Versorgungszentren (MVZ) Steuern

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1 Medizinisches Versorgungszentrum Medizinische(MVZ) Versorgungszentren (MVZ) & Steuern Diplomkaufmann Wilfried Bridts Wirtschaftsprüferfer Steuerberater Litz & Kollegen, Ottweiler

2 MVZ: Zulässige Rechtsformen AG GmbH BGB-Gesellschaft Partnerschaftsgesellschaft ausgeschlossen: Handelsgesellschaften (OHG, KG)

3 MVZ: Kriterien für Rechtsformenwahl Steuerbelastung Gesellschafter (Träger-) kreis Haftung Außenauftritt (Werbung, Firma) Finanzierung Kooperationen

4 MVZ: GmbH oder AG Steuerrecht der Kapitalgesellschaften: Trennung: Besteuerung der Gesellschaft Besteuerung der Gesellschafter Besteuerung des Gewinns Besteuerung der Ausschüttungen Besteuerung des Anteilsverkaufs Achtung : Umwandlungsrecht und Umwandlungssteuerrecht bei Praxiseinbringung zu beachten

5 MVZ: laufende Steuerbelastung Gewerbesteuer ca. 15% bis 20% Körperschaftsteuer (GmbH / AG) 25% Solidaritätszuschlag 5,5% der KSt Einkommensteuer (der Gesellsch.) 0 bis 42% Umsatzsteuer 16% 19% ab 2007?

6 MVZ: GmbH: Steuern Gewerbesteuer Bei GmbH und AG ist der Gewinn gewerbesteuerpflichtig kraft Rechtsform Belastung ca. 15 bis 20% (abzugsfähig als BA) Verminderung der GewSt-Belastung durch Steuergestaltung möglich z.b. Geschäftsführergehälter usw. Verlustverrechnung bei Kapitalgesellschaften problematisch ( Verlustfalle) Problem verdeckter Gewinnausschüttungen und Schuldzinsenabzug

7 MVZ: GmbH: Steuern Körperschaftsteuer Besteuerung des Gewinns mit 25% Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag ist endgültig und unabhängig davon ob der Gewinn in der GmbH verbleibt (Gewinnthesaurierung) oder an Gesellschafter ausgeschüttet wird. Verlustverrechnung problematisch ( Verlustfalle) Problem verdeckter Gewinnausschüttungen und Schuldzinsenabzug komplizierte Gewinnermittlung und Jahresabschlüsse

8 MVZ: Einkommensteuer der beteiligten Ärzte/Gesellschafter: Gewinnausschüttungen: sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und werden nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren mit 50% des Ausschüttungsbetrags dem persönlichen Steuersatz (Spitzensteuersatz derzeit 42% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) unterworfen. Geschäftsführergehälter : stellen in vollem Umfang Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeite dar (Achtung: Sozialversicherung)

9 MVZ: GmbH: Steuern Umsatzsteuer ärztliche Leistungen sind steuerbefreit, auch bei GmbH s! Probleme bei Leistungsbündeln Bezug von Outsourcing-Leistungen (z.b. von Besitzgesellschaft) führt zu hoher Vorsteuerbelastung (16 % MWSt)! aber keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug Strikte Trennung von gewerblichen und ärztlichen Leistungen erforderlich

10 angestellter MVZ-Arzt es gilt das Arbeitsrecht (Teilzeit möglich) Zeitverträge oder normaler Kündigungsschutz Arbeitsverhältnis in GmbH neben Selbständigkeit in eigener Praxis (draußen) steuerlich: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Sozialversicherungspflicht (Ausnahmen möglich) leistungsbezogene Vergütung?

11 MVZ: Steuerbelastung beim Eintritt in die Rechtsform einmalige Belastung: regelmäßig wegen Auflösung stiller Reserven bei: - Verkauf von Einzelpraxen - Verkauf von Anteilen an PersG (vermeidbar durch Gestaltung) Probleme: - Einbringung von Einzel- oder GP/PartG in GmbH gegen Gesellschaftsrechte - Teileinbringung, Teilverkauf, Rückbehalt v. Sonderbetriebsvermögen

12 MVZ: Steuerbelastung beim Austritt aus der Rechtsform Einkommensteuer Körperschaftsteuer Gewerbesteuerbelastung kann auftreten bei: Verkauf von Anteilen an PersG und KapG Umwandlung in andere Rechtsträger Liquidation der Gesellschaft Realteilung (Personengesellschaften)

13 MVZ: Sondergestaltungen vorgeschaltete Besitzgesellschaft Mögliche Leistungsbereiche: Vermietung Gebäude/Geräte/Einrichtung Personalüberlassung (nicht Ärzte!) Honorarabrechnung/Fibu/Lohnabrechnung Sonstige Verwaltungsaufgaben Gewerbliche Bereiche (Reha/Wellness usw.)

14 MVZ: Sondergestaltungen vorgeschaltete Besitzgesellschaft Ziel: Beteiligung von Nichtleistungserbringern Aufspaltung in Besitzgesellschaft (Investor) und Betriebsgesellschaft (MVZ) aber: Gewinnbeteiligung der Besitzgesellschaft am MVZ unzulässig

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