12 Alterseinkünftegesetz

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1 12 Alterseinkünftegesetz FAQ zum Alterseinkünftegesetz (Neuregelungen für Rentner, Pensionisten und aktiv Beschäftigte ab 2005) 12.1 Warum ändert sich ab 2005 die Besteuerung von Renten und Pensionen? 12.2 Wo finde ich hierzu nähere Informationen? 12.3 Was sind die wesentlichen Änderungen? 12.4 In welchem Umfang kann ich ab 2005 meine Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend machen? 12.5 Meine Frau und ich sind beide Rentner und beziehen lediglich eine gesetzliche Rente in Höhe von bzw von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), für die bisher keine Steuern anfielen. Müssen wir hierfür ab 2005 Steuern zahlen? 12.6 In einer Zeitschrift habe ich im Zusammenhang mit der Neuregelung der Alterseinkünfte ab 2005 den Begriff der Rürup-Rente (oder Basisrente) gelesen. Was ist darunter zu verstehen? 12.7 Ich bin im Jahr 1945 geboren und werde voraussichtlich ab dem Jahr 2010 (Vollendung des 65. Lebensjahrs) eine Altersrente aus der gesetzlichen Rente beziehen. Gilt die erhöhte Besteuerung der Renten ab 2005 auch für meine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 600 monatlich, die ich seit 2004 beziehe? 12.8 Ich bin Pensionist. Was ändert sich für mich ab 2005? 12.9 Wenn ich noch im Jahr 2004 eine Kapitallebensversicherung abschließe, kann ich dann dafür noch die bisherigen Steuervorteile (Sonderausgabenabzug Steuerfreiheit der Erträge bei Kapitalauszahlung) in Anspruch nehmen? Was ändert sich, wenn ich im Jahre 2005 eine Kapitallebensversicherung abschließe? Was ändert sich, wenn ich im Jahre 2005 eine private Rentenversicherung abschließe? Was ändert sich in 2005 bei der Riesterrente? 12.1 Warum ändert sich ab 2005 die Besteuerung von Renten und Pensionen? Mit dem Alterseinkünftegesetz setzt der Gesetzgeber eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts um, das in seinem Urteil vom festgestellt hatte, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar ist und den Gesetzgeber verpflichtet hatte, mit Wirkung zum eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Was ist der Kern der Änderung? Bis zum Jahr 2040 wird die Besteuerung der Renten und Pensionen schrittweise beginnend ab dem Jahr 2005 angeglichen, d.h. im Bereich der Altersversorgung wird durchgängig zu einem System der nachgelagerten Besteuerung übergegangen.

2 Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Alterseinkünfte (gesetzliche Renten, Pensionen, Betriebsrenten, private Leibrenten, Riesterprodukte) erst dann versteuert werden, wenn diese an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden also im Alter. Dafür bleiben die Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbstätigenphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert. Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung (Endstufe: 2040) und zur Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen (Endstufe 2025) erfolgt schrittweise, da eine sofortige Einführung für den Staat nicht verkraftbare Steuerausfälle nach sich ziehen würde Wo finde ich hierzu nähere Informationen? Umfangreiche Informationen zu dem Thema finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen ( unter der Rubrik "Steuern/Alterseinkünftegesetz" sowie auf den Internetseiten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) unter In diesem Zusammenhang wird auf folgende Broschüren hingewiesen: "Das Alterseinkünftegesetz: Gerecht für Jung und Alt" (Herausgeber: Bundesministerium der Finanzen) Die Broschüre kann auf den Internetseiten des BMF heruntergeladen oder per E- mail oder per Telefax (01888/ ) angefordert werden. "Neues Steuerrecht für Versicherte und Rentner" (Herausgeber: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) Die Broschüre kann auf den Internetseiten der BfA heruntergeladen oder bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung (d.s. die jeweiligen Landesversicherungsanstalten) kostenlos angefordert werden Was sind die wesentlichen Änderungen? Durch das Alterseinkünftegesetz ergeben sich beginnend ab 2005 insbesondere folgende Änderungen: Bis zum Jahr 2040 wird die Besteuerung der Renten und Pensionen schrittweise beginnend ab dem Jahr 2005 angeglichen, d.h. im Bereich der Altersversorgung wird durchgängig zu einem System der nachgelagerten Besteuerung übergegangen. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Alterseinkünfte (gesetzliche Renten, Pensionen, Betriebsrenten, private Leibrenten, Riesterprodukte) erst dann

3 versteuert werden, wenn diese an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden also im Alter. Dafür bleiben die Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbstätigenphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert. Was kann ich als Sonderausgaben absetzen? Beiträge zu Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerlich, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (gesetzliche Rentenversicherungen, berufsständische Versorgung und vergleichbare private Leibrentenversicherungen), sind als Sonderausgaben beschränkt abziehbar. Hierbei gilt in der Endstufe ein Höchstbetrag von Die geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sind im Jahr 2005 mit einem Prozentsatz von 60% abziehbar. Dieser Prozentsatz steigt in den Folgejahren jährlich um 2% (Endstufe 2025: 100%). Beamte müssen den Höchstbetrag von vorher um den Betrag vermindern, den sie von ihrem Einkommen als Angestellte in die gesetzliche Rente eingezahlt hätten (fiktiver Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag). Zur Vermeidung von Schlechterstellungen ist in den Jahren 2005 bis 2019 eine Günstigerprüfung vorgesehen (Altes Recht geht vor neues Recht!). Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören (insbesondere Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung), können bei Steuerpflichtigen, die Aufwendungen zu einer Krankenversicherung in vollem Umfang allein tragen müssen (z.b. Selbständige), bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 2.400, bei anderen Steuerpflichtigen bis zu einem Höchstbetrag von abgezogen werden. Was ändert sich bei der Rentenbesteuerung? Leibrenten, die auf diesen Altersvorsorgebeiträgen beruhen, unterliegen ab dem Jahr 2005 einheitlich auch bei Selbständigen zu 50% der Besteuerung; dies gilt auch für alle Bestandsrenten und die in diesem Jahr erstmals gezahlten Renten. Der steuerbare Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang (Kohorte) bis zum Jahr 2020 in Schritten von 2% auf 80% und anschließend in Schritten von 1% bis zum Jahre 2040 auf 100% angehoben. Der sich nach Maßgabe dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird für jeden Rentnerjahrgang auf Dauer festgeschrieben. Ab wieviel Rente muss ich in 2005 Steuern zahlen? Nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums sind Bestandsrenten und Neufälle des Jahres 2005 bis zu einer Rente von rund /Jahr (ca /Monat) für Alleinstehende grundsätzlich steuerfrei. Bei Verheirateten verdoppeln sich die Beträge. D.h., dass Durchschnittsrenten auch künftig steuerlich nicht belastet werden. Lediglich Rentner mit erheblichen zusätzlichen Einkünften (z.b. aus Betriebsrente, Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünften) werden künftig steuerbelastet sein. Was ändert sich bei der Besteuerung von Pensionen? Da nach Ablauf der Übergangsphase für die Besteuerung (2040) Beamtenpensionen und Renten steuerrechtlich gleich behandelt werden, werden der Versorgungsfreibetrag für Beamtenpensionen und Werkspensionen sowie der Altersentlastungsbetrag für übrige Einkünfte schrittweise für jeden ab 2005 neu in Ruhestand tretenden Jahrgang in dem Maße verringert, in dem sich der Besteuerungsanteil der Leibrenten erhöht. Diese Beträge werden für jeden Jahrgang festgeschrieben. Des Weiteren wird bei Beziehern von Beamten- und Werkspensionen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag an den Werbungskosten-Pauschbetrag angepasst, der den Empfängern anderer Altersbezüge zusteht (102 ), d.h. Bezieher von

