PÜ Finanzrecht 3.Einheit

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1 PÜ Finanzrecht 3.Einheit Mag. Gabriele Alkan-Bruderhofer Mag. Corinna Engenhart Betriebliche vs außerbetriebliche Einkünfte Betriebliche Einkunftsarten Außerbetriebliche Einkunftsarten Gewinnermittlung Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten Betriebsvermögen Privatvermögen Wertveränderungen und Gewinne aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter und der Steuerquelle (dem Betrieb) unterliegen der ESt Veräußerungsgewinne aus Kapital- und Immobilienvermögen unterliegen auch im Privatbereich der ESt 2

2 Übertragung stiller Reserven ( 12 EStG) Stille Reserve = Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Buchwert Grundsätzlich: sofortige Versteuerung der Stillen Reserve Möglich: Übertragung der Stillen Reserve: Voraussetzungen: Veräußerung von Anlagevermögen Übertragung auf Anlagevermögen Mindestzugehörigkeitsdauer des ausgeschiedenen WG zum Betriebsvermögen: 7 Jahre bzw 15 Jahre bei behördlichem Eingriff oder höhere Gewalt keine Mindestzugehörigkeit 3 Übertragung stiller Reserven ( 12 EStG) Sonderregeln auf körperlichen nur von körperliche WG, auf unkörperlichen nur von unkörperliche WG, auf Grund & Boden nur von Grund & Boden auf Gebäude nur von Gebäuden oder Grund & Boden Ausschluss der Übertragung Keine Übertragung auf (Teil-)Betriebe, Mitunternehmeranteile und Finanzanlagen Stille Reserven dürfen nicht aus Veräußerung eines (Teil-) Betriebes oder Mitunternehmeranteils stammen Übertragungsrücklage ( 12 Abs 8 EStG) Übertragung innerhalb von 12 bzw 24 Monaten ab Ausscheiden

3 Der Einzelunternehmer B schaffte Ende Mai 2001 um eine Maschine an (voraussichtliche Nutzungsdauer 10 Jahre). B verkauft jedoch die Maschine Ende Oktober 2008 um Im Dezember 2008 kauft B eine neue Maschine. Wie können sich diese Vorgänge steuerlich auswirken? 1) Veräußerung - Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Buchwert? = 8x Ganz-Jahres Afa = Buchwert = Stille Reserven = ) Verkauf Maschine = Anlagevermögen körperlich 3) Anschaffung 2001 Verkauf 2008 = Mindestzugehörigkeitsdauer v 7 Jahren erfüllt 4) Kauf Maschine = Anlagevermögen körperlich - innerhalb 12 Monaten Der Buchwert der Maschine beträgt Ende 2008 noch Die Differenz zwischen dem Buchwert (20.000) und dem Verkaufspreis (30.000) stellt eine stille Reserve in Höhe von dar. Diesen Betrag kann B auf eine Übertragungsrücklage und anschließend auf die neu angeschaffte Maschine übertragen. Bewertung von abnutzbarem AV Zu bewerten mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten Vermindert um die Absetzung für Abnutzung TW < Buchwert UND dauernde erhebliche Wertminderung 5-Ermittler muss abwerten 4/1-Ermittler darf abwerten (Wahlrecht) TW > Buchwert 5-Ermittler darf aufwerten (Wahlrecht in UGB-Bilanz) 4/1-Ermittler darf nicht aufwerten (uneingeschränkter Wertzusammenhang)

