Gemeindeordnung. Politische Gemeinde Schmerikon
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- Heiko Ziegler
- vor 8 Jahren
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1 Gemeindeordnung Politische Gemeinde Schmerikon
2 Übersicht Artikel 1. Grundlagen Geltungsbereich 1 Organisationsform 2 Organe 3 Aufgaben 4 Amtliche Bekanntmachungen 5 2. Bürgerschaft Grundsatz 6 Befugnisse an der Bürgerversammlung 7 an der Urne 8 Bürgerversammlung Durchführung 9 Stimmenzähler 10 Unterlagen 11 Technische Hilfsmittel 12 Urnenabstimmungen Durchführung / Unterlagen 13 Fakultatives Referendum Geschäfte 14 Zustandekommen 15 Verfahren 16 Initiative Zustandekommen 17 Form und Inhalt 18 Verfahren Gemeinderat Zusammensetzung 20 Befugnisse 21 Übertragung von Befugnissen 22 Rechtsetzung 23 Kredit- und Finanzkompetenzen abschliessende Finanzbefugnisse 24 referendumspflichtige Finanzbeschlüsse 25 Stellungsnahme zu Staatsstrassenbauten 26 2
3 4. Geschäftsprüfungskomission Zusammensetzung 27 Aufgaben Gemeindeunternehmen Bestand 29 Leitung 30 Rechtsetzung 31 Finanzkompetenzen Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts 33 Vollzugsbeginn 34 Die Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Schmerikon erlässt gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 3 lit. a des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 folgende Gemeindeordnung: 1. Grundlagen Geltungsbereich Art. 1 Diese Gemeindeordnung regelt die Organisation der Politischen Gemeinde Schmerikon sowie die Rechte und Pflichten ihrer Organe Art. 2 Die Gemeinde organisiert sich als Gemeinde mit Bürgerversammlung Organe Art. 3 Aufgaben Art. 4 Die Organe der Gemeinde sind: - die Bürgerschaft - der Gemeinderat - die Geschäftsprüfungskommission Die Gemeinde erfüllt die ihr durch Verfassung und Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Sie kann freiwillig weitere Aufgaben übernehmen. Sie führt als Gemeindeunternehmen die Wasserversorgung. Organisationsform Amtliche Bekanntmachungen Art. 5 Bekanntmachungen gemäss Art. 7 bis 9 des Gemeindegesetzes erfolgen durch öffentlichen Anschlag beim Gemeindehaus und in den folgenden amtlichen Publikationsorganen: - Linth-Zeitung - LPZ Seepresse Uznach und Umgebung 3
4 2. Bürgerschaft Grundsatz Art. 6 Die Bürgerschaft ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie berät und beschliesst an der Bürgerversammlung, soweit nicht Urnenabstimmung vorgeschrieben ist. Befugnisse a) an der Bürgerversammlung Art. 7 Soweit nicht gemäss Gesetz oder Gemeindeordnung die Urnenabstimmung vorgeschrieben ist, beschliesst die Bürgerversammlung über: b) an der Urne Art. 8 a) Erlass oder Änderung der Gemeindeordnung b) Jahresrechnung c) Voranschlag und Steuerfuss d) Ausgaben und Handänderungen von Grundstücken gemäss Anhang zur Gemeindeordnung e) Mitgliedschaft in einem Gemeindeverband oder in Zweckverbänden f) Bürgerrechtsbestätigungen g) Weitere Geschäfte, die ihr von Gesetzes wegen zur Beschlussfassung zugewiesen sind. Die Bürgerschaft wählt an der Urne: a) den Gemeindeammann b) die weiteren Mitglieder des Gemeinderates c) die Mitglieder der Geschäftsprüfungskomission d) den Vermittler und Vermittler-Stellvertreter Die Bürgerschaft beschliesst an der Urne über: Bürgerversammlung a) Geschäfte gemäss Art. 7, soweit im Einzelfall Urnenabstimmung beschlossen wurde b) Referendumsbegehren gemäss Art. 14 Gemeindeordnung c) Initiativbegehren, soweit sie nicht die Gemeindeordnung betreffen a) Durchführung Art. 9 b) Stimmenzähler Art. 10 Die ordentliche Bürgerversammlung ist bis spätestens 15. April durchzuführen. Bürgerschaft oder Gemeinderat können weitere Bürgerversammlungen anordnen. Zeit und Ort der Versammlung bestimmt der Gemeinderat. Er kann vorgängig eine Orientierungsversammlung anordnen. 4
