Regierungspräsidium Gießen
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- Christoph Schwarz
- vor 8 Jahren
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1 Regierungspräsidium Gießen Mai 2013 Durchführung des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP) hier: Häufig gestellte Fragen und die entsprechenden Antworten (sog. FAQ = Frequently Asked Questions) zum HGBP 1.) Werden ambulante Betreuungs- und Pflegedienste regelmäßig geprüft? 2.) Wer genehmigt im stationären Bereich freiheitsentziehende Maßnahmen (vgl. 5 HGBP)? 3.) Gilt dies auch im ambulanten Bereich? 4.) Wo liegt die Geringwertigkeitsgrenze für Spenden/Geschenke des 7 Abs. 3 Nr. 1 HGBP? 5.) Welche Maßnahmen sind zur Sicherung einer gewaltfreien und menschenwürdigen Pflege im Sinne des 8 HGBP erforderlich? 6.) Wie soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 HGBP nachgewiesen werden? 7.) Was versteht man unter einem Qualitätsmanagementsystem im Sinne des 9 Abs. 1 Nr. 4 HGBP? 8.) Was sind anerkannte Methoden zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen ( 9 Abs. 1 Nr. 7 HGBP)? 9.) Wer und wie häufig muss geschult werden? 10.) Bezieht sich das Erfordernis der verantwortlichen Pflegefachkraft gem. 9 Abs. 3 S. 1 HGBP auch auf ambulante Betreuungsdienste im Bereich der Behindertenhilfe? 11.) Welche Beratungs- und Unterstützungsleistungen meint 9 Abs. 3 S. 2 HGBP? 12.) Für was dient die Vorschrift des 10 Abs. 5 HGBP? 13.) Was versteht man unter mitteilungspflichtigen Tatsachen im Sinne des 10 Abs. 7 Nr. 2 i. V. m. 11 Nr. 3 HGBP? 14.) Finden die alten Rechtsverordnungen nach dem (Bundes-)Heimgesetz noch Anwendung? 15.) Wo finde ich Ansprechpartner (inkl. Zuständigkeiten) der Hessischen Betreuungsund Pflegeaufsicht (ehemals Heimaufsicht)? Gießen Neuen Bäue 2 Servicezeiten: Fristenbriefkasten: Telefon: 0641/ Telefonzentrale: Mo. - Do. 8:30 bis 12:00 Uhr Gießen Zentrales Telefax: :30 bis 15:30 Uhr Landgraf-Philipp-Platz rp-giessen@rpgi.hessen.de Freitag 8:30 bis 12:00 Uhr (Hauptgebäude) Internet: oder nach Vereinbarung
2 1.) Frage: Werden ambulante Betreuungs- und Pflegedienste regelmäßig geprüft? Antwort: Das HGBP sieht für ambulante Betreuungs- und Pflegeleistungen keine regelmäßigen Prüfungen vor. Anlassbezogene Prüfungen sind im Bereich der ambulanten Pflege aber möglich (vgl. u.a. 4, 16, 19 HGBP). 2.) Frage: Wer genehmigt im stationären Bereich freiheitsentziehende Maßnahmen (vgl. 5 HGBP)? Antwort: Das Betreuungsgericht genehmigt freiheitsentziehende Maßnahmen (vgl Abs. 4 BGB), ordnet diese jedoch nicht an. Die individuelle Anordnung ist in der Regel Angelegenheit des Betreuers, häufig aufgrund der Intervention der Einrichtung und deshalb auf das notwendige Maß zu beschränken (so heißt es auch üblicher Weise in den gerichtlichen Genehmigungsbeschlüssen). 3.) Frage: Gilt dies auch im ambulanten Bereich? Antwort: Im ambulanten Bereich gibt es eine rechtliche Problematik. Die Betreuungsgerichte sind sich nicht durchgängig darüber einig, ob der ambulante Bereich auch unter 1906 Abs. 4 BGB fällt (bejahend z.b. AG Frankfurt). Wenn der Betreuungsrichter bzw. die Betreuungsrichterin diese Auffassung vertritt, so gilt das identische Verfahren wie im stationären Bereich (vgl. Antwort zu Frage 2). Wenn das zuständige Betreuungsgericht nicht von dem Erfordernis einer richterlichen Genehmigung ausgeht, sind freiheitsentziehende Maßnahmen nur bei wirksamer Einwilligung des Betroffenen oder bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes (Notstand) zulässig. 