4 Der rechnungspflichtige Gewerbetreibende A hat am eine ganz spezielle Maschine zum Abschleifen der Gleitlager um EUR ,00 gekauft. Nutzungsdauer 10 Jahre. Durch eine Marktinnovation des Maschinenherstellers, der eine neue effektivere Technologie entwickelte, sank der Wert der gekauften Abschleifmaschine am auf EUR ,00. 1) Teilwert ist unter den Buchwert gesunken -> Teilwertabschreibung 2) Welches Wirtschaftsgut liegt vor? Maschine -> Abnutzbares Anlagevermögen 3) Wie ist die Maschine in der Bilanz zu aktivieren? Anschaffungskosten minus der Afa Der Buchwert am : AK ½ Afa J Afa = ) Welcher Gewinnermittler? 5 Gewinnermittler Bei 5 Gewinnermittler: Ist der Teilwert (50.000) niedriger als der Buchwert ( ) und ist sie erheblich und dauerhaft, muss der 5 Gewinnermittler den niedrigeren Wert ansetzen. Variante: Aufgrund der Konkurrenzsituation der anderen Marktteilnehmer stieg der Wert wieder ein Jahr darauf auf EUR ,00. 1) Teilwert ist über den Buchwert gestiegen > Zuschreibung 2) Maschine -> abnutzbares AV 3) 5 Gewinnermittler -> Zuschreibung bis zu den AK minus Afa möglich Buchwert > ein Jahr darauf -> (ohne TWA) (bei 4/1 Gewinnermittler Verbot) 5 Gewinnermittler -> Also Zuschreibungswahlrecht, aber nur bis zu den Anschaffungskosten minus der Afa! = , weil es in der UGB-Bilanz zur Zuschreibung kommt ( 6 Z 1). Nach 208 UGB kann zugeschrieben werden, wenn vorher einmal außerordentlich abgeschrieben wurde.

5 Bewertung von nicht abnutzbarem AV zu bewerten mit den Anschaffungskosten TW < Buchwert UND dauernde Wertminderung 5-Ermittler muss abwerten, bei vorübergehender Wertminderung dürfen nur Finanzanlagen abgewertet werden 4/1-Ermittler darf abwerten (Wahlrecht) TW > Buchwert 5-Ermittler: Zuschreibungsgebot mit Unterlassungsmöglichkeit (Wahlrecht in UGB-Bilanz; Achtung: 6 Z 13 EStG) 4/1-Ermittler darf aufwerten, aber nur bis zu den Ako/Hko (eingeschränkter Wertzusammenhang) für beide: Zuschreibungspflicht bei Beteiligungen 9 Der rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende A hat im Jahr 2009 eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft um EUR 1 Mio erworben. Aufgrund einiger Fehlinvestitionen ist der Wert der Beteiligung im Jahr 2011 auf EUR ,00 gesunken. 1) Teilwert ist unter den Buchwert gesunken -> Teilwertabschreibung 2) Beteiligung -> Finanzanlagevermögen -> Nicht abnutzbares Anlagevermögen 3) 5 Gewinnermittler 5 Gewinnermittler -> Bei Finanzanlagen muss auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauernd ist. Es darf auch abgeschrieben werden, wenn die Wertminderung nicht dauernd sondern nur vorübergehend ist. ( 224/2 UGB) Grundsätzlich bei nicht abnutzbaren AV, zb bei Grundstücken: Es muss auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, aber nur wenn die Wertminderung voraussichtlich dauernd ist ( 204/2 UGB).

6 Aufgrund der erfolgreich durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahmen ist der Wert der Beteiligung im Jahr 2012 auf 2 Mio. gestiegen. 1) Wert ist gestiegen -> Zuschreibung 2) Beteiligung -> Finanzanlagevermögen -> Nicht abnutzbares Anlagevermögen 3) 5 Gewinnermittler 5 Gewinnermittler -> Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (20%) besteht ein Zuschreibungszwang ( 6 Z 13 EStG), aber nur bis zu den Anschaffungskosten (!) 1Mio., weil nach 208 UGB zugeschrieben wird, wenn vorher einmal außerordentlich abgeschrieben wurde. Grundsätzlich bei nicht abnutzbaren AV, zb Grundstücken: Also Zuschreibungswahlrecht, aber nur bis zu den Anschaffungskosten, weil es nach 208 UGB zur Zuschreibung kommen kann ( 6 Z 1), wenn vorher einmal außerordentlich abgeschrieben wurde. Bei Finanzanlagen ebenso (nur Beteiligung ist Ausnahme). Bewertung von UV zu bewerten mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten TW < Buchwert 5-Ermittler muss abwerten unabhängig von Dauer (strenges Niederstwertprinzip) 4/1-Ermittler darf abwerten (Wahlrecht; VwGH nur bei dauernder Wertminderung) TW > Buchwert 5-Ermittler Zuschreibungsgebot mit Unterlassungsmöglichkeit bis Ako/Hko (= Zuschreibungswahlrecht) 4/1-Ermittler dürfen aufwerten, aber nur bis zu den Ako/Hko (eingeschränkter Wertzusammenhang) 12

