Fragen zum Schulrecht

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1 Studienseminar Koblenz Fragen zum Schulrecht ADD Koblenz OStD Baldus Studienseminar Koblenz Fragen zum Schulrecht Aufsichtspflicht Dienstpflicht Haftung Noten und Leistungsmessung Disziplinarmaßnahmen Sonstiges und weitere Fragen 1

2 Aufsichtspflicht Schülerinnen und Schüler unterliegen der Aufsichtspflicht der Schule während: Unterrichtsstunden Pausen und Freistunden Allen schulischen Veranstaltungen Wandertagen, Exkursionen Schullandheimaufenthalten, Studienfahrten Vor Unterrichtsbeginn/nach Unterrichtsende Zweck der Aufsicht ist es den Schüler vor Schaden zu bewahren und Schäden Dritter zu verhindern Die Aufsichtspflicht findet ihre Begründung im Minderjährigenschutz Sie ist Ausdruck der Fürsorge der Schule für den Schüler (ÜSchO 34) Auch der volljährige Schüler ist in das Schulverhältnis eingebunden Somit erfährt er ebenso die Obhut und Fürsorge der Schule 2

3 Aufsicht ist zu führen: kontinuierlich aktiv präventiv Die Verletzung der Aufsichtspflicht kann zivilrechtliche, strafrechtliche und dienstordnungsrechtliche Folgen haben. Vorsatz (Wissen und Wollen) Grobe Fahrlässigkeit (Sorgfaltspflichten, naheliegende Überlegungen außer Acht gelassen) 3

4 Aufsichtsführung ist vor allem eine pädagogische Tätigkeit Lehrerinnen und Lehrer müssen daher ihre Erfahrung, ihre Kenntnisse und Grundsätze als Erzieherinnen und Erzieher umfassend und kompetent einbringen In der Aufsichtssituation wird nicht das Unmögliche gefordert, sondern verantwortbares, vertretbares Handeln, gestützt auf vernünftige Überlegung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung 4

5 Aufsichtführen ist nicht das pausenlose Gängeln und Reglementieren sondern verantwortetes Einüben in Mündigkeit, Selbstständigkeit und Übernahme von Eigenverantwortung Art und Ausmaß der Aufsicht Abhängig vom Einzelfall bzw. Einzelgruppe: Individuelle Reife und Erziehungsstand Art der Tätigkeit oder Unternehmung Individuelle örtliche Situation Zusammensetzung der Gruppe Zumutbarkeit bzw. Möglichkeit (unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der Aufsichtsperson) 5

6 Mittel der Aufsicht Vorsorgliche Belehrungen Mahnungen Gebote, Verbote Absprachen (Wandertag, Klassenfahrt) Schriftliche Information (Fahrten, Wandertag) Überwachung Eingreifen Schüler müssen sich beaufsichtigt fühlen Immer vor dem Hintergrund, dass Aufsicht pädagogisches und erzieherisches Handeln bedeutet Haftung der Lehrkraft Zivilrechtliche Haftung (Schadenersatz) Gesetzliche Schülerunfallversicherung ( 2 SGB ) Schulträger Beiträge Lehrkräfte von zivilrechtl. Haftung freigestellt Somit Amtshaftung und Schmerzensgeld ausgeschlossen (Haftungsprivileg) Schadenersatzansprüche wegen Personenoder Sachschäden an DIENSTHERRN UNGÜLTIG: Vorsatz, grob fahrlässig 6

7 Haftung der Lehrkraft Zivilrechtliche Haftung (Schadenersatz) Regress bei Vorsatz u. grober Fahrlässigkeit: Bewusste Verletzung der Aufsichtspflicht Billigendes in Kauf nehmen der Folgen dieser Pflichtverletzung Grobe Fahrlässigkeit: einfachste und ganz nahe liegende Überlegungen wurden nicht angestellt oder nicht beachtet. Mangel an Sorgfalt, angemessener Gefährdungsbeurteilung Haftung der Lehrkraft Strafrechtliche Haftung bei Vorsatz u. grober Fahrlässigkeit Ansonsten: Wenn Schulveranstaltung mit angemessenen Maßnahmen geplant und Aufsicht auch entsprechend durchgeführt Dann keine strafrechtlichen Konsequenzen Auch Strafrecht fordert keine lückenlose und vollständige Überwachung der Schüler 7

8 Haftung der Lehrkraft Disziplinarrechtliche Haftung Dienstrechlich ist Vernachlässigung der Aufsichtspflicht ein Dienstvergehen Disziplinarrechtliche Folgen dann, wenn zivil- oder strafrechtliche Haftung bejaht wird Gesetze und Vorschriften zu Aufsichtsführung und Haftung VV Aufsicht in Schulen, Juni 1999 Dienstordnung für Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen in RLP, 1976 Übergreifende Schulordnung für die öffentlichen Schulen in RLP (1989, 1999) Schulwandern und Schulfahrten, 1991 VV Richtlinien für Schulfahrten, Nov VV Schwimmunterricht, Juni 1999 VV Grundsätze des Unfallversicherungsschutzes, März