4 Beamten- und Werkspensionen erhalten nur noch den allgemeinen Werbungskosten-Pauschbetrag (102 ). Zum Ausgleich wird gleichzeitig dem Versorgungsfreibetrag ein entsprechender Zuschlag hinzugerechnet, der dann ebenfalls gleichmäßig für jeden ab 2005 neu in Ruhestand tretenden Jahrgang abgeschmolzen wird. Wie weiß das Finanzamt wer wieviel Rente bezieht? Die Besteuerung der Leibrenten wird durch Rentenbezugsmitteilungen ( 22a EStG) der Rentenversicherungsträger und der Lebensversicherungsunternehmen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung (BfA) sicher gestellt. Ändern sich die Ertragsanteile? In den Fällen, in denen weiterhin eine Ertragsanteilsbesteuerung nach 22 EStG erforderlich ist, werden die Ertragsanteile ab 2005 herabgesetzt. Die Ertragsanteilsbesteuerung findet weiterhin in den Fällen Anwendung, in denen ein (Spar-)Kapital, das vollständig aus versteuertem Einkommen gebildet wurde, verrentet wird. Das betrifft insbesondere Veräußerungsleibrenten oder Leibrenten gegen Einmalbetrag. Aufgrund der Tatsache, dass Sozialversicherungsrenten künftig von der Ertragsanteilsbesteuerung ausgenommen und in die nachgelagerte Besteuerung überführt werden, kann für die Bestimmung der Ertragsanteile wieder ein zutreffender niedrigerer Abzinsungsfaktor unterstellt werden. Dabei wird typisierend ein Kapitalertrag von 3% pro Jahr unterstellt. Die Ertragsanteile sinken daher um ca. 1/3. Was ändert sich, wenn ich erst in 2005 eine -neue- Kapitallebensversicherung abschließe? Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit) wird für Verträge zurückgeführt, die ab dem Inkrafttreten der Neuregelung (2005) abgeschlossen werden. Die Erträge (= Differenz zwischen der Summe der eingezahlten Beiträge und der ausgezahlten Kapitalsumme) unterliegen zukünftig grundsätzlich in vollem Umfang der Einkommensteuer. Sie werden zur Hälfte versteuert, wenn der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren hat und die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahrs erfolgt. (Vergleiche auch Ausführungen zu Frage 12.10) In welchen Bereichen wurde die Riester-Rente vereinfacht? Im Bereich der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente) werden Vereinfachungen für die Steuerpflichtigen und Anbieter umgesetzt. Das Antragsverfahren wird vereinfacht (Einführung eines Dauerantrags) und die zentrale Stelle wird befugt, die beitragspflichtigen Einnahmen des Steuerpflichtigen beim Rentenversicherungsträger selbst zu erfragen, so dass in der Regel entsprechende Angaben des Steuerpflichtigen in seinem Zulageantrag entbehrlich sind. Ebenfalls steuervereinfachend wirkt die Einführung eines einheitlichen Sockelbetrages, so dass die Regelungen für den Berechtigten transparenter sind und Unsicherheiten vermieden werden. Gleiches gilt für die Riester-Förderung der betrieblichen Altersversorgung. Die Anzahl der Zertifizierungsvoraussetzungen wird von elf auf fünf Kriterien verringert. Die Teilkapitalauszahlung als Einmalauszahlung wird in Höhe von 30% des Kapitals gesetzlich zugelassen. Die Anbieter werden verpflichtet, dem Vertragspartner vor Vertragsabschluss die effektive Gesamtrendite des Produkts zu nennen. Darüber hinaus wird für Altersvorsorgeverträge, die nach dem abgeschlossen werden, die Verwendung geschlechtsneutraler Tarife (Unisex) vorgeschrieben.

