Leistungsvereinbarung

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1 ZENTRALSCHWEIZER REGIERUNGSKONFERENZ Leistungsvereinbarung zwischen den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug, vertreten durch die Kantonsregierungen, Leistungskäufer und dem Kanton Zürich, vertreten durch die Volkswirtschaftsdirektion, Leistungserbringer betreffend Einkauf von Dienstleistungen im Bereich des Konsumkreditgesetzes. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Mit dieser Leistungsvereinbarung regeln die Vertragsparteien den Einkauf von Vollzugsaufgaben aus dem Bereich des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) durch die Leistungskäufer im Kanton Zürich (Leistungserbringer) und die Abgeltung des Leistungsbezuges. Art. 2 Geltungsbereich Die Leistungsvereinbarung gilt für alle Bewilligungsverfahren gemäss Konsumkreditgesetz (KKG, SR , und VKKG, SR ), die auf dem Gebiet der Leistungskäufer eingeleitet werden. In Anlehnung an das KKG gilt als Kreditgeberin bzw. Kreditvermittlerin geschlechtsneutral jede gemäss KKG Kredit gewährende bzw. vermittelnde natürliche oder juristische Person. [Aktennotiz] Zentralschweizer Regierungskonferenz Dorfplatz Stans /

2 2 2. Abschnitt: Leistungskauf Art. 3 Leistungsbeschrieb Folgende Leistungen werden vom Leistungserbringer zu Gunsten der Leistungskäufer erbracht: a) Erstellung und Aktualisierung eines Leitfadens über das Bewilligungsverfahren in Sachen Konsumkreditgesetz. b) Erstellung der Formulare, die für die Einreichung von Gesuchen zur Erteilung einer Bewilligung zur Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten notwendig sind. Die Formulare sind elektronisch zur Verfügung zu stellen (ausdruckbar). c) Erteilen von Auskünften an Gesuchstellerinnen sowie Bewilligungsbehörden der Vereinbarungskantone. d) Prüfung sämtlicher Bewilligungsvoraussetzungen der Gesuchstellerinnen gemäss Vorschriften des Bundesgesetzgebers (Art. 38/39 KKG und Art. 4 bis 8 VKKG) durch ausgewiesenes Fachpersonal. e) Unterschriftsreife Vorbereitung der Verfügungen über die Erteilung, Ablehnung sowie Entzug einer Bewilligung zur Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten. f) Erarbeitung von Stellungnahmen zur Gesuchsprüfung im Rahmen von Rechtsmittelverfahren. g) Berichterstattung sowie Rechnungsführung und -stellung. Art. 4 Leistungserbringung Die Kreditgeberinnen oder die Kreditvermittlerinnen reichen ihr Gesuch um Bewilligungserteilung bei der Bewilligungsbehörde ihres Sitzkantons ein. Die Bewilligungsbehörden der Leistungskäufer erheben von den Gesuchstellerinnen die Daten und Unterlagen gemäss Leitfaden des Leistungserbringers und stellen das gesamte Dossier zur Prüfung dem Leistungserbringer zu. Die Gesuchstellerinnen sind über die Vornahme der Gesuchsprüfung durch den Leistungserbringer in Kenntnis zu setzen. Die Bewilligungsbehörden der Leistungskäufer können den Leistungserbringer veranlassen zu prüfen, ob einer Kreditgeberin oder Kreditvermittlerin die Bewilligung zu entziehen sei. Ebenso kann sie den Leistungserbringer zur Erarbeitung einer Stellungnahme in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren veranlassen. Der Leistungserbringer prüft die Bewilligungsvoraussetzungen und bereitet die Verfügung über die Erteilung, Ablehnung sowie den Entzug einer Bewilligung zur Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten zu Handen der Bewilligungsbehörde der Leistungskäufer unterschriftsreif vor. Er fordert allfällige zusätzliche Unterlagen unter Mitteilung an die Bewilligungsbehörde unmittelbar bei den Gesuchstellerinnen ein.

3 3 Nach erfolgter Prüfung wird das gesamte Dossier mit unterschriftsreifem Verfügungsentwurf (auch elektronisch) der Bewilligungsbehörde des zuständigen Leistungskäufers zugestellt. Dies erfolgt in der Regel spätestens drei Monate nach Eingang der Unterlagen beim Leistungserbringer. Die Verantwortung über das Verfahren gegenüber den Gesuchstellerinnen verbleibt in jedem Verfahrensstadium bei der für das Gesuch zuständigen Bewilligungsbehörde. Sie stellen dem Leistungserbringer elektronische Vorlagen der Verfügungsformulare zur Verfügung und sind für eine sichere Dossieraufbewahrung besorgt. Art. 5 Leistungserbringer Die Leistungen gemäss Art. 3 werden erbracht durch: Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich Amt für Wirtschaft und Arbeit Bereich Arbeitnehmerschutz Nansenstrasse Zürich Art. 6 Leistungskäufer Die Leistungen werden erbracht für die Bewilligungsbehörden der Leistungskäufer: Kanton Luzern Kanton Uri Kanton Schwyz Kanton Obwalden Gewerbepolizei des Kantons Luzern Reussinsel 28 Postfach 6000 Luzern 11 Justizdirektion des Kantons Uri Amt für Justiz Rathausplatz Altdorf Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz Departementssekretariat Bahnhofstrasse 15 Postfach Schwyz Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Obwalden Amt für Arbeit St. Antonistrasse 4 Postfach Sarnen

