Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst

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1 Seite 385 Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Teil I B 1234 A Nummer 22 Ausgegeben in München am 29. November 2002 Jahrgang 2002 I n h a l t I. Rechtsvorschriften Seite Verordnung über die praktischen Studiensemester an Fachhochschulen (Praxissemesterverordnung PrSV) Verordnung über die Errichtung eines staatlichen Gymnasiums in Bruckmühl II. Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Bestimmungen zum Vollzug der Verordnung über die praktischen Studiensemester an Fachhochschulen Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin Änderung der Bezeichnung der Staatlichen Berufsschule III und der Staatlichen Berufsfachschulen für Hauswirtschaft, für Kinderpflege und für Sozialpflege Schweinfurt und Verleihung eines Namenszusatzes Zulassung von Lernmitteln Berichtigung III. Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsregierung, anderer bayerischer Staatsministerien und sonstiger Stellen Fünfzehnte Änderung der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung Sechzehnte Änderung der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung Änderung der Bekanntmachung zur Stellung der Frauenbeauftragten der Staatsregierung

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6 390 KWMBl I Nr. 22/2002 II. Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst WFK Bestimmungen zum Vollzug der Verordnung über die praktischen Studiensemester an Fachhochschulen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 24. Oktober 2002 Nr. XI/3-3/412-11/ Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst erlässt aufgrund des Art. 135 Abs. 1 Bayerisches Hochschulgesetz zum Vollzug der Verordnung über die praktischen Studiensemester an Fachhochschulen (Praxissemesterverordnung PrSV) vom 16. Oktober 2002 (GVBl S. 589) folgende Bestimmungen: 1. Zu Studenten sind im praktischen Studiensemester ebenso wie im Grundpraktikum kraft Gesetzes über die für die Ausbildungsstelle zuständige Berufsgenossenschaft gegen Arbeitsunfall versichert ( 2 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII). Bei der Ableistung des praktischen Studiensemesters im Ausland besteht Unfallversicherungsschutz gemäß 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i. V. m. 4 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SG IV) jedoch nur dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit dem Praktikanten im Inland begründet wurde und der (deutsche) Betrieb den Praktikanten ins Ausland entsendet. In diesem Fall sind die Studenten auch während des Auslandsaufenthalts bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft des Betriebs gegen Unfall gesetzlich versichert, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um die Entsendung an eine ausländische Filiale einer deutschen Firma oder eine ausländische Bau- oder Montagestelle handelt. Wenn die Studenten jedoch von vornherein ihr praktisches Studiensemester bei einer ausländischen Firma oder bei einer ausländischen Filiale einer deutschen Firma im Ausland ableisten, ohne im Inland ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach deutschem Recht. 1.2 Die Bestimmungen über die studentische Kranken- und Pflegeversicherung ( 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) und 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI)) gelten auch für Studenten in den praktischen Studiensemestern und im Grundpraktikum. Die Studenten in den praktischen Studiensemestern und im Grundpraktikum unterliegen gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches jedoch nicht der Versicherungs- pflicht für abhängig Beschäftigte in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ( 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, 5 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI, 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III). 1.3 Studenten im praktischen Studiensemester oder im Grundpraktikum haben Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Etwaige Vergütungen oder Ausbildungsbeihilfen der Ausbildungsstelle werden auf die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes angerechnet. 1.4 Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch den Studenten wird empfohlen, sofern die Ausbildungsstelle nicht ohnehin eine solche Versicherung verlangt oder das Haftpflichtrisiko nicht bereits durch eine von der Ausbildungsstelle abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist. Die Hochschulen sollen auf den Abschluss von Gruppenversicherungen hinwirken. 1.5 Das Grundpraktikum ist außerhalb der Vorlesungszeit abzuleisten. Die Hochschule kann Ausnahmen von dieser Regel zulassen, wenn das Studium nicht beeinträchtigt wird. 2. Zu Die Hochschule unterstützt die Studenten bei der Suche nach einer Ausbildungsstelle durch ein im Praktikantenamt zur Einsicht aufliegendes Verzeichnis der Ausbildungsstellen. Machen die Studenten glaubhaft, dass ihre eigenen Bemühungen keinen Erfolg hatten, sind ihnen das Praktikantenamt und der Fachbereich auf Wunsch bei der weiteren Suche nach einer Ausbildungsstelle behilflich. 2.2 Ein praktisches Studiensemester ebenso wie das Grundpraktikum sollen nur dann in verschiedenen Ausbildungsstellen abgeleistet werden, wenn dies zur Verwirklichung des Ausbildungsplanes, der Bestandteil des Studienplanes ist, notwendig ist. In diesem Fall kann die Hochschule einen Wechsel der Ausbildungsstelle verlangen. Die Studenten sind dann gehalten, den Vertrag aufzulösen und einen neuen abzuschließen. Bei vorzeitiger Auflösung des Ausbildungsvertrages ist die Hochschule vorher zu hören. 3. Zu Dem schriftlichen Ausbildungsvertrag für das praktische Studiensemester und das Grundpraktikum soll das Muster in der Anlage 1 zugrundegelegt werden. Vor Abschluss des Vertrages haben die Studenten die Zustimmung der Hochschule in fachlicher Hinsicht einzuholen. Die Hochschule legt fest, in

