M U S T E R K L A U S U R

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1 M U S T E R K L A U S U R Bei der Beurteilung spielen Art und Form der Darstellung eine wichtige Rolle. Fassen Sie sich kurz und argumentieren Sie in ganzen Sätzen: Gehen Sie nur auf die konkrete Fragestellung ein! Begründen Sie Ihre Lösungen (die bloße Angabe einer Norm gilt nicht als Begründung)! Achtung: Dies ist eine Musterklausur, welche mehr Beispiele hat, als die einer Vorlesungsprüfung bzw Fachprüfung! I. Verfahrensrecht (5 Punkte) Was ist der Unterschied (in den Voraussetzungen und den Folgen) zwischen der Zuerkennung einer 1) Stundung 2) Aussetzung der Einhebung II. Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verkehrsteuern (17,5 Punkte) Feodor spielt seit Jahren voller Begeisterung Rollenspiele am PC. Nach seiner Ausbildung zum Graphiker spezialisiert er sich auf die Gestaltung von Bildschirmoberflächen für derartige Spiele und nimmt schließlich an einem Wettbewerb teil, den er gewinnt. Dadurch wird er so bekannt, dass er von diversen PC-Rollenspielherstellern Aufträge erhält, die überaus einträglich sind. Feodor übt seine Tätigkeit völlig allein und eigenverantwortlich aus. Im ersten Jahr (2008) erzielt Feodor einen Umsatz ihv ,-. 1) Stellen Sie zunächst fest, welche Einkünfte Feodor erzielt und wie er sie ermittelt. 2) Gehen Sie ferner auf die einkommensteuerrechtlichen Konsequenzen der nachfolgenden Sachverhalte ein: a) Anschaffung eines neuen PC am , Anschaffungskosten 1.000, % USt, Nutzungsdauer 4 Jahre. Da Feodor nebenbei BWL studiert, verwendet er den PC zu ungefähr 15 % für Studienzwecke. b) Den Drucker, den er vor einem Jahr also noch während seiner Ausbildungszeit um 300,- gekauft hat, verwendet er nunmehr ebenfalls zu 85 % im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit. Für einen vergleichbaren Drucker hätte Feodor jetzt 150,- zu bezahlen. c) Einer seiner Kunden hat zum Jahresende das Honorar noch nicht entrichtet. Die Zahlung langt erst im März des Folgejahres auf dem Konto von Feodor ein. d) Feodor hat im Jahr 2008 für vier Jahre eine Vier-Zimmer-Wohnung gemietet, von der er ein Zimmer für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nützt. Die Einrichtung dieses Zimmers lässt eine andere Nutzung als die eines Arbeitszimmers nicht zu. Das Arbeitszimmer bildet auch den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit von Feodor. 3) Beurteilen Sie die Sachverhalte a) bis c) aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht. 4) Feodor beschließt, einen Teil seines Gewinns zu veranlagen. Er überlegt, a) den Erwerb einer echten stillen Beteiligung an einer Start-up-GmbH.

