Stiftungssatzung für die Verwaltung der Barbara-Mügel-Stiftung (01)
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- Marie Weiner
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1 Stadt Friedrichshafen Stiftungssatzung für behinderte Kinder Aufgrund von 96 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 3. Oktober 1983 (GBl. S. 577), zuletzt geändert am 8. November 1999 (GBl. S. 435), hat der Stiftungsrat die Stiftungssatzung für die Verwaltung der Barbara- Mügel-Stiftung für behinderte Kinder in der Sitzung am 27. Juli 2005 wie folgt neu gefasst: Vorbemerkung 1. Frau Barbara Mügel, geb. am 21. Juni 1895 in Bardenbach, Kreis Merzig/Trier, gestorben am 15. Oktober 1983 in Friedrichshafen, hat durch Testament vom 15. Juli 1981 die Stadt Friedrichshafen zu ihrer alleinigen Erbin berufen. In diesem Testament hat sie u. a. folgendes letztwillig verfügt: "Ich berufe zu meiner alleinigen Erbin die Stadt Friedrichshafen, die seit 1926 meiner Familie zweite Heimat geworden ist. Alles, was die Stadt Friedrichshafen von mir erhält, soll - auch im Namen meines verstorbenen Mannes - körperbehinderten Kindern unserer Stadt, bezogen auf das Stadtgebiet, ohne die Eingemeindungen seit 1945, als Ausbildungsförderung dienen. Ich beschwere meine Alleinerbin mit dem Auftrag, dieses Vermögen zu verwalten - als "Barbara-Mügel-Stiftung für körperbehinderte Kinder" und alle Erträge meines Nachlasses der Stiftung zuzuführen. Der jeweilige Oberbürgermeister der Stadt - als Stiftungspräsident - ist an haushaltsrechtliche Vorschriften gebunden.... Ergänzungslieferung vom Seite - 1 -
2 Mein Girokonto Nr bei der Kreissparkasse Friedrichshafen soll als Konto der Stiftung weitergeführt werden.... Es ist ein Stiftungsrat zu bilden, dem außer dem jeweiligen Oberbürgermeister - als Stiftungsratspräsident - folgende Personen angehören sollen: Frau Dr. Tilde Brugger, Langenargen, Untere Seestraße 76 Herr Sparkassendirektor Walter Hofmann, Friedrichshafen, Albrecht-Dürer- Straße 18 Herr Oberstudiendirektor Dr. Franz Kubitza, Friedrichshafen, Torkelstraße 7 Nachfolger für verstorbene Stiftungsräte ernennt der jeweilige Oberbürgermeister. Der Stiftungsrat prüft die Jahresabrechnung und hat ein Mitspracherecht bei wichtigen Entscheidungen. Er muss mindestens einmal jährlich zusammentreten. Einberufung durch den Präsidenten mit Tagesordnung...." 2. Die Stadt Friedrichshafen hat die Erbschaft angenommen. Damit ist die Stiftung errichtet. Ergänzungslieferung vom Seite - 2 -
3 1 Stiftungsvermögen Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Nachlass der Erblasserin; es wird unter dem Namen Barbara-Mügel-Stiftung für behinderte Kinder als städtisches Sondervermögen im Sinne von 96 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1983 (GBl S. 577) verwaltet. 2 Stiftungszweck 1. Der Zweck der Stiftung ist, der Ausbildungs- und Entwicklungsförderung sowie der Erziehung behinderter Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener zu dienen. 2. Diese Förderung ist auf Einwohner der Stadt Friedrichshafen beschränkt. 3. Der Stiftungszweck wird vorrangig insbesondere verwirklicht durch 1. die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen und -darlehen an hilfsbedürftige Kinder und (oder) deren Sorgeberechtigte, 2. den Bau und die Unterhaltung von Ausbildungs-, Begegnungs- und Erziehungsstätten. 3. Hilfsweise kann der Stiftungszweck auch verwirklicht werden durch die Förderung des Baus und der Unterhaltung von Ausbildungs-, Begegnungsund Erziehungsstätten für behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene durch ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ergänzungslieferung vom Seite - 3 -
4 3 Gemeinnützigkeit 1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Die Stiftungsmittel dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck der Stiftung verwendet werden; sie dürfen ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Unbeschadet dieser Regelung darf die Stiftung höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuführen. Sie kann außerdem Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammeln oder im Jahr des Zuflusses verwenden; diese Beträge sind auf die in dem selben Jahr oder künftig zulässige Zuführung zur freien Rücklage anzurechnen. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsrates ist ehrenamtlich. Für die Teilnahme an Sitzungen wird ein Tagegeld gemäß 1 Abs. 4 der städt. Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der jeweils gültigen Fassung gewährt. 4 Stiftungspräsident 1. Die Stiftung wird vom jeweiligen Oberbürgermeister als Stiftungspräsident verwaltet. Er vertritt die Stiftung. 2. Im Falle der Verhinderung richtet sich seine Vertretung nach den für seine Vertretung als Oberbürgermeister geltenden Regelungen. Ergänzungslieferung vom Seite - 4 -
5 5 Zusammensetzung des Stiftungsrates 1. Der Stiftungsrat besteht aus dem jeweiligen Oberbürgermeister als Stiftungsratspräsident (Vorsitzender) und drei weiteren Mitgliedern, die von der Stifterin berufen wurden. Für freie Sitze im Stiftungsrat beruft der Stiftungspräsident Nachfolger. 2. Für die Vertretung des Stiftungsratspräsidenten gilt 4 Abs. 2 sinngemäß. 6 Aufgaben des Stiftungsrates 1. Dem Stiftungsrat obliegt die Prüfung der Jahresabrechnungen. Die Rechte des Städt. Rechnungsprüfungsamtes werden davon nicht berührt. 2. Der Stiftungsrat hat ein Mitspracherecht bei wichtigen Entscheidungen. Wichtige Entscheidungen sind: a) Alle Entscheidungen, die nach der Gemeindeordnung und der städt. Hauptsatzung dem Gemeinderat oder seinen Ausschüssen vorbehalten sind, b) die Aufhebung oder Umwandlung der Stiftung sowie die Änderung der Stiftungssatzung, c) die Veranschlagung von Haushaltsmitteln im städt. Haushalt, d) der Verkauf und die Vermietung der zum Stiftungsvermögen gehörenden Grundstücke, e) die Aufnahme von Darlehen und f) die Gewährung von Zuwendungen und Darlehen von mehr als 3.000,00 Euro im Einzelfall. Ergänzungslieferung vom Seite - 5 -
6 7 Beschlüsse des Stiftungsrates 1. Der Stiftungsratspräsident beruft den Stiftungsrat mit einer Frist von 1 Woche ein. Dabei teilt er die Verhandlungsgegenstände mit und fügt die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen bei. 2. Der Stiftungsrat muss jährlich mindestens einmal einberufen werden. 3. Die Sitzungen des Stiftungsrates sind nichtöffentlich. 4. Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Stiftungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Sitzungsniederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 5. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Abwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied übertragen. 6. Der Stiftungsrat entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Eine Entscheidung gegen die Stimme des Stiftungsratspräsidenten kann nicht getroffen werden. 7. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung des Stiftungsrates aufgeschoben werden kann, entscheidet der Stiftungspräsident anstelle des Stiftungsrates. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Stiftungsrates unverzüglich mitzuteilen. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend am 1. Januar 2005 in Kraft. Friedrichshafen, den 27. Juli 2005 Bürgermeisteramt gez. Büchelmeier Oberbürgermeister Ergänzungslieferung vom Seite - 6 -
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