5 Was ändert sich bei der betrieblichen Altersversorgung? Im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung wird langfristig in allen fünf Durchführungswegen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen. Hierzu werden in einem ersten Schritt auch die Beiträge für eine Direktversicherung in die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG einbezogen. Gleichzeitig wird die Steuerfreiheit auf solche Versorgungszusagen beschränkt, die eine lebenslange Altersversorgung vorsehen. Im Gegenzug wird die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung bei der Direktversicherung und der Pensionskasse ( 40b EStG) mit Kapitaldeckungsverfahren aufgehoben. Aus Vertrauensschutzgründen gilt dies nicht für vor dem 1. Januar 2005 erteilte Versorgungszusagen (Altverträge). Für neu (d.h nach dem ) erteilte Versorgungszusagen erhöht sich der Höchstbetrag nach 3 Nr. 63 EStG um Euro ( 3 Nr. 63 Satz 3 EStG). Mit 3 Nr. 63 Satz 4 EStG wird die Möglichkeit eröffnet, Abfindungszahlungen oder Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten steuerfrei für den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zu nutzen. Diese Regelung dient als Ersatz für den Wegfall des 40b EStG und damit auch der bisherigen Vervielfältigungsregelung ( 40b Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG). Für den Bereich der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung (insbesondere für umlagefinanzierte Pensionskassen des öffentlichen Dienstes, z.b. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für die Angestellten des Bundes und der Länder) verbleibt es bei der vorgelagerten Besteuerung und der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach 40b EStG. Kann ich bereits erworbene Ansprüche zu einem neuen Arbeitgeber mitnehmen? Die Mitnahme (Portabilität) erworbener Betriebsrentenanwartschaften wird erheblich verbessert. Falls zwischen den Beteiligten Einvernehmen besteht, ist eine Mitnahme der Anwartschaften künftig problemlos möglich. Darüber hinaus erhalten Beschäftigte ein Recht, das von Ihnen beim ehemaligen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungseinrichtung aufgebaute Betriebsrentenkapital zum neuen Arbeitgeber bzw. in dessen Versorgungseinrichtung mitzunehmen ( 4 BetrAVG). Die betriebsrentenrechtlichen Regelungen werden steuerlich flankiert (Übertragung steuerfrei nach 3 Nr. 55 EStG) In welchem Umfang kann ich ab 2005 meine Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend machen? Ab 2005 unterscheidet man bei den Vorsorgeaufwendungen zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Altersvorsorgeaufwendungen: Beiträge zu Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerlich, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (gesetzliche Rentenversicherungen, berufsständische Versorgung und vergleichbare kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen), sind als Sonderausgaben beschränkt abziehbar. Hierfür gilt in der Endstufe ein Höchstbetrag von Die geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sind im Jahr 2005 mit

6 60% abziehbar. Dieser Prozentsatz steigt in den Folgejahren jeweils um 2% an (Endstufe 2025: 100%). Beamte müssen den Betrag von vorher noch um den Betrag vermindern, den sie von ihrem Einkommen als Angestellte in die gesetzliche Rente eingezahlt hätten (fiktiver Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag). Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören (insbesondere Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung), können bei Steuerpflichtigen, die Aufwendungen zu einer Krankenversicherung in vollem Umfang allein tragen haben müssen (z.b. Selbständige), bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 2.400, bei anderen Steuerpflichtigen bis zu einem Höchstbetrag von abgezogen werden. Damit durch die Neuregelung niemand schlechter gestellt wird, wird in den Jahren 2005 bis 2019 eine Günstigerprüfung vorgenommen (Vergleich Altes Recht/Neues Recht!) Meine Frau und ich sind beide Rentner und beziehen lediglich eine gesetzliche Rente in Höhe von bzw von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), für die bisher keine Steuern anfielen. Müssen wir hierfür ab 2005 Steuern zahlen? Nein. Rechtslage bis 2004: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind seit jeher steuerpflichtig. Sie werden jedoch bisher als Leibrenten nur teilweise, und zwar mit dem Ertragsanteil, zur Einkommensteuer herangezogen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die laufenden Rentenzahlungen sich aus dem Ertragsanteil sowie dem Kapitalanteil zusammensetzen. Die Höhe des steuerlich maßgebenden Ertragsanteils ergibt sich aus der voraussichtlichen Rentenbezugsdauer, wobei aus Vereinfachungsgründen das vollendete Lebensalter bei Rentenbeginn zugrunde gelegt wird und einem angenommenen Rechnungszins von 5,5%. Bei Bezug der Rente beispielsweise ab dem vollendeten 60. Lebensjahr beträgt der Ertragsanteil 32%, bei Rentenbeginn ab dem vollendeten 65. Lebensjahr 27%. Rechtslage ab 2005: Ab dem Jahr 2005 werden die gesetzlichen Renten in einem höheren Maße wie bisher der Einkommensteuer unterworfen. Ab 2005 unterliegen alle gesetzlichen Renten und vergleichbare Renten (z. B. Renten aus berufsständischen Versorgungswerken, vergleichbare private Leibrenten) zu 50% der Besteuerung. Der Prozentsatz von 50% gilt für alle Bestandsrentner sowie für alle Rentner, die ab dem Jahr 2005 erstmalig Rente beziehen. In den Folgejahren erhöht sich der Besteuerungsanteil für Neurentner für jedes Jahr ab 2006 bis zum Jahr 2020 jährlich um 2%, so dass bei Rentnern, die im Jahre 2020 in Rente gehen, 80% dieser Renten der Besteuerung unterliegen. Von 2020 bis 2040 steigt der Besteuerungsanteil jährlich nur noch um 1% an. Nach Ablauf der Übergangszeit im Jahr 2040 werden Renten und Beamtenpensionen damit steuerlich gleich behandelt. Der steuerfreie Anteil der Rente wird in der genannten Höhe nach dem ersten vollen Jahr des Rentenbezugs in einen Freibetrag umgerechnet, der auf Dauer (bis zum Lebensende) festgeschrieben wird. Der Freibetrag ändert sich durch regelmäßige

7 Anpassungen der Rente nicht. Im Ergebnis unterliegen deshalb künftige Rentenerhöhungen in vollem Umfang der Besteuerung. Nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums sind Bestandsrenten und Neufälle des Jahres 2005 bis zu einer Rente von rund /Jahr (ca /Monat) für Alleinstehende grundsätzlich steuerfrei. Bei Verheirateten verdoppeln sich die Beträge. D.h., dass Durchschnittsrenten auch künftig nicht steuerlich belastet werden. Lediglich Rentner mit erheblichen zusätzlichen Einkünften (z.b. aus Betriebsrente, Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünften) werden nach der Neuregelung steuerbelastet sein In einer Zeitschrift habe ich im Zusammenhang mit der Neuregelung der Alterseinkünfte ab 2005 den Begriff der Rürup-Rente (oder Basisrente) gelesen. Was ist darunter zu verstehen? Bei der sog. Rürup-Rente handelt es sich um eine private Leibrentenversicherung, deren Bedingungen mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Beiträge zu Gunsten einer solchen privaten Leibrentenversicherung (Rürup-Rente) können ab dem Jahr 2005 wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in begrenztem Umfang als Sonderausgaben (Altersvorsorgeaufwendungen) abgezogen