2 b) den Erwerb einer unechten stillen Beteiligung an einer Start-up-GmbH. - Welche ertragsteuerrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus diesen beiden Alternativen? - Gehen Sie auch auf eine etwaige Verlustsituation ein. Könnte Feodor aus einem Verlust in diesen beiden Fällen einen Vorteil ziehen? III. Körperschaftsteuer, Einkommensteuer (10 Punkte) Feodor ist mit seinem Unternehmen bereits nach ein paar Jahren so erfolgreich, dass er beschließt, sein Einzelunternehmen in eine GmbH einzubringen. Er gründet daher als Alleingesellschafter die Feodora GmbH. Die Geschäfte führt er selbst in einem Dienstverhältnis zur GmbH. Seine Bezüge sind fremdüblich. Darüber hinaus stellt er seine Mutter als Sekretärin an. Diese bezieht für ihre Tätigkeit einen Lohn von 1.500,- monatlich. Angemessen wären 900,-. 1) Was ändert sich durch die Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH grundsätzlich hinsichtlich der Ermittlung und der Besteuerung der Einkünfte? Gehen Sie dabei sowohl auf Feodor als auch auf die GmbH selbst ein (auf die Einbringung selbst ist nicht einzugehen!). 2) Wie sind die Rechtsbeziehungen zwischen der GmbH und Feodor sowie zwischen der GmbH und der Mutter von Feodor aus ertragsteuerrechtlicher Sicht (sowohl bei der GmbH als auch bei Feodor als auch bei seiner Mutter) zu beurteilen? 3) Welche Zusatzbelastungen abgabenrechtlicher Natur treffen die GmbH in Bezug auf das Dienstverhältnis mit der Mutter? IV. Umsatzsteuer, Verkehrsteuern (7 Punkte) 1) Die neu gegründete Feodora GmbH hat eine Wohnung um ,- + USt erworben, die zunächst als Büro genutzt wird. Drei Jahre nach der Anschaffung wird das Büro allerdings zu klein. Die GmbH zieht in neue Räumlichkeiten und vermietet die Wohnung an einen Rechtsanwalt. Welche umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus dem Sachverhalt a) im Jahr der Anschaffung der Wohnung? b) im Jahr der Vermietung an den Rechtsanwalt und in den Folgejahren? Gehen Sie dabei auch auf eventuelle Wahlrechte ein. 2) Die GmbH ist über die Grenzen Österreichs hinaus erfolgreich. Beurteilen Sie die nachfolgenden Sachverhalte aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht. a) Ein Auftraggeber (Softwareproduzent) stammt aus den USA. Die Feodora-GmbH a- daptiert für ihn die Oberfläche eines von ihm entwickelten PC-Spieles. Die Feodora- GmbH verrichtet ihre Arbeiten von Österreich aus. b) Für den Vertragsabschluss mit diesem US-amerikanischen Auftraggeber zieht die Feodora-GmbH einen amerikanischen Anwalt bei, der ein entsprechendes Honorar in Rechnung stellt. c) Die Büroeinrichtung bezieht die Feodora-GmbH aus Frankreich.

3 V. Körperschaftsteuer (3,5 Punkte) Die Beton-GmbH ist eine österreichische Baufirma mit internationalen Aktivitäten. Welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich aus folgenden Sachverhalten? 1) Die Beton-GmbH hält eine Beteiligung in Höhe von 25 % an der Bauforschungs-GmbH, Wien. Diese GmbH erzielt hohe Gewinne, die weitgehend ausgeschüttet werden. Wie werden die Ausschüttungen steuerlich berücksichtigt? 2) Eine vergleichbare Beteiligung besteht seit mehreren Jahren an der B-GmbH, Düsseldorf. Wie werden die Ausschüttungen steuerlich berücksichtigt? 3) Die Beton-GmbH will sich von beiden Beteiligungen trennen und kann sie mit Gewinn verkaufen. Wie wirkt sich der Verkauf der Beteiligungen steuerlich aus?

