Vereinbarung zur Umsetzung einer Screening-Maßnahme. nach 7 Abs. 2 der Anlage 4 des Hausarztvertrages. 2. PAVK-Screening (
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- Maria Kappel
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1 Vereinbarung zur Umsetzung einer Screening-Maßnahme nach 7 Abs. 2 der Anlage 4 des Hausarztvertrages 2. PAVK-Screening ( ) zwischen der AOK Sachsen-Anhalt (AOK) und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e.v. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) Präambel In der S3-Leitlinie zur Diagnostik und Therapie der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK) der Deutschen Gesellschaft für Angiologie/Gesellschaft für Gefäßmedizin heißt es, die periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) gehöre zu den häufigsten Gefäßerkrankungen im klinischen Alltag. In den letzten Jahren haben sich hinsichtlich der Erkrankung vielfältige neue Erkenntnisse ergeben. Dies betreffe Daten zur Inzidenz und Prävalenz, aber auch zur Diagnostik, Prognose und Therapie. Besonders hervorzuheben sei die Bedeutung der PAVK als Indikatorerkrankung für die generalisierte Atherosklerose bzw. Atherothrombose. Zahlreiche epidemiologische Studien mit objektiven Untersuchungstechniken zeigen eine Gesamtprävalenz der PAVK von 3-10%. Ab einem Alter von 70 Jahren steige die Prävalenz auf 15-20% an. Etwa ab 75 Jahre sei die Prävalenz der PAVK bei Frauen höher als bei Männern. Das Verhältnis von asymptomatischen Patienten zu symptomatischen Claudicatio- Patienten liege altersunabhängig bei etwa 4:1. Vergleicht man diese Zahlen mit den Morbiditätsdaten im Versichertenbestand der AOK ist zu vermuten, dass eine signifikante Zahl bisher noch unerkannter Erkrankungen vorliegen muss. Gemäß der genannten Leitlinie handele es sich beim Vorliegen einer Manifestation der Atherothrombose (z.b. PAVK) um (Hoch-)Risikopatienten mit einem hohen Morbiditäts- und Mortalitätsrisiko auch hinsichtlich von Ereignissen in einem weiteren Gefäßsystem. Somit haben Gefäßpatienten mit vorangegangenen ischämischen Ereignissen ein deutlich erhöhtes Risiko für weitere kardiovaskuläre Ereignisse wie Herzinfarkt oder ischämischen Schlaganfall. Ein frühzeitiges Erkennen der PAVK, insbesondere noch im asymptomatischen Stadium, ermöglicht eine rechtzeitige Intervention bezüglich der Risikoparameter (Bluthochdruck, Diabetes mellitus, Rauchen etc.) und kann dadurch helfen, das Auftreten schwerwiegender Folgeerkrankungen zu vermeiden.
2 1 Ziel der Vereinbarung 1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Durchführung einer Screening-Maßnahme als Ergänzung zu den Leistungen zur Früherkennung nach 25 SGB V zur frühzeitigen Erkennung der (asymptomatischen) peripheren arteriellen Verschlusskrankheit. 2) Diese Screening-Maßnahme richtet sich in Ihrem präventiven Ansatz an Versicherte der AOK, bei denen durch eine frühzeitige Erkennung und rechtzeitige Intervention eine möglichst umfangreiche Reduktion von schwerwiegenden Spätkomplikationen erreicht werden kann. Das Screening wird in einem 2. Abschnitt im Zeitraum vom bis (Screening-zeitraum) durchgeführt. Dabei beschränkt sich die Screening- Maßnahme im Screening-Zeitraum ausschließlich auf Versicherte, die am jeweiligen Untersuchungstag bereits das 70. und noch nicht das 80. Lebensjahr vollendet haben und bei denen bisher keine schwerwiegende arterielle Gefäßerkrankung gem. Anlage bekannt ist. Daneben müssen mindestens zwei der folgenden Risikofaktoren vorliegen: a. Starker Raucher b. Diabetes mellitus c. Hypertonie. 3) Diese Vereinbarung regelt den Ablauf, den Inhalt sowie die Vergütung der ärztlichen Leistungen im Rahmen der Screening-Maßnahme. 2 Aufgaben der AOK Die AOK zahlt die vereinbarte Vergütung nach 6 im Rahmen der Hausarztzentrierten Versorgung zusätzlich und außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. 3 Aufgaben der teilnehmenden Hausärzte 1) Der Hausarzt weist seine nach den Maßgaben des 1 Absatz 2 ausgewählten Patienten auf diese Screening-Maßnahme hin. Die Screening-Maßnahme nach Abs. 2 hat im Screening-Zeitraum zu erfolgen. Die gegebenenfalls folgende Nachbetreuung nach Abs. 4 wird im 2. Quartal 2012 erbracht. 2) Versicherte erhalten im Rahmen dieser Vereinbarung folgende zusätzliche Leistungen: Zur Früherkennung einer (asymptomatischen) PAVK erfolgt eine umfangreiche, leitlinienkonforme allgemeine klinische Untersuchung mit Inspektion, Palpation und Auskultation. Bei Vorhandensein eines Taschendopplers sollte die ABI-Methode zum Einsatz kommen. Nach entsprechender Diagnosestellung erfolgt eine umfangreiche Beratung des Versicherten über seine gesundheitliche Situation. Hierbei sind insbesondere das erhöhte Risiko für das zukünftige Auftreten schwerwiegender Folgeerkrankungen wie Herzinfarkt und Schlaganfall zu thematisieren, um das Bewusstsein für einen gesünderen Lebensstill zu schaffen. Gemeinsam sollen Ziele vereinbart werden, wie dieser erreicht werden kann (z.b. Aufhören mit dem Rauchen, regelmäßige Bewegung, Umstellung der Ernährung etc.)
