Baden-Württembergische Wertpapierbörse Stand: 6. Oktober Bedingungen für die Geschäfte Seite - 1 -

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1 Bedingungen für die Geschäfte Seite Bedingungen für die Geschäfte an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in der Fassung des Beschlusses des Börsenrats vom 1. Dezember 2010, bekannt gemacht im Kursblatt vom 9. Dezember 2010, in Kraft getreten am 10. Dezember 2010 zuletzt geändert durch den Beschluss des Börsenrats vom 16. September Inhaltsverzeichnis I. Abschnitt: Geltungsbereich Geltungsbereich... 3 II. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen für Geschäfte in Wertpapieren Art der Aufträge Form und Dauer der Aufträge Zeitpunkt der Auftragserteilung Behandlung laufender Aufträge bei Dividendenzahlungen oder sonstigen Ausschüttungen, Bezugsrechten, Kapitalberichtigungen, Auslosungen, flat-notierten Wertpapieren nach dem Trenntag, Kündigungen und Aussetzungen der Notierung Bezugsrechtshandel Ausführung der Aufträge Technische Störungen Notfallregelungen Geschäftsbestätigung Einwendungen gegen Geschäftsbestätigungen Einwendungen gegen Geschäftsbestätigungen aufgrund einer fehlerhaften Auftragserteilung a Behandlung von Fehlern bei Aufträgen gemäß 2 Abs. 4 bis (sog. ereignisgesteuerte Aufträge) Aufgabegeschäfte des QLP Folgen verspäteter Benennung des Vertragspartners III. Abschnitt: Belieferung und Zwangsregulierung im Handel mit Wertpapieren Zeitpunkt der Belieferung der Geschäfte Androhung der Zwangsregulierung Durchführung der Zwangsregulierung Eindeckung an einem auswärtigen Börsenplatz Lieferungsarten Stückzinsenberechnung... 14

2 Bedingungen für die Geschäfte Seite Ersatz eines Gewinnanteil- oder Zinsscheins Neue Mäntel und Bogen Nicht lieferbare Wertpapiere; Ersatzurkunden Entscheidung über Lieferbarkeit Geschäfte in Namensaktien Lieferbarkeit von Namensaktien Geschäfte in nicht voll eingezahlten Aktien Geschäfte in auslosbaren und kündbaren Wertpapieren Nebenrechte und -pflichten Einbeziehung von Wechselkursen bei Fremdwährungsanleihen Abtretung von Forderungen und Rechten Folgen unberechtigter Annahmeverweigerung IV. Abschnitt: Sonstige Börsengeschäfte Geldgeschäfte Devisengeschäfte Geschäfte in Edelmetallen V. Abschnitt: Schlussbestimmungen Börsentage, Erfüllungstage Erfüllungsort Streitigkeiten Inkrafttreten... 19

3 Bedingungen für die Geschäfte Seite I. Abschnitt: Geltungsbereich 1 Geltungsbereich Geschäfte in Wertpapieren, die im elektronischen Handelssystem der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse zwischen an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse zugelassenen Unternehmen während der allgemeinen Handelszeit getätigt werden, gelten als unter den nachfolgenden Bedingungen abgeschlossen. II. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen für Geschäfte in Wertpapieren 2 Art der Aufträge (1) Aufträge können limitiert oder unlimitiert (billigst oder bestens) erteilt werden. (2) Aufträge ohne Limitangabe gelten als billigst oder bestens erteilt. (3) Aufträge können für einen bestimmten Kurs (Eröffnungskurs oder Kassakurs), soweit ein solcher vorgesehen ist, erteilt werden. (4) Aufträge können mit der Maßgabe erteilt werden, dass sie bei Erreichen eines bestimmten auslösenden Preises (Limit) als Billigst- oder Bestensorders ins Orderbuch eingestellt werden, gleichgültig, ob der nächstfolgende ausführende Preis unter oder über dem bestimmten auslösenden Preis liegt (Stop-Loss-Order oder Stop-Buy-Order). Zu dem bestimmten Stop-Preis (Limit) müssen Wertpapiere umgesetzt worden sein. Weichen auslösender und ausführender Preis voneinander ab, werden zwei Preise hintereinander veröffentlicht. Das gleiche gilt, wenn auslösender und ausführender Preis übereinstimmen, wobei es für diesen Fall auch gestattet ist, dass zur Verringerung der Belastung der Börsensysteme, auslösender und ausführender Preis in einem Preis zusammengefasst werden. Wird der Stop-Preis (Limit) erreicht, erhält der QLP einen entsprechenden Hinweis, dass eine Stop-Order potentiell ausführbar wird. Nach der Plausibilisierung des Market- Maker-Quotes bzw. des Referenzmarktes oder eines anderen wichtigen Marktes soll nun der QLP eine Preisermittlung (z.b. durch eine spezielle QLP-S Information mit dem Hinweis C und der Stückzahl 1) anstoßen, die nach erfolgreicher Finalisierung die betroffenen Stop-Orders auslöst. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hat der QLP die Interessen des Auftraggebers und ihm eventuell vorliegende weitere Informationen zu berücksichtigen. Hierbei ist bei verbrieften Derivaten (Anlage- und Hebelprodukte) für das Auslösen von Stop-Loss-Orders der Geldkurs des Market-Makers, für das Auslösen von Stop- Buy-Orders der Briefkurs des Market-Makers maßgebend. Bei Inlandsaktien, den Inlandsaktien zugehörigen Optionsscheinen, Fonds, REITs und Anleihen ist für das Auslösen von Stop-Loss-Orders der Briefkurs, für das Auslösen von Stop-Buy-Orders der Geldkurs des Referenzmarktes oder eines anderen wichtigen Marktes maßgebend, bzw., dass diese Schwellen auf Grund eines für das betroffene Wertpapier wichtigen Marktes als erreicht gelten können.