werden, wenn die Versicherung die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente vorsieht. Die Leistungen dürfen außerdem nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs des Berechtigten erbracht werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass es sich wie bei den Anwartschaften aus einer gesetzlichen Rentenversicherung um Vorsorgeprodukte handelt, bei denen die angesparten Beiträge auch tatsächlich zur Altersversorgung verwendet werden. Aus diesem Grund dürfen die entstandenen Versorgungsanwartschaften nicht vererblich nicht übertragbar nicht beleihbar nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein, d.h. nicht in einem Betrag ausgezahlt werden. Die steuerlich begünstigten Vorsorgeprodukte können durch eine Zusatzversicherung (Berufsunfähigkeit, verminderte Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenschutz) ergänzt werden. Die späteren Rentenzahlungen aus einer solchen Versicherung sind zu besteuern wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Ausführungen zu Frage 5) Ich bin im Jahr 1945 geboren und werde voraussichtlich ab dem Jahr 2010 (Vollendung des 65. Lebensjahrs) eine Altersrente aus der gesetzlichen

8 Rente beziehen. Gilt die erhöhte Besteuerung der Renten ab 2005 auch für meine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 600 monatlich, die ich seit 2004 beziehe? Ja. Die Neuregelung gilt für alle Arten der gesetzlichen Rente. Während Sie die Erwerbsunfähigkeitsrente im Jahr 2004 nur als abgekürzte Leibrente mit einem Ertragsanteil von 11% (Laufzeit 6 Jahre bis zum Bezug der Altersrente) versteuern müssen, beträgt der Besteuerungsanteil ab dem Jahr %. Der jährliche Rentenfreibetrag wird ab dem Jahr 2005 in Höhe von (600 x 12 Monate x 50%) festgesetzt. Der Freibetrag ändert sich auch nicht durch regelmäßige Anpassungen der Rente. Bei der Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Altersrente im Jahr 2010 wird der Besteuerungsanteil wie folgt festgesetzt: Beginn Altersrente 2010 abzüglich Laufzeit der Erwerbsunfähigkeitsrente 6 Jahre = 2004; damit gilt der Prozentsatz des Jahres 2005, d.h. Besteuerungsanteil der Altersrente 50% Für die Altersrente wird im Jahr 2011 der Rentenfreibetrag (Besteuerungsanteil 50%) ermittelt und auf Dauer festgeschrieben Ich bin Pensionist. Was ändert sich für mich ab 2005? Ihre Pension unterliegt weiterhin grundsätzlich in vollem Umfang der Einkommensteuer. Da nach Ablauf der Übergangsphase für die Besteuerung (2040) Beamtenpensionen und Renten steuerrechtlich gleich behandelt werden, werden der Versorgungsfreibetrag für Beamtenpensionen und Werkspensionen sowie der Altersentlastungsbetrag für übrige Einkünfte schrittweise für jeden ab 2005 neu in Ruhestand tretenden Jahrgang in dem Maße verringert, in dem die Besteuerungsanteile der Leibrenten erhöht werden. Diese Beträge werden für jeden Jahrgang festgeschrieben. Des Weiteren wird bei Beziehern von Beamten- und Werkspensionen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag an den Werbungskosten-Pauschbetrag angepasst, der den Empfängern anderer Altersbezüge zusteht (102 ), d.h. Bezieher von Beamtenund Werkspensionen erhalten nur noch den allgemeinen Werbungskosten-Pauschbetrag (102 ). Zum Ausgleich wird gleichzeitig dem Versorgungsfreibetrag ein entsprechender Zuschlag hinzugerechnet, der dann ebenfalls gleichmäßig für jeden ab 2005 neu in Ruhestand tretenden Jahrgang abgeschmolzen wird. Für Pensionisten, die bereits im Ruhestand sind oder im Jahr 2005 in Ruhestand gehen werden, beträgt der Versorgungsfreibetrag 40%, maximal sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900.

