif ohne erneute Gesundheitsprüfung umzustellen, der die geänderte SGB- Grundlage zur gesetzlichen Pflegeversicherung berücksichtigt, falls wir einen solchen Tarif anbieten können. Sie beziehen sich in Ihrem Schreiben auf Formulierungen im 1 (3) Pflegestufe III - Schwerstpflegebedürftigkeit. Unter 1 (3) a) wird die Einstufung analog 14 und 15 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI, Stand ) beschrieben. Abschließend wird dort auf folgendes hingewiesen: Wichtiger Hinweis: Diese Definition für die Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit) entspricht der des 14 und des 15 SGB XI (Stand ). Bitte beachten Sie, dass Änderungen des Gesetzes zu keiner Leistungsänderung der Pflegerente führen. Den Gesetzestext mit Stand vom können Sie im Anhang lesen." Im Anhang ist dann der von Ihnen benannte Gesetzestext 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (5 15) der Hilfe bedürfen." zu entnehmen. Wir stellen Ihnen gern den Anhang aus unseren Bedingungen zur Verfügung (Anlage 2). Erst unter 1 (3) b) Einstufung nach dem Punktesystem erfolgt die folgende Beschreibung: Die Schwerstpflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen. Dies ist ärztlich nach objektiven medizinischen Maßstäben festzustellen." Nach Ihren Anmerkungen ist eine ärztliche Feststellung nach ADL klar und richtig. Wir gehen daher davon aus, dass es sich hier um ein Missverständnis handelt, denn unsere Bedingungen sind genau nach Ihren Anmerkungen formuliert. 7
8 Leistungsmerkmale der IDEAL-Pflegerente Leistungsinhalte IDEAL-Pflegerente frei wählbarer Tages-/Monatssatz versicherbar je nach Pflegestufe bis 100% in frei festlegbaren Stufen alle 3 Pflegestufen versicherbar Leistung bei Laienpflege ambulante Leistungen stationär wie ambulant SGB XI ADL-System Demenz-Leistungen in Höhe der Pflegestufe 2 freie Verwendung der Leistung Kostennachweise erforderlich nein wird unabhängig von den Kosten gezahlt Anfangsbeitrag relativ hoch Beitragsanpassung (BAP) möglich nein stabile Beiträge steigende Leistungen durch Überschussverwendung Überschussverwendung zur Erhöhung der Leistung Bildung von Rückkaufswerten (bei Kündigung) Todesfall-Leistung (Beitragsrückgewähr) Erstattung der gezahlten Beiträge Einmalzahlungen möglich Unterbrechung der Beitragszahlung möglich Warte-/Karenzzeiten nein, Karenzzeiten möglich Beitragsbefreiung im Leistungsfall ab Pflegestufe 1 möglich Geltungsbereich weltweit Zahlung der Pflege-Leistung steuerfrei Nachversicherungsgarantien verschiedene Regelungen Beitragsfreistellungen/-reduzierungen/-stundung möglich Entnahmen von Beträgen möglich Dynamisierung der Beiträge möglich Sofortleistung 6 Monatsrenten Mitwirkungspflichten des VN siehe 12 Zahlung der Rentenleistung Monat im Voraus 8
9 Zusätzlich zur Tabelle gibt es noch weitere wichtige Punkte: Nach zwölf Monaten ununterbrochener Pflegerentenzahlung in der Pflegestufe III oder II aus diesem Vertrag bleibt Ihr Anspruch auf Beitragsbefreiung bestehen, wenn Sie in die Pflegestufe I oder II zurückgestuft werden, auch wenn diese Pflegestufen nicht versichert sind. Nach 18 Monaten ununterbrochener Pflegerentenzahlung in der Pflegestufe III aus diesem Vertrag erfolgt keine Herabsetzung der Pflegerente wegen einer geringeren Pflegestufe oder bei Wegfall der Pflegebedürftigkeit. Die Versicherte Person gilt im Sinne dieses Vertrages weiterhin als pflegebedürftig in der Pflegestufe III. Die Bewertung des Umfangs der Pflegebedürftigkeit nach dem Punktesystem bzw. des Autonomieverlustes infolge Demenz erfolgt auf Wunsch alternativ zu der Einstufung nach dem Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit Stand vom Eine Änderung der gesetzlichen Definition der Pflegebedürftigkeit und der Einteilung in Pflegestufen gemäß 14 und 15 SGB XI (Stand ), von Rechtsverordnungen im Sinne des 16 SGB XI oder von Richtlinien im Sinne des 17 SGB XI führt zu keiner Änderung der versicherten Leistungen aus diesem Vertrag. Maßgeblich sind allein die in diesen Bedingungen genannten Definitionen. Die Vorlage eines Bescheids eines Versicherungsträgers der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung, der eine neue Gesetzeslage berücksichtigt, kann als Nachweis der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI nicht ausreichend sein. Für diesen Fall müssen Sie uns die Pflegebedürftigkeit nach SGB XI (Stand ) ärztlich nachweisen. Ändert sich die Definition der Pflegebedürftigkeit für die Pflegepflichtversicherung gemäß den 14 und 15 SGB XI grundlegend, haben Sie die Möglichkeit, Ihren Vertrag ohne erneute Gesundheitsprüfung auf einen Wechsel-Tarif umzustellen, der diese geänderte Gesetzeslage berücksichtigt. Der Tarifwechsel darf nicht zu einer Ausweitung des Versicherungsschutzes führen, wir werden Ihnen daher einen entsprechenden Wechsel-Tarif anbieten, der sich an Ihren bisherigen versicherten Pflegestufen orientiert. Der Wechsel ist nur möglich, wenn wir für den Neuabschluss von Pflegerentenversicherungen ebenfalls einen Tarif anbieten, der diese geänderte Gesetzeslage berücksichtigt. Eine Umstellung ist nicht möglich, wenn zum Umstellungstermin bereits eine Leistung aus dieser Versicherung bezogen wird oder beantragt wurde, die Umstellung auf den neuen Wechsel-Tarif unmittelbar zu einer Leistung führen würde, die versicherte Person bereits Leistungen aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung oder einer privaten Pflegeversicherung bezieht oder eine entsprechende Leistung beantragt wurde. 9
10 Zur Feststellung der Leistungspflicht sind uns die erforderlichen Nachweise gemäß Abs. 1 bis 2 einzureichen. Innerhalb einer Woche entscheiden wir, ob und ab welchem Termin ein Leistungsanspruch besteht. Die Frist beginnt, wenn alle erforderlichen Unterlagen zur Leistungsprüfung bei uns eingegangen sind. Nachprüfung der Pflegebedürftigkeit (5) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, einmal im Jahr Art und Umfang des Pflegefalls nachzuprüfen. Dazu ist uns eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege zu schicken. Sind Nachweise für die gesetzliche Pflegepflichtversicherung erstellt worden, sind diese vorzulegen. (7) Zur Klärung des Leistungsumfangs können wir weitere notwendige Nachweise bzw. Untersuchungen auf unsere Kosten verlangen und erforderliche Daten selbst ermitteln. 12 Abs. 1 gilt entsprechend. 10
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