4.) Frage: Wo liegt die Geringwertigkeitsgrenze für Spenden/Geschenke des 7 Abs. 3 Nr. 1 HGBP? Antwort: Das Verbot des 7 Abs. 1 und 2 HGBP (früher: 14 HeimG) gilt nicht, wenn es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt, die versprochen oder gewährt werden. Als geringwertig werden in Hessen üblicherweise Einzelspenden im Wert von bis zu 35,--, bei mehrmaligen Spenden eines Spendengebers bis zu einem jährlichen Gesamtwert von 100,-- angesehen. Diese Spenden/Geschenke fallen dann nicht unter die Genehmigungspflicht. Sofern die Geringwertigkeitsgrenze überschritten wird, ist unbedingt die Ausnahmeregelung des 7 Abs. 4 HGBP (rechtzeitiger Antrag beim Regierungspräsidium Gießen) zu beachten. Weiterhin fallen anonyme Spenden nicht unter den o.a. Anwendungsbereich. Voraussetzung ist jedoch, dass tatsächlich keine Rückschlüsse auf den Spender gezogen werden können, wie z. B. Aktionen an Weihnachtsfeiern, Sommerfesten u. ä. bei denen anonym Geld gesammelt wird. Dieses Annahmeverbot gilt für Betreiber, Beschäftigte und Mitarbeiter sowohl von stationären als auch ambulanten Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen sowie für entgeltlich vermittelte Pflegekräfte. Im Übrigen befindet auf dieser Homepage ein aktueller Flyer mit allen wichtigen Informationen zu 7 HGBP. 5.) Frage: Welche Maßnahmen sind zur Sicherung einer gewaltfreien und menschenwürdigen Pflege im Sinne des 8 HGBP erforderlich?
3 Antwort: Welche Maßnahmen zur Sicherung einer gewaltfreien und menschenwürdigen Pflege erforderlich sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Es bestehen zum einen präventive Pflichten ( 8 S. 2 HGBP). Hierbei ist davon auszugehen, dass die Betreiberin bzw. der Betreiber mit der regelmäßigen Schulung im Sinne des 9 Abs. 1 Nr. 7 HGBP ihren/seinen präventiven Pflichten i.d.r. nachkommt. Daneben müssen aus 8 S. 1 HGBP auch die erforderlichen repressiven Pflichten ergriffen werden. Dies können arbeitsrechtliche Maßnahmen sein (unter anderem eine Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung). Zur Konkretisierung bzw. Auslegung des Tatbestandsmerkmals gewaltfreie und menschenwürdige Pflege kann nicht nur 8 S. 2 HGBP, sondern auch 1631 Abs. 2 S. 2 BGB herangezogen werden (vgl. Gesetzesbegründung). Gemeint sind also vor allem ungewollter körperlicher Kontakt z.b. durch Schläge, Bestrafungen, unerlaubte freiheitsentziehende Maßnahmen, angstauslösendes Bedrängen, oder das Nichtermöglichen der Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr bei bettlägerigen Menschen. Seelische Verletzungen können vor allem in der sprachlichen Äußerung der Nichtachtung, Verachtung, aber auch im bewussten ungewollten Duzen liegen. Entwürdigende Maßnahmen liegen i.d.r. bereits bei körperlichen Misshandlungen oder seelischen Verletzungen vor. Die Entwürdigung kann in der Art der Maßnahme begründet sein (z.b. Nacktausziehen, Fesseln) oder in dem Ausmaß und ihrer Dauer bzw. in den Begleitumständen liegen (z.b. Einsperren im Dunkeln, längeres Verweigern von Blick- oder Gesprächskontakt). Weitere Beispiele finden sich in der Zeitschrift Pro Alter Nr. 1/2012, S Das bloße subjektive Empfinden eines Betroffenen genügt nicht, um von einer Verletzung der den Betreibern obliegenden Pflicht auszugehen. Ein Verstoß kann nur bei einer objektiven Erheblichkeit angenommen werden und muss im Einzelfall tatsächlich vorliegen. 