Informationsdienst. Kurzarbeitergeld: Berechnung der Beiträge Letzte Aktualisierung: August 2009

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1 Kurzarbeitergeld: Berechnung der Beiträge Letzte Aktualisierung: August 2009 Informationsdienst Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines zum Kurzarbeitergeld 2 Fortsetzung der Versicherung 3 Beiträge und Beitragsbemessungsgrundlagen 3.1 Soll-Entgelt 3.2 Ist-Entgelt 3.3 Fiktives Arbeitsentgelt 3.4 Kranken- und Pflegeversicherung 3.5 Rentenversicherung 3.6 Arbeitslosenversicherung 3.7 Umlageversicherung 3.8 Insolvenzgeldumlage 4 Beitragsberechnung bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (z.b. Weihnachtsgeld) 4.1 Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung 4.2 Arbeitslosenversicherung 5 Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld 6 Tragung der Beiträge 6.1 Kranken- und Pflegeversicherung 6.2 Rentenversicherung 6.3 Arbeitslosenversicherung 6.4 Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Aufwendungen zu den Sozialversicherungsbeiträgen 7 Lohnsteuerrechtliche Behandlung 8 Arbeitsunfähigkeit bei Kurzarbeit 9 Saison-Kurzarbeitergeld 9.1 Ergänzende Leistungen 10 Transferkurzarbeitergeld 10.1 Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bei Transferkurzarbeitergeld 11 Meldungen zur Sozialversicherung (Entgeltmeldungen) 12 Aufzeichnung in den Entgeltunterlagen

2 1 Allgemeines zum Kurzarbeitergeld Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit. Es wird Arbeitnehmern bei unvermeidbarem, vorübergehendem Arbeitsausfall gezahlt, der auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Bei Vorliegen der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen haben die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach dem Recht der Arbeitsförderung. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn 1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, 2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, 3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und 4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. Kurzarbeit führt nicht zur Beendigung eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses, sondern lediglich zu einer zeit- bzw. teilweisen Suspendierung der Arbeits- und Entgeltzahlungspflicht. Darüber hinaus muss zu erwarten sein, dass dadurch die Arbeitsplätze erhalten werden und Arbeitslosigkeit vermieden wird. Neben der Unterstützung der Arbeitnehmer will die Bundesagentur für Arbeit zugleich auch den Betrieben helfen, die sonst nach der Entlassung eingearbeiteter Arbeitskräfte, bei einer Besserung der wirtschaftlichen Lage, neue Fachkräfte suchen und einstellen müssten. Das Kurzarbeitergeld bemisst sich nach der so genannten Nettoentgeltdifferenz. Für die Berechnung wird das pauschalierte Nettoentgelt, das sich aus dem Soll-Entgelt ergibt (siehe Punkt 3.1), dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist- Entgelt (siehe Punkt 3.2) gegenübergestellt. Das Kurzarbeitergeld beträgt bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind im Sinne des 32 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 bis 5 EStG 67 v. H., bei anderen Arbeitnehmern 60 v. H. der Nettoentgeltdifferenz. Das pauschalierte Nettoentgelt ergibt sich aus entsprechenden Tabellen der Bundesagentur für Arbeit. Kurzarbeitergeld hat auch Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung. Das bisher auf die Bauwirtschaft beschränkte Sondersystem der Winterbauförderung, auch bekannt als Winterausfallgeld, wurde zum in das System des Kurzarbeitergeldes integriert. In der Schlechtwetterzeit vom bis wird künftig das Saison-Kurzarbeitergeld bei witterungs- oder auftragsbedingtem Arbeitsausfall gezahlt. Anders als bei dem bisherigen Winterausfallgeld wird der Monat November nicht mehr von der Schlechtwetterzeit erfasst. Die neuen Vorschriften sind seit dem anzuwenden. 2 Fortsetzung der Versicherung Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer bleibt in der gesetzlichen Krankenversicherung und die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung erhalten, solange Kurzarbeitergeld nach dem SGB III bezogen wird ( 192 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch [SGB] V, 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz SGB XI). Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung überschreitet (freiwillige Mitglieder), sind weiterhin krankenversicherungsfrei. Kurzarbeit ist ihrer Natur nach vorübergehend und unregelmäßig und wirkt sich deshalb nicht auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus. Anders fällt die Beurteilung freiwilliger Mitglieder während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld aus (siehe Pkt. 10.1). In der Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis während des Bezuges von Kurzarbeitergeld bestehen ( 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, 24 Abs. 3 SGB III). Seite 2 von 13 Seite(n)

3 3 Beiträge und Beitragsbemessungsgrundlagen Solange die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten bleibt bzw. die Renten- und Arbeitslosenversicherung fortbesteht, sind Beiträge für jeden Tag der Mitgliedschaft bzw. Versicherungspflicht zu zahlen. Beitragspflicht besteht auch für die Zeiträume, während derer die Mitgliedschaft bzw. das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis allein aufgrund des Bezuges von Kurzarbeitergeld fortbesteht. Hinsichtlich der Beitragsberechnung und der Tragung der Beiträge sind Besonderheiten zu beachten. 3.1 Soll-Entgelt Das Bruttoarbeitsentgelt, das der Beschäftigte ohne den Arbeitsausfall im Kalendermonat bei Vollarbeit erzielt hätte, wird als Soll-Entgelt bezeichnet. Als Verdienst sind die beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne der 342 ff. SGB III anzusehen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und Entgelt für Mehrarbeit bleiben unberücksichtigt. 3.2 Ist-Entgelt Das im Anspruchszeitraum erzielte Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile (einschließlich der Entgelte für geleistete Mehrarbeit), wird als Ist- Entgelt bezeichnet. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt außer Betracht. Für das infolge Kurzarbeit ausgefallene Arbeitsentgelt ist nach 232 a Abs. 2 SGB V ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen. 3.3 Fiktives Arbeitsentgelt Als fiktives Arbeitsentgelt wird die Differenz bezeichnet, die zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt (Soll-Entgelt) und dem tatsächlich erzielten Arbeitentgelt (Ist-Entgelt) liegt. Allerdings beträgt das fiktive Entgelt nicht 100 %, sondern nur 80 % dieser Differenz. Beispiel 1 Bruttoentgelt ohne Kurzarbeit (Soll-Entgelt) EUR 3 000,- Tatsächlich erzieltes Entgelt (Ist-Entgelt) EUR 1 300,- Differenzbetrag EUR 1 700,- davon 80 v.h. = fiktives Arbeitsentgelt EUR 1 360,- 3.4 Kranken- und Pflegeversicherung Häufig fällt in einem Lohnabrechnungszeitraum die Arbeit nicht vollständig aus. Vielmehr wird teilweise gearbeitet und daher Arbeitsentgelt erzielt (Ist-Entgelt). Neben dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt gelten als weitere beitragspflichtige Einnahme für Bezieher von Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach 179 SGB III. Das bedeutet, neben dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt ist auch ein fiktives Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Die Bemessungsgrundlage (SV-Entgelt) ergibt sich somit aus der Addition des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen Soll- und Ist-Entgelt. Wie allgemein bei der Beitragsberechnung für Arbeitnehmer üblich können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet werden. Übersteigt das für die Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zugrunde zu legende Ist-Entgelt zusammen mit 80 % des Unterschiedsbetrages Seite 3 von 13 Seite(n)

4 zwischen Soll- und Ist-Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze des Entgeltabrechnungszeitraumes, so sind die Beiträge zunächst vom Ist-Entgelt zu berechnen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ist-Entgelt und dem SV-Entgelt ist danach nur insoweit für die Beitragsberechnung heranzuziehen, als die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht durch das Ist-Entgelt ausgeschöpft ist. Diese Reihenfolge ist wichtig für die Beurteilung der Beitragstragung. Für freiwillige Mitglieder sind die Beiträge nach dem Betrag zu bemessen, der als Beitragsbemessungsgrundlage für einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei Kurzarbeit anzusetzen wäre (tatsächliches Arbeitsentgelt und Fiktiventgelt). Für die Zeit des Kurzarbeitergeldbezuges kommt es ggf. zur Unterschreitung der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. Diese Beitragsermäßigung setzt nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen für selbstzahlende Mitglieder einen Antrag des Mitglieds bei der Krankenkasse voraus. Ein solcher Antrag ist für freiwillige Mitglieder, deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag über das Arbeitgeberkonto abgerechnet wird nicht nötig. Sofern der Arbeitgeber einen Beitrag nachweist, der von dem abweicht, der nach der Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen wäre, wird ein entsprechender Antrag des Mitglieds unterstellt. 3.5 Rentenversicherung Als Bemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) gilt wie in der Krankenund Pflegeversicherung neben dem Ist-Entgelt 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt. Der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge kann nur ein Arbeitsentgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden. Übersteigt das für die Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge zugrunde zulegende sozialversicherungspflichtige Entgelt (Ist-Entgelt + fiktive Arbeitsentgelt) die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze des Entgeltabrechnungszeitraumes, so sind die Beiträge zunächst von dem Ist-Entgelt zu berechnen. Der 80 %-ige Unterschiedsbetrag zwischen dem Ist-Entgelt und dem SV-Entgelt ist danach nur insoweit für die Beitragsberechnung heranzuziehen, als die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht durch das Ist-Entgelt ausgeschöpft ist. 3.6 Arbeitslosenversicherung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind während des Bezuges von Kurzarbeitergeld lediglich aus dem Ist-Entgelt zu entrichten. Im Unterschied zur Bemessung der Beiträge in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung scheidet eine Beitragserhebung aus einem fiktiven Arbeitsentgelt mangels fehlender Rechtsgrundlage aus. Rechenbeispiele Beispiel 2 Kurzarbeit eines krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers (Abrechnungsmonat Juni 2009) Soll-Stunden = 164 Stunden Ist-Stunden = 128 Stunden Stundenlohn = 21,70 EUR Beitragspflichtige Einnahmen Soll-Entgelt (21,70 EUR x 164 Stunden) = 3.558,80 EUR Ist-Entgelt (21,70 EUR x 128 Stunden) = 2.777,60 EUR Seite 4 von 13 Seite(n)

5 Unterschiedsbetrag zwischen Soll- und Ist-Entgelt Gekürzt auf 80 % des Unterschiedsbetrages Mtl. Beitragsbemessungsgrenzen: Kranken-/Pflegeversicherung Renten-/Arbeitslosenversicherung = 781,20 EUR = 624,96 EUR = 3.675,00 EUR = 5.400,00 EUR Einkommensart KV/PV RV AV Meldepflichtiges Arbeitsentgelt Ist-Entgelt 2.777,60 EUR 2.777,60 EUR 2.777,60 EUR 2.777,60 EUR 80 % des Unterschiedsbetrags 624,96 EUR 624,96 EUR - 624,96 EUR Gesamt 3.402,56 EUR (SV-Entgelt) 3.402,56 EUR (SV-Entgelt) Besonderheiten für freiwillige Mitglieder der hkk: Beispiel 3 Arbeitnehmer ist freiwilliges Mitglied der hkk 2.777,60 EUR 3.402,56EUR (SV-Entgelt) Infolge der Kurzarbeit fällt die Hälfte der Arbeitszeit im April 2009 aus. Soll-Entgelt EUR 5.000,00 Mtl. Beitragsbemessungsgrenze (BBG) Krankenversicherung (2009) EUR 3.675,00 Allgemeiner Beitragssatz zur Krankenversicherung 15,5% Monatlicher Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung EUR 569,63 Monatlicher Beitragszuschuss (ohne Kurzarbeit) (7,3 % von EUR 3.675,00) EUR 268,28 Ist-Entgelt (Kurzlohn) EUR 2.500,00 Darauf entfallender Beitragszuschuss (7,3 % von EUR 2.500,00) EUR 182,50 80% des Unterschiedsbetrages zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt (EUR EUR x 80% = EUR gekürzt auf BBG) EUR 1.175,00 Darauf entfallender Beitragszuschuss (7,3 % von EUR 1.175,00) EUR 85,78 Zuzüglich eines vom Arbeitgeber allein zu zahlenden Beitrages (8,2 % von EUR 1.175,00) EUR 96,35 Vom Arbeitgeber zu tragen: Zuschuss zum Ist-Entgelt (7,3 % von EUR 2.500,00) und fiktiven Arbeitsentgelt (15,5 % von EUR 1 175,00) EUR 364,63 Vom Arbeitnehmer zu tragen: Beiträge aus dem Ist-Entgelt (8,2 % von EUR 2.500,00) EUR 205,00 Seite 5 von 13 Seite(n)