7 KWMBl I Nr. 22/ wie vielen Ausfertigungen der Ausbildungsvertrag zu unterzeichnen ist und wie viele hiervon die Studenten nach Unterzeichnung dem Praktikantenamt der Hochschule zuzuleiten haben. Das Vertragsformular ist entsprechend zu gestalten. 3.2 In den Verträgen ist der Ausbildungsbeauftragte der Ausbildungsstelle zu benennen. Um eine sachgemäße Anleitung im Rahmen der Durchführung der praktischen Studiensemester zu gewährleisten, soll die Hochschule darauf hinwirken, dass die im Einzelfall für die Ausbildung verantwortlichen Personen fachlich geeignet sind. Diese Voraussetzung dürfte jedenfalls dann erfüllt sein, wenn der Ausbildungsbeauftragte einen dem Fachhochschulabschluss entsprechenden Abschluss oder einen anderen Hochschulabschluss in einer einschlägigen Fachrichtung besitzt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. Es werden aber je nach Ziel und Inhalt des Ausbildungsplanes auch Personen mitwirken können, die ihre Eignung für diese Aufgabe auf andere Weise dargetan haben. Die fachliche Eignung ist abgesehen von einer erforderlichen Berufspraxis z.b. in der Fachrichtung Architektur dann gegeben, wenn der Ausbildungsbeauftragte im ersten praktischen Studiensemester oder im Grundpraktikum ein Bauingenieur, Architekt oder Meister des Bauhauptgewerbes ist, während im zweiten praktischen Studiensemester möglichst ein Architekt als Ausbildungsbeauftragter zur Verfügung stehen sollte. In der Fachrichtung Sozialwesen soll die Ausbildung von Ausbildungsbeauftragten wahrgenommen werden, die als Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen diplomiert sind oder über einen anderen einschlägigen Hochschulabschluss verfügen oder in einschlägigen schulischen bzw. schulähnlichen Einrichtungen die dort geforderten Prüfungen abgelegt haben. Ferner muss eine entsprechende praktische Erfahrung vorliegen. Der Ausbildungsbeauftragte soll möglichst auch eine Zusatzausbildung in Praxisanleitung und Praxisberatung (Supervision) nachweisen. 3.3 Der Ausbildungsplan für die praktischen Studiensemester oder für das Grundpraktikum kann durch Beschluss des Fachbereichsrates den besonderen Bedürfnissen behinderter Studenten angepasst werden. 4. Zu 7 Studenten sind während der Zusatzpraxis wie im praktischen Studiensemester gegen Arbeitsunfall versichert (s.o. Nr. 1.1). Nach derzeitiger Auffassung der Sozialversicherungsträger unterliegen Studenten während des Studiums mit vertiefter Praxis der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung als gegen Entgelt Beschäftigte. Dem schriftlichen Ausbildungsvertrag für das Studium mit vertiefter Praxis soll das Muster in Anlage 2 zugrundegelegt werden. 5. Zu 8 Für jeden Studiengang wird grundsätzlich ein Beauftragter für die praktischen Studiensemester und das Grundpraktikum bestellt. Bei Studiengängen mit mehr als 600 Studenten können zwei Beauftragte, bei mehr als 1000 Studenten drei Beauftragte bestellt werden. Sofern ein Studiengang mehrere Studienrichtungen umfasst, kann im Bedarfsfall je Studienrichtung ein Beauftragter bestellt werden. Dasselbe gilt bei Bedarf auch, wenn in einem Studiengang mehrere Studienschwerpunkte eingerichtet sind, sofern das zweite praktische Studiensemester nach der Studienordnung dem Studienschwerpunkt inhaltlich zugeordnet ist. Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Funktion eines Beauftragten für die praktischen Studiensemester richten sich nach 7 Abs. 4 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung LUFV). 6. Koordinierungsstelle für die praktischen Studiensemester an den bayerischen Fachhochschulen (KoBy) Für generelle Fragen der praktischen Studiensemester und des Grundpraktikums besteht eine Koordinierungsstelle an der Fachhochschule Coburg. Ihre Aufgaben sind insbesondere: die Pflege und Förderung des Erfahrungsaustausches auf Landesebene, Stellungnahmen zu Fragen des Vollzugs, die Förderung der Weiterentwicklung, die Information Dritter (z.b. Betriebe und Öffentlichkeit), die Pflege überregionaler Kontakte und die Herstellung des Einvernehmens der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung bei der Vermittlung von Praktika durch bayerische Fachhochschulen für Studenten ausländischer Partnerhochschulen, die nicht Staatsangehörige eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind. 7. Inkrafttreten Die vorstehenden Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 25. August 1981 (KMBl I S. 730), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (KWMBl I S. 191), außer Kraft. KWMBl I 2002 S. 390 Dr. Quint Ministerialdirektor

