Haftung von Organmitgliedern
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- Nikolas Schneider
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1 Haftung von Organmitgliedern Frankfurt am Main: 19. Mai 2015 Katharina Fink Rechtsanwältin
2 Seite 2 A. Zivilrechtliche Haftung I. Mögliche Haftungsbeziehungen Mögliche Haftungsbeziehungen Haftung gegenüber Dritten / Außenhaftung Haftung für zugerechnetes Verschulden Verletzung von Organisations- und Aufsichtspflichten Unerlaubte Handlung Vertretung ohne Vertretungsmacht Haftung gegenüber der Stiftung / Innenhaftung Unerlaubte Handlung Insolvenzrechtliche Vorschriften Aus Vertragsbeziehung
3 Seite 3 A. Zivilrechtliche Haftung II. Voraussetzungen Anspruchsgrundlage 86 S. 1, 27 Abs. 3, 280 Abs. 1, 664 ff. BGB Haftungsvoraussetzungen Objektive Pflichtverletzung Business Judgement Rule Subjektiv schuldhaftes Handeln Leichte Fahrlässigkeit grds. ausreichend 86 S. 1, 31a BGB: Haftungserleichterung für ehrenamtlich tätige Organmitglieder (unentgeltlich oder Vergütung unter EUR 720,00 jährlich) Ggf. abweichender Haftungsmaßstab in der Satzung Kausaler Schaden
4 Seite 4 A. Zivilrechtliche Haftung III. Entlastung Im Vereinsrecht durch Mitgliederversammlung möglich Auf Stiftungen übertragbar? Keine Entlastung durch Stiftungsaufsicht oder Stifter möglich Umstritten, ob Regressansprüche der Stiftung erlöschen, wenn von dem zuständigen Kontrollgremium der Stiftung Entlastung erteilt wird Kennen oder Kennenmüssen der die Haftungsfrage betreffenden Umstände Voraussetzung
5 Seite 5 A. Zivilrechtliche Haftung IV. Anspruchsdurchsetzung Anspruchsdurchsetzung obliegt den vertretungsberechtigten Organen Aufgabenzuweisung in der Satzung an andere Organe möglich Ausdrückliche gesetzliche Möglichkeiten der Stiftungsaufsicht zur Geltendmachung der Ansprüche nur in wenigen Bundesländern Allgemeiner Maßnahmenkatalog der Stiftungsaufsicht Abberufung von Organmitgliedern Anordnung Ersatzvornahme Beanstandung Aufhebung Keine Anspruchsberechtigung der Destinatäre
6 Seite 6 A. Zivilrechtliche Haftung V. Aktuelle Rechtsprechung (1) OLG Oldenburg, Urteil vom , Az. 6 U 50/13 Sachverhalt: Stiftungsvermögen Februar 2001 EUR 8,84 Mio., September 2008 EUR 2,55 Mio. Ehemaliger Stiftungsvorstand auf Schadensersatz verklagt Oberstes Organ laut Satzung: Kuratorium Vollmachtsdepotvertrag mit Aktienanteil bis zu 80% des Depotvolumens
7 Seite 7 A. Zivilrechtliche Haftung V. Aktuelle Rechtsprechung (2) OLG Oldenburg, Urteil vom , Az. 6 U 50/13 Entscheidung: Verurteilung des Stiftungsvorstandes zur Zahlung von Schadensersatz wegen unzulässiger Vermögensanlage Verstoß gegen Vermögenserhaltungspflicht Keine Exkulpation durch Übertragung der Vermögensverwaltung Laufende Überwachungspflichten Pflicht, Zustimmung des Kuratoriums einzuholen Mitverschulden des Kuratoriums
8 Seite 8 A. Zivilrechtliche Haftung V. Aktuelle Rechtsprechung (3) BGH, Urteil vom , Az. III ZR 509/13 Entscheidung: Unanwendbarkeit von 254 BGB (Mitverschuldenseinwand) Gesamtschuldnerische Haftung von Kuratorium und Vorstand Vorstand haftet voll für den verursachten Schaden Folgen: Stiftung kann sich aussuchen, wen sie in Anspruch nimmt Ggf. Regress bei anderen Organen
9 Seite 9 A. Zivilrechtliche Haftung V. Aktuelle Rechtsprechung (4) OLG Frankfurt am Main, Urteil vom , Az. 1 U 32/13 Sachverhalt: Gemeinnützige Stiftung beteiligt sich an geschlossenem Immobilienfonds, erwartete Ausschüttungen bleiben aus Entscheidung: Verurteilung der Bank zur Zahlung von Schadensersatz Begründung: Anlage unvereinbar mit der rechtlichen Verpflichtung der Stiftung, das Stiftungskapital zu erhalten Unterlassene Aufklärung über Rückvergütungen
10 Seite 10 B. Steuerrechtliche Haftung Ausstellerhaftung bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen 10 b Abs. 4 S Alt. EStG, 9 Abs. 3 S Alt. KStG, 9 Nr. 5 S Alt. GewStG Voraussetzung: Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Veranlasserhaftung bei fehlerhafter Verwendung von Zuwendungen 10 b Abs. 4 S. 2, 2. Alt. EStG, 9 Abs. 3 S Alt. KStG, 9 Nr. 5 S Alt. GewStG Seit 2013 Voraussetzung: Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Haftung bei Verletzung steuerlicher Pflichten 69, 34 AO: Haftung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der steuerlichen Pflichten der Stiftung
11 Seite 11 C. Strafrechtliche Haftung Mögliche Tatbestände Untreue, 266 StGB Unterschlagung, 246 StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, 266a StGB Steuerhinterziehung, 370 AO Bei Nichteinschreiten: ggf. Beihilfe durch Unterlassen
12 Seite 12 D. Schutzmechanismen (1) Kritische Hinterfragung der täglichen Geschäftsabläufe Einführung klarer Ressortverteilungen Stärkung von Kontroll- und Informationsrechten Richtlinien für die Vermögensanlage festlegen und regelmäßig prüfen und ggf. aktualisieren Stetige Überwachung der Vermögensentwicklung Nutzung externer fachlicher Expertise (aber: Kontrollpflichten)
13 Seite 13 D. Schutzmechanismen (2) Dokumentation von Entscheidungsprozessen und der Überwachung der Vermögensverwaltung Abstimmung mit Stiftungsaufsicht und Finanzamt Haftungsbeschränkung der Organe Abschluss von D&O-Versicherungen oder einer persönlichen Haftpflichtversicherung Erteilung von Entlastung durch Kontrollorgan (umstritten) Geltendmachung von Regressansprüchen
14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
15 Seite 15 Zur Person Katharina Fink Rechtsanwältin B E I T E N B U R K H A R D T Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Westhafenplatz Frankfurt am Main Telefon: Telefax: Katharina.Fink@bblaw.com
16 Seite 16 Zur Person Spezialgebiete: Erbrecht, Vermögensnachfolge, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen, Stiftungsrecht, Gemeinnützigkeitsrecht Veröffentlichungen: Zur Zulässigkeit von Testamentsvollstreckung bei Stiftungen (KSzW 2014, S. 182ff., Co-Autor Dr. Gerrit Ponath) Die Vereinfachung des Verfahrens zur Gründung von Kapital- und Personengesellschaften in Griechenland (RIW 11/2013, S. 745ff., Co-Autor Prof. Dr. Ioannis Papadimopoulos) Status: Rechtsanwältin, Mitglied der Praxisgruppe Vermögen/Nachfolge/Stiftungen Sprachen: Deutsch, Englisch
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