6 Besonderheiten für Mitglieder einer privaten Krankenversicherung: Für die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, wird hinsichtlich des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung in 257 Abs. 2 Satz 4 SGB V die Vorschrift des 257 Abs. 1 Satz 3 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt. Dies bedeutet, dass die privat krankenversicherten Arbeitnehmer als Beitragszuschuss einen Betrag erhalten, der sich unter Anwendung des (vollen) durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes und des bei Krankenversicherungspflicht zugrunde zu legenden fiktiven Arbeitsentgelt ergibt. Nach 249 Abs. 1 SGB V trägt der Arbeitgeber bei versicherungspflichtig Beschäftigten die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz. Nach ausdrücklicher Bestimmung in 257 Abs. 2 Satz 4 SGB V erhält der Arbeitnehmer als Beitragszuschuss aber höchstens den Betrag, den er an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen hat. Beispiel 4 Arbeitnehmer ist bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert. Infolge der Kurzarbeit fällt die Hälfte der Arbeitszeit im April 2009 aus. Soll-Entgelt EUR 4.200,00 Mtl. Beitragsbemessungsgrenze (BBG) Krankenversicherung (2009) EUR 3.675,00 Durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz ab ,5 % Höchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung ab EUR 268,28 Monatliche Prämie zur privaten Krankenversicherung EUR 300,00 Monatlicher Beitragszuschuss (7,30 % von 3.675,00 EUR = 268,28 EUR) Begrenzt auf die Hälfte der Prämie EUR 150,00 Ist-Entgelt (Kurzlohn) EUR 2.000,00 Darauf entfallender Beitragszuschuss (7,30 % von EUR 2.000,00) EUR 146,00 80% des Unterschiedsbetrages zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt (EUR EUR x 80% = EUR 1.760,00 gekürzt auf BBG) EUR 1.675,00 Darauf entfallender Beitragszuschuss (7,30 % von EUR 1.675,00) EUR 122,28 Zuzüglich eines Betrages in Höhe der Hälfte des vom Arbeitgeber allein zu zahlenden Beitrages EUR 122,28 Beitragszuschuss insgesamt EUR 390,56 Der ermittelte Beitragszuschuss von 390,56 EUR ist auf den Betrag zu begrenzen, den der Arbeitnehmer für seine private Krankenversicherung tatsächlich aufwendet. Die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers betragen 300,00 EUR monatlich. Der monatliche Beitragszuschuss des Arbeitgebers beträgt daher ebenfalls 300,00 EUR. 3.7 Umlageversicherung Für die Zeit des Bezuges von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagebeiträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt) bis zur Beitragsbemessungsgren- Seite 6 von 13 Seite(n)

7 ze der gesetzlichen Rentenversicherung. Das fiktive Arbeitsentgelt wird für die Umlageberechnung nicht herangezogen. 3.8 Insolvenzgeldumlage Für die Berechnung der Umlage ist nur das tatsächliche erzielte Arbeitsentgelt (Ist- Entgelt) bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Das fiktive Arbeitsentgelt wird für die Umlageberechnung nicht herangezogen. 4 Beitragsberechnung bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (z.b. Weihnachtsgeld) 4.1 Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Für die Feststellung des beitragspflichtigen Teils von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt während des Kurzarbeitergeldbezuges werden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung jeweils das Ist-Entgelt und das fiktive Entgelt herangezogen. Die Beiträge werden zunächst aus dem Ist-Entgelt und dann aus dem fiktiven Entgelt berechnet. Erst dann werden die Sonderzuwendungen bei der Beitragsberechnung bis zur anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Auch wenn die Bundesagentur für Arbeit den Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung aus dem fiktiven Entgelt trägt, ist dieses Entgelt bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung zu berücksichtigen. 4.2 Arbeitslosenversicherung Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden nur aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet. Für die Ermittlung des beitragspflichtigen Teils einer Sonderzuwendung wird aber auch in der Arbeitslosenversicherung, wie in den anderen Versicherungszweigen, das fiktive Arbeitsentgelt neben dem tatsächlichen Arbeitsentgelt herangezogen. Beispiel 5 Kurzarbeit im April 2009 regelmäßiges Entgelt ohne Kurzarbeit (Soll-Entgelt) EUR 3.000,00 Ist-Entgelt (Kurzlohn) EUR 1.800,00 fiktives Entgelt (80% von EUR 1200,00) EUR 960,00 Tantiemezahlung im April 2009 EUR 4.000,00 Beitragsberechnung KV/PV RV/ALV Beitragsbemessungsgrenze (BBG) monatlich (2009) EUR 3.675,00 EUR 5.400,00 anteilige BBG bis April 2009 EUR ,00 EUR ,00 abzüglich beitragspflichtigem Entgelt Januar bis März 2009./. EUR 9.000,00./. EUR 9.000,00 Kurzlohn April 2009./. EUR 1.800,00./. EUR 1.800,00 fiktives Entgelt./. EUR 960,00./. EUR 960,00 Differenz zur anteiligen BBG EUR 2.940,00 EUR 9.840,00 Seite 7 von 13 Seite(n)