5 c) Unterlagen Art. 11 An der Bürgerversammlung amten Stimmenzählerinnen/Stimmenzähler, die für die Urnenabstimmung gewählt sind. Der Gemeinderat bietet zu jeder Bürgerversammlung mindestens drei Stimmenzählerinnen/Stimmenzähler auf. Die Unterlagen für die Bürgerversammlung werden jeder Haushaltung zugestellt. Jeder Stimmberechtigte kann sie unentgeltlich verlangen. d) Technische Hilfsmittel Urnenabstimmungen Art. 12 Die Verwendung technischer Hilfsmittel für die Protokollführung an der Bürgerversammlung ist zulässig. Tonträgeraufnahmen sind nach Ablauf der Frist für die Anfechtung des Protokolls zu löschen. Die Verwendung technischer Hilfsmittel zu anderen Zwecken als zur Protokollführung bedarf der Zustimmung durch die Bürgerversammlung. a) Durchführung Art. 13 Bei Urnenabstimmungen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Urnenbestimmungen. Der Gemeinderat setzt den Zeitpunkt für die Urnenabstimmung fest. b) Unterlagen Der Gemeinderat stellt den Stimmberechtigten Gutachten und Anträge mit dem Stimmausweis zu. Er kann vor einer Urnenabstimmung eine Orientierungsversammlung durchführen. Fakultatives Referendum a) Geschäfte Art. 14 Dem fakultativen Referendum unterstehen: - rechtsetzende Reglemente, ausgenommen Gebührtarife - rechtsetzende Vereinbarungen - Übertragung von Verwaltungsaufgaben an eine andere Gemeinde - Beschlüsse des Gemeinderates gemäss Art. 25 dieser Gemeindeordnung b) Zustandekommen Art. 15 Ein Referendumsbegehren kommt zustande, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten schriftlich die Urnenabstimmung durch die Bürgerschaft verlangt. c) Verfahren Art. 16 Massgebend ist die Zahl der Stimmberechtigten bei den letzten Gesamterneuerungswahlen des Gemeinderates. Das Quorum ist zu Beginn der Amtsdauer zu veröffentlichen. 5
6 Der Gemeinderat hat die Referendumsvorlage amtlich bekannt zu machen. Die Frist zur Einreichung des Begehrens beträgt 30 Tage. Beginn und Ende der Referendumsfrist sowie der Ort, wo die Referendumsvorlage eingesehen und bezogen werden kann, sind in der amtlichen Bekanntmachung hervorzuheben. Die Bogen mit den Unterschriften sind vor Ablauf der Frist dem Stimmregisterführer/der Stimmregisterführerin zur Kontrolle einzureichen. Ist das Begehren zustande gekommen, so hat der Gemeinderat innert sechs Monaten die Urnenabstimmung durchzuführen. Im übrigen gelten sachgemäss die Bestimmungen des Gesetzes über Referendum und Initiative. Initiative a) Unterschriften Art. 17 b) Form und Inhalt Art. 18 c) Verfahren Art. 19 Mit einem Initiativbegehren kann ein Zehntel der Stimmberechtigten schriftlich eine Abstimmung über einen Gegenstand verlangen, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt. Das Begehren ist als einfache Anregung zu stellen. Rechtsetzende Erlasse können in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs beantragt werden. Das Begehren darf nicht mehr als eine Gegenstand umfassen. Es kann eine Rückzugsermächtigung enthalten. Die Unterschriftlisten können der Gemeindekanzlei zur Vorprüfung eingereicht werden. Das Begehren ist im Wortlaut schriftlich bei der Gemeinderatskanzlei anzumelden. Diese hat das Begehren unverzüglich amtlich bekannt zu machen. Das Begehren ist innert drei Monaten seit der amtlichen Bekanntmachung dem Gemeinderat mit den Unterschriften einzureichen. Der Gemeinderat lässt das Zustandekommen durch den Stimmregisterführer/die Stimmregisterführerin prüfen und veröffentlicht innert Monatsfrist das Resultat. Der Gemeinderat hat seinen Antrag über ein gültig zustandegekommenes Initiativsbegehren auf Gutheissung oder Ablehnung innert zwölf Monaten der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorzulegen. Er kann auf eine Stellungsnahme verzichten. Er kann einen Gegenvorschlag unterbreiten. 6