4 4 Kanton Nidwalden Kanton Zug Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Nidwalden Amt für Wirtschaft und öffentlichen Verkehr Dorfplatz 7a 6370 Stans Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug Direktionssekretariat Aabachstrasse Zug Art. 7 Gleichbehandlung der Gesuche Der Leistungserbringer verpflichtet sich, alle zu prüfenden Gesuche gleich zu behandeln. Insbesondere dürfen Gesuche aus dem eigenen Kanton jenen der Käuferkantone weder zeitlich noch inhaltlich bevorzugt behandelt werden. Art. 8 Amtshilfe Die Bewilligungsbehörden der Leistungskäufer und des Leistungserbringers sind verpflichtet, sich betreffend laufender Bewilligungsverfahren gegenseitig Amtshilfe zu leisten. Art. 9 Haftung Der Leistungserbringer haftet den Leistungskäufern für den Schaden, der letzteren durch grobfahrlässige und vorsätzliche Handlungen und Unterlassungen des Leistungserbringers im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entsteht. Über den Anspruch entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich abschliessend. 3. Abschnitt: Organisatorisches Art. 10 Mitsprache und Aufsicht Die interne Organisation des Leistungserbringers sowie dessen Beaufsichtigung ist alleinige Sache des Kantons Zürich. Allfällige Vorbringen der Leistungskäufer im Zusammenhang mit der Ausführung der zu erbringenden Leistungen sind an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich zu richten.

5 5 Art. 11 Berichterstattung Der Leistungserbringer erstattet den Bewilligungsbehörden der Leistungskäufer jährlich Bericht über den Vollzug dieser Vereinbarung. Der Bericht beinhaltet insbesondere die Anzahl geprüfter Gesuche sowie deren Ergebnisse und den notwendigen Aufwand, aufgeteilt nach Kantonen. 4. Abschnitt: Finanzielles Art. 12 Abgeltung der Leistungen Die Leistungskäufer gelten den Leistungskauf ab, indem dem Leistungserbringer der Aufwand für jede durchzuführende Prüfung und abzugebende Stellungnahme entschädigt wird (Leistungen Art. 3 lit. d, e und f). Der einmalige Aufwand für die Einrichtung dieser Vereinbarung (Art. 3 lit. a und b) wird den Kantonen einmalig nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Die Kosten, die dabei nicht einem Kanton zugerechnet werden können (wie z.b. die Erstberatung), werden anteilsmässig getragen. Die weiteren Leistungen (Art. 3 lit. c und g) sind in der Abgeltung nach Abs. 1 inbegriffen. Der Leistungserbringer erstellt für jedes Dossier eine Leistungserfassung, die den Zeitaufwand und die notwendigen Spesen ausweist. Die Spesen werden gemäss den effektiven Kosten, der Zeitaufwand mit Fr pro Stunde in Rechnung gestellt. Die Stundenansätze werden indexiert (Basis Mai 2000 = 100, Index Juli 2003 = 102) und jährlich auf den 1. Januar angepasst, erstmals : Ansatz x neuer Index alter Index Der Leistungserbringer stellt die Abgeltung mit jedem Dossier-Rückversand in Rechnung. Es ist den Leistungskäufern überlassen, welchen Kostenanteil sie den Gesuchstellern in Rechnung stellen.

6 6 5. Abschnitt: Rechtsschutz Art. 13 Rechtsschutz Diese Vereinbarung beeinflusst den Rechtsschutz der Gesuchstellerinnen nicht. Es gelten in jedem Verfahren die Rechtspflegevorschriften des Sitzkantons der Gesuchstellerin. Art. 14 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen sind mittels staatsrechtlicher Klage vor dem Bundesgericht auszutragen (BV 189 Abs. 1 lit. d). Die Parteien sind verpflichtet, vor Klageerhebung Bemühungen zur aussergerichtlichen Streitschlichtung zu unternehmen. 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 15 Inkrafttreten des Abkommens Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie vom Leistungserbringer und mindestens einem Leistungskäufer unterzeichnet ist. Die Leistungen gemäss Art. 3 lit. a, b und c sind unmittelbar nach Inkrafttreten bereit zu stellen, so dass eine Umsetzung ab garantiert werden kann. Art. 16 Geltungsdauer und Kündigung Die Vereinbarung gilt unbeschränkt. Sie kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jährlich per 31. Dezember gekündigt werden, erstmals auf den Wird sie von einem Leistungskäufer gekündigt, bleibt sie unter Ausschluss des kündigenden Kantons weiterbestehen. Art. 17 Änderung des Vereinbarung Mit Zustimmung aller Parteien kann die Vereinbarung oder Teile davon unbeachtlich der Kündigungsfristen und -termine auf jeden Zeitpunkt hin abgeändert werden.

7 7 Leistungskäufer: Luzern, Schultheiss: Staatsschreiber: Altdorf, Kanzleidirektor: Schwyz, Staatsschreiber: Sarnen, Landschreiber: Stans, Landschreiber: Zug, Landschreiber: Leistungserbringer Zürich, Die Volkswirtschaftsdirektion Regierungsrat Dr. Ruedi Jeker

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