8 392 KWMBl I Nr. 22/2002 Anlage 1 Muster Ausbildungsvertrag für praktische Studiensemester 1 ) / Grundpraktikum 1 ) Zur Durchführung des praktischen Studiensemesters 1 )/Grundpraktikums 1 ) im Studiengang an der Fachhochschule wird zwischen der Firma, Behörde, Einrichtung: (Name) (Anschrift, Telefon, Telefax, ) nachfolgend Ausbildungsstelle genannt und dem Studenten 2 ), Herrn/Frau (Familienname und Vorname) geb. am in wohnhaft in (Anschrift, Telefon, Telefax, ) nachfolgend Student 2 ) genannt folgender Vertrag geschlossen:

9 KWMBl I Nr. 22/ Allgemeines (1) Das praktische Studiensemester ist Bestandteil des Studiums und erstreckt sich einschließlich der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen über einen in der Regel zusammenhängenden Zeitraum von 20 Wochen. Das Grundpraktikum, das in der Regel in mehreren Abschnitten abgeleistet wird, umfasst bis zu 18 Wochen. Die praktischen Studiensemester und das Grundpraktikum werden unter Betreuung der Hochschule in Betrieben und anderen Einrichtungen außerhalb der Hochschule abgeleistet und integrieren Studium und Berufspraxis. Während der praktischen Studiensemester und des Grundpraktikums bleibt der Student Mitglied der Hochschule. (2) Für die praktischen Studiensemester und das Grundpraktikum gelten die auf Grund des Bayerischen Hochschulgesetzes erlassenen Bestimmungen des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie der Hochschule in ihrer jeweiligen Fassung. Insbesondere sind dies 1. die Verordnung über die praktischen Studiensemester an Fachhochschulen (Praxissemesterverordnung- PrSV) vom 16. Oktober 2002 (GVBl S. 589) 2. der vom zuständigen Fachbereich der Fachhochschule erlassene Ausbildungsplan für die praktischen Studiensemester (s. Anlage). 2 Pflichten der Vertragspartner (1) Die Ausbildungsstelle verpflichtet sich, 1. den Studenten in der Zeit vom bis (= Wochen) für das o.g. praktische Studiensemester (bzw. das Grundpraktikum) eines Studiengangs entsprechend dem anliegenden Ausbildungsplan (Auszug aus dem Studienplan für den o. g. Studiengang) und den in 1 genannten weiteren Bestimmungen auszubilden und fachlich zu betreuen, 2. dem Studenten die Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen und an Prüfungen zu ermöglichen, 3. den vom Studenten zu erstellenden Bericht zu überprüfen und abzuzeichnen, 4. rechtzeitig ein Zeugnis auszustellen, das sich nach den jeweiligen Erfordernissen des Ausbildungsziels auf den Erfolg der Ausbildung erstreckt sowie den Zeitraum der abgeleisteten Praxis und etwaige Fehlzeiten ausweist und 5. einen Ausbildungsbeauftragten zu benennen. (2) Der Student verpflichtet sich, 1. die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen und hierbei die tägliche Ausbildungszeit, die der üblichen Arbeitszeit der Ausbildungsstelle entspricht, einzuhalten, 2. die im Rahmen des Ausbildungsplans übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, 3. den Anordnungen der Ausbildungsstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen, 4. die für die Ausbildungsstelle gültigen Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht, zu beachten, 5. fristgerecht einen Bericht nach Maßgabe der Festlegungen der Hochschule zu erstellen, aus dem Inhalt und Verlauf der praktischen Ausbildung ersichtlich sind und 6. der Ausbildungsstelle sein Fernbleiben unverzüglich anzuzeigen. 3 Kosten- und Vergütungsansprüche (1) Dieser Vertrag begründet für die Ausbildungsstelle keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die bei der Erfüllung dieses Vertrages entstehen. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensfälle handelt, die in eine etwaige Haftpflichtversicherung des Studenten nach 7 Abs. 2 fallen. (2) Der Student erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung von EURO.

