R 3/99. An alle zum Direktversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsunternehmen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "R 3/99. An alle zum Direktversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsunternehmen"

Transkript

1 R 3/99 An alle zum Direktversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsunternehmen a) mit Sitz im Inland b) mit Sitz außerhalb der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum c) i.s.v. 110 d VAG A) Hinweise zu Geschäften mit strukturierten Produkten B) Hinweise zur Anlage strukturierter Produkte im gebundenen Vermögen C) Volumens- und Anlagegrenzen D) Anordnung betreffend die Berichts- und Mitteilungspflichten über Geschäfte mit strukturierten Produkten Einleitung Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente ist Versicherungsunternehmen im Rahmen des 7 Abs. 2 Satz 2 VAG und des dazu ergangenen Rundschreibens R 7/95 (VerBAV 1996 S. 5) gestattet. Derivate können aber indessen nicht nur auf Portfolioebene eingesetzt werden. Vielmehr ist es auch möglich, durch Verknüpfung eines Kassainstruments, wie z.b. eines Schuldscheindarlehens oder einer Schuldverschreibung, mit derivativen Finanzinstrumenten einen neuen Anlagegegenstand herzustellen. Diese sog. strukturierten Produkte, die je nach ihrer konkreten Ausgestaltung einen unterschiedlichen Bezug sowohl zu den derivativen Finanzinstrumenten i.s.d. 7 Abs. 2 Satz 2 VAG als auch zu den klassischen Kapitalanlagen nach den 54 ff. VAG aufweisen, werden seit einiger Zeit angeboten. Grundsätzlich gelten für strukturierte Produkte mit derivativen Bestandteilen die Regelungen des 7 Abs. 2 Satz 2 VAG und des Rundschreibens R 7/95. Jedoch können strukturierte Produkte, die ein gegenüber klassischen Kapitalanlagen vergleichbares Risiko beinhalten, als Anlage des gebundenen Vermögens in Betracht kommen. Das BAV hält es daher für erforderlich, sich zu dieser Thematik in einem Rundschreiben zu äußern. Dieses Rundschreiben gilt nicht für die bereits bekannten strukturierten Produkte, die aus Verknüpfungen mehrerer Kassageschäfte bestehen und ausschließlich den 54, 54 a VAG unterliegen. Es findet darüber hinaus keine Anwendung auf die Verwendung strukturierter Produkte im Rahmen fonds- oder aktienindexgebundener Lebensversicherungen nach 54 b VAG

2 - 2 - A) Hinweise zu Geschäften mit strukturierten Produkten I. Definition Bei einem strukturierten Produkt handelt es sich um einen Anlagegegenstand, bei dem ein Kassainstrument mit einem oder mehreren derivativen Finanzinstrument(en) i.s.d. BAV-Rundschreibens R 7/95 Teil A Abschnitt II.2 fest zu einer rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit verbunden ist. II. Anwendung des Rundschreibens R 7/95 auf strukturierte Produkte Die Bestimmungen des Rundschreibens R 7/95 gelten auch für strukturierte Produkte. Strukturierte Produkte enthalten derivative Finanzinstrumente und unterliegen deshalb der gesetzlichen Regelung des 7 Abs. 2 Satz 2 VAG, die durch das Rundschreiben R 7/95 konkretisiert wird. Ausgenommen von den Regelungen des Rundschreibens R 7/95 sind lediglich einfache strukturierte Produkte, die gegenüber den nach 54, 54 a VAG zulässigen Vermögensanlagen kein meßbares zusätzliches Risiko aufweisen. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn das strukturierte Produkt aus der Verbindung eines Kassainstruments mit einem - oder mehreren gleichartigen, derselben Risikokategorie zugehörigen - derivativen Finanzinstrument(en) besteht, eine Kapitalgarantie gewährt wird, eine Negativverzinsung ausgeschlossen ist und weder Liefer- noch Abnahmeverpflichtungen begründet werden. Dennoch ist der Aufsichtsrat über Inhalt, Umfang und Ergebnis dieser Geschäfte regelmäßig zu unterrichten. Neben den Regelungen des Rundschreibens R 7/95 ist folgendes zu beachten: 1. Einsatz strukturierter Produkte a. Zulässige Geschäftszwecke aa) Absicherungsgeschäfte Strukturierte Produkte können nicht der Kategorie der Absicherungsgeschäfte zugeordnet werden. Absicherung setzt einen vorhandenen Bestand voraus, der abgesichert werden soll. Der gleichzeitige Erwerb von Kassainstrument und derivativem Finanzinstrument in Form eines strukturierten Produkts erfüllt diese Voraussetzung nicht. Strukturierte Produkte können daher nicht zur Absicherung, sondern nur zur Erwerbsvorbereitung und Ertragsvermehrung eingesetzt werden