7 3. Gemeinderat Im übrigen gelten sachgemäss die Bestimmungen des Gesetzes über Referendum und Initiative. Zusammensetzung des Gemeinderates Art. 20 Befugnisse Art. 21 Der Gemeinderat besteht aus dem Gemeindeammann und vier weiteren Mitglieder. Der Gemeinderat ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Gemeinde. Übertragung von Befugnissen Er erfüllt die Aufgaben gemäss Art. 136 des Gemeindegesetzes und übt unter Vorbehalt der Rechte der Bürgerschaft insbesondere folgende Befugnisse aus: a) Antragstellung an die Bürgerschaft b) Vollzug von Bürgerschaftsbeschlüssen c) Orientierung der Öffentlichkeit über Geschäfte von allgemeinem Interesse d) Wahl des Vizeammanns e) Wahl der Stimmenzählerinnen/Stimmenzähler für die Urnenabstimmungen f) Wahl von Kommissionen g) Bestimmung der Zahl der Verwaltungsstellen und Wahl des Personals h) Übertragung von Beamtenfunktionen an den Gemeindeammann i) Festsetzung der Gehälter, Taggelder und Entschädigungen der Behördenmitglieder, der Mitglieder von Kommissionen, der Beamtinnen/Beamten und des Personals; vorbehalten bleibt das Vorschlagsrecht der Bürgerschaft j) Mittelbeschaffung und Abschluss der dafür erforderlichen Verträge k) Erfüllung aller weiteren Gemeindeaufgaben, für die kein anderes Organ zuständig ist l) Art. 22 Der Gemeinderat kann die Zuständigkeit der Behörden, Beamten und Angestellten sowie der Kommissionen im Rahmen der Gesetzgebung durch Reglemente ordnen. Rechtsetzung Art. 23 Kredit- und Finanzkompetenzen a)abschliessende Finanzbefugnisse Der Gemeinderat erlässt Reglemente und schliesst Vereinbarungen ab. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum gemäss Art. 36 des Gemeindegesetzes und Art. 14 der Gemeindeordnung. Er erlässt Gebührentarife und Vollzugsvorschriften, welche vom fakultativen Referendum ausgeschlossen sind. Art. 24 Dem Gemeinderat stehen folgende abschliessende Finanzbefugnisse zu: 7
8 b)referendumspfl ichtige Finanzbeschlüsse a) neue, unvorhersehbare, im Voranschlag nicht enthaltene einmalige Ausgaben bis Fr.. je Jahr b) für Projektierungskredite im Einzelfall bis Fr. 50`000. und maximal Fr. 300`000. je Jahr für Investitionen: Hochbauten im Einzelfall bis Fr.. und maximal Fr. 300`000. jjjje Jahr Für Strassen (Bau, Korrektion und Unterhalt) Im Einzelfall bis Fr.. und maximal 300`000. je Jahr Für Umweltschutz, Entsorgung (Kanalisationsanlagen) Im Einzelfall bis Fr. 150`000. und maximal Fr. 500`000. je Jahr Für Wasserversorgung Im Einzelfall bis Fr. und maximal Fr. 400`000. je Jahr c) für den Erwerb von Grundstücken bis Fr. 500`000. im Einzelfall, oder maximal Fr. 800`000. je Jahr d) für die Veräusserung oder den Tausch von Grundstücken mit einem Verkehrswert oder Anlagekosten bis höchstens Fr.. im Einzelfall oder maximal Fr. 500`000. je Jahr e) für teuerungsbedingte Nachtragskredite f) für reale Nachtragskredite bis Fr. 50`000. im Einzelfall oder soweit dieser Betrag überschritten wird, bis 10% des ursprünglich erteilten Kredits; maximal aber Fr.. g) für dringliche und gebundene Ausgaben Art. 25 Der Gemeinderat unterstellt folgende Beschlüsse dem fakultativen Referendum: a) neue, einmalige Ausgaben bis Fr. 200`000. im Einzelfall, soweit sie nicht mit dem Voranschlag beschlossen sind b) während mindestens 10 Jahren neue wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 20`000. im Einzelfall, soweit sie nicht für das erste Vollzugsjahr mit dem Voranschlag beschlossen sind c) für Investitionen: Hochbauten im Einzelfall Fr.. bis Fr. 300`000. Für Strassen (Bau, Korrektion und Unterhalt) Im Einzelfall Fr.. bis Fr. 300`000. Für Umweltschutz, Entsorgung (Kanalisationsanlagen) Im Einzelfall Fr. 150`000. bis Fr. 500`000. Für Wasserversorgung Im Einzelfall Fr.. bis Fr. 400`000 d) Erwerb von Grundstücken mit einem Kaufpreis von über Fr. 500`000. bis 1`000`000. im Einzelfall e) Veräusserung von Grundstücken mit einem Verkehrswert oder Anlagekosten von über Fr.. bis Fr. 500`000. im Einzelfall f) Tausch von Grundstücken mit einem Verkehrswert oder mit Anlagekosten von über Fr.. bis Fr. 500`000. im Einzelfall 8