7 Der Immobilienhändler A, der auch mit Grundstücken handelt, hat im Jahr 2009 ein Grundstück um EUR ,00 gekauft, da er sich hinsichtlich der Nachfrage und der Lage verspekuliert hat, hat das Grundstück im Jahr 2010 nur noch die Hälfte an Wert. 1) Wert ist gesunken -> Teilwertabschreibung 2) Grundstücke -> hier Handelsware -> Umlaufvermögen 5 Gewinnermittler: Es gilt das strenge Niederstwertprinzip: Der niedrigere Teilwert muss zwingend angesetzt werden, unabhängig davon ob eine dauernde Wertminderung vorliegt. 4 Gewinnermittler: Der niedrigere Teilwert kann angesetzt werden (nach VwGH muss eine dauernde Wertminderung vorliegen). Da durch die Finanzkrise die Nachfrage wieder stieg, liegt der Wert im Jahr 2011 sogar bei EUR ,00. 1) Wert ist gestiegen -> Zuschreibung 2) Grundstücke -> hier Umlaufvermögen 5 Gewinnermittler: Eine Aufwertung auf den höheren Teilwert ist zulässig, jedoch höchstens bis zu den Anschaffungskosten (eingeschränkter Wertzusammenhang 208/1 UBG) 4 Gewinnermittler: Eine Aufwertung auf den höheren Teilwert ist zulässig, jedoch höchstens bis zu den Anschaffungskosten (eingeschränkter Wertzusammenhang 208/1 UBG)

8 Bewertung von Verbindlichkeiten mit Rückzahlungsbetrag zu bewerten Disagio (Damnum) = Differenz zwischen niedrigem Auszahlungs- und höherem Rückzahlungsbetrag ist zu aktivieren und aufwandswirksam über die Laufzeit zu verteilen Geldbeschaffungskosten ebenfalls aktivieren und steuerlich auf die Laufzeit verteilen Ausnahme: höchstens EUR 900 und kein Disagio (EStR 2000, Rz 2464) 15 A nimmt für sein Unternehmen ein Darlehen in Höhe von EUR ,00 auf. Insgesamt bezahlt er in 10 Jahren EUR ,00 zurück. Die Verbindlichkeit ist mit dem Rückzahlungsbetrag ( ) anzusetzen. Das Disagio von EUR ist zu aktivieren und auf die Laufzeit von 10 Jahren abzuschreiben. ( 6 Z 3 EStG)

9 Entgeltlicher Betriebserwerb ( Asset Deal ) Veräußerer: steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn/-verlust Erwerber: Aufwertung auf Teilwerte der einzelnen WG Erhöhung des Abschreibungspotentials Firmenwert = Differenz Kaufpreis / Teilwerte Unternehmensrecht: 203 Abs 5 UGB; Änderung mit RÄG 2010 Aktivierungspflicht und Verteilung auf voraussichtliche ND Steuerrecht 8 Abs 3 EStG: zwingend lineare Abschreibung auf 15 Jahre bei Gewerbetreibenden und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Freiberufler offen) 17 Der Bilanzierer A kauft eine Computerfirma, welche einen sehr guten Ruf besitzt und einen großen Kundenstock hat um EUR 1 Mio. (Buchwert: EUR ,00, Teilwert: ,00). 1) Kauf eines Unternehmens 2) Differenz zwischen Anschaffungskosten und dem Teilwert = Firmenwert Die Differenz zwischen dem Unternehmenskaufpreis und dem zum Teilwert bewerteten Wert der einzelnen übernommenen Wirtschaftsgüter ist der Firmenwert (= ). Dieser ist auf 15 Jahre in der Steuerbilanz abschreibbar, da entgeltlich erworben. (Wenn unentgeltlich -> keine Abschreibung)