6.) Frage: Wie soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 HGBP nachgewiesen werden? Antwort: Der Betreiber muss in der Lage sein, mit den kalkulierten und vereinbarten Entgelten (Entgeltbestandteilen) die Einrichtung wirtschaftlich führen zu können. In diesem Kontext wird (zunächst) davon ausgegangen, dass die mit den Kostenträgern vereinbarten Entgelte (Entgeltbestandteile) auskömmlich sind (vgl. insofern auch 7 Abs. 2 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes WBVG). Anzeichen dafür, dass eine Einrichtung nicht mehr wirtschaftlich geführt werden kann, sind z.b. die Hinweise, dass Gehälter an die Beschäftigten nicht mehr gezahlt werden oder Lieferanten regelmäßig länger auf ihre Bezahlung warten müssen etc. 7.) Frage: Was versteht man unter einem Qualitätsmanagementsystem im Sinne des 9 Abs. 1 Nr. 4 HGBP? Antwort: Das Qualitätsmanagementsystem erfordert eine Darlegung der Art und Qualität der einzelnen Qualitätsmanagementelemente (vgl. insoweit auch die Gesetzesbegründung: LT- Drs. 18/3763 vom , S. 24). 8.) Frage: Was sind anerkannte Methoden zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen ( 9 Abs. 1 Nr. 7 HGBP)? Antwort: Als anerkannte Methoden zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen sind geeignete Methoden zu verstehen. Dazu zählen insbesondere Maßnahmen, die sich in der Praxis bewährt haben. Geeignete Methoden sind z.b. ReduFix (für die ambulante oder stationäre Pflege), die Leitlinie FEM-Evidenzbasierte Praxisleitlinie Vermeidung von freiheitseinschrän-kenden Maßnahmen in der beruflichen Altenpflege (Universität
4 Hamburg/Universität Witten-Herdecke, Stand 2012; LeitlinieFEM.pdf) oder auch der in Hessen angewandte bayerische Leitfaden Verantwortungsvoller Umgang mit freiheitsentziehen-den Maßnahmen. 9.) Frage: Wer und wie häufig muss geschult werden? Antwort: Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Betreuungsleistungen direkt bei den betreuungsbedürftigen Menschen durchführen und Leitungskräfte (d.h. Einrichtungsleitung sowie verantwortliche Pflegefachkraft oder pädagogische Fachkraft). Der Begriff regelmäßige Schulungen setzt immanent voraus, dass es zu wiederholenden zeitgemäßen/aktuellen/auffrischenden Schulungen kommt. Die Intervalle dürfen nicht zu groß sein. Um eine sachgerechte und angemessene Auffrischung der Kenntnisse zu ermöglichen, ist bei Zeiträumen von zwei bis drei Jahren (noch) von einer Regelhaftigkeit auszugehen. Kürzere Zeiträume wären wünschenswert, zum einen, um die Betreuungs- und Pflegekräfte für diese Thematik zu sensibilisieren und zum anderen, um auf dem aktuellen Stand der Erkenntnisse zu sein. 10.) Frage: Bezieht sich das Erfordernis der verantwortlichen Pflegefachkraft gem. 9 Abs. 3 S. 1 HGBP auch auf ambulante Betreuungsdienste im Bereich der Behindertenhilfe? Antwort: Nein, das Erfordernis bezieht sich nur auf ambulante Pflegedienste (respektive Einrichtungen) im Sinne des 71 SGB XI. 11.) Frage: Welche Beratungs- und Unterstützungsleistungen meint 9 Abs. 3 S. 2 HGBP? Antwort: Die Vorschrift zielt explizit auf die Beratung in pflegerischen Fragen ab, deren gesamtes Spektrum sicherlich nicht erschöpfend nachfolgend aufgeführt werden kann. Beispielhaft ist auf den Einsatz geeigneter und