8 Ergebnis Informationsdienst Die Tantieme ist in Höhe von EUR 2.940,00 beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung und in voller Höhe (EUR 4.000,00) beitragspflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beitragspflichtiges Entgelt April 2009 KV/PV RV ALV Ist-Entgelt EUR 1.800,00 EUR 1.800,00 EUR 1.800,00 fiktives Entgelt EUR 960,00 EUR 960,00 Beitragspflichtiger Teil aus der Tantieme EUR 2.940,00 EUR 4.000,00 EUR 4.000,00 Beitragsbemessungsgrundlage April 2009 EUR 5.700,00 EUR 6.760,00 EUR 5.800,00 5 Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld In einigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ist festgelegt, dass der Arbeitgeber bei Kurzarbeit einen Zuschuss zahlen muss. Dieser Zuschuss ist generell steuerpflichtig. Beitragspflicht besteht dagegen nur, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig. Beispiel 6 Soll-Entgelt (ohne Kurzarbeit) EUR 2.500,00 Ist-Entgelt EUR 1.500,00 Ausgefallenes Entgelt EUR 1.000,00 Kurzarbeitergeld EUR 500,00 (von der Bundesagentur für Arbeit) Zuschuss des Arbeitgebers EUR 200,00 Gesamt EUR 700,00 80 % des ausgefallenen Entgelts EUR 800,00 Ergebnis Der Zuschuss überschreitet zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nicht 80 % des ausgefallenen Entgelts und ist somit beitragsfrei 6 Tragung der Beiträge 6.1 Kranken- und Pflegeversicherung Bei Bezug von Kurzarbeitergeld trägt der Arbeitgeber neben dem auf das tatsächliche Arbeitsentgelt gemäß 249 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB V entfallenden Beitragsanteil nach 249 Abs. 2 SGB V den Teil des Betrages, der aus 80 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt zu zahlen ist. Diese alleinige Beitragstragungspflicht umfasst den gesamten aus dem fiktiven Arbeitsentgelt ermittelten Beitrag. Tragung der Beiträge aus dem tatsächlich bezogenen Arbeitsentgelt (Kurzlohn): Der Arbeitgeber trägt die Hälfte der Beiträge des Mitgliedes aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz. Seite 8 von 13 Seite(n)

9 Informationsdienst Tragung der Beiträge aus dem fiktiven Arbeitsentgelt: Arbeitgeber allein. Den zusätzlichen Pflegeversicherungsbeitrag für Kinderlose trägt die Bundesagentur für Arbeit. 6.2 Rentenversicherung Der Teil der Rentenversicherungsbeiträge, der auf das Ist-Entgelt entfällt, ist vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte aufzubringen. Den Teil des Beitrags, der für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ist-Entgelt und dem SV-Entgelt zu zahlen ist, trägt der Arbeitgeber wie in der Kranken- und Pflegeversicherung allein ( 168 Abs. 1 Nr. 1 a SGB VI). 6.3 Arbeitslosenversicherung Da in der Arbeitslosenversicherung Beiträge lediglich aus dem Ist-Entgelt entrichtet werden, sind die Beiträge vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn das Ist-Entgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt. 6.4 Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Aufwendungen zu den Sozialversicherungsbeiträgen Bis zum erhalten Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit auf Antrag 50 % der von ihnen allein zu tragenden Aufwendungen zur Sozialversicherung in pauschalierter Form erstattet. Der erforderliche Antrag ist in den Vordruck Kug- Leistungsantrag integriert. Nähere Informationen dazu erteilt die Bundesagentur für Arbeit. Übersicht zur Beitragspflicht: Beiträge Tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt) Seite 9 von 13 Seite(n) 80 % der Differenz zwischen Soll-Entgelt und Ist- Entgelt (fiktives Entgelt) Ja Kranken- u. Pflegeversicherung Ja Rentenversicherung Ja Ja Arbeitslosenversicherung Ja Nein Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz Ja Nein Umlage für das Insolvenzgeld Ja Nein Tragung der Beiträge durch Arbeitgeber/Arbeitnehmer Arbeitgeber ** je zur Hälfte * * Ausnahmen: Die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und für das Insolvenzgeld zahlt der Arbeitgeber allein. Den Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung trägt der Arbeitnehmer allein. In der Krankenversicherung trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 % Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz. ** Ausnahme: Den Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung trägt die Bundesagentur für Arbeit. 