10 394 KWMBl I Nr. 22/ Ausbildungsbeauftragter Die Ausbildungsstelle benennt Herrn/Frau (Name, Berufsbezeichnung, Telefon, Fax, ) als Beauftragten für die Ausbildung des Studenten. Dieser Ausbildungsbeauftragte ist zugleich Gesprächspartner des Studenten und der Hochschule in allen Fragen, die dieses Vertragsverhältnis berühren. 5 Urlaub/Unterbrechung der Ausbildung Während der Vertragsdauer steht dem Studenten ein Erholungsurlaub nicht zu. Unterbrechungen sind grundsätzlich nachzuholen (Ausnahmen s. 2 Abs. 3 PrSV). 6 Auflösung des Vertrages Der Ausbildungsvertrag kann vorzeitig aufgelöst werden 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Frist oder 2. bei Aufgabe oder Änderung des Ausbildungszieles mit einer Frist von zwei Wochen. Die Auflösung geschieht durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner nach vorheriger Anhörung der Hochschule. Die Hochschule ist vom Auflösenden unverzüglich zu verständigen. 7 Versicherungsschutz (1) Der Student ist während des praktischen Studiensemesters und des Grundpraktikums im Inland kraft Gesetzes gegen Unfall versichert ( 2 Abs.1 Nr.1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches SGB VII ). Im Versicherungsfall übermittelt die Ausbildungsstelle auch der Hochschule einen Abdruck der Unfallanzeige. (2) Auf Verlangen der Ausbildungsstelle hat der Student eine der Dauer und dem Inhalt des Ausbildungsvertrages angepasste Haftpflichtversicherung abzuschließen. 3 ) (3) Für praktische Studiensemester im Ausland hat der Student selbst für einen ausreichenden Kranken, Unfall und Haftpflichtversicherungsschutz Sorge zu tragen. 8 Wirksamkeit des Vertrages Die Zustimmung der Fachhochschule zum Vertrag in fachlicher Hinsicht gemäß 6 Abs. 1 PrSV ist vor dessen Abschluss durch den Studenten einzuholen. 9 Vertragsausfertigung Dieser Vertrag wird in drei gleichlautenden Ausfertigungen durch die Ausbildungsstelle und den Studenten unterzeichnet. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung, die dritte leitet der Student unverzüglich dem Praktikantenamt der Hochschule zu.

11 KWMBl I Nr. 22/ Sonstige Vereinbarungen 4 ) Ort, Datum: Ausbildungsstelle mit Stempel: Student: Unterschrift Unterschrift: Datum: (Beauftragter der Fachhochschule für die praktischen Studiensemester) 1) Nicht Zutreffendes streichen 2 ) Ggf. ist das Wort Student hier und im nachfolgenden Vertragstext durch das Wort Studentin zu ersetzen. 3 ) Entfällt, soweit das Haftpflichtrisiko bereits durch eine von der Ausbildungsstelle abgeschlossene Gruppenversicherung abgedeckt ist. 4 ) Hier können z. B. Vereinbarungen über den Ersatz besonderer Aufwendungen (z. B. Haftpflichtversicherungsprämie, Fahrtkosten) getroffen werden.