3 - 3 - bb) Erwerbsvorbereitungsgeschäfte Gegenstand eines Erwerbsvorbereitungsgeschäfts können abweichend von den Regelungen des Rundschreibens R 7/95 auch Namensschuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen sein. Bei sog. Multi-Tranchen-Geschäften, bei denen dem Darlehensnehmer das Recht eingeräumt wird, von dem Versicherungsunternehmen an festen Terminen eine Erhöhung des Darlehensbetrages bzw. die Abnahme weiterer Tranchen des Darlehens zu einem festgelegten Zins zu fordern, kann von der nach dem Rundschreiben R 7/95 Teil A Abschnitt II.3.b.ee) bestehenden Verpflichtung zur Glattstellung der Short Put-Position abgesehen werden. cc) Ertragsvermehrungsgeschäfte Gegenstand eines Ertragsvermehrungsgeschäfts können in Erweiterung des Rundschreibens R 7/95 auch Namensschuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen sein. b. Kombinierte Strategien Strukturierte Produkte unterliegen den Regelungen des Rundschreibens R 7/95 über kombinierte Strategien dann, wenn das Kassainstrument mit mehr als einem oder mehreren gleichen der im Rundschreiben R 7/95 genannten derivativen Finanzinstrumente verbunden ist. c. Indexgeschäfte Indexgeschäfte können abweichend von den Regelungen des Rundschreibens R 7/95 zu Zwecken der Erwerbsvorbereitung und Ertragsvermehrung eingesetzt werden. Beim Einsatz zur Ertragsvermehrung müssen die den Indices zugrundeliegenden Vermögenswerte sich bei Vertragsschluß und während der gesamten Laufzeit im Bestand des Versicherungsunternehmens befinden. Nach Lieferung gegebenenfalls übrigbleibende Teilbeträge können anderweitig ausgeglichen werden. 2. Zerlegung und Bewertung Strukturierte Produkte müssen in ihre Bestandteile zerlegt werden. Ohne diese Zerlegung kann nicht entschieden werden, ob das Produkt einfach ist und deshalb nicht den Regelungen des Rundschreibens R 7/95 unterliegt oder als komplexes Produkt mit möglicherweise mehreren derivativen Finanzinstrumenten insbesondere auch den Regelungen des Rundschreibens R 7/95 über kombinierte Strate

4 - 4 - gien unterliegt. Hinzu kommt, daß ohne eine Zerlegung die notwendige Identifikation der dem strukturierten Produkt innewohnenden Risiken nicht möglich ist. Zur Quantifizierung dieser Risiken ist darüber hinaus eine Bewertung des strukturierten Produkts erforderlich. Mit der Zerlegung und Bewertung kann auch ein qualifiziertes Kreditinstitut oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen beauftragt werden. Dieses darf jedoch weder das Kreditinstitut, das das strukturierte Produkt andient, noch ein mit diesem i.s.v. 15 AktG, 271 Abs. 2 HGB verbundenes Unternehmen sein. 3. Abwicklung der Geschäfte a. Handel, Wertpapiertechnik, Risikomanagement, Qualifikation der Mitarbeiter und Aufgaben der internen Revision Abweichend vom Rundschreiben R 7/95 Teil A Abschnitt III 3 Abs. 4 kann das Risikomanagement der strukturierten Produkte in jedem Fall - unabhängig von dem Umfang der getätigten Geschäfte - auf ein über die entsprechenden technischen Mittel verfügendes Kreditinstitut oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen übertragen werden. Ein Übertragungsvertrag darf jedoch nur mit einem Kreditinstitut oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen abgeschlossen werden, das weder das Kreditinstitut, das das strukturierte Produkt andient, noch ein mit diesem i.s.v. 15 AktG, 271 Abs. 2 HGB verbundenes Unternehmen ist. b. Innerbetriebliche Richtlinien Die für den Einsatz derivativer Finanzinstrumente aufzustellenden internen Grundsätze und Verfahren sind für Geschäfte mit strukturierten Produkten zu ergänzen