7 Lohnsteuerrechtliche Behandlung Die von der Bundesagentur für Arbeit gewährten Leistungen des Kurzarbeitergeldes sind steuerfrei. Sie unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt und sind daher auf der Lohnsteuerkarte gesondert zu bescheinigen. Dagegen ist ein vom Arbeitgeber gezahlter Zuschuss zum Kurzarbeitergeld steuerpflichtig. 8 Arbeitsunfähigkeit bei Kurzarbeit Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht auch dann, wenn der Beschäftigte während des Bezuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig erkrankt. Dies gilt, solange Anspruch

10 auf Entgeltfortzahlung besteht. Auch wenn der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und der Beginn der Zahlung von Kurzarbeitergeld zusammenfallen, findet diese Regelung Anwendung. Etwas anderes gilt hingegen, wenn der Beschäftigte bereits vor Beginn der Kurzarbeit arbeitsunfähig erkrankt. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber nur das Arbeitsentgelt fortzahlen, das er ohne die Arbeitsunfähigkeit zu zahlen hätte (Ist-Entgelt). Die Krankenkasse zahlt ein Krankengeld in Höhe des sonst zu zahlenden Kurzarbeitergeldes. Für die Beitragsberechnung ist in dieser Zeit das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen. Für Tage, an denen ausschließlich Krankengeld bezogen wird, besteht Beitragsfreiheit. 9 Saison-Kurzarbeitergeld Als neue zentrale Entgeltersatzleistung löst das Saison-Kurzarbeitergeld das für den Bereich der Bauwirtschaft bisher bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen gewährte Winterausfallgeld ab ( 176 SGB III). Das Saison-Kurzarbeitergeld ist eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes und als solches nicht mehr allein auf die Bauwirtschaft beschränkt. Daher sind, soweit abweichende Regelungen nicht bestehen, die sonstigen gesetzlichen Vorschriften über das (konjunkturelle) Kurzarbeitergeld auf das Saison- Kurzarbeitergeld anzuwenden. Zu den sonstigen Vorschriften zählen unter anderem 3 Nr. 2 und 32b Abs. 1 Nr. 1a EstG, 2 Abs. 2 EFZG, 7 Abs. 2 AAG. Wie auch beim Kurzarbeitergeld erhalten Arbeitnehmer während der Schlechtwetterperiode von Dezember bis März 60 % oder (bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind) 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Beschäftigung in einem Betrieb, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist, der Arbeitsausfall erheblich ist, die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen im Sinne des 171 und 172 SGB III erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit nach 173 SGB III angezeigt worden ist. Die Winterbauförderung, die bisher auf die Bauwirtschaft beschränkt war, wird fortentwickelt und steht in Zukunft Arbeitnehmern weiterer Branchen mit saisonbedingtem Arbeitsausfall zur Verfügung. Dazu zählen die Land- und Forstwirtschaft, die Baustoffindustrie, das Steinmetz- und Bildhauerhandwerk und das Maler- und Lackiererhandwerk. Einzelheiten hierzu werden in der Zweiten Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 19. März 2007 geregelt. Da zunächst die Ergebnisse einer Wirkungsforschung des Saison-Kurzarbeitergeldes auf den Arbeitsmarkt und die finanziellen Auswirkungen für die Arbeitslosenversicherung auf den Bundeshaushalt ( 175b SGB III) berücksichtigt werden sollen, ist ein Bezug von Saison- Kurzarbeitergeld in Branchen außerhalb der Baubranche erstmalig zur Schlechtwetterzeit 2008/2009 und nur im Einvernehmen der maßgeblichen Tarifvertragsparteien möglich. Durch die Zahlung des Saison-Kurzarbeitergeldes im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit werden Arbeitgeber von der Pflicht zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsausfällen erheblich entlastet. Während dieses Bezuges haben sie zwar für ihre Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge allein zu tragen, allerdings auf einem abgesenkten Niveau von 80 % des Entgelts, das ohne Arbeitsausfall erzielt worden wäre. Seite 10 von 13 Seite(n)