4 Bedingungen für die Geschäfte Seite Bei Auslandsaktien und Genussscheinen ist für das Auslösen von Stop-Loss-Orders der Briefkurs, für das Auslösen von Stop-Buy-Orders der Geldkurs des Referenzmarktes oder eines anderen wichtigen Marktes maßgebend. (5) Aufträge können mit der Maßgabe erteilt werden, dass sie bei Erreichen eines bestimmten Preisniveaus zu Limitorders werden (Stop-Limit-Order Verkauf oder Stop- Limit-Order Kauf). Ist bei der Stop-Limit-Order Verkauf der Preis des Wertpapiers gleich oder kleiner als das bestimmte Preisniveau, wird der Auftrag als Limitorder ins Orderbuch eingestellt. Die Stop-Limit-Order Kauf verhält sich umgekehrt, das heißt, ist der Preis des Wertpapiers gleich oder größer als das bestimmte Preisniveau, wird der Auftrag als Limitorder ins Orderbuch eingestellt. Bei verbrieften Derivaten (Anlage- und Hebelprodukte) ist für das Auslösen von Stop-Limit-Orders Verkauf die Geldseite der Taxe (permanente QLP-A-Information) oder ein ermittelter Preis mit Umsatz, für das Auslösen von Stop-Limit-Orders Kauf die Briefseite der Taxe oder ein ermittelter Preis mit Umsatz maßgebend. Bei Inlandsaktien, den Inlandsaktien zugehörigen Optionsscheinen, Auslandsaktien, Genussscheinen, Fonds, REITs und Anleihen ist für das Auslösen von Stop-Limit- Orders Verkauf die Briefseite der Taxe oder ein ermittelter Preis mit Umsatz, für das Auslösen von Stop-Limit-Orders Kauf die Geldseite der Taxe oder ein ermittelter Preis mit Umsatz maßgebend. (6) Aufträge können mit der Maßgabe erteilt werden, dass sich ihr Stop-Limit der Marktlage automatisch anpasst (Trailing-Stop-Loss-Order oder Trailing-Stop-Buy-Order). Dabei wird zunächst ein Stop-Loss-Limit bzw. Stop-Buy-Limit festgelegt (initiales Stop-Limit). Zusätzlich wird ein Abstand, entweder in Prozent oder als Absolutwert, zum aktuellen Preisniveau des Wertpapiers definiert. Damit wird festgelegt, in welchem Abstand das initiale Stop-Limit später angepasst werden soll. Liegt das initiale Stop-Limit zunächst innerhalb des definierten Abstandes zum aktuellen Preisniveau des Wertpapiers, bleibt das initiale Stop-Limit so lange unverändert, wie mindestens der definierte Abstand erreicht ist. Erst sobald das Preisniveau des Wertpapiers bei einem Trailing-Stop-Loss darüber hinaus ansteigt, wird das Stop-Loss Limit im vordefinierten Abstand nach oben angepasst. Fällt das Preisniveau des Wertpapiers bei einem Trailing-Stop-Loss bleibt das Stop-Loss Limit unverändert. Ist das Preisniveau des Wertpapiers schließlich gleich oder kleiner dem Stop-Loss-Limit, wird der Auftrag zur Bestens Order. Die Trailing-Stop-Buy Order verhält sich umgekehrt, das heißt, ihr Limit wird bei fallendem Preisniveau des Wertpapiers nach unten angepasst und bleibt bei steigendem Preisniveau des Wertpapiers unverändert. Ist das Preisniveau des Wertpapiers schließlich gleich oder größer dem Stop-Buy-Limit, wird der Auftrag zur Billigst-Order. Trailing-Stop-Loss-Order Bei verbrieften Derivaten (Anlage- und Hebelprodukte) ist für das Auslösen der Stop-Order und die Anpassung des vordefinierten Abstands die Geldseite der Taxe (permanente QLP-A-Information) oder ein ermittelter Preis mit Umsatz maßgebend. Bei Inlandsaktien, den Inlandsaktien zugehörigen Optionsscheinen, Auslandsaktien, Genussscheinen, Fonds, REITs und Anleihen ist für das Auslösen der Stop-Order die Briefseite und für die Anpassung des vordefinierten Abstands die Geldseite der Taxe oder ein ermittelter Preis mit Umsatz maßgebend.

5 Bedingungen für die Geschäfte Seite Trailing-Stop-Buy-Order Bei verbrieften Derivaten (Anlage- und Hebelprodukte) ist für das Auslösen der Stop-Order und die Anpassung des vordefinierten Abstands die Briefseite der Taxe oder ein ermittelter Preis mit Umsatz maßgebend. Bei Inlandsaktien, den Inlandsaktien zugehörigen Optionsscheinen, Auslandsaktien, Genussscheinen, Fonds, REITs und Anleihen ist für das Auslösen der Stop-Order die Geldseite und für die Anpassung des vordefinierten Abstands die Briefseite der Taxe oder ein ermittelter Preis mit Umsatz maßgebend. (7) Aufträge können als Kombinationsorder erteilt werden (One-Cancels-Other-Order), indem eine limitierte Kauf- oder Verkaufsorder in das Orderbuch gestellt wird und gleichzeitig eine Stop-Order erteilt wird. Die Ausführung der limitierten Kauf- oder Verkaufsorder führt zur sofortigen Löschung der Stop-Order während die Auslösung der Stop-Order zur sofortigen Löschung der limitierten Kauf- oder Verkaufsorder führt. Folgende Kombinationen sind möglich: Limitierte Verkaufsorder kombiniert mit einer Stop-Loss-Order Limitierte Verkaufsorder kombiniert mit einer Stop-Limit-Order Verkauf Limitierte Kauforder kombiniert mit einer Stop-Buy-Order Limitierte Kauforder kombiniert mit einer Stop-Limit-Order Kauf Für die Herbeiführung des Eintritts einer Ausführungsbedingung der Kombinationsorder gelten folgende Grundsätze: Bei der Kombination aus einer limitierten Verkaufsorder kombiniert mit einer Stop- Loss-Order oder einer Stop-Limit-Order Verkauf, ist bei verbrieften Derivaten (Anlage- und Hebelprodukte) für das Auslösen die Geldseite der Taxe (permanente QLP- A-Information) oder ein ermittelter Preis mit Umsatz maßgebend. Bei der Kombination aus einer limitierten Verkaufsorder kombiniert mit einer Stop- Loss-Order oder einer Stop-Limit-Order Verkauf, ist bei Inlandsaktien, den Inlandsaktien zugehörigen Optionsscheinen, Auslandsaktien, Genussscheinen, Fonds, REITs und Anleihen für das Auslösen die Briefseite der Taxe oder ein ermittelter Preis mit Umsatz maßgebend. Bei der Kombination aus einer limitierten Kauforder kombiniert mit einer Stop-Buy- Order oder einer Stop-Limit-Order Kauf, ist bei verbrieften Derivaten (Anlage- und Hebelprodukte) für das Auslösen die Briefseite der Taxe oder ein ermittelter Preis mit Umsatz maßgebend. Bei der Kombination aus einer limitierten Kauforder kombiniert mit einer Stop-Buy- Order oder einer Stop-Limit-Order Kauf, ist bei Inlandsaktien, den Inlandsaktien zugehörigen Optionsscheinen, Auslandsaktien, Genussscheinen, Fonds, REITs und Anleihen für das Auslösen die Geldseite der Taxe oder ein ermittelter Preis mit Umsatz maßgebend.