9 g) Nachtragskredite, soweit der Gemeinderat nicht abschliessend zuständig ist Stellungnahme zu Staatsstrassenbauten 4. Geschäftsprüfungskommission Zusammensetzung Art. 26 Der Gemeinderat nimmt namens der Gemeinde abschliessend zu Staatstrassenbauten Stellung, wenn der Kostenvoranschlag Fr. 600`000. nicht überschreitet. Der Beschluss des Gemeinderates über die Stellungnahme der Gemeinde unterliegt dem fakultativen Referendum, wenn sich der Kostenvoranschlag auf über Fr. 600`000. beläuft. Art. 27 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Aufgaben Art Gemeindeunternehmen Bestand Art. 29 Leitung Art. 30 Rechtsetzung Art. 31 Die Geschäftsprüfungskommission erfüllt die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben gemäss Art. 71 ff des Gemeindegesetzes. Als Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit und organisatorisch selbständig wird die Wasserversorgung geführt. Der Gemeinderat wählt für das Unternehmen eine Betriebs- oder Verwaltungskommission. Sie leitet das Unternehmen im Rahmen des Voranschlages und soweit nicht gemäss Gesetz, Gemeindeordnung oder Reglement andere Organe zuständig sind. Der Gemeinderat erlässt die rechtsetzenden Reglemente. Sie unterstehen dem fakultativen Referendum. Die Vollzugsvorschriften des Gemeinderates sind vom Referendum ausgenommen, ebenso die vom Gemeinderat erlassenen Gebührentarife. Finanzkompetenzen 6. Schlussbestimmungen Art. 32 Die Finanzkompetenzen richten sich nach den Art. 7, 24, 25 und 26 dieser Gemeindeordnung. 9
10 Aufheben bisherigen Rechts Art. 33 Die Gemeindeordnung ersetzt diejenige 28. März 1983 mit den Ergänzungen vom 06. April 1989 und 26. März Vollzugsbeginn Art. 34 Die Gemeindeordnung wird nach Annahme durch die Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Schmerikon und nach der Genehmigung durch das Departement des Innern des Kantons St. Gallen rechtsgültig. Sie wird ab 01. Januar 1997 angewendet. Vom Gemeinderat erlassen: 8716 Schmerikon, 19. Januar 1999 GEMEINDERAT SCHMERIKON Der Gemeindammann R. Koller Der Gemeinderatsschreiber C. De Cambio Von der Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Schmerikon an der Bürgerversammlung vom 01. April 1996 beschlossen. Vom Departement des Innern des Kantons St. Gallen genehmigt: St. Gallen, DEPARTEMENT DES INNERN Anhang über Kreditkompetenzen (Art. 24, 25 und 26 Gemeindeordnung) GEMEINDERAT Abschliessende Zuständigkeit Vorbehalt des fakultativen Referendums BÜRGERSCHAFT Obligatorische Beschlussfassung 10
11 Fr. 1. Projektierungskredite 50` Investitionskredite Je Einzelfall Je Jahr Je Einzelfall Je Einzelfall Fr. Fr. über Fr. 50`000 Hochbauten Strassenbau(Bau,Korrektion,Unterhalt) Umweltschutz/Entsorgung Wasserversorgung 150` ` ` ` `000 bis 300`000 bis 300`000 bis 500`000 bis 400`000 über 300`000 über 300`000 über 500`000 über 400` Nachtragskredite Teuerungsbedingt abschliessend Reale 4. Kredite für unvorsehbare Ausgaben bis 50`000 im Einzelfall, oder, soweit dieser Betrag überschritten wird, bis 10% des Kredits;im Maximum jedoch. soweit nicht der Rat abschliessend zuständig ist einmalig 5. Kredite für neue Ausgaben einmalig Wiederkehrend während mind. 10 Jahren 6. Grundstücke bis 200`000 bis 20`000 über 200`000 über 20`000 Kauf Verkauf Tausch 50` ` ` `000 bis 1 Mio. bis 200`000 bis 500`000 über 1 Mio. über 200`000 über 500`000 Stellungsnahme zu Strassenbauten (Art. 26 Gemeindeordnung) Vernehmlassung zu Staatsbauten bis 600`000 über 600`000 11
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