11 Bevor Arbeitnehmer Saison-Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen können, ist das speziell für die Schlechtwetterzeit angesparte Arbeitszeitguthaben abzubauen. Erfolgt diese Auflösung jedoch außerhalb der Schlechtwetterzeit, so gilt ein Arbeitsausfall auch in dem Umfang, in dem dieser durch das fortbestehende Arbeitszeitguthaben hätte verhindert werden können, als vermeidbar, so dass insoweit eine Gewährung von Saison- Kurzarbeitergeld ausscheidet ( 175 Abs. 5 S. 3 SGB III). 9.1 Ergänzende Leistungen Weitere Anreize zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit werden durch ergänzende Leistungen gesetzt. Voraussetzung für die Gewährung dieser Leistungen an Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweigs ist die Einführung einer branchenspezifischen Umlage zur Aufbringung der erforderlichen Mittel. An der Finanzierung können sich künftig auch Arbeitnehmer beteiligen. Die Umlage ist monatlich nach einem Prozentsatz der Bruttoarbeitsentgelte der in den einzelnen Wirtschaftszweigen beschäftigten Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf die ergänzenden Leistungen haben, zu erheben. Die Umlage ist an die gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges oder über eine Ausgleichskasse abzuführen. Das bisherige Wahlrecht der Arbeitgeber, ihre Umlagebeiträge alternativ auch an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen, entfällt. Bei der Einführung ergänzender Leistungen und der Umlage werden den Tarifvertragsparteien große Gestaltungsspielräume eröffnet. Das genaue Leistungsspektrum wird auf tarifvertraglicher Basis in den einzelnen Branchen festgelegt und dann durch eine Rechtsverordnung umgesetzt. Die umlagefinanzierten ergänzenden Leistungen kommen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu Gute ( 175a SGB III): Das Zuschuss-Wintergeld in Höhe von bis zu 2,50 EUR erhalten Arbeitnehmer als Bonus für jede aus Arbeitszeitguthaben eingesetzte Arbeitsstunde, um die Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes zu vermeiden. Das Zuschuss- Wintergeld ist steuerfrei und gehört nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von 1,00 EUR für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis Ende Februar geleistete Arbeitsstunde an Arbeitnehmer gewährt, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind. Berücksichtigt werden im Dezember bis zu 90, im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden. Es dient dem Ausgleich des witterungsbedingten Mehraufwands. Das Mehraufwands-Wintergeld ist ebenfalls steuerfrei und gehört nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Arbeitgebern werden auf Antrag die von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld erstattet. 10 Transferkurzarbeitergeld Das Transferkurzarbeitergeld wurde zum als neue Leistung der Arbeitsförderung eingeführt ( 216 b SGB III). Es löst als Sonderform des Kurzarbeitergeldes das sog. Strukturkurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit SGB III) ab und bildet zusammen mit dem ebenfalls neuen Instrument Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen ( 216 a SGB III) ein neues Leistungssystem bei betrieblichen Restrukturierungsprozessen. Das Transferkurzarbeitergeld wurde als Instrument in das Leistungssystem der Arbeitsförderung eingefügt. Es unterscheidet sich von dem allgemeinen (sog. konjunkturellen) Kurzarbeitergeld hauptsächlich in den Fördervoraussetzungen. Anders als das Kurzarbeitergeld dient es nicht dem Erhalt von Arbeitsplätzen, sondern soll bei schwerwiegenden betrieblichen Strukturveränderungen einen sozialverträglichen Per- Seite 11 von 13 Seite(n)