6 Bedingungen für die Geschäfte Seite Form und Dauer der Aufträge (1) Aufträge können ausschließlich in elektronischer Form erteilt oder widerrufen werden. Bei einem Ausfall der elektronischen Systeme des Handelsteilnehmers ist die Erteilung oder der Widerruf eines Auftrags auch telefonisch möglich. (2) Aufträge in elektronischer Form gelten jeweils für die angegebene Gültigkeitsdauer, maximal jedoch für 360 Tage. Zum erfolgt letztmalig eine automatische Orderlöschung zum Ende des Jahres. Telefonische Aufträge nach Abs. 1 gelten nur für den Börsentag, an dem sie erteilt werden. Sonderregelungen, insbesondere wegen Dividendenzahlungen und im Rahmen des Bezugsrechtshandels, bleiben unberührt. (3) Aufträge in elektronischer Form, die Bezugsrechte betreffen, gelten längstens bis einschließlich des letzten Notierungstages dieser Rechte; limitierte Aufträge erlöschen jedoch mit Ablauf des vorletzten Notierungstages. (4) Der ordnungsgemäße Börsenhandel darf nicht durch maschinell erzeugte Aufträge in elektronischer Form beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn durch den kurzfristigen und permanenten Widerruf von Aufträgen in elektronischer Form die Tätigkeit des QLP als Liquiditätsspender beeinträchtigt wird. 4 Zeitpunkt der Auftragserteilung (1) Vor jeder Preisermittlung sperrt das elektronische Handelssystem das elektronische Orderbuch. Die während der Orderbuchsperre zwischenzeitlich an das Handelssystem in elektronischer Form gerichteten Aufträge werden vom System zunächst in einem Vorhaltebestand gesammelt und werden nach Aufhebung der Sperre in das Orderbuch einbezogen. (2) Aufträge zum Eröffnungskurs sollen bei Börsenbeginn vorliegen, Aufträge zum Kassakurs spätestens bis zu dem Zeitpunkt erteilt sein, der für den Beginn der Preisermittlung jeweils festgelegt ist. 5 Behandlung laufender Aufträge bei Dividendenzahlungen oder sonstigen Ausschüttungen, Bezugsrechten, Kapitalberichtigungen, Auslosungen, flat-notierten Wertpapieren nach dem Trenntag, Kündigungen und Aussetzungen der Notierung (1) Laufende Aufträge in Aktien erlöschen an dem der Notierung ohne Dividende oder der Notierung ohne die sonstige Ausschüttung (ex-notierung) vorgehenden Tag nach Börsenschluss. Eine ex-notierung erfolgt am Tag der Zahlung der Dividende oder sonstigen Ausschüttung. Die Geschäftsführung kann im Einzelfall hiervon abweichende Regelungen vorsehen. Die Geschäftsführung kann weitere Fälle bestimmen, in denen laufende Aufträge zum in Satz 1 genannten Zeitpunkt erlöschen, soweit dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Börsenhandels erforderlich ist. Dies ist vorab in geeigneter Weise bekannt zu machen. (2) Bei der Einräumung eines Bezugsrechts erlöschen sämtliche Aufträge mit Ablauf des letzten Börsentags vor dem Beginn des Bezugsrechtshandels. Das gleiche gilt bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Beginns des Bezugsrechtshandels der Beginn der Frist zur Einreichung der Berechti-

7 Bedingungen für die Geschäfte Seite gungsnachweise tritt. Unbeschadet von Sonderregelungen bei der Einräumung von Bezugsrechten versteht sich der Handel "ex Bezugsrecht" oder "ex Berichtigungsaktien" vom ersten Tage des Bezugsrechtshandels bzw. der Frist zur Einreichung des Berechtigungsnachweises an. (3) Werden Aktionären im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung Aktien zum Erwerb angeboten und findet ein börslicher Bezugsrechtshandel nicht statt, so kann die Geschäftsführung auf Antrag eines zum Börsenhandel zugelassenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts oder des Emittenten oder von sich aus bestimmen, dass sämtliche Aufträge in diesem Wertpapier mit Ablauf des letzten Börsentags vor dem Tag erlöschen, ab dem das Erwerbsangebot angenommen werden kann. Der Beschluss ist zu veröffentlichen. (4) Bei Veränderung der Einzahlungsquote teileingezahlter Aktien oder des Nennwerts von Aktien oder im Falle einer Änderung des auf eine Stückaktie entfallenden Anteil des Grundkapitals, insbesondere im Falle des Aktiensplittings erlöschen sämtliche Aufträge mit Ablauf des Börsentags vor dem Tag, an dem die Aktien mit erhöhter Einzahlungsquote, mit dem veränderten Nennwert oder der Veränderung des auf die Stückaktie entfallenden Anteils am Grundkapital bzw. gesplittet notiert werden. (5) Wird wegen besonderer Umstände im Bereich des Emittenten die Notierung ausgesetzt, erlöschen sämtliche Aufträge. (6) Aufträge in auslosbaren Wertpapieren erlöschen mit Ablauf des letzten Notierungstags vor der Auslosung. (7) Aufträge in flat-notierten Wertpapieren erlöschen an dem der Ex Zs-Notierung vorhergehenden Tag nach Börsenschluss. Die Ex Zs-Notierung erfolgt am Folgetag des Trenntages. Die Geschäftsführung kann im Einzelfall hiervon abweichende Regelungen vorsehen. (8) Laufende Aufträge in Fondsanteilen erlöschen bei Ausschüttungen am ersten Börsentag nach dem Tag, an dem der Fonds letztmalig einschließlich des Rechts auf Ausschüttung gehandelt wurde. (9) Aufträge in gesamtfälligen oder gekündigten Schuldverschreibungen sowie in Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen und Optionsscheinen erlöschen am letzten Notierungstag ( 28 Abs. 2). (10) Bei Rücknahme der Lieferbarkeit bestimmter Stücke oder Stückelungen ( 28 Abs. 4) erlöschen die Aufträge, soweit sie erkennbar nicht ausgeführt werden können. 6 Bezugsrechtshandel (1) Bei der Einräumung von Bezugsrechten ist das Bezugsangebot spätestens am ersten Börsentag vor dem Beginn der Bezugsfrist zu veröffentlichen. (2) Der Bezugsrechtshandel beginnt unbeschadet von Sonderregelungen am ersten Tag der Bezugsfrist und erstreckt sich über die gesamte Bezugsfrist mit Ausnahme der letzten beiden Börsentage dieser Frist.