4 Lösungen: I. Beispiel 1) Stundung gem 212 BAO: Wenn für einen Abgabepflichtigen die sofortige volle Entrichtung einer Abgabe mit erheblichen Härten verbunden ist (0,5 Punkte), kann der Zeitpunkt der fristgerechten Entrichtung gem 212 Abs 1 BAO auf Ansuchen des Abgabepflichtigen durch Zahlungserleichterung hinausgeschoben, somit gestundet werden (0,5 Die Einbringlichkeit der Abgabe darf durch den Zahlungsaufschub aber nicht gefährdet sein (0,5 Wenn das Ansuchen auf Stundung bewilligt wird, wird der Zeitpunkt der fristgerechten Entrichtung der Abgabe hinausgeschoben (0,5 Für den Zahlungsaufschub sind gem 212 Abs 2 Stundungszinsen in Höhe von 4,5 % über dem Basiszinssatz zu entrichten (0,5 2) Aussetzung der Einhebung gem 212a BAO Wenn gegen eine Abgabenfestsetzung berufen wird, hat das keine aufschiebende Wirkung ( 254 BAO). Das bedeutet, dass die Fälligkeit der Abgabe nicht gehemmt wird. Der Abgabepflichtige kann jedoch die Aussetzung der Abgabeneinhebung gem 212a BAO beantragen (0,5 Der Antrag wird nicht bewilligt, wenn die Berufung gegen den Abgabenbescheid keinen Erfolg verspricht (0,5 Punkte), oder wenn die Einbringlichkeit der Abgabe durch die Aussetzung gefährdet ist (0,5 Im Falle einer positiven Erledigung wird die Einhebung der Abgabe (nur der Teil, gegen den berufen wurde) bis zur Entscheidung über das Berufungsverfahren aufgeschoben (0,5 Für den Zahlungsaufschub werden gem 212a Abs 9 BAO Aussetzungszinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz eingehoben (0,5 II. Beispiel 1) Nachdem Feodor einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung nachgeht, dabei Gewinnerzielungsabsicht hat und sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, hat er betriebliche Einkünfte. Nachdem diese Einkünfte aber weder den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ( 21 EStG) noch den Einkünften aus selbständiger Arbeit ( 22 EStG) zugerechnet werden können, erwirtschaftet Feodor gem 23 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb (0,5 Nachdem sein Umsatz von ,- unter der Umsatzgrenze gem 189 UGB liegt (Grenze: ,-), ist Feodor nicht nach UGB rechnungslegungspflichtig (0,5 Feodor ist auch nicht gem 125 BAO zur Führung von Büchern verpflichtet, daher ermittelt er seinen Gewinn nach 4 Abs 3 EStG, Einnahmen-Ausgaben-Rechner (0,5 Feodor hat die Möglichkeit, freiwillig den Gewinn nach 4 Abs 1 (einfacher Betriebsvermögensvergleich) zu ermitteln (1/2 Zusatzpunkt). 2) a) Wird ein Wirtschaftsgut sowohl betrieblich als auch privat genutzt, so ist auf die überwiegende Nutzung abzustellen, ob es sich um Betriebs- oder Privatvermögen handelt. Da der PC zu 85 % betrieblich genutzt wird, zählt er zum Betriebsvermögen (0,5. Die Anschaffung von Anlagevermögen stellt gem 7 EStG keine gewinnmindernde Betriebsausgabe dar. Die Netto-Anschaffungskosten des PC müssen aktiviert und in das Anlageverzeichnis aufgenommen werden (0,5

5 Gewinnmindernd wirkt sich nur die jährliche Abschreibung aus, dh die Anschaffungskosten des PC sind auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (4 Jahre) verteilt abzusetzen. Die jährliche Abschreibung beträgt somit 250,-, nachdem aber das Wirtschaftsgut erst im zweiten Halbjahr in Betrieb genommen wurde, darf im ersten Jahr 2008 gem 7 Abs 2 EStG nur die Hälfte dieses Betrages (Halbjahres-Afa) in Höhe von 125,- angesetzt werden (0,5 Bei der privaten Nutzung für das Nebenbei-Studium handelt es sich um eine Nutzungsentnahme. Da Entnahmen gem 4 Abs 1 EStG den Gewinn nicht mindern dürfen, muss der Wert der Entnahme dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden. Der Wert der Entnahme ( 6 Z 4 EStG) ist in diesem Fall die anteilige Afa in Höhe von 18,75 ( 125,- x 15 % Privatnutzung), die wieder gewinnerhöhend berücksichtigt