Staatskanzlei des Kantons Nidwalden Regierungsgebäude 6371 Stans
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- Axel Albrecht
- vor 8 Jahren
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1 Staatskanzlei des Kantons Nidwalden Regierungsgebäude Stansstad, 31. Mai 2011 Vernehmlassung: Teilrevision des Pensionskassengesetzes. Sehr geehrter Herr Landammann Sehr geehrte Damen und Herren Regierungsräte Sehr geehrte Damen und Herren Wir danken für die Zustellung der Unterlagen. Die Ergebnisse, Feststellungen und Anregungen unserer Arbeitsgruppe können Sie dem beiliegenden Fragebogen entnehmen. Wir halten aber klar fest, dass eine Anpassung des Pensionskassengesetzes nur Sinn macht, wenn gleichzeitig die Anlagestrategie einer tiefgreifenden Prüfung unterzogen wird. Es ist für uns nur schwer nachvollziehbar, dass grossmehrheitlich die Arbeitnehmer bei einer verfehlten Anlagestrategie in die Verantwortung genommen werden und die Opferrolle übernehmen müssen. Das oberste Gebot der Pensionskasse muss sein: Kapitalwahrung und die Kapitalverzinsung sowie die Wahrung des Umwandlungssatzes gemäss Vorgaben des Bundes. Es sollen keine darüber hinausgehenden, dafür mit höheren Risiken behafteten Anlagestrategien verfolgt werden. Mit vorzüglicher Hochachtung SVP Nidwalden
2 KANTON NIDWALDEN STAATSKANZLEI DORFPLATZ 2, 6371 STANS, Teilrevision des Pensionskassengesetzes. Vernehmlassung Dieses Formular kann auch elektronisch ausgefüllt werden. Es ist zusammen mit den zugehörigen Unterlagen unter Vernehmlassungen abrufbar. Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie sich bei Ihrer Stellungnahme an der Struktur dieses Formulars orientieren. Sie erleichtern damit die Auswertung der Vernehmlassung. Vernehmlassungsteilnehmer: SVP Nidwalden 1. Verzicht auf Teuerungsanpassung bei einer Unterdeckung von mehr als 5 % (Art. 15a und 25 Abs. 2) Bei einem Deckungsgrad von unter 95 % soll künftig keine Teuerungsanpassung der laufenden Renten mehr erfolgen. Die Teuerungsbeiträge fliessen während dieser Zeit nicht in den Teuerungsfonds ein. Sind Sie mit dieser Änderung einverstanden? Diese Regelung soll aber nur bei den Renten mit einem Umwandlungssatz von 7,2 und 6,8 zum Tragen kommen. Ab Jahrgang 50 und jünger wird inskünftig der Umwandlungssatz 6,4 angewandt. Mit dieser Massnahme tragen diese zukünftigen Rentner schon genügend zu einer Gesundung der Pensionskasse bei und sollen beim Teuerungsausgleich nicht noch zusätzlich bestraft werden. 2. Staffelung der Sparbeiträge und Spargutschriften (Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 16 Abs. 2) Neu soll bei jeder Alterskategorie der Prozentsatz der Sparbeiträge demjenigen der Spargutschriften entsprechen. Stimmen Sie dieser Änderung bei der Staffelung der Sparbeiträge und gutschriften zu? 3. Verzinsung der Sparguthaben (Art. 16 Abs. 4) Gemäss vorliegendem Entwurf richtet sich der Sparguthaben-Zinssatz nicht mehr nach dem Mindestzinssatz des Bundesrates, sondern er ist aufgrund der finanziellen Dorfplatz 2 Telefon 041 / Fax 041 / rechtsdienst@nw.ch Internet
3 2 Lage der Pensionskasse durch die Pensionskassenkommission festzulegen. Stimmen Sie der Änderung bei der Verzinsung der Sparguthaben zu? Die Verzinsung des obligatorischen Sparguthabens muss dem gesetzlichen BVG-Zinssatz (zurzeit 2%) entsprechen. Die Verzinsung des überobligatorischen Sparguthabens darf aber nur 0,5% unter dem Zinssatz des obligatorischen Sparguthabens sein. 4. Lebenspartnerrente (Art. 39a - 39c) Der Gesetzesentwurf sieht neu eine Lebenspartnerrente vor. Sind Sie mit der Einführung dieser neuen Leistungsart einverstanden? Ja X Nein keine Antwort Dies wird mit den neuen Lebensformen gerechtfertigt. Es darf aber nicht sein, dass jeder WG-Partner Anspruch anmelden kann. Ausserdem ist es auch nicht sozial, dass bei Geschiedenen mit Kindern, diese keinen Anspruch auf Kapitalleistungen haben, wenn der/die versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters stirbt, und die Kinder nicht mehr unterstützungspflichtig sind. Es wäre gerecht, wenn die hinterbliebenen Kinder, mindestens 50% des obligatorischen Sparguthabens erhalten würden. Viele Pensionskassen kennen heute schon Entschädigungsmodelle an direkte Nachkommen, obwohl keine Unterstützungspflicht mehr besteht. Auch das Alleinbleiben nach einer Scheidung entspricht einer neuen Lebensform und kommt sehr häufig vor. Dieser Punkt 4 muss noch einmal überarbeitet werden. 5. Teilliquidation (Art. 53) Mit der Revision des Pensionskassengesetzes werden neue Bestimmungen zur Teilliquidation aufgestellt. Sind Sie einverstanden, wenn die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei Auflösung eines Anschlussvertrages folgenden zusätzlichen Leistungen ausfinanzieren müssen? a) Noch nicht getilgte Verpflichtungen, wie insbesondere die Finanzierung von Teuerungszulagen an Rentenbezügerinnen und bezüger: b) Das im Zeitpunkt der Auflösung fehlende Vorsorgekapital der zurückgelassenen Rentenbezügerinnen und bezüger inklusive technischer Rückstellungen:
4 3 c) Den Barwert der in den nächsten 15 Jahren entgangenen Teuerungsbeiträge von jährlich 1.0 Prozent des versicherten Lohnes der aktiven Versicherten: d) Den Barwert der in den nächsten 15 Jahren entgangenen Verwaltungsbeiträge von jährlich 0.3 Prozent des versicherten Lohnes der aktiven Versicherten: 6. Weitere Anmerkungen zum Vernehmlassungsentwurf Haben Sie sonstige Bemerkungen oder Anregungen anzubringen? Ziel dieser Massnahmen ist die Verbesserung der Risikofähigkeit. Es muss aber bedenkt werden, dass mit der Stärkung der Risikofähigkeit auch die Risikobereitschaft steigt, was in der Vergangenheit immer und immer wieder bewiesen wurde. Ist nicht die Risikobereitschaft Auslöser dieser Massnahmen welche jetzt ergriffen werden müssen? Oberstes Gebot einer Pensionskasse muss es sein, den Kapitalbestand zu erhalten und die Gewährleistung der gesetzlichen Verzinsung des Sparguthaben sowie des gesetzlichen Umwandlungssatzes. Unseres Erachtens soll die Anlagestrategie in Bezug auf Allocation, Diversifikation, politische und wirtschaftliche Risiken der Schuldner geprüft und überarbeitet werden. Es ist für uns auch nicht verständlich und nachvollziehbar, dass die privaten Pensionskassen einen Deckungsgrad von 105 % und die öffentlich-rechtlichen Pensionskassen einen solchen von nur 91,5 % haben. Es muss klar begründet werden, warum die Einzahlungen eines laufenden Jahres erst im Folgejahr verzinst werden? Wieso greifen die bereits getroffenen Massnahmen, wie zusätzliche Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Unterdeckung nicht? Bei diesen Beiträgen handelt es sich um sogenannte à- fonds-perdu-beiträge. Ausserdem ist schon heute im Gesetz bestimmt, dass ab Jahrgang 1950 und Jüngere bei der Pensionierung noch ein Umwandlungssatz von 6,4 % angewandt wird. Für uns ist es nicht nachvollziehbar, dass grossmehrheitlich nur die Arbeitnehmer für eine verfehlte Anlagestrategie bestraft werden. Daher fordern wir, dass bei der Gesetzesanpassung zwingend auch die aktuelle Anlagestrategie in Frage gestellt wird und notwendige Korrekturen umgehend umgesetzt werden müssen. Datum Unterschrift
5 4 Bitte senden Sie Ihre Stellungnahme bis spätestens am 31. Mai 2011 an: Staatskanzlei Nidwalden Dorfplatz 2 oder an staatskanzlei@nw.ch
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