10 Unentgeltlicher Betriebserwerb Unentgeltlicher Betriebserwerb Buchwertfortführung ( 6 Z 9 lit a EStG) Keine Aufdeckung der stillen Reserven Aus betrieblichem Anlass unentgeltlich erworbene Wirtschaftsgüter fiktive Anschaffungskosten ( 6 Z 9 lit b EStG): Gewinnrealisierung beim Empfänger 19 A erbt eine Tischlerei von B. B hat das Unternehmen vor 5 Jahren um EUR 1 Mio gekauft. Im Betriebsvermögen befindet sich ua. eine Werkstatt. Aufgrund welcher Bemessungsgrundlage hat A die Afa vorzunehmen? 1) Unternehmen durch Schenkung oder Erbschaft übernommen 2) Buchwertfortführung A als Rechtsnachfolger hat die Buchwerte des Rechtsvorgängers B fortzuführen 6 Z 9 lit a. Er führt also die vor 5 Jahren begonnene Abschreibung des Gebäudes fort. Jährlich 3% von 1 Mio, noch 28 1/3 Jahre.

11 Gewinnfreibetrag - 10 EStG Gewinnfreibetrag beträgt 13 % des Gewinnes, höchstens jedoch ABER: Befristete Solidaritätsmaßnahme für die Jahre : 13% für die ersten Gewinn; 7% für die nächsten ; 4,5% für die nächsten ; insgesamt höchstens Steht unabhängig von Gewinnermittlungsart zu Ausnahme: bei Pauschalierung nur Grundfreibetrag möglich 21 Gewinnfreibetrag - 10 EStG Zu unterscheiden: Grundfreibetrag bis zu Gewinn von , ergibt einen gewinnmindernden Freibetrag bis zu (13 % v ) Keine weiteren Voraussetzungen Investitionsbedingter Freibetrag Soweit der Gewinn übersteigt, maximaler ib Fb ( ) ih dieses Freibetrages müssen entsprechende Investitionen getätigt werden zb bestimmte Wertpapiere; bestimmte abnutzbare körperliche WG Ausgenommene WG in Abs 4 (zb PKW, GWGs, etc) BEHALTEDAUER 4 Jahre(!), sonst droht Nachversteuerung 22

12 A rechnet für sein Unternehmen für das Jahr 2013 mit einem Gewinn von EUR ,00. Er ermittelt seinen Gewinn nach 5 Abs. 1 EStG. Wie kann A den Gewinnfreibetrag ausschöpfen und wie hoch wäre er? Kann nur der 5 Gewinnermittler den Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen? Der Grundfreibetrag steht (ohne weitere Voraussetzung) bis zu einem Gewinn von ,00 zu. Der IB Freibetrag steht nur unter der Voraussetzung von Tätigung entsprechender Investitionen zu. Als Investitionen kommen in Betracht: Abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mind. 4 Jahren (mit Ausnahmen) sowie bestimmte Wertpapiere, die mind. 4 Jahre dem Betriebsvermögen gewidmet sind. Für die ersten ,00 13% = Für die zweiten % = Für die nächsten ,5% = Insgesamt höchstens EUR , davon EUR investitionsbedingt und EUR Grundfreibetrag. (2012- höchstens , investitionsbedingt und EUR Grundfreibetrag). Der Gewinnfreibetrag steht unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Für Pauschalierte steht nur der Grundfreibetrag zu. Rückstellungen ( 9 EStG) 5-Ermittler muss / 4 Abs 1-Ermittler darf Rückstellungen bilden(vorsichtsprinzip) für Verbindlichkeiten, die dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewiss sind Ihre wirtschaftliche Ursache in einer abgelaufenen Periode hat Aufgrund privatrechtlicher, öffentlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Verpflichtungen Drittverpflichtung erforderlich keine Aufwandsrückstellungen Fremdkapital (im Unterschied zu Rücklagen!) Keine Pauschalrückstellungen ( 9 Abs 3 EStG) Bewertung: 80 % der voraussichtlichen Verpflichtung bei Laufzeit von mehr als 12 Monaten