12 396 KWMBl I Nr. 22/2002 Anlage 2 Muster Ausbildungsvertrag für das Studium mit vertiefter Praxis Zur Durchführung der praktischen Studiensemester und einer darüber hinausgehenden Zusatzpraxis im Studiengang an der Fachhochschule (Name, Anschrift, Ansprechpartner) wird zwischen der Firma, Behörde, Einrichtung: (Name) (Anschrift, Telefon, Telefax, ) nachfolgend Ausbildungsstelle genannt und dem Studenten 1 ), Herrn/Frau (Familienname und Vorname) geb. am in wohnhaft in (Anschrift, Telefon, Telefax, ) nachfolgend Student 1 ) genannt folgender Vertrag geschlossen:

13 KWMBl I Nr. 22/ Allgemeines (1) Das Fachhochschulstudium umfasst in der Regel zwei praktische Studiensemester nach Maßgabe der für den jeweiligen Studiengang einschlägigen Studien und Prüfungsordnung. Die praktischen Studiensemester sind Bestandteil des Studiums und erstrecken sich einschließlich der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen über einen in der Regel zusammenhängenden Zeitraum von jeweils 20 Wochen. Sie werden unter Betreuung der Hochschule in Betrieben und anderen Einrichtungen außerhalb der Hochschule abgeleistet und integrieren Studium und Berufspraxis. Während der praktischen Studiensemester bleibt der Student Mitglied der Hochschule. (2) Für die praktischen Studiensemester gelten die aufgrund des Bayerischen Hochschulgesetzes erlassenen Bestimmungen des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie der Hochschule in ihrer jeweiligen Fassung. Insbesondere sind dies 1. die Verordnung über die praktischen Studiensemester an Fachhochschulen (Praxissemesterverordnung PrSV) vom 16. Oktober 2002 (GVBl S. 589) und 2. der vom zuständigen Fachbereich der Fachhochschule erlassene Ausbildungsplan für die praktischen Studiensemester. (3) Die Zusatzpraxis ist Bestandteil des Studiums und dient ausschließlich der Vertiefung der Ausbildungsinhalte der praktischen Studiensemester. Sie wird während der vorlesungsfreien Zeiten abgeleistet. Die in Absatz 2 genannten Bestimmungen gelten entsprechend. 2 Ausbildungszeit Die betriebliche Ausbildung während der praktischen Studiensemester und der Zusatzpraxis umfasst folgende Zeiten: vom bis vom bis vom bis vom bis Bei der Festsetzung der Ausbildungszeiten ist sicherzustellen, dass freie Zeiten (Semesterferien, unterrichtsfreie Zeiten an Weihnachten und Ostern) im Umfang des üblichen Erholungsurlaubs dem Studenten verbleiben. 3 Pflichten der Vertragspartner (1) Die Ausbildungsstelle verpflichtet sich, 1. den Studenten in der Ausbildungszeit ( 2) für die o.g. Studiensemester einschließlich Zusatzpraxis entsprechend dem anliegenden Ausbildungsplan und den in 1 genannten weiteren Bestimmungen auszubilden und fachlich zu betreuen, 2. dem Studenten die Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen, externen Lehrveranstaltungen, Seminaren, Exkursionen und Prüfungen zu ermöglichen, 3. den vom Studenten zu erstellenden Bericht zu überprüfen und abzuzeichnen, 4. rechtzeitig ein Zeugnis auszustellen, das sich nach den jeweiligen Erfordernissen des Ausbildungszieles auf den Erfolg der Ausbildung erstreckt sowie den Zeitraum der Ausbildung und etwaige Fehlzeiten ausweist und 5. einen Ausbildungsbeauftragten zu benennen.

14 398 KWMBl I Nr. 22/2002 (2) Der Student verpflichtet sich, sich dem Ausbildungszweck entsprechend zu verhalten, insbesondere 1. die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen und hierbei die tägliche Ausbildungszeit, die der üblichen Arbeitszeit der Ausbildungsstelle entspricht, einzuhalten, 2. die im Rahmen des Ausbildungsplanes übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, 3. den Anordnungen der Ausbildungsstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen, 4. die für die Ausbildungsstelle gültigen Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten, 5. fristgerecht einen Bericht nach den einschlägigen Richtlinien der Hochschule zu erstellen, aus dem Inhalt und Verlauf der praktischen Ausbildung ersichtlich ist und 6. der Ausbildungsstelle sein Fernbleiben unverzüglich anzuzeigen. (3) Der Student verpflichtet sich weiter zu einem ordnungsgemäßen Studium mit dem Ziel, das Studium möglichst in der Regelstudienzeit abzuschließen. 4 Kosten- und Vergütungsansprüche (1) Dieser Vertrag begründet für die Ausbildungsstelle keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die bei der Erfüllung dieses Vertrages entstehen. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensfälle handelt, welche in die Haftpflichtversicherung des Studenten fallen. (2) Der Student erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung. Diese wird in der Höhe gewährt, die in der Regel ein Auszubildender des Ausbildungsberufs erhält. Bei Abschluss des Vertrages beträgt diese Vergütung: von bis Euro 5 Ausbildungsbeauftragter Die Ausbildungsstelle benennt Herrn/Frau (Name, Berufsbezeichnung, Telefon, Telefax, ) als Beauftragten für die Ausbildung des Studenten. Dieser Ausbildungsbeauftragte ist zugleich Gesprächspartner des Studenten und der Hochschule in allen Fragen, die dieses Vertragsverhältnis berühren. 6 Urlaub/Unterbrechung der Ausbildung Während der Ausbildungszeit ( 2) steht dem Studenten ein Erholungsurlaub nicht zu. Die Ausbildungsstelle kann eine kurzfristige Freistellung aus persönlichen Gründen gewähren.