3 3) Wird im Zusammenhang mit dem Vorgehen nach Abs. 2 das Vorliegen einer PAVK festgestellt (positiver Befund), ist im Rahmen der Abrechnung der ICD-Schlüssel I73.9 mit der Diagnosesicherheit G zu verschlüsseln. In Fällen, in denen beim Patienten ein Diabetes mellitus vorliegt, ist außerdem der zutreffende Code Diabetes mellitus mit peripheren vaskulären Komplikationen (E10.5-, E11.5-) oder beim zusätzlichen Vorliegen weiterer Diabeteskomplikationen ein Diabetes mellitus mit multiplen Komplikationen (E10.7- bzw. E11.7-) entsprechend der zutreffenden Unterverschlüsselung anzugeben. 4) Bei Vorliegen eines positiven Befundes kann im Folgequartal eine Nachbehandlung durchgeführt werden. Diese beinhaltet die Überprüfung des aktuellen Status der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit. Ferner werden die Umsetzung der vereinbarten Ziele überprüft und gemeinsam mit dem Versicherten neue Ziele vereinbart. Die Diagnose I73.9 wird hierbei im Rahmen der Abrechnung erneut mit der Diagnosesicherheit G dokumentiert. Absatz 3, Satz 2 gilt entsprechend. 4 Aufgaben des Hausärzteverbandes Der Hausärzteverband informiert seine Mitglieder über den Inhalt dieser Vereinbarung und wirkt auf eine flächendeckende Umsetzung dieser Vereinbarung hin. 5 Aufgaben der KVSA 1) Die KVSA informiert die Arztpraxen über die Screening-Maßnahme nach dieser Vereinbarung. 2) Die KVSA nimmt die Abrechnung der Ärzte entgegen. 3) Die KVSA vergütet die Ärzte auf der Basis ihrer Abrechnung nach erfolgter Prüfung. 4) Die KVSA prüft das Vorliegen der Vergütungsvoraussetzungen des 6. Die KVSA weist die teilnehmenden Ärzte gegebenenfalls auf das Fehlen der Diagnosen bei der Abrechnung hin 5) Die Vergütung wird den Ärzten in ihren Abrechnungsunterlagen gesondert ausgewiesen. 6) Die Mittel für die Vergütung der Leistungen aus dieser Vereinbarung werden von der KVSA im Rahmen der Rechnungslegung für die vertragsärztlichen Leistungen von der AOK Sachsen-Anhalt angefordert.