5 - 5 - c. Informations- und Berichtspflichten Informationen und Berichte über Geschäfte mit strukturierten Produkten, die gegenüber dem Bundesaufsichtsamt zu erstatten sind, müssen auch dem Aufsichtsrat vorgelegt werden. III. Übergangsregelung Die nach der Veröffentlichung des Rundschreibens als unzulässig anzusehenden Geschäfte mit strukturierten Produkten dürfen zur Vermeidung wirtschaftlicher Verluste in der vom Versicherungsunternehmen vorgesehenen Weise beendet werden. B) Hinweise zur Anlage strukturierter Produkte im gebundenen Vermögen Strukturierte Produkte sind für das gebundene Vermögen geeignet, wenn das Kassainstrument den Anforderungen des 54 a Abs. 2, 4 a VAG genügt und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: I. Allgemeine Anlagegrundsätze des 54 Abs. 1 VAG Strukturierte Produkte sind nur dann für das gebundene Vermögen geeignet, wenn sie den Anforderungen des 54 Abs. 1 VAG an die Sicherheit, Rentabilität und Liquidität der Vermögensanlage genügen. Dies ist nur dann der Fall, wenn das strukturierte Produkt eine Kapitalgarantie gewährt und eine negative Verzinsung ausgeschlossen ist. Kapitalgarantie heißt, daß das investierte Kapital zum Zeitpunkt der Fälligkeit in der Währung, auf die das strukturierte Produkt lautet, voll zum Nennwert zurückgezahlt werden muß. Vorher erfolgte Zins-, Bonus- oder sonstige Zahlungen dürfen auf den Rückzahlungsbetrag nicht angerechnet werden. Der Ausschluß einer Negativverzinsung bedeutet, daß das Versicherungsunternehmen in keinem Fall zur Zahlung von Zinsen verpflichtet sein darf. II. Abnahme- und Lieferverpflichtungen Wird durch das strukturierte Produkt eine Abnahmeverpflichtung des Versicherungsunternehmens begründet oder kann sie begründet werden, so ist es für die Anlage im gebundenen Vermögen nur geeignet, wenn die abzunehmenden Vermögensgegenstände zu derselben Anlageart gehören, für sie eine Kapitalgarantie gewährt wird und eine Negativverzinsung ausgeschlossen ist. Darüber hinaus muß sichergestellt sein, daß bei Abnahme eine ausreichende Liquidität vorhanden ist