12 sonalabbau ermöglichen. Gleichzeitig soll die Zeit des Leistungsbezugs präventiv und aktivierend genutzt werden, um die Vermittlungs- und Eingliederungsaussichten der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer zu verbessern. Der Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld setzt voraus, dass die Arbeitnehmer von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, betriebliche und Voraussetzungen erfüllt sind persönliche und Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist ( 216 b Abs. 1 SGB III). Dauerhafter unvermeidbarer Arbeitsausfall mit Entgeltausfall: Ein dauerhafter unvermeidbarer Arbeitsausfall liegt vor, wenn der Arbeitsausfall aufgrund einer Betriebsänderung nicht nur vorübergehend ist und im Betrieb keine Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer vorhanden sind. Der Arbeitsausfall muss mit einem Entgeltausfall einhergehen. Betriebliche Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen aufgrund einer Betriebsänderung (vgl. 1.3) durchgeführt und Voraussetzungen erfüllt sind die Arbeitnehmer zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Eingliederungschancen in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (bee) zusammengefasst werden. Persönliche Voraussetzungen liegen vor, wenn der Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht ist, eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung einer Berufsausbildung aufnimmt, nicht vom Kug-Bezug ausschlossen ist und vor der Überleitung an einer Profilingmaßnahme teilgenommen hat. Anzeige des Arbeitsausfalls: Die Anzeige über Arbeitsausfall ist schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk der personalabgebende Betrieb seinen Sitz hat. Mit der Anzeige sind die Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Die Förderungsdauer beträgt maximal 12 Monate. Eine Verlängerungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen. Weitere Auskünfte dazu erteilt die Bundesagentur für Arbeit Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bei Transferkurzarbeitergeld In der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft der Pflichtversicherten während des Bezuges von Transfer-Kug erhalten. Zugleich besteht das rentenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis fort. Neben den Beiträgen für das tatsächlich (noch) erzielte Arbeitsentgelt werden für Bezieher von Transfer-Kug auch Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für den Entgeltausfall entrichtet. Für das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt (sog. Kurzlohn) tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte. Die Beiträge, die sich aus 80 v.h. des Differenzbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt errechnen, hat dagegen der Arbeitgeber alleine zu tragen und das entsprechende Entgelt dem Rentenversicherungsträger zu melden. Seite 12 von 13 Seite(n)

13 In der Krankenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit, sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt eines Arbeitnehmers die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Kurzarbeit ist ihrer Natur nach vorübergehend und unregelmäßig und wirkt sich daher auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt nicht aus. Ein nur vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze wirkt sich nicht auf die Versicherungsfreiheit aus. Das jetzige Transferkurzarbeitergeld ( 216b SGB III) ist mit dem allgemeinen Kurzarbeitergeld nicht vergleichbar, weil es u.a. gewährt wird, wenn und solange die Arbeitnehmer von einem dauerhaften und unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind. Hieraus wird deutlich, dass Transferkurzarbeitergeld im Gegensatz zum Kurzarbeitergeld nicht als vorübergehende und damit als statusunschädliche Maßnahme betrachtet werden kann. Dementsprechend haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bereits für den Vorgänger des Transferkurzarbeitergelds festgestellt, dass in der Krankenversicherung Versicherungspflicht eintritt. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nicht möglich. 11 Meldungen zur Sozialversicherung (Entgeltmeldungen) In die Entgeltmeldung ist das Arbeitsentgelt einzutragen, für das tatsächlich Rentenversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Es sind also das Ist-Entgelt und das fiktive Arbeitsentgelt anzugeben. 12 Aufzeichnung in den Entgeltunterlagen In den Entgeltunterlagen sind neben dem Kurzarbeitergeld auch die hierauf entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen anzugeben. Seite 13 von 13 Seite(n)

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