8 Bedingungen für die Geschäfte Seite (3) Bezugsrechte werden fortlaufend gehandelt, es sei denn, die Geschäftsführung bestimmt, dass ein bestimmtes Bezugsrecht nur zum Kassakurs notiert wird. (4) Soweit Bezugsrechte nur zum Kassakurs notiert werden, sollen Aufträge bis zu dem von der Geschäftsführung festgelegten Zeitpunkt erteilt werden. Möglichst nach Abstimmung mit dem das Bezugsrecht regulierenden Institut, wird eine Taxe bekannt gegeben, aufgrund derer noch weitere Aufträge bis zum Schluss der Aufnahme erteilt werden können. Die Aufnahme wird nicht vor Ablauf von 15 Minuten nach Bekanntgabe der Taxe geschlossen. (5) Soweit Bezugsrechte nur zum Kassakurs notiert werden und die dann vorliegenden Aufträge im Rahmen der Taxe potentiell ausführbar sind, wird die Auftragsannahme geschlossen und der Preis für das Bezugsrecht ermittelt. Für die Altaktie soll eine Preisermittlung vorher gehen. (6) Soweit Bezugsrechte nur zum Kassakurs notiert werden und die vorliegenden Aufträge im Rahmen der Taxe nicht potentiell ausführbar sind, wird, möglichst nach erneuter Abstimmung mit dem das Bezugsrecht regulierenden Institut, eine neue Preistaxe bekannt gegeben; nach ihrer Bekanntgabe können die Handelsteilnehmer erneut Aufträge erteilen, aufgrund derer unter Einhaltung des in Abs. 5 geregelten Verfahrens der Preis für das Bezugsrecht ermittelt wird. (7) Mit Ablauf des vorletzten Handelstags werden alle limitierten und bis zum letzten Handelstag gültigen Aufträge automatisch gelöscht. (8) Bezugsrechte für ausländische Aktien werden möglichst in Anlehnung an die Verfahrensweise der jeweiligen Heimatbörse gehandelt. 7 Ausführung der Aufträge (1) Nicht limitierte Aufträge werden zum nächsten nach ihrem Eingang ermittelten Preis ausgeführt, welcher ihre Berücksichtigung zulässt. Limitierte Aufträge sind zum nächsten Preis auszuführen, mit dem das Limit erreicht wird oder zugunsten des Auftraggebers über- bzw. unterschritten wird. (2) Aufträge in Wertpapieren, die nur zur Notierung zum Kassakurs zugelassen sind, müssen zu diesem ausgeführt werden, soweit diese Preisermittlung eine Ausführung zulässt. (3) Aufträge in Wertpapieren, die fortlaufend notiert werden, sind bei der nächsten Preisermittlung auszuführen, soweit sich der im Auftrag angegebene Betrag (Stückzahl oder Nennbetrag) mit dem Ein- oder Mehrfachen des für die fortlaufende Notierung festgesetzten Mindestbetrags deckt und die Preisermittlung eine Ausführung zulässt. Ein aufgrund des Mindestbetrags nicht ausführbarer Rest wird zum Kassakurs ausgeführt. (4) Der Auftraggeber kann verlangen, dass sein gesamter Auftrag nur zum Kassakurs ausgeführt wird, sofern die Preisermittlung eine Ausführung zulässt. (5) Ist ein Auftrag für einen nicht handelbaren Betrag erteilt, ist er mit der nächst niedrigen handelbaren Stückzahl oder mit dem nächst niedrigen darstellbaren Nennbetrag auszuführen.

9 Bedingungen für die Geschäfte Seite Technische Störungen Jeder Handelsteilnehmer hat bei Störungen im elektronischen Datenverarbeitungssystem, einschließlich des elektronischen Handelssystems die Geschäftsführung unter stoerung@boerse-stuttgart.de oder telefonisch unter +49 (0711) unverzüglich zu benachrichtigen. 9 Notfallregelungen (1) Bei Rechnerausfall, Systemengpässen, Software-Fehlern und ähnlichen Systemstörungen, die eine ordnungsgemäße Fortsetzung des Handels nicht mehr zulassen, kann der Handel unterbrochen werden. Die Geschäftsführung kann die allgemeine Handelszeit nach Wiederaufnahme des Handels verlängern. (2) Bei Funktionsausfall in einer oder mehreren Gattungen gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend. (3) Wird der Handel an einem Börsentag nicht bzw. nicht mehr aufgenommen, verfallen alle tagesgültigen Orders. 10 Geschäftsbestätigung (1) Bereits während des Tages wird jeder Partei der Abschluss eines Geschäfts durch eine maschinell erstellte Schlussnote inklusive der Daten des Kontrahenten bestätigt. Ist die Benennung des Kontrahenten noch nicht erfolgt, wird nach Handelsende eine Aufgabenschlussnote übermittelt. (2) Ausführungsanzeigen werden zeitnah nach dem jeweiligen Geschäftsabschluss übermittelt. 11 Einwendungen gegen Geschäftsbestätigungen (1) Einwendungen gegen eine Geschäftsbestätigung oder deren Inhalt oder Einwendungen, die das Fehlen einer Geschäftsbestätigung trotz erfolgtem Geschäftsabschluss betreffen, müssen - vorbehaltlich besonderer Regelungen in bestimmten Wertpapieren oder in bestimmten Segmenten - unverzüglich, jedoch spätestens bis 10 Uhr des nächsten Erfüllungstages geltend gemacht werden. Verspätete Einwendungen können zurückgewiesen werden. (2) Die Geltendmachung hat gegenüber der Geschäftsführung zu erfolgen. Die Einwendung ist zu begründen. (3) Wird vom Einwendenden die vollständige oder teilweise Rückgängigmachung des Geschäfts verlangt und wird diese nicht oder nicht zusage gemäß vorgenommen, hat der Einwendende das Recht, das Schiedsgericht anzurufen. Das Schiedsgericht kann auch über Art und Form einer Glattstellung entscheiden.

10 Bedingungen für die Geschäfte Seite Einwendungen gegen Geschäftsbestätigungen aufgrund einer fehlerhaften Auftragserteilung (1) Vorbehaltlich besonderer Regelungen in bestimmten Wertpapieren oder in bestimmten Segmenten können Einwendungen gegen eine Geschäftsbestätigung mit der Begründung, dass dem in der Bestätigung zugrunde liegenden Geschäftsabschluss ein fehlerhafter Auftrag zugrunde lag, nur unter Berufung auf Fehler in technischen Systemen der Börse oder bei objektiv erkennbaren groben Irrtümern bei der Eingabe der Aufträge oder des Limits geltend gemacht werden. Die Eingabe des Volumens begründet in der Regel noch keinen objektiv erkennbaren Irrtum. (2) Eine begründete Einwendung führt zur Aufhebung der Geschäfte, die im Rahmen der betroffenen Preisermittlung zur Ausführung gelangt sind. 11 Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Die Geschäftsführung kann weitere Preisermittlungen, die mit dem nach Abs. 2 aufgehobenen Geschäft im Zusammenhang stehen, auf Antrag eines Handelsteilnehmers ebenfalls aufheben. Gesetzliche und vertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners oder Dritter bleiben unberührt. 12a Behandlung von Fehlern bei Aufträgen gemäß 2 Abs. 4 bis 7 (sog. ereignisgesteuerte Aufträge) (1) Die Geschäftsführung kann Fehler, die bei der Stellung der QLP-S oder QLP-A- Information (QLP-Information) erfolgt sind, durch Aufhebung oder Abänderung der Geschäfte, die im Rahmen der Preisermittlung zur Ausführung gelangt sind, nachträglich berichtigen. (2) Führen Fehler, die bei der Stellung der QLP-Information erfolgt sind, zur Aktivierung, Änderung oder Ausführung von einem ereignisgesteuerten Auftrag, kann die Geschäftsführung den betroffenen Auftrag in den Zustand vor der fehlerhaften QLP- Information bzw. den Zustand versetzen, der nach der Spezifikation des Auftrags durch den Handelsteilnehmer geboten ist. Das Gleiche gilt, wenn der Fehler bei der Stellung der QLP-Information darin besteht, dass sie unterblieben ist bzw. eine Auftragsanpassung nicht durchgeführt wurde, obwohl sie nach der Spezifikation des Auftrags durch den Handelsteilnehmer geboten war. 13 Aufgabegeschäfte des QLP (1) Sofern bei der Zusammenführung von Aufträgen der Vertragspartner nicht sofort, sondern erst nachträglich benannt wird (nachträgliche Benennung), ist einem Käufer der Verkäufer bis spätestens zum Schluss des nächsten Börsentages, einem Verkäufer der Käufer bis spätestens zum Schluss des zweiten Börsentags nach dem Abschlusstag zu benennen. (2) Als Käufer und Verkäufer nach Abs. 1 kann nur ein an der Börse zugelassenes Unternehmen benannt werden. (3) Die nachträgliche Benennung kann zu einem anderen Preis als dem ursprünglich ermittelten erfolgen.

11 Bedingungen für die Geschäfte Seite (4) Soweit die nachträgliche Benennung zu einem anderen Preis als dem ursprünglich ermittelten erfolgt, ist derjenige, gegenüber dem der Vertragspartner nachträglich benannt wird, a) berechtigt, von dem QLP, der das betroffene Wertpapier betreut, Erstattung einer etwaigen sich zu seinen Lasten ergebenden Preisdifferenz zu verlangen, oder b) verpflichtet, dem QLP, der das betroffene Wertpapier betreut, eine etwaige sich zu seinen Gunsten ergebende Preisdifferenz zu erstatten. (5) Soweit die Aufgabe zu einem anderen Preis als dem ursprünglich ermittelten geschlossen wird, sind die sich aus der Preisdifferenz ergebenden Beträge sofort fällig. 14 Folgen verspäteter Benennung des Vertragspartners (1) Wird dem Auftraggeber der Vertragspartner nicht innerhalb der in 13 Abs. 1 bestimmten Fristen benannt, kann der Auftraggeber den QLP, der das betroffene Wertpapier betreut, auf Erfüllung in Anspruch nehmen. (2) Der Auftraggeber ist berechtigt, gegenüber dem QLP ohne vorherige Ankündigung die Zwangsregulierung während des nächsten Börsentags vorzunehmen; auf Verlangen des QLP ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Zwangsregulierung verpflichtet. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, dem QLP Zinsen zu berechnen und einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. III. Abschnitt: Belieferung und Zwangsregulierung im Handel mit Wertpapieren 15 Zeitpunkt der Belieferung der Geschäfte (1) Börsengeschäfte sind am zweiten Erfüllungstag nach dem Tag des Geschäftsabschlusses zu beliefern, Aufgabegeschäfte des QLP am zweiten Erfüllungstag nach dem Tag, an dem die fehlende Partei benannt worden ist (Schließung). Die Geschäftsführung ist ermächtigt, für einzelne Wertpapiere oder Segmente abweichende Regelungen zuzulassen. (2) Der Käufer ist bei Lieferung zur Zahlung des Gegenwerts der gehandelten Wertpapiere verpflichtet, frühestens jedoch am zweiten Erfüllungstag nach Geschäftsabschluss. 16 Androhung der Zwangsregulierung (1) Hat eine Partei nicht rechtzeitig erfüllt, kann ihr die nichtsäumige Partei unter Androhung der Zwangsregulierung durch eingeschriebenen Brief, schriftlich gegen Empfangsbestätigung oder mittels Benachrichtigung per Fax eine Nachfrist für die Erfüllung setzen. Die Nachfrist darf, wenn die Androhung dem Säumigen bis eine halbe Stunde vor Börsenbeginn in seinen Geschäftsräumen oder bis eine halbe Stunde nach Börsenbeginn an der Börse zugegangen ist, frühestens anderthalb Stunden vor Börsenbeginn des nächsten Börsentags, andernfalls frühestens anderthalb Stunden vor Börsen-

12 Bedingungen für die Geschäfte Seite beginn des übernächsten Börsentags ablaufen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die nichtsäumige Partei an dem Börsentag, an dem die Frist endet, die Zwangsregulierung vornehmen. (2) Kann die Androhung der Zwangsregulierung an die säumige Partei aufgrund eines Umstandes, den diese zu vertreten hat, nicht zugestellt werden, gilt die Androhung als erfolgt. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die säumige Partei es unterlassen hat, Änderungen der gemäß 13 Abs. 8 Nr. 3 der Börsenordnung anzugebenden Kontaktdaten mitzuteilen. Der Nachweis des Zugangs der Androhung der Zwangsregulierung sowie des Versuchs der Zustellung der Androhung ist im Falle der Übermittlung per Fax durch Vorlage des Fax-Sendeberichts erbracht, der die von der säumigen Partei als empfangsbereit angegebene Nummer wiedergibt. (3) Erklärt eine Partei, nicht erfüllen zu wollen oder nicht erfüllen zu können, oder wird der Umtausch eines für nicht lieferbar erklärten Stückes verweigert, kann die nichtsäumige Partei ohne Nachfristsetzung unverzüglich die Zwangsregulierung vornehmen. (4) Das gleiche gilt, wenn eine Partei zahlungsunfähig wird, ihre Zahlungen einstellt oder der Verpflichtete Gläubigern Vergleichsvorschläge über unstreitige Verbindlichkeiten macht oder eine unstreitige und fällige Verbindlichkeit unerfüllt lässt. Unstreitigen Verbindlichkeiten stehen solche gleich, die durch rechtskräftiges Urteil oder einen gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch festgestellt sind. Die Zwangsregulierung kann unverzüglich nach Kenntniserlangung der nichtsäumigen Partei von den Umständen gemäß Satz 1 vorgenommen werden. (5) Erklärt die säumige Partei vor der Androhung der Zwangsregulierung bzw. aufgrund dieser, durch behördliche oder gerichtliche Maßnahmen an der rechtzeitigen Bewirkung der Erfüllung eines Börsengeschäfts gehindert zu sein, so darf die Zwangsregulierung erst durchgeführt werden, wenn nach Ablauf von zwei Börsentagen keine Einlagensicherungseinrichtung die Garantie für die weitere Durchführung der Wertpapiergeschäfte übernommen hat. In Streitfällen entscheidet das Börsenschiedsgericht, wenn und soweit die Parteien dies vereinbaren. Es kann ausnahmsweise der nichtsäumigen Partei gestatten, vom Geschäft zurückzutreten. 17 Durchführung der Zwangsregulierung (1) Wählt die nichtsäumige Partei die Zwangsregulierung, ist diese zum nächstmöglichen Preis des Zwangsregulierungstages durch Kauf oder Verkauf zu bewirken. (2) Die nichtsäumige Partei hat die säumige Partei von der Durchführung der Zwangsregulierung und dem Zwangsregulierungspreis durch einen noch am Tage der Zwangsregulierung abzusendenden eingeschriebenen Brief, schriftlich gegen Empfangsbescheinigung oder mittels Benachrichtigung per Fax zu unterrichten; anderenfalls braucht die säumige Partei die Zwangsregulierung nicht gegen sich gelten zu lassen. 16 Abs. 1 S. 3 und 4 gelten entsprechend. Soweit die Zwangsregulierung erfolgreich durchgeführt worden ist, hat die nichtsäumige Partei dies der säumigen Partei unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige erlischt der Anspruch der nichtsäumigen Partei auf Belieferung durch die säumige Partei. Ist in der Zeit zwischen dem Ablauf der Androhungsfrist und der erfolgreichen Durchführung der Zwangsregulierung eine Belieferung durch die säumige Partei erfolgt, hat die nichtsäumige Partei ein Wahlrecht zur