6 - 6 - Begründet das strukturierte Produkt eine Lieferverpflichtung oder kann es sie begründen, ist sein Erwerb nur möglich, wenn die zu liefernden Vermögenswerte sich bei Vertragsschluß und während der gesamten Laufzeit im Bestand des Versicherungsunternehmens befinden. III. 54 a Abs. 2 Nr. 14 VAG Strukturierte Produkte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können auch nicht im Rahmen der Öffnungsklausel des 54 a Abs. 2 Nr. 14 VAG im gebundenen Vermögen geführt werden. Die Öffnungsklausel läßt lediglich Anlageformen zu, die den Anforderungen des 54 a Abs. 2, 4 und 4 a VAG nicht entsprechen. 54 Abs. 1 VAG wird durch die Öffnungsklausel nicht abbedungen. Die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit, Rentabilität und Liquidität der Vermögensanlage sind auch im Rahmen des 54 a Abs. 2 Nr. 14 VAG zu beachten. Daher können strukturierte Produkte ohne Kapitalgarantie nur der Öffnungsklausel zugeordnet werden, wenn die Summe der garantierten Zahlungsströme mindestens den Nominalbetrag erreicht. IV. Einordnung in den Anlagenkatalog des 54 a Abs. 2 VAG Die Zuordnung strukturierter Produkte zum Anlagenkatalog des 54 a Abs. 2 VAG bestimmt sich nach der Rechtsnatur des Kassainstruments. Kann dieses einer bestimmten Anlageart zugerechnet werden, so gilt dies auch für das strukturierte Produkt. C) Volumens- und Anlagegrenzen Strukturierte Produkte, für die das Rundschreiben R 7/95 gilt, unterliegen, was ihre derivativen Bestandteile angeht, zusammen mit den sonstigen derivativen Finanzinstrumenten den Volumensbegrenzungen für Erwerbsvorbereitungs- und Ertragsvermehrungsgeschäfte des Abschnittes II 3 b und c letzter Absatz des Rundschreibens. Die Volumina und Ergebnisse der in den strukturierten Produkten enthaltenen derivativen Finanzinstrumente sind zusammen mit den anderen von dem Versicherungsunternehmen getätigten derivativen Geschäfte dem BAV gemäß Anlagen 2 bis 5 des Rundschreibens R 7/95 zu melden. Für einfache von der Geltung des Rundschreibens R 7/95 ausgenommene strukturierte Produkte gilt dies nicht. Die Mischungs- und Streuungsregelungen des 54 und 54 a VAG gelten für alle strukturierten Produkte des gebundenen Vermögens, auch für die, die den Regelungen des Rundschreibens R 7/95 unterliegen. D) Anordnung betreffend die Berichts- und Mitteilungspflichten über Geschäfte mit strukturierten Produkten Gemäß 81 Abs. 2 Satz 1 VAG i.v.m. 7 Abs. 2 Satz 2, 54 d VAG ordne ich an: - 7 -

7 - 7 - I. Dem BAV ist vierteljährlich bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats eine Aufstellung der Nominalbeträge aller getätigten Geschäfte mit strukturierten Produkten nach den Anlagearten des 54 a Abs. 2 VAG geordnet vorzulegen. Ferner ist über jedes einzelne Geschäft mit strukturierten Produkten zu berichten. Der Bericht erfolgt formlos und muß mindestens Angaben über den Nominalbetrag, den Schuldner (Aussteller), die wesentlichen Ausstattungsmerkmale, das Kassainstrument und die derivativen Bestandteile einschließlich ihrer Wirkungsweise enthalten. Soweit eine Berichtspflicht nicht besteht, ist eine Fehlanzeige nicht erforderlich. Die Aufstellung und der erläuternde Bericht sind erstmalig für das 4. Kalendervierteljahr 1999 vorzulegen. Darüber hinaus ist über Volumen und Ergebnis von Geschäften mit strukturierten Produkten, die den Regelungen des Rundschreibens R 7/95 unterliegen, ist weiterhin nach den Anlagen 2 bis 5 unter Berücksichtigung der Erläuterungen in der Anlage 6 des Rundschreibens - erstmalig für das 4. Kalendervierteljahr zu berichten. Im übrigen bleiben die für die Vermögensanlage bestehenden Anzeige- und Berichtspflichten der Versicherungsunternehmen, insbesondere die nach dem Rundschreiben R 5/97 (VerBAV 1997 S. 270), unberührt. II. Die gemäß Teil A Abschnitt II. 3.b) zu ergänzenden internen Grundsätze sind dem BAV innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieses Rundschreibens in Kopie einzureichen. Änderungen sind dem BAV unverzüglich mitzuteilen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die unter Teil D enthaltene Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, Ludwigkirchplatz 3-4, Berlin, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch soll einen bestimmten Antrag enthalten sowie die Beschwerdepunkte und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Über den Widerspruch entscheidet eine Beschlußkammer des Bundesaufsichtsamtes.