4 6 Vergütung und Abrechnung 1) Der Arzt erhält eine Vergütung, soweit er die Leistungen gem. 3 Abs. 2 und 4 erbringt. Voraussetzung dafür ist, dass der jeweilige Patient am Untersuchungstag im Screening- Zeitraum die Voraussetzungen des 1 Abs. 2 erfüllt und für diesen ein Diabetes mellitus und/oder eine arterielle Hypertonie mit der Diagnosesicherheit G in der Abrechnung vorliegt. Weitere Vergütungsvoraussetzung ist, dass durch den Arzt eine Verschlüsselung nach den Maßgaben des 3 Absatz 3 und 4 erfolgt ist. Eine Vergütung ist ausgeschlossen, wenn für den jeweiligen Patienten bereits eine schwerwiegende arterielle Gefäßerkrankung als gesicherte Diagnose entsprechend der Anlage vorlag. Ist eine Vergütung der Abs. 2 und 3 bereits in einem vorhergehenden Abschnitt der Screening-Maßnahme erfolgt, ist eine weitere Vergütung für Leistungen nach dieser Vereinbarung bei dem jeweiligen Patienten ausgeschlossen. 2) Für seine Leistungen gem. 3 Abs. 2 rechnet der Arzt nach deren Erbringung einmalig bei Patienten, die an der Screening-Maßnahme teilnehmen, bei positivem Befund die Pseudo-Ziffer 99843P bzw. bei negativem Befund 99843N unter Angabe der behandlungsrelevanten Diagnose gemäß ICD-10 gegenüber der KVSA ab. Mit der Abrechnung des entsprechenden Quartals erhält der Arzt je abgerechneter Pseudoziffer 99843P oder 99843N eine zusätzliche Vergütung außerhalb des Regelleistungsvolumens in Höhe von 15,00. 3) Für seine Leistungen nach 3 Abs. 4 rechnet der Arzt nach Erbringung der entsprechenden Leistungsbestandteile einmalig bei Patienten, die die Nachbetreuung in Anspruch nehmen, die Pseudo-Ziffer unter Angabe der behandlungsrelevanten Diagnose gemäß ICD-10 gegenüber der KVSA ab. Mit der Restzahlung des betreffenden Abrechnungsquartals erhält der Arzt je abgerechneter Pseudo-Ziffer eine zusätzliche Vergütung außerhalb des Regelleistungsvolumens in Höhe von 15,00. 4) Die Vergütung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Formblatt 3 unter Konto 408 ausgewiesen.
5 7 Laufzeit, Wirksamkeit und Kündigung 1) Diese Vereinbarung beginnt am und endet am ) Diese Vereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass zum ein zwischen den Vereinbarungspartnern geschlossener Hausarztvertrag gem. 73b SGB V in Kraft ist, der die Durchführung von Screening-Maßnahmen wenigstens in dem hier vereinbarten Umfang vorsieht. 3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen. Ein solches liegt insbesondere dann vor, wenn die fortlaufende Auswertung der jeweiligen Abschnitte der Screening-Maßnahme ergibt, dass sich die angestrebten Ziele nicht oder nur ungenügend realisieren lassen. 4) Der 2. Abschnitt der Screening-Maßnahme soll ab dem durch einen 3. Abschnitt abgelöst werden. Dieser bleibt einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten. Magdeburg, den AOK Sachsen-Anhalt Hausärzteverband Sachsen-Anhalt... Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt
6 Vereinbarung zur Umsetzung einer Screening-Maßnahme nach 7 Abs. 2 der Anlage 4 des Hausarztvertrages PAVK-Screening zwischen der AOK Sachsen-Anhalt (AOK) und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e.v. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) Anlage Diagnosen schwerwiegender Gefäßerkrankungen, die zum Ausschluss der Screeningmaßnahme der AOK-Patienten führen I70.2- Atherosklersose der Extremitätenarterien I70.20 Atherosklersose der Extremitätenarterien: sonstige und nicht näher bezeichnet I70.21 Atherosklersose der Extremitätenarterien: Becken- Bein- Typ, mit belastinduziertem Ischämieschmerz I70.22 Atherosklersose der Extremitätenarterien: Becken- Bein- Typ, mit Ruheschmerz I70.23 Atherosklerose der Extremitätenarterien: Becken-Bein-Typ, mit Ulzeration I70.24 Atherosklerose der Extremitätenarterien: Becken-Bein-Typ, mit Gangrän I70.25 Atherosklerose der Extremitätenarterien: Schulter-Arm-Typ: alle Stadien I70.9 generalisierte und nicht näher bezeichnete Atherosklersose I73.9 Periphere Gefäßkrankheit, nicht näher bezeichnet I79.8 Sonstige Krankheiten der Arterien, Arteriolen und Kapillaren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten I73.1 Thrombangiitis obliterans [Endangiitis von-winiwarter-buerger] I73.8 Sonstige näher bezeichnete periphere Gefäßkrankheiten I79.2 Periphere Angiopathie bei anderenorts klassifizierten Krankheiten I77.0 Arteriovenöse Fistel, erworben I77.1 Arterienstriktur I77.2 Arterienruptur I77.3 Fibromuskuläre Dysplasie der Arterien I77.4 Arteria-coeliaca-Kompressions-Syndrom I77.5 Arteriennekrose I77.6 Arteriitis, nicht näher bezeichnet
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