bedarfsgerechter Hilfsmittel hinzuwirken und die Nutzerinnen und Nutzer entsprechend anzuleiten. Weiterhin soll die Sicherheit in der häuslichen Umgebung gefördert werden. Eingefordert wird danach die Aufmerksamkeit gegenüber möglichen Gefahrenquellen für die Nutzerinnen und Nutzer, die sich etwa aus einer nicht bedarfsgerechten oder mangelhaften Wohnungsausstattung ergeben können. Bei den Angehörigen wird es sich regelhaft um Pflegepersonen im Sinne der Legaldefinition des 19 S. 1 SGB XI handeln. Danach sind Pflegepersonen Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Aufgabe des Pflegedienstes ist es, auch diese an der Pflege Beteiligten aktiv zu unterstützen. Soweit der Pflegedienst Sachleistungen im Rahmen der Pflegeversicherung erbringt, dient dies auch dem Zweck, die Pflegebereitschaft Dritter zu unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können, vgl. 3 Satz 1 SGB XI. 12.) Frage: Für was dient die Vorschrift des 10 Abs. 5 HGBP? Antwort: Die Vorschrift des 10 Abs. 5 HGBP mit der Anzeigeverpflichtung einer Versorgung von mehr als zwei betreuungs- oder pflegebedürftigen Personen in einer Wohnung dient dazu, überprüfen zu können, ob es sich um eine selbstbestimmte Wohngemeinschaft oder um eine stationäre Einrichtung im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 1 HGBP handelt.
5 13.) Frage: Was versteht man unter mitteilungspflichtigen Tatsachen im Sinne des 10 Abs. 7 Nr. 2 i.v.m. 11 Nr. 3 HGBP? Antwort: Nachfolgend werden beispielhafte Sachverhalte aufgeführt, die nach Auffassung der Betreuungs- und Pflegeaufsicht Hessen (ehemals Heimaufsicht) gemäß 10 Abs. 7 Nr. 2, und 11 Nr. 3 HGBP der zuständigen Behörde (regionales Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Darmstadt, Frankfurt, Fulda, Gießen, Kassel oder Wiesbaden) verpflichtend mitzuteilen sind. Folgende beispielhafte mitteilungspflichtige Tatsachen im stationären Bereich kommen in Betracht: Unnatürliche Todesfälle von betreuungs- und/oder pflegebedürftigen Menschen (nachfolgend Bewohner) wie z. B. Suizid Misshandlungen gegenüber Bewohnerinnen und Bewohnern Ungewöhnliche Unfälle mit erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Bewohnerinnen und Bewohnern, wie Treppen- oder Fensterstürze Über einen Zeitraum von 24 Stunden hinaus vermisste Bewohnerinnen und Bewohner Epidemische Infektionskrankheiten Brände/Hochwasser, soweit damit eine wesentliche Beeinträchtigung des Einrichtungsbetriebes einhergeht Beabsichtigte Betriebseinstellung Wesentliche (Muster-)Vertragsänderungen (Größere) Bau- bzw. Umbaumaßnahmen Änderungen der Nutzungsart der Räume der Einrichtung, die Betreuungs- und Pflegebedürftige nutzen, sowie der Funktionsräume Wesentliche Änderungen der Konzeption Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Erhebliche Personalengpässe über mehr als einen Monat; inkl. Mitteilung, wie dem entgegen gewirkt werden soll Ausfall der Einrichtungsleitung oder der ständig verantwortlichen Pflegefachkraft, der absehbar über einen längeren Zeitraum (ca. 3 Monate) hinaus andauert; Mitteilung der Vertretungsregelung Strukturelle defizitäre ärztliche und/oder fachärztliche Versorgung, sowie Medikamentenversorgung durch Apotheken infolge derer die Gewährleistung der ärztlichen und gesundheitlichen Betreuung nicht mehr sichergestellt werden kann. Längerer Ausfall (mehr als 48 Stunden) wichtiger technischer Anlagen (- wie z.b. Notruf- Anlagen, EDV-Anlagen) Folgende beispielhafte mitteilungspflichtige Tatsachen im ambulanten Bereich kommen in Betracht: Unnatürliche Todesfälle von betreuungs- und/oder pflegebedürftigen Menschen, wie z. B. Suizid Misshandlungen gegenüber betreuungs- und/oder pflegebedürftigen Menschen