15 KWMBl I Nr. 22/ Krankheitstage und sonstige Unterbrechungen müssen grundsätzlich nachgeholt werden, wenn dadurch Wochen Ausbildungszeit unterschritten werden. 7 Probezeit und Auflösung des Vertrages Der Ausbildungsvertrag kann vorzeitig aufgelöst werden, 1. während der Probezeit (vom bis ) unter Einbeziehung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende bzw. zur Monatsmitte ohne Angabe von Gründen. Zusatz zur Probezeit: Wird die Ausbildung während der o.g. Probezeit um mehr als 1 / 3 dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. 2. aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Frist oder 3. bei Aufgabe oder Änderung des Ausbildungszieles mit einer Frist von 4 Wochen. Die Auflösung geschieht durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner nach vorheriger Anhörung der Hochschule. Die Hochschule ist vom Auflösenden unverzüglich zu verständigen. 8 Versicherungsschutz (1) Der Student ist während aller betrieblichen Praxisphasen (1. und 2. praktisches Studiensemester einschließlich Zusatzpraxis) im Inland kraft Gesetzes gegen Unfall versichert ( 2 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII)). Im Versicherungsfalle übermittelt die Ausbildungsstelle auch der Hochschule einen Abdruck der Unfallanzeige. (2) Auf Verlangen der Ausbildungsstelle hat der Student eine der Dauer und dem Inhalt des Ausbildungsvertrages angepasste Haftpflichtversicherung abzuschließen und den Nachweis hierüber bei Beginn der Ausbildung der Ausbildungsstelle vorzulegen 2 ). (3) Für praktische Studiensemester im Ausland hat der Student selbst für einen ausreichenden Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz Sorge zu tragen. (4) Nach derzeitiger Auffassung der Sozialversicherungsträger unterliegen Studenten während des Studiums mit vertiefter Praxis der Versicherungspflicht in der Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung als gegen Entgelt Beschäftigte. 9 Wirksamkeit des Vertrages (1) Die Zustimmung der Fachhochschule zum Vertrag in fachlicher Hinsicht ist vor dessen Abschluss durch den Studenten einzuholen. (2) Das Vertragsverhältnis endet mit dem Ende der Kalenderwoche, die auf die Notenbekanntgabe der Prüfungen des bei Ausbildungsbeginn laufenden Semesters folgt, wenn der Student nicht die Berechtigung zum Eintritt in das erste praktische Studiensemester erhält. Steht dies bereits vor Ausbildungsbeginn fest, wird der Vertrag nicht wirksam. Erhält der Student nicht die Berechtigung zum Eintritt in das zweite praktische Studiensemester endet das Vertragsverhältnis. Die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bleibt einer neuen Vertragsvereinbarung vorbehalten. Der Student hat die Ausbildungsstelle unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Berechtigung zum Eintritt in ein praktisches Studiensemester zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht erhält. 10 Vertragsausfertigungen Dieser Vertrag wird in drei gleichlautenden Ausfertigungen unterzeichnet. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung, eine weitere leitet der Student unverzüglich dem Praktikantenamt der Hochschule zu.

16 400 KWMBl I Nr. 22/ Sonstige Vereinbarungen 3 ) Ort, Datum: Ausbildungsstelle: Student: Datum: (Beauftragter der Fachhochschule für die praktischen Studiensemester) 1 ) Ggf. ist das Wort Studenten hier und im nachfolgenden Vertragstext durch das Wort Studentin zu ersetzen. 2 ) Entfällt, soweit das Haftungsrisiko bereits durch eine von der Ausbildungsstelle abgeschlossene Gruppenversicherung abgedeckt ist. 3 ) Hier können z. B. Vereinbarungen über den Ersatz besonderer Aufwendungen (z. B. Haftpflichtversicherungsprämie, Fahrkarten) getroffen werden.