13 Arten von Rückstellungen In der Steuerbilanz können nur folgende Rückstellungen gebildet werden ( 9 EStG) Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ( Drohverlustrückstellungen ) Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten ( Verbindlichkeitsrückstellungen ) Sozialkapitalrückstellungen Abfertigungsrückstellungen Pensionsrückstellungen Jubiläumsgeldrückstellungen (Dienst-, aber nicht Firmenjubiläen!) Rechnungsabgrenzungsposten Dienen dazu, Ausgaben und Einnahmen insb. aus Dauerschuldverhältnissen der Periode zuordnen, zu der sie wirtschaftlich gehören 5-Ermittler muss / 4 Abs 1-Ermittler kann Rechnungsabgrenzungsposten bilden(vorsichtsprinzip) Bildet der 4 Abs 1 Ermittler keine RAP, so gilt für ihn die Verteilungsregel gem 4 Abs 6 EStG [Verteilung auf Zeitraum der Vorauszahlung, wenn nicht nur das laufende und kommende Jahr geleistet vgl. 19 Abs 3 EStG] Vorauszahlungen: Beim Zahlenden: aktiver RAP Beim Empfänger: passiver RAP

14 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 4 Abs 3 EStG Zufluss-Abfluss-Prinzip: nur Zahlungsströme relevant Ausnahmen: Anlagevermögen: Anlagenverzeichnis mit AfA, keine Teilwertabschreibungen Geleistete Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebsund Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr ( 4 Abs 6 EStG) Pauschalierungen ( 17 EStG) Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen Auf Grund des Gesetzes (Basispauschalierung) Auf Grund von Verordnungen Gesetzliche Betriebsausgabenpauschalierung ( Basispauschalierung ; 17 Abs 1) selbstständige Arbeit oder Gewerbebetrieb Vorjahresumsatz höchstens ,-- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gem 4 Abs 3 EStG Betriebsausgabenpauschale 12 % des Umsatzes (höchstens ,--), 6 % (höchstens ,--) für kaufmännische oder technische Beratung, schriftstellerische, vortragende, unterrichtende, erzieherische, wissenschaftliche Tätigkeit Abgegolten AfA, Mieten, Zinsen Daneben dürfen Waren, Löhne, Sozialversicherungsbeiträge geltend gemacht werden

15 Pauschalierungen ( 17 EStG) Pauschalierungen aufgrund von Verordnungen 17 Abs 4 und 5 EStG: VO-Ermächtigung Vollpauschalierungen (Gewinnpauschalierungen) Teilpauschalierungen (Betriebsausgabenpauschalierungen) Schätzung ( 184 BAO) Voraussetzung: Aufzeichnungen über Gewinnermittlung nicht vorhanden oder formell oder sachlich unrichtig Schätzungsmethoden: innerer Betriebsvergleich äußerer Betriebsvergleich Schätzung nach dem Lebensaufwand Schätzung nach dem Vermögenszuwachs kalkulatorische Schätzung, insbes. Wareneinkauf Verletzung von Aufzeichnungspflichten ist Finanzordnungswidrigkeit

16 Wechsel der Gewinnermittlungsart Vgl 4 Abs10 EStG: Durch Zu-und Abschläge ist sicherzustellen, dass Betriebsvermögensveränderungen nicht oder doppelt erfasst werden und Sonstige Änderungen der Gewinnermittlungsgrundsätze berücksichtigt werden Übergang von/auf die Gewinnermittlung gem. 4 Abs 3 EStG Wechsel zwischen Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung und dem Zufluss-Abfluss- Prinzip Übergang vonder Gewinnermittlung gem 5 EStG aufeine andere Gewinnermittlungsart Gewillkürtes Betriebsvermögen gilt als entnommen Übergangsgewinn/-verlust ( 4 Abs10 Z 1 EStG) Übergangsgewinn im ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel zu berücksichtigen Übergangsverlust zu je 1/7 in den nächsten 7 Gewinnermittlungszeiträumen zu berücksichtigen Wechsel der Gewinnermittlungsart Welche Auswirkungen hat der Wechsel der Gewinnermittlungsart auf folgende Positionen? Wie kann eine Doppel-oder Nichterfassung verhindert werden? Forderungen aus einem Warenverkauf Wechsel von der Einnahmen- Ausgabenrechnung zum Betriebsvermögensvergleich nach 4 Abs 1 EStG Die Forderungen sind gewinnerhöhend zu aktivieren. Es ergibt sich ein Übergangsgewinn. Ein Mietshaus, dessen Einnahmen zur Finanzierung des Betriebs genützt werden Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich ( 5 EStG) zur Einnahmen-Ausgabenrechnung Das Mietshaus gehört zum gewillkürten Betriebsvermögen. Da dieses bei der Einnahmen-Ausgabenrechnung nicht gebildet werden kann, gilt es als entnommen.

