Kolloquium Zahlungsverkehr und Insolvenz

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1 Kolloquium Zahlungsverkehr und Insolvenz Überweisungen in der Insolvenz 26. April 2011 Wolfgang Zenker

2 Übersicht I. Grundkonstella5on: Rückabwicklung bei mehrgliedriger Überweisung II. Exkurs: Terminologie etc. III. Insolvenz des Überweisungsempfängers (XI ZR 21/06) IV. Insolvenz des Überweisenden 1. ordnungsgemäße Überweisung (IX ZR 78/07) 2. Fehlüberweisung (IX ZR 237/07) V. Exkurs: Eröffnungsverfahren VI. Vorschau

3 Grundkonstella5on I. Überweisung innerhalb eines Kredi5ns5tuts: Überweisender Deckungsverhältnis ÜberweisungsauWrag Bank Valuta- verhältnis GutschriW Empfänger Die Rückabwicklung erfolgt grundsätzlich in den Leistungsverhältnissen ( übers Eck ), wenn nur die Anweisung (Überweisungs- auwrag) zurechenbar war.

4 Grundkonstella5on II. Überweisung zwischen Kredi5ns5tuten: Überweisender Valuta- verhältnis Deckungsverhältnis ÜberweisungsauWrag Bank 1 Verrechnungs- stelle Empfänger GutschriW Bank 2 Auch hier erfolgt die Rückabwicklung grundsätzlich in den Leistungsverhältnissen ( übers Eck ), Bank 2 ist nur Zahlstelle.

5 Exkurs: Terminologie etc. I. Reform des Rechts der Zahlungsdienste, zunächst durch Überweisungsgesetz (1999), dann durch Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (2009). II. Regelungen: 675c- 676c BGB III. die Terminologie ist sperrig: 1. Bank = Zahlungsdienstleister 2. Kunde = Zahlungsdienstnutzer (Zahler, Zahlungsempfänger) 3. Girovertrag = Zahlungsdiensterahmenvertrag (?) 4. ÜberweisungsauWrag = ZahlungsauWrag (ggf. Einzelzahlungsvertrag) 5. Überweisung = Zahlungsvorgang

6 Insolvenz des Empfängers Auswirkungen der Insolvenz auf die Rechtsbeziehungen: Girovertrag erlischt, 116 Satz 1, 115 I InsO in Nohällen Forts. zu Lasten der Masse, 115 II InsO bei unverschuldeter Unkenntnis: 115 III InsO Kontokorrentabrede wird hinfällig, 91 InsO anders bei GemeinschaWskonten Besonderheit P- Konto?

7 Insolvenz des Empfängers BGH, Urt. v XI ZR 21/06: Kläger Deckungsverhältnis ÜberweisungsauWrag Bank 1 Valuta- verhältnis H Service GmbH Rück- zahlung? H GmbH GutschriW auf 2 Jahre zuvor ge- kündigtem, intern weitergeführten Konto Beklagte IV Umbuchung aufs Sonderkonto

8 Insolvenz des Empfängers BGH: Klage ( 812 I 1 Fall 2 BGB) erfolglos, da Beklagte nur Zahlstelle der Schuldnerin/des IV keine Leistungsbeziehung zum Kläger grundsätzlich am Bereicherungsausgleich unbeteiligt falscher Empfänger = Störung im Valutaverhältnis keine Abweichung infolge Insolvenz/Ende des Girovertrages, da GutschriW an Schuldnerin berech5gt zwar keine Pflicht mehr und keine Verrechnung aber Nachwirkung: Berech5gung zur Entgegennahme von Zahlungen im Interesse des ehemaligen Kunden Kläger muss sich an IV halten immerhin Masseverbindlichkeit, 55 I Nr. 3 InsO

9 Insolvenz des Empfängers OLG Rostock, Urt. v U 161/05: Kläger Deckungsverhältnis ÜberweisungsauWrag Bank 1 Valuta- verhältnis B GmbH Rück- zahlung! MR GmbH OLG: keine GutschriW mehr möglich Beklagte

10 Insolvenz des Überweisenden Auswirkungen der Insolvenz auf die Rechtsbeziehungen: Girovertrag erlischt, 116 Satz 1, 115 I InsO aber: ZahlungsauWrag bleibt wirksam, 116 Satz 3 InsO Masseverbindlichkeit, 55 I Nr. 2 InsO (analog) neue Überweisungen des Schuldners dürfen nicht zu Lasten der Masse ausgeführt werden bei Unkenntnis von der Verfahrenseröffnung gelten 116 Satz 1, 115 III InsO, bei kreditorischem Konto auch 82 InsO in BGH, IX ZR 78/07, wurden zwei Überweisungen erst nach Kenntnis der Bank von der Insolvenzeröffnung veranlasst (zudem zugunsten der Bank) unwirksam

11 Insolvenz des Zahlenden BGH, Beschl. v IX ZR 237/07: F GmbH IV = Kläger Beraten Sie die D/T GmbH! Forderung Feststellung zur Tabelle Zahlung Rück- zahlung? D/T GmbH Vergleich Mahnverfahren Beklagte

12 Insolvenz des Zahlenden Zahlung der Schuldnerin an Beklagte ist Leistung, Irrtum über den Empfänger als Mo5virrtum unschädlich Abwicklung grundsätzlich im Valutaverhältnis zwischen Schuldnerin/Kläger und Beklagter aber: rechtsgrundlos? Rechtsgrund war Tilgung der Schuld ggü. D/T- GmbH 362 II BGB? Einleitung des Mahnverfahrens als Genehmigung, 185 II 1 BGB? (+), spätere Anmeldung egal Zulässigkeit der Genehmigung trotz Insolvenz der verfügenden Schuldnerin? ganz h.m. (+), 91 InsO steht nicht entgegen, da Genehmigung zurückwirkt Bereicherungsrecht hat diese Wertung nach Ansicht des BGH (+ wohl hl) zu akzep5eren

13 Exkurs: Eröffnungsverfahren Girovertrag bleibt wirksam str. für Kontokorrent, wenn Verfügungsbefugnis des Schuldners entzogen oder beschränkt wird (+), da 91 InsO im Eröffnungsverfahren nicht gilt aber: Verrechnung von GutschriWen wird idr anfechtbar sein, 96 I Nr. 3 InsO BGH: Schuldner kann trotz Zus5mmungsvorbehalts Überweisungsverträge schließen (anders bei starkem Verwalter); bei Kenntnis des Zus5mmungsvorbehalts aber nicht zu Lasten der Masse, da Zus5mmung erforderlich bei Unkenntnis der Bank und Guthaben: 24, 82 InsO bei Unkenntnis der Bank und Kredit: Insolvenzforderung

14 Vorschau LastschriWurteil des XI. Zivilsenats: BGH, Urt. v XI ZR 236/07 Dazu lesenswert etwa: Jacoby, ZIP 2010, 1725