Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Brande-Hörnerkirchen

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1 Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Brande-Hörnerkirchen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der z.zt. geltenden Fassung, des 45 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) des Landes Schl.-Holst. i.d.f. der Bekanntmachung vom (GVOBl. Schl.-Holst. S. 413) und der 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein i.d.f. der Bekanntmachung vom (GVOBl. Schl.-Holst. S. 564) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom folgende Satzung erlassen: Vorbemerkung Alle im nachfolgenden Satzungstext aufgeführten geschlechtsbezogenen Personenbegriffe und die auf sie bezogenen Artikel u.ä. sind der besseren Übersichtlichkeit wegen in männlicher Form gehalten. Sie beinhalten jedoch gleichzeitig die weibliche Bedeutung. 1 Gegenstand der Reinigungspflicht 1. Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Landes- und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach 2 anderen übertragen wird. 2. Als geschlossene Ortslage im Sinne dieser Satzung gelten jeweils die zusammenhängend bebauten Lagen in den Ortsteilen Hörnerkirchen sowie Brande und Bokelseß. 3. Die Reinigungspflicht der Gemeinde umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch den Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach 41 Abs. 2 StVO. 4. Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Diese umfasst das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.

2 2 Übertragung der Reinigungspflicht 1. Die Reinigungspflicht für die in 1 bezeichneten Straßen- und Wegeflächen wird den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich deren Reinigungspflicht nur bis zur Straßenmitte. 2. Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht a: den Erbbauberechtigten b: den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt, c: den dinglich Wohnberechtigten, wenn ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist. 3. Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. In diesem Fall ist eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Zustimmung der Gemeinde ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht 1. Folgende Flächen sind von den Reinigungspflichtigen zu reinigen: a: alle Bürgersteige, die durch einen Bordstein von der Straße abgegrenzt sind. b: alle Rinnsteine an den Bürgersteigen gemäß (1) a) c: alle gepflasterten, asphaltierten oder anderweitig künstlich befestigten Wegeflächen ohne Bordstein, die vor einem Grundstück ohne Bürgersteig (gemäß 3, (1), a)) liegen. d: alle Wasserablaufflächen und Regenwasser- Sammelgräben, die vor einem Grundstück gemäß 5 dieser Satzung liegen, auch wenn sie durch einen Bürgersteig oder eine Wegefläche vom Grundstück getrennt sind. 2. Die zu reinigenden Straßen- und Wegeflächen sind nach Bedarf zu säubern und von Unkraut zu befreien. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen sind jederzeit sauber zu halten. Im Übrigen richten sich Art und Umfang der Reinigung nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. 3. Die Verwendung von Streusalz auf öffentlichen Flächen ist verboten. Ihre Verwendung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, und zwar a: bei Eisregen, wenn sonst keine ausreichende abstumpfende Wirkung zu erzielen ist und b: an besonders gefährlichen Stellen mit starkem Gefälle. 4. Gehwege im Sinne der folgenden Absätze sind alle Straßen- und Wegeflächen, deren Benutzung durch Fußgänger notwendig ist und die an einem Grundstück gemäß 5 dieser Satzung anliegen.

3 5. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich unterbleiben sollte; ihre Verwendung ist nur erlaubt, a: in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.b. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b: an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, z. B. Rampen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. 6. In der Zeit von 7.00 Uhr bis Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. 7. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. 8. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder wo dies nicht möglich ist auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgängerund Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. 4 Außergewöhnliche Verunreinigung 1. Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm das zumutbar ist. 5 Grundstücksbegriff 1. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. 2. Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße oder der Wegefläche heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch einen Graben, eine Böschung, einen

4 Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder der Straße getrennt ist. Als nichtanliegend gilt ein Grundstück, wenn es von der Straße oder Wegefläche durch einen Geländestreifen getrennt ist, der keiner selbständigen Nutzung dient. 6 Ordnungswidrigkeiten 1. Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt 56 StrWG. 2. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a: seiner Reinigungspflicht gemäß dieser Satzung nicht nachkommt oder b: gegen ein Gebot oder Verbot dieser Satzung verstößt. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 500,-- EUR geahndet werden. 7 Ausnahmen Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straßen können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann. 8 Verarbeitung personenbezogener Daten 1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Gemeinde berechtigt, die erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der Meldebehörde und der unteren Bauaufsichtsbehörde zu verwenden. Insbesondere ist die Gemeinde berechtigt, a. Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und dessen Anschrift, sofern 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht; b. Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Kastasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und dessen Anschrift; c. Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister über die Anschrift des Grundstückseigentümers des jeweils zu reinigenden Grundstückes, sofern 2 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes nicht entgegensteht; d. Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu reinigenden Grundstücke;

5 e. Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Grundstücken; f. Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Privatgrundstücken zu verwenden. 2. Die nach Abs. 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten darf die Gemeinde nur zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben als Trägerin der Straßenreinigung verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet 19 Abs. 3 Landesdatenschutzgesetz Anwendung. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. Brande-Hörnerkirchen, den 04. Dezember 2003 Gemeinde Brande-Hörnerkirchen Der Bürgermeister