13 Bedingungen für die Geschäfte Seite Abnahme der Wertpapiere zu dem für diese Wertpapiere ursprünglich festgestellten Börsenpreis oder zur Ablehnung der Abnahme. (3) Die säumige Partei hat das übliche Transaktionsentgelt für die Zwangsregulierung sowie Aufwendungen der nichtsäumigen Partei zu ersetzen. Tritt die Säumnis auf Käuferseite ein, hat die säumige Partei ab dem Tage, der auf den Erfüllungstag folgt, den zum jeweiligen Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank berechneten Zinsverlust oder Verzugszinsen gemäß 286, 288 BGB zu zahlen. Der nichtsäumigen Partei bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen. (4) Ist eine Zwangsregulierung an dem Tage, an dem sie nach 16 vorzunehmen ist, nicht oder nur zum Teil möglich gewesen, hat die nichtsäumige Partei dies noch am selben Tage der säumigen Partei durch eingeschriebenen Brief, schriftlich gegen Empfangsbescheinigung oder mittels Benachrichtigung per Fax mitzuteilen. 16 Abs. 1 S. 3 und 4 gelten entsprechend. Im Übrigen hat sie die Zwangsregulierung zum nächstmöglichen Preis durchzuführen. (5) Ist die Zwangsregulierung zu früh oder zu spät bewirkt worden, darf der säumigen Partei kein ungünstigerer Preis berechnet werden als der nächstmögliche Preis des Börsentags, an dem die Zwangsregulierung hätte vorgenommen werden müssen. 18 Eindeckung an einem auswärtigen Börsenplatz (1) Neben der Eindeckung am Heimatmarktplatz kann die Zwangsregulierung durch Selbsteintritt oder durch Kauf bzw. Verkauf an einer auswärtigen Börse, die in dem betreffenden Wertpapier innerhalb der letzten 30 Tage vor Durchführung der Zwangsregulierung über eine höhere Liquidität verfügte, vorgenommen werden. (2) Die Eindeckung an einem auswärtigen Börsenplatz ist der Geschäftsführung per Fax anzuzeigen. Die Geschäftsführung kann von der nichtsäumigen Partei den Nachweis der höheren Liquidität des gewählten Börsenplatzes verlangen. 19 Lieferungsarten (1) Die Lieferung muss in Anteilen an einem Girosammelbestand oder in einer anderen für die börsliche Abwicklung geeigneten Verwahrungsart (z.b. Wertpapierrechnung) oder in börsenmäßig lieferbaren Stücken erfolgen. Zwischenscheine sind nicht lieferbar. (2) Lieferungen von Wertpapieren, die zur Girosammelverwahrung zugelassen sind, müssen im Effekten-Giroverkehr über eine nach 1 Abs. 3 Depotgesetz anerkannte Wertpapiersammelbank erfolgen, sofern die Geschäftsführung keine abweichenden Bestimmungen im Sinne des 13 Abs. 6 Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse getroffen hat. Wertpapiere, die nicht in die Girosammelverwahrung einbezogen sind, können über diese Stelle geliefert werden. (3) Die Lieferung in einer bestimmten Lieferungsart oder Stückelung oder von Stücken einer bestimmten Serie oder Gruppe kann nicht verlangt werden.

14 Bedingungen für die Geschäfte Seite Stückzinsenberechnung (1) Bei Geschäften in Schuldverschreibungen werden, wenn die Geschäftsführung nichts anderes bekannt gemacht hat, Stückzinsen in der Höhe berechnet, in der das Wertpapier zu verzinsen ist. (2) Die Stückzinsen stehen dem Verkäufer bis einschließlich des Kalendertags vor der Valutierung (Erfüllung) zu. Die Berechnung des Zinssatzes ergibt sich aus den für das Wertpapier festgelegten Bedingungen. 21 Ersatz eines Gewinnanteil- oder Zinsscheins (1) Bei Lieferung von Wertpapieren darf der - auf den Abschlusstag bezogen - nächstfolgende Ertragsschein durch einen anderen Ertragsschein des gleichen Wertpapiers (gleiche WKN oder ISIN) der gleichen Stückelung ersetzt werden. Dies gilt vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch die Geschäftsführung auch für ausländische, auf Fremdwährung lautende Wertpapiere. (2) Bei der Lieferung darf der nächst fällige Zinsschein fehlen, wenn sein Wert vergütet wird; wobei bei auf Fremdwährungen lautenden Anleihen ohne festen Umrechnungskurs für die Berechnung des Werts ein im Börsenhandel anerkannter Devisenkurs am Abschlusstag maßgebend ist. Dies gilt nicht für "flat" gehandelte Anleihen. (3) Bei der Belieferung von Geschäften in Optionsanleihen darf der getrennte Optionsschein gleicher Art und Stückelung, sofern er selbständig handelbar ist, eine andere Stückenummer tragen als die gelieferte Optionsschuldverschreibung. (4) Ein nach der Hauptversammlung getrennter Gewinnanteilschein kann bei der Lieferung in bar verrechnet werden, falls er außer dem Dividendenanspruch nicht noch andere Rechte verbrieft. Bei Auslandsaktien ist der Verrechnung des Gewinnanteilscheins ein im Börsenhandel anerkannter Devisenkurs des Zahlbarkeitstags der Dividende zugrunde zu legen; ist dieser Tag kein Börsentag, ist für die Berechnung ein im Börsenhandel anerkannter Devisenkurs des nächstfolgenden Börsentags maßgebend. 22 Neue Mäntel und Bogen (1) Werden neue Mäntel und/oder Bogen ausgegeben, sind vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung durch die Geschäftsführung einen Monat nach Beginn der Ausgabe nur noch die neuen Urkunden lieferbar. (2) Wird die Ausgabe neuer Bogen zu einem Zeitpunkt angekündigt, zu dem noch ein Zinsoder Gewinnanteilschein am Stück haftet, tritt mangels anderweitiger Regelung der Zeitpunkt der Abtrennung des letzten Zins- oder Gewinnanteilscheins an die Stelle des in Abs. 1 genannten Termins.

15 Bedingungen für die Geschäfte Seite Nicht lieferbare Wertpapiere; Ersatzurkunden (1) Nicht lieferbar sind Wertpapiere, die a) gefälscht oder verfälscht sind, b) unvollständig oder unvollständig ausgefertigt sind, c) wesentliche Beschädigungen aufweisen, oder d) aufgeboten oder mit Opposition belegt sind; nach der Verkehrsauffassung gelten als mit Opposition belegt auch solche, die in der Oppositionsliste der "Wertpapier- Mitteilungen" aufgeführt sind. (2) Der Käufer kann anstelle eines nicht lieferbaren Stückes ein lieferbares Stück verlangen; ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Geschäfts ist in diesem Falle ausgeschlossen. Kommt der Verkäufer dem Verlangen des Käufers nicht unverzüglich nach, ist der Käufer zur Zwangsregulierung berechtigt. (3) Mängel gemäß Abs. 1 Buchstabe b), c) und d) hat der Käufer spätestens einen Monat nach Lieferung gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen; andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. (4) Werden aufgrund eines Ausschlussurteils für in Verlust geratene Wertpapiere Ersatzurkunden ausgestellt, sind diese nur lieferbar, wenn der Emittent die Ersatzurkunde mit dem Vermerk "Ersatzurkunde" versehen und diesen Vermerk rechtsverbindlich unterzeichnet hat. (5) Ersetzt ein Emittent eine beschädigte Urkunde durch eine neue, darf er sie nicht als Ersatzurkunde kennzeichnen, sofern er die beschädigte Urkunde vernichtet hat und die neue Urkunde in ihrer Ausstattung den übrigen Urkunden derselben Wertpapiergattung entspricht und die Stückenummer der vernichteten Urkunde trägt. 24 Entscheidung über Lieferbarkeit Über die Lieferbarkeit im Sinne des 23 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) eines Wertpapiers entscheidet die jeweilige Wertpapiersammelbank. 25 Geschäfte in Namensaktien Ist die Übertragung von Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ( 68 Abs. 2 AktG) oder können die Rechte des Erwerbers erst nach Eintragung in das Aktienbuch ausgeübt werden ( 67 Abs. 2 AktG), gibt die Verweigerung der Zustimmung oder der Umschreibung dem Käufer keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises oder auf Schadenersatz, es sei denn, dass die Verweigerung auf einem Mangel beruht, der den Indossamenten, der Blankozession oder dem Blankoumschreibungsantrag anhaftet. 26 Lieferbarkeit von Namensaktien (1) Namensaktien sind lieferbar, wenn die letzte Übertragung ( 68 Abs. 1 AktG) und nur diese durch ein Blankoindossament ausgedrückt ist.

16 Bedingungen für die Geschäfte Seite (2) Namensaktien, die nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden können ( 68 Abs. 2 AktG), sind auch lieferbar, wenn die letzte Übertragung und nur diese durch Blankozession erfolgte oder wenn den Aktien Blankoumschreibungsanträge des Verkäufers beigefügt sind. (3) Für Namensaktien gilt 19 Abs. 1-3 entsprechend. 27 Geschäfte in nicht voll eingezahlten Aktien (1) Betrifft ein Geschäft nicht voll eingezahlte Aktien, hat der Käufer innerhalb von zehn Börsentagen nach Lieferung dem Verkäufer nachzuweisen, dass er die Umschreibung auf den neuen Aktionär bei der Gesellschaft beantragt hat. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach, kann der Verkäufer von ihm Sicherheitsleistung in Höhe der noch nicht geleisteten Einzahlung verlangen. Auch bei rechtzeitiger Antragstellung hat der Käufer dem Verkäufer auf dessen Verlangen Sicherheit zu leisten, wenn die Aktien nicht innerhalb von acht Wochen nach Lieferung auf den neuen Aktionär umgeschrieben worden sind. (2) Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung gegenüber dem Verkäufer entfällt, wenn der Käufer bereits der Gesellschaft Sicherheit geleistet hat, um die Umschreibung zu erreichen. (3) Eine dem Verkäufer geleistete Sicherheit wird frei, sobald der neue Aktionär im Aktienbuch eingetragen ist. Zum Nachweis der Eintragung genügt eine entsprechende Erklärung der Gesellschaft. (4) Die Kosten der Umschreibung hat der Käufer zu tragen. 28 Geschäfte in auslosbaren und kündbaren Wertpapieren (1) Die Notierung von Schuldverschreibungen wird zwei Börsentage vor dem der Geschäftsführung mitgeteilten Auslosungstermin ausgesetzt. Am zweiten Börsentag nach dem Auslosungstag wird die Notierung wieder aufgenommen. (2) Die Notierung gesamtfälliger oder gekündigter Schuldverschreibungen wird zwei Börsentage vor Fälligkeit eingestellt. Das gilt auch für Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen. Der Emittent eines Wertpapiers kann ferner für die Einstellung der Notierung eine abweichende Regelung bei der Geschäftsführung beantragen. Bei Optionsscheinen wird die Notierung mindestens ein Börsentag vor dem Ablauf des Optionsrechts eingestellt. Im Einzelfall kann die Geschäftsführung hiervon abweichende Regelungen treffen. Bei Wandelanleihen, bei denen das Wandelrecht vor dem Tag der Einstellung der Notierung wegen Endfälligkeit endet, wird durch Bekanntmachung bis zur Notierungseinstellung darauf hingewiesen, dass sich die Notierung der Anleihe "ex Wandelrecht" versteht. (3) Bei der Mitteilung von freiwilligen Rückkauf- oder Umtauschangeboten sowie von vorzeitigen Kündigungen oder Teilkündigungen von Schuldverschreibungen wird die Notierung für die betreffenden Wertpapiere sofort bis zum Ablauf des folgenden Börsentages nach der öffentlichen Bekanntgabe einer solchen Maßnahme ausgesetzt.

17 Bedingungen für die Geschäfte Seite (4) Bei der Mitteilung der Kündigung bestimmter Stücke oder Stückelungen wird die Lieferbarkeit dieser Stücke oder Stückelungen sofort zurückgenommen. (5) Bei Auslosungen und Teilkündigungen müssen Geschäfte, die vor der Aussetzung der Notierung abgeschlossen wurden, am Tage vor der Auslosung bzw. der Teilkündigung erfüllt sein. (6) Sind Stücke geliefert, die nach dem Abschlusstag bis zum Tag vor der Lieferung ausgelost oder gekündigt sind, hat der Käufer das Recht, binnen zehn Börsentagen nach dem Lieferungstag den Umtausch gegen nicht ausgeloste bzw. nicht gekündigte Stücke zu verlangen. (7) Hat der Verkäufer bis zum Tage vor der Auslosung weder die Stücke geliefert noch schriftlich oder fernschriftlich Nummernaufgabe erteilt und ist dem Käufer dadurch der Vorteil der Auslosung bzw. der Kündigung entgangen, kann der Käufer hierfür eine Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung errechnet sich aus dem Betrag, der sich als Differenz zwischen dem Rückzahlungspreis und dem Preis des betreffenden Geschäfts ergibt, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen Rückzahlungssumme und Restumlauf vor Auslosung bzw. Kündigung. 29 Nebenrechte und -pflichten Mangels anderweitiger Vereinbarungen oder Regelungen sind Wertpapiere mit den Rechten und Pflichten zu liefern, die bei Geschäftsabschluss bestanden. 30 Einbeziehung von Wechselkursen bei Fremdwährungsanleihen Werden Anleihen in Fremdwährungen gehandelt und die in diesen Anleihen geschlossenen Geschäfte in Euro abgewickelt, erfolgt dies unter Berücksichtigung eines marktgerechten Wechselkurses. Die Geschäftsführung ist berechtigt, nähere Anforderungen an die Wechselkurse sowie deren Verbindlichkeit zu bestimmen. 31 Abtretung von Forderungen und Rechten Forderungen und Rechte aus Börsengeschäften sind nur an zum Börsenhandel zugelassene Unternehmen abtretbar. Das gilt nicht bei einem Forderungsübergang an Einlagensicherungseinrichtungen. 32 Folgen unberechtigter Annahmeverweigerung Weist der Käufer ihm angebotene Stücke unberechtigt zurück, hat er dem Verkäufer den Zinsverlust, berechnet zum Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, und, soweit dem Verkäufer ein weiterer unmittelbarer Schaden entstanden ist, auch diesen zu ersetzen.

18 Bedingungen für die Geschäfte Seite IV. Abschnitt: Sonstige Börsengeschäfte 33 Geldgeschäfte (1) Tägliches Geld sowie längerfristiges Geld mit einer Laufzeit bis zu 29 Tagen einschließlich ist zum vereinbarten Satz nach Kalendertagen zu verzinsen. Tagesgeld ist am nächsten Bankarbeitstag, tägliches Geld zum vereinbarten Termin, jeweils bis zum Beginn der allgemeinen Handelszeit, zurückzuzahlen. (2) Für Termingeld mit einer Laufzeit von 30 Tagen und mehr ist bei der Verzinsung jeder Monat mit 30 Tagen zu berechnen. Rückzahlungen haben am vereinbarten Fälligkeitstage bis zum Börsenbeginn zu erfolgen. (3) Treten in der Person des Geldnehmers Umstände der in 16 Abs. 4 Satz 1 bis 2 genannten Art auf, werden Forderungen aus Geldgeschäften nebst Zinsen sofort fällig, soweit nichts anderes bestimmt ist. 34 Devisengeschäfte (1) Bei Devisengeschäften muss der Verkäufer die Auszahlung dem Käufer an dem Tag zur Verfügung stellen, der für die Notierung der gehandelten Währung als Erfüllungstag gilt. Der Käufer hat den Euro-Gegenwert am Erfüllungstag bis zum Börsenbeginn an den Verkäufer zu zahlen. Als Erfüllungstag gilt der zweite Bankarbeitstag nach Geschäftsabschluss. Bei nicht bundeseinheitlichen Feiertagen ist die Regelung am Platz Frankfurt maßgebend. Ist dieser Tag ein Bankfeiertag am Erfüllungsort für die gehandelte Währung, gilt der nächste Tag, der in Frankfurt und am ausländischen Erfüllungsort ein Bankarbeitstag ist, als Erfüllungstag. (2) Geht die Auszahlung am vereinbarten Auszahlungsplatz verspätet ein, hat der Verkäufer dem Käufer den entstehenden Zinsverlust und die nachweisbaren Kosten zu vergüten. (3) Bei Devisengeschäften mit Auszahlung an überseeischen Plätzen trägt bei Abschlüssen, die wenigstens die von der Geschäftsführung festgesetzten Mindestbeträge erreichen, der Verkäufer, sonst der Käufer die Spesen. (4) Bei Devisengeschäften hat jeder Vertragspartner dem anderen auf dessen Verlangen vorzuleisten. In diesem Fall ist der Vorleistungspflichtige berechtigt, Abwicklung über eine zu vereinbarende dritte Stelle zu verlangen. (5) Für die an der Börse gehandelten Währungen gelten folgende Hauptplätze als Erfüllungsorte: USA New York Großbritannien London Kanada Montreal und Toronto Schweiz Zürich und Basel Dänemark Kopenhagen Norwegen Oslo Schweden Stockholm und Göteborg Japan Tokio

19 Bedingungen für die Geschäfte Seite Geschäfte in Edelmetallen (1) Geschäfte in Edelmetallen sind spätestens zwei Börsentage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses zu erfüllen, sofern zwischen den Geschäftspartnern keine andere Vereinbarung getroffen worden ist. (2) Im Goldgeschäft gelten nur Barren von international anerkannten Herstellern als lieferbar; eine von der Geschäftsführung bestätigte Liste dieser anerkannten Hersteller liegt bei der Geschäftsführung vor. (3) Liefert der Verkäufer nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, ist der Käufer berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung sofort entweder vom Geschäft zurückzutreten oder sich anderweitig, auch außerhalb der Börse, für Rechnung des Verkäufers einzudecken. Wird dem Verkäufer am Erfüllungstag nicht spätestens bis 10 Uhr entweder der Rücktritt erklärt oder von dem durchgeführten Deckungskauf Kenntnis gegeben, sind die Bestimmungen über die Zwangsregulierung anzuwenden. V. Abschnitt: Schlussbestimmungen 36 Börsentage, Erfüllungstage (1) Als Börsentag gilt jeder Tag, an dem ein Börsenhandel stattfindet und die Möglichkeit besteht, alle zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere zu handeln, unabhängig davon, ob für einzelne Wertpapiere die Notierung ausgesetzt ist. (2) Als Erfüllungstag gilt jeder Börsentag sowie die zusätzlich von der Geschäftsführung bestimmten Tage, die ausschließlich der Erfüllung von Börsengeschäften dienen. (3) Für den Handel in Devisen und in Edelmetallen gilt Abs. 1 entsprechend. 37 Erfüllungsort Erfüllungsort für alle den vorstehenden Bedingungen unterliegenden Geschäfte ist Stuttgart. 38 Streitigkeiten Bei Streitigkeiten aus Geschäften, die den vorstehenden Bedingungen unterliegen, gilt, sofern keine abweichende Abrede getroffen wurde, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse als vereinbart. 39 Inkrafttreten Die vorstehenden Geschäftsbedingungen treten am 10. Dezember 2010 in Kraft.