6 Ungewöhnliche Unfälle mit erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von betreuungs- und/oder pflegebedürftigen Menschen in deren eigener Häuslichkeit, wie schwere Brandverletzungen, Treppen- oder Fensterstürze Vermisste betreuungs- und/oder pflegebedürftige Menschen Beabsichtigte Betriebseinstellung Drohende Insolvenz Erhebliche Personalengpässe über mehr als einen Monat; inkl. Mitteilung, wie dem entgegen gewirkt werden soll Ausfall der ständig verantwortlichen Pflegefachkraft, der absehbar über einen längeren Zeitraum (-ca. 3 Monate) hinaus andauert; Mitteilung der Vertretungsregelung Die aufgeführten Sachverhalte sind nicht abschließend, sondern nur beispielhaft als Orientierungshilfe - zu verstehen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Hierzu gibt es entsprechende Informationsblätter sowohl für den stationären als auch ambulanten Bereich auf dieser Homepage (Regierungspräsidium Giessen - Hess. Betreuungsu. Pflegeaufsicht) 14.) Frage: Finden die alten Rechtsverordnungen nach dem (Bundes-)Heimgesetz noch Anwendung? Antwort: Ja. Gem. 26 Abs. 1 HGBP gelten die alten Verordnungen solange fort, bis das Land Hessen neue Verordnungen erlässt. 15.) Frage: Wo finde ich Ansprechpartner (inkl. Zuständigkeiten) der Hessischen Betreuungs- und Pflegeaufsicht (ehemals Heimaufsicht)? Antwort. Auf dieser Homepage (Regierungspräsidium Giessen - Hess. Betreuungs- u. Pflegeaufsicht) finden Sie sowohl die Adressen (inkl. örtlicher Zuständigkeit) als auch Ansprechpartner unterschiedlicher Fachbereiche der regional zuständigen Behörden (Betreuungs- und Pflegeaufsichten). Ihre Betreuungs- und Pflegeaufsicht Hessen
7 Als Ansprechpartner für Fragen, Anregungen und Beschwerden nach dem Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen HGBP stehen die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales regional für folgende Landkreise und kreisfreie Städte zur Verfügung: Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Darmstadt Schottener Weg 3 (am Messplatz), Darmstadt Landkreis Darmstadt-Dieburg Landkreis Groß-Gerau Landkreis Bergstraße Odenwaldkreis Stadt Darmstadt Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main Walter-Möller-Platz 1, Frankfurt am Main Landkreis Offenbach Hochtaunuskreis Stadt Frankfurt Stadt Offenbach Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Fulda Washingtonallee 2, Fulda Landkreis Fulda Landkreis Hersfeld-Rotenburg Main-Kinzig-Kreis Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Gießen Südanlage 14 A, Gießen Landkreis Gießen Landkreis Marburg-Biedenkopf Lahn-Dill-Kreis Vogelsbergkreis Wetteraukreis Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Kassel Frankfurter Straße 84 A, Kassel Landkreis Kassel Landkreis Waldeck-Frankenberg Werra-Meißner-Kreis Schwalm-Eder-Kreis Stadt Kassel Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden Mainzer Straße 35, Wiesbaden Landkreis Limburg-Weilburg Main-Taunus-Kreis Rheingau-Taunus-Kreis Stadt Wiesbaden
Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)
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