9 Einzelfälle Benutzung von Pkw Laut VV Schulfahrten nicht zugelassen Ausnahmefälle: schulnaher Bereich, Schulleitung kann genehmigen, Zustimmung Fahrer, Fahrtüchtigkeit, Verkehrssicherheit Kfz, Versicherung (Haftpfl., Unfall), keine öffentlichen Verkehrsmittel, Zustimmung Eltern ABSOLUTER SONDERFALL Von Seiten der Unfallkasse besteht jedoch Versicherungs -schutz für die Schüler Einzelfälle Sportlicher Schwerpunkt Laut VV Schulfahrten besondere Pflicht für Lehrkräfte, Besonderheiten von Gelände, Wetter, Gewässer, Schneesituation sorgfältig zu prüfen, Gefahren abzuwägen, Schüler zu belehren und Einhaltung von Absprachen zu überprüfen Skifahren, Snowboarden, Segeln, Windsurfen, Klettern, Rudern, Kajak, Kanu, Erlebnispädagogik, Fahrradfahren Unzulässig: Tauchen in freien Gewässern Bungee-Springen Rafting Canyoning, Fallschirmspringe n Drachenfliegen Freeclimbing 9

10 Sportunterricht Schule bzw. Lehrkraft ist für Unfallverhütung verantwortlich Uhren, Schmuck, Piercing daher nicht erlaubt Ablegen, Abkleben Direktionsrecht Weisungsrecht Einzelfälle Sportunterricht Eine Lerngruppe geteilt in Halle und direkt angrenzendem Außengelände (Verbindungstür) Möglich unter der Voraussetzung der sorgfältigen Aufsichtsführung und aller Schüler im Blick Der besondere Schulweg Möglichkeit, eine Schulveranstaltung z.b. erst am Sportplatz, am Biotop, am Betrieb, am Theater usw. beginnen zu lassen oder auch den Beginn oder das Ende einer Wanderung Dieser besondere Schulweg muss zumutbar und ohne besondere Gefahren sein sowie unter Berücksichtigung des Reife- und Verantwortungsgrades der Schüler gewählt werden ABSPRACHE UND INFORMATION ELTERN UND SCHULLEITUNG 10

11 Schulveranstaltungen Jede Art von Exkursion, Unterrichtsgang, Fahrt, Aktivität mit der SV, Wandertag, Klassen- fahrt, Kursfahrt, etc.: Beantragung und Genehmigung bei Schulleitung Schriftliche Information und Bestätigung der Eltern (z.b. Kleingruppen ab Klasse 7) Information und Belehrung der Schüler Programm und Merkblatt für Schüler und Eltern Konsequenzen bei Fehlverhalten mit Eltern, Schülern und Schulleitung klären und vereinbaren Dienstpflichten der Lehrkraft Dienstordnung Lehrkraft gebunden an Gesetzte, Verordnungen, VV, Lehrpläne, dienstl. Weisungen, Konf.beschl. Fach- u. Erz.wissenschaften Aktiv Qualitätsentwicklung d. Schule mitgestalten Förderung der Schüler Klassenleitung Leitung Fachkonferenz Durchführung von Prüfungen Aufsichten, Bereitschaften Vertretungen Mitgestaltung von Schulveranstaltungen Teilnahme an Weiterbildg. Ausbildung von Referdaren Unterstützung der SV Schülerberatung Beratung von Schülern Vorlage der Klassenarbeiten bei der Schulleitung (Drittelparagraph) 11

12 Leistungsfeststellung u. beurteilung Grundlagen: SchG 20 und ÜSchO Der Lehrer gestaltet Erziehung und Unterricht der Schüler frei und in eigener pädagogischer Verantwortung im Rahmen der für die Schule geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der Schulaufsicht und der Beschlüsse der Lehrerkonferenzen... Schülerleistungen sind als Schritte und Resultate im Lernprozess zu sehen Leistungsfeststellung u. beurteilung Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung basiert auf Vielzahl von mündlichen, schriftlichen und praktischen Arbeitsformen wie Beiträge zum Unterrichtsgespräch, Hausaufgaben, mündliches und schriftliches Abfragen der HA, Unterrrichtsprotokolle, schriftliche Überprüfungen, Klassenarbeiten, praktische Übungen im künstlerisch-musischen Bereich sowie im Sport Leistungsbeurteilung erfolgt punktuell oder epochal. Die Anzahl der Leistungsbeurteilungen kann bei den einzelnen Schülern unterschiedlich sein 12

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