17 Wechsel der Gewinnermittlungsart Welche Auswirkungen hat der Wechsel der Gewinnermittlungsart auf folgende Positionen? Wie kann eine Doppel-oder Nichterfassung verhindert werden? Maschinen im Anlagevermögen-Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich ( 4 Abs 1EStG) zur Einnahmen-Ausgabenrechnung Die Maschine ist in das Anlageverzeichnis der Einnahmen-Ausgabenrechnung aufzunehmen. Es ergibt sich weder eine Übergangsgewinn noch ein Übergangsverlust. Ein bereits bezahltes Warenlager Wechsel von der Einnahmen-Ausgabenrechnung zum Betriebsvermögensvergleich ( 4 Abs 1 EStG) Das Warenlager ist als Umlaufvermögen zu aktivieren. Daraus ergibt sich ein Übergangsgewinn. Wechsel der Gewinnermittlungsart Frau Berta betreibt eine Modeboutique und hat bisher ihren Gewinn nach 5 EStG ermittelt. Da sie durch die schlechte wirtschaftliche Situation nun nicht mehr buchführungspflichtig ist, beschließt sie ihren Gewinn mit Jahresbeginn nach 4 Abs 3 EStG zu ermitteln. Berechnen Sie für folgende Vorgänge den Übergangsgewinn oder den Übergangsverlust und begründen Sie Ihre Lösung: Im September hat Frau Berta eine Vorauszahlung ihv 4.000,-- Euro für eine Leistung erhalten, welche sie erst im März des folgenden Jahres beabsichtigt zu erfüllen. Bei der Gewinnermittlung nach 5 sind die erhaltenen Vorauszahlungen passiviertworden um einen Gewinnausweis zu verhindern. Nach der Gewinnermittlung nach 4 Abs 3 sind die erhaltenen Vorauszahlungen sofort Betriebseinnahmen. Somit ergibt sich ein Übergangsgewinn ihv 4.000,-- Euro. Im Dezember hat Frau Berta Waren um ,-- Euro gekauft und sofort bezahlt. Die Waren befinden sich zum Jahresende noch im Lager. Bei der Gewinnermittlung nach 5 waren die Waren zu aktivieren (Aktivtausch). Bei der Gewinnermittlung nach 4 Abs 3 ist die Bezahlung der Waren als Betriebsausgabe in voller Höhe gewinnmindernd (Abflussprinzip). Somit ergibt beim Wechsel ein Übergangsverlust ihv ,-- Euro.

18 Wechsel der Gewinnermittlungsart Frau Berta betreibt eine Modeboutique und hat bisher ihren Gewinn nach 5 EStG ermittelt. Da sie durch die schlechte wirtschaftliche Situation nun nicht mehr buchführungspflichtig ist, beschließt sie ihren Gewinn mit Jahresbeginn nach 4 Abs 3 EStG zu ermitteln. Berechnen Sie für folgende Vorgänge den Übergangsgewinn oder den Übergangsverlust und begründen Sie Ihre Lösung: Im August hat Frau Berta einen neuen Firmen-PKW um ,-- Euro angeschafft. Bei einem PKW handelt es sich um abnutzbares Anlagevermögen. Bei der Gewinnermittlung nach 5 ist der PKW zu aktivieren und gemäß 8 Abs 6 EStG über eine Nutzungsdauer von 8 Jahren abzuschreiben. Bei der Gewinnermittlung nach 4 Abs 3 EStG werden abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ebenfalls über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Somit ergibt sich beim Wechsel in diesem Fall weder ein Übergangsgewinn noch ein Übergangsverlust. Im Betriebsvermögen von Frau Berta befindet sich auch ein Zinshaus (Teilwert: ,-- Euro; Buchwert: ,-- Euro) welches vermietet wird. Bei dem Zinshaus handelt es sich um gewillkürtes Betriebsvermögen. Gewillkürtes Betriebsvermögen können nur rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibendein ihren Büchern führen. Beim Wechsel von 5 auf 4 Abs 3 gilt gewillkürtes Betriebsvermögen als entnommen. ( 4 Abs 10 Z 3 lit b).