9 12.9 Wenn ich noch im Jahr 2004 eine Kapitallebensversicherung abschließe, kann ich dann dafür noch die bisherigen Steuervorteile (Sonderausgabenabzug Steuerfreiheit der Erträge bei Kapitalauszahlung) in Anspruch nehmen? Ja. Bereits bestehende Verträge sowie noch im Jahr 2004 abgeschlossene Verträge, bei denen auch noch im Jahr 2004 die erste Beitragszahlung erfolgt, sind von den steuerlichen Änderungen nicht betroffen. Beiträge hierfür sind aber nur noch als sonstige Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Höchstbetrags von bzw als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren bleibt hierfür die Möglichkeit der steuerfreien Kapitalauszahlung weiter bestehen ( 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der bis 2004 geltenden Gesetzesfassung) Was ändert sich, wenn ich im Jahre 2005 eine Kapitallebensversicherung abschließe? Das Steuerprivileg für Beiträge zu Kapitallebensversicherungen (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit) entfällt für alle Neuverträge (das sind Verträge, die nach dem abgeschlossen wurden). Die Beiträge zu Kapitallebensversicherungen, die ab dem abgeschlossen worden sind, sind nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Erträge (= Differenz zwischen der Summe der eingezahlten Beiträge und der ausgezahlten Kapitalsumme) unterliegen zukünftig grundsätzlich in vollem Umfang der Einkommensteuer. Sie werden zur Hälfte versteuert, wenn der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren hat und die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahrs erfolgt Was ändert sich, wenn ich im Jahre 2005 eine private Rentenversicherung abschließe? Für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, bei denen die Möglichkeit der Kapitalauszahlung gewählt wird, gelten die gleichen steuerlichen Regelungen wie unter Frage 10 dargestellt. Entscheidet sich der Steuerpflichtige dagegen für eine (lebenslange) Rente, so ist diese weiterhin lediglich mit dem sog. Ertragsanteil zu versteuern. Die Ertragsanteile werden ab dem Jahr 2005 um ca. ein Drittel abgesenkt. Der Ertragsanteil für einen 65-jährigen

10 beträgt damit ab dem 2005 nur noch 18% (bisher: 27%). Dies gilt sowohl für bestehende als auch für neu abgeschlossene Rentenversicherungen Was ändert sich in 2005 bei der Riesterrente? Ab 2005 werden die Regelungen zur Riesterrente in einigen Punkten mit dem Ziel geändert, die Riesterrente für den betroffenen Personenkreis attraktiver zu gestalten sowie die Verwaltung zu vereinfachen. Das Antragsverfahren wird dadurch vereinfacht, dass der Zulagenberechtigte künftig seinen Anbieter bevollmächtigen kann, für ihn jedes Jahr einen Zulagenantrag bei der Zulagenstelle zu stellen (sog. Dauerzulagenantrag). Eine einmalige Bevollmächtigung (z.b. bei Vertragsabschluss) reicht aus. Durch die Einführung eines einheitlichen Sockelbetrages (60 pro Jahr) wird die Günstigerprüfung (Vergleich Zulage Sonderausgabenabzug; ggf. Auszahlung eines zusätzlichen Steuervorteils im Rahmen der Einkommensteuer) wesentlich vereinfacht, so dass die Regelungen für den Berechtigten transparenter werden. Die Anzahl der Zertifizierungsvoraussetzungen wird von elf auf fünf Kriterien verringert. Eine Teilkapitalauszahlung zu Beginn der Auszahlphase wird künftig in Höhe von 30% des angesparten Kapitals gesetzlich zugelassen (bisher: 20%), ohne dass die staatliche Förderung (Zulage, ggf. Sonderausgabenabzug) zurückgezahlt werden muss. Liegt zu Beginn der Auszahlungsphase eine Kleinbetragsrente vor, gilt eine Abfindung hierfür nicht als schädliche Verwendung. Eine Kleinbetragsrente liegt vor, wenn die monatliche Rente bis zu 24,15 bzw. die jährliche Rente bis zu 289,90 beträgt. Die Anbieter werden verpflichtet, dem Vertragspartner vor Vertragsabschluss die effektive Gesamtrendite des Produkts zu nennen. Für Altersvorsorgeverträge, die nach dem abgeschlossen werden, wird die Verwendung geschlechtsneutraler Tarife (Unisex) vorgeschrieben. Dies stellt sicher, dass Frauen und Männer bei gleichen Beiträgen auch auch die gleichen Auszahlungen erhalten. Copyright Bayerische Finanzverwaltung Rechtsstand April 2004

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