17 KWMBl I Nr. 22/ UK Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 30. Oktober 2002 Nr. VII/3-S 9414St4-1-7/ Aufgrund des Art. 45 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen erklärt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus den Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14 Juni 2002) beginnend mit der Jahrgangsstufe 10 ab dem Schuljahr 2002 / 2003 für den fachlichen Unterricht an Berufsschulen für verbindlich. Die mit KMBek vom 3. März 1986 (KMBl I S. 158) erlassenen Lehrpläne für die Fachklassen Straßenwärter der Jahrgangsstufen 11 und 12 treten beginnend ab dem Schuljahr 2003 / 2004 außer Kraft gesetzt. 2. Die Verteilung der Lernfelder des Rahmenlehrplans auf die Fächer der Stundentafel und auf die Jahrgangsstufen ergibt sich aus den Lehrplanrichtlinien für die Berufsschule, die für diesen Ausbildungsberuf vom Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung erarbeitet wurden. Die Lehrplanrichtlinien können unmittelbar beim Verlag Alfred Hintermaier (Edlingerplatz 4, München, Tel. 0 89/ , Fax: 0 89/ , a.hintermaier@t-online.de) bestellt werden. KWMBl I 2002 S. 401 E r h a r d Ministerialdirektor Das Staatliche Berufliche Schulzentrum führt ab 20. November 2002 im dienstlichen und außerdienstlichen Verkehr und im Dienstsiegel die Bezeichnung Berufliches Schulzentrum Alfons Goppel, Schweinfurt KWMBl I 2002 S UK E r h a r d Ministerialdirektor Zulassung von Lernmitteln Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 18. November 2002 Nr. III/6-S1321/1-5/ Die nachstehend aufgeführten Lernmittel werden zum Gebrauch im Unterricht an den bayerischen Schulen für die im Einzelnen angegebenen Schularten zugelassen. Die mit * gekennzeichneten Werke verwenden die neue Rechtschreibung. 1. Lernmittelfreie Lernmittel 1.1 Allgemein bildende Schulen Gymnasium Latein Lesebücher/Texte mit ausführlicher inhaltlicher Erläuterung C.C. Buchners Verlag, Bamberg: UK Änderung der Bezeichnung der Staatlichen Berufsschule III und der Staatlichen Berufsfachschulen für Hauswirtschaft, für Kinderpflege und für Sozialpflege Schweinfurt und Verleihung eines Namenszusatzes Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11. November 2002 Nr. VII/10-O 9210 Sch 8-1-7/ Die Staatliche Berufsschule III und die Staatlichen Berufsfachschulen für Hauswirtschaft, für Kinderpflege und für Sozialpflege werden im Beruflichen Schulzentrum Schweinfurt zusammengefasst. Ferner hat Frau Staatsministerin für Unterricht und Kultus antragsgemäß dem Beruflichen Schulzentrum Schweinfurt den Namenszusatz Alfons Goppel verliehen. H i n w e i s : Das nachfolgend genannte Werk gilt nach 17 Abs. 2 ZLV in seiner bezeichneten Auflage weiterhin als zugelassen: Antike und Gegenwart, Lateinische Texte zur Erschließung europäischer Kultur, hrsg. v. Maier: *Grundtexte Europas, Epochale Ereignisse und Existenzprobleme der Menschheit, BN 5943, 2. Aufl., 11,70 H, ZN 91/94-G ( ), zugel. ab Jgst Berufliche Schulen Berufsfachschulen Berufsfachschulen des Gesundheitswesens Lau-Verlag, Reinbek: H i n w e i s : Das nachfolgend genannte Werk gilt nach 17 Abs. 2 ZLV in seiner bezeichneten Auflage weiterhin als zugelassen: *Biologie Anatomie Physiologie, Lehrbuch und Atlas, v. Trebsdorf, BN 30-X, 7. überarb. Aufl. 02, 29,80 H, ZN 1/94-BF ( ), zugel. an BFS f. Krankenpflege

18 402 KWMBl I Nr. 22/2002 Selbstverlag W. Willig, Postfach , Balingen: H i n w e i s : Das nachfolgend genannte Werk gilt nach 17 Abs. 2 ZLV in seiner bezeichneten Auflage weiterhin als zugelassen: Unterrichtsmaterialien für soziale Berufe, hrsg. v. Willig: *6: Psychologie Sozialmedizin Rehabilitation, BN 8-5, 2. Aufl. 02, 18 H, ZN 172/01-BF ( ), zugel. an BFS f. Kinderkrankenpflege u. Krankenpflege Wirtschaftsschule Sozialkunde Kieser/Heckners im Bildungsverlag EINS, Troisdorf: H i n w e i s : Die nachfolgend genannten Werke gelten nach 17 Abs. 2 ZLV in ihrer bezeichneten Auflage weiterhin als zugelassen: *Politik Wir sind dabei, v. Englschall u.a.: 9: BN 6560, 2. Aufl. 01/Dr. 01, 9,70 H, ZN 18/98-W ( ) 10: BN 6561, 2. Aufl. 01/Dr. 01, 11,60 H, ZN 19/98-W ( ) Fachschulen Fachschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe Fachbuchverlag Pfanneberg, Haan: H i n w e i s : Das nachfolgend genannte Werk gilt nach 17 Abs. 2 ZLV in seiner bezeichneten Auflage weiterhin als zugelassen: *Controlling im Gastgewerbe, v. Swillims, BN 04984, 2. Aufl. 02, 24,30 H, ZN 203/99-F ( ) Die Zulassung der Unterrichtswerke tritt am 29. November 2002 in Kraft. E r h a r d Ministerialdirektor KWMBl I 2002 S UK Berichtigung Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über Freistellung und Kostenübernahme für die Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom 21. August 2001 (KWMBl I S. 342) wird wie folgt berichtigt: In Abschnitt A Nr. 4 Abs. 3 und 4 wird der Betrag 102. jeweils durch 105, EUR ersetzt. München, den 18. November 2002 Dr. E i b e r t Leitender Ministerialrat

19 KWMBl I Nr. 22/ III. Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsregierung, anderer bayerischer Staatsministerien und sonstiger Stellen 1102-S Fünfzehnte Änderung der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 6. November 2001 Az.: B III Auf Grund des Art. 53 der Verfassung beschließt die Staatsregierung folgende Änderung ihrer Geschäftsordnung: 1 5 Abs. 4 Satz 5 der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung (StRGeschO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2000 (AllMBl S. 75, StAnz Nr. 4) erhält folgende Fassung: 5 Im Übrigen dürfen Entwürfe zu den Vorlagen und Schreiben der Staatsregierung, insbesondere an den Landtag, vor der Beschlussfassung des Ministerrats nicht weitergeleitet und vorbehaltlich der Einstellung in das Internet nach Maßgabe der Nr der Organisationsrichtlinien veröffentlicht werden. 2 Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. KWMBl I 2002 S. 403 Der Bayerische Ministerpräsident Dr. Edmund S t o i b e r 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beteiligung der Frauenbeauftragten, soweit Vorlagen Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern einschließlich der Berücksichtigung einer geschlechtersensiblen Sichtweise (Gender Mainstreaming) berühren, 2. 6 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: 1 Vorlagen an die Staatsregierung sind dem Ministerpräsidenten über die Staatskanzlei mit 12 Abdrucken, bei Gesetzentwürfen der Staatsregierung mit 20 Abdrucken, zuzuleiten. 2 Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2002 in Kraft. KWMBl I 2002 S. 403 Der Bayerische Ministerpräsident Dr. Edmund S t o i b e r 1102-S Änderung der Bekanntmachung zur Stellung der Frauenbeauftragten der Staatsregierung Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 1. Oktober 2002 Az.: B III I S Sechzehnte Änderung der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 1. Oktober 2002 Az.: B III Auf Grund des Art. 53 der Verfassung beschließt die Staatsregierung folgende Änderung ihrer Geschäftsordnung: 1 Die Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung (StRGeschO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2000 (AllMBl S. 75, StAnz Nr. 4), geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (AllMBl S. 630, StAnz Nr. 46), wird wie folgt geändert: 1. 5 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung: Abschnitt I Abs. 2 Satz 1 der Bekanntmachung über die Stellung der Frauenbeauftragten der Staatsregierung (Frauenbeauftragte FrauenB) vom 20. Oktober 1998 (StAnz Nr. 43, AllMBl S. 808), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (AllMBl S. 620, Beilage zu StAnz Nr. 50), erhält folgende Fassung: In dieser Eigenschaft obliegt ihr die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern bei allen politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen der Staatsregierung einschließlich einer geschlechtersensiblen Sichtweise (Gender Mainstreaming). II. Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2002 in Kraft. KWMBl I 2002 S. 403 Der Bayerische Ministerpräsident Dr. Edmund S t o i b e r

A U S B I L D U N G S V E R T R A G

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