werden muss (0,5 2) b) Wird ein Wirtschaftsgut sowohl betrieblich als auch privat genutzt, so ist auf die überwiegende Nutzung abzustellen, ob es sich um Betriebs- oder Privatvermögen handelt. Da der Drucker zu 85 % betrieblich genutzt wird, zählt er zum Betriebsvermögen. Es handelt sich hier um eine Einlage aus dem Privatvermögen ins Betriebsvermögen (0,5 Eine Einlage darf gem 4 Abs 1 EStG den Gewinn nicht erhöhen (0,5 Die Einlage ist gem 6 Z 5 EStG mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen, also mit 150,- (0,5 Normalerweise muss Anlagevermögen gem 7 Abs 1 EStG aktiviert und auf die Laufzeit der gewöhnlichen Nutzungsdauer bzw Restnutzungsdauer abgeschrieben werden. Nachdem es sich hier aber um ein geringwertiges Wirtschaftsgut gem 13 EStG handelt, dh die Anschaffungskosten des Druckers liegen unter 400,-, dürfen die vollen Anschaffungkosten sofort als Betriebsausgabe angesetzt werden (0,5 Punkte) Bei der privaten Nutzung handelt es sich um eine Nutzungsentnahme. Da Entnahmen gem 4 Abs 1 EStG den Gewinn nicht mindern dürfen, muss der Wert der Entnahme dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden (0,5 Der Wert der Entnahme ( 6 Z 4 EStG) sind in diesem Fall die anteiligen Anschaffungskosten, die sofort als Aufwand berücksichtigt wurden. Es sind daher 22,50 ( 150,- x 15 % Privatnutzung) wieder gewinnerhöhend zu berücksichtigen (0,5 2) c) Feodor ermittelt seinen Gewinn gem 4 Abs 3 EStG. Die zeitliche Zuordnung der Einkünfte erfolgt bei dieser Art der Gewinnermittlung nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip (0,5 Die Einnahme ist daher erst in dem Kalenderjahr zu berücksichitgen, in der sie zugeflossen ist. Das ausständige Honorar hat somit keinen Einfluss auf den Gewinn 2008, sondern erst auf den Gewinn 2009, weil das Geld im März 2009 auf dem Konto von Feodor eingegangen ist (0,5 2) d) Generell sind alle betrieblich veranlassten Ausgaben als Betriebsausgaben absetzbar, sofern sie nicht ausdrücklich gem 20 EStG ausgeschlossen werden (0,5 Gem 20 Abs 2 lit d) EStG gelten Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung grundsätzlich als nichtabzugsfähige Aufwendungen. Entsprechende Aufwendungen sind nur dann zulässig, wenn das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet (0,5 Im Falle Feodor bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit und er kann die aliquoten Ausgaben für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben ansetzen (0,5

6 3) Feodor ist umsatzsteuerpflichtig, weil er gem 2 UStG die Unternehmereigenschaft besitzt. Die Unternehmereigenschaft besitzt er, weil er eine gewerbliche Tätigkeit selbständig, nachhaltig und mit der Absicht zur Erzielung von Einnahmen ausübt (0,5 3) a) Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer hat Feodor auch das Recht, die Umsatzsteuer für in Anspruch genommene Leistungen vom Finanzamt zurückzuerhalten (Vorsteuerabzug). Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist ua, dass die Lieferung (Kauf des PC) für das Unternehmen ausgeführt worden ist. Bei einer gemischten Nutzung, wie im Falle Feodor, gilt eine Lieferung gem 12 Abs 2 Z 1 lit a UStG dann für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie zu mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken dient (0,5 Feodor steht somit der volle Vorsteuerabzug in Höhe von 200,- zu (0,5 Da der PC aber zu 15 % privat verwendet wird, muss diese private Verwendung als Nutzungseigenverbrauch gem 3a Abs 1a 1. TS UStG versteuert werden. Der Nutzungseigenverbrauch ist der sonstigen Leistung gleichgestellt, dh Feodor muss dafür Umsatzsteuer bezahlen (0,5 Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer sind die auf die private Nutzung entfallenden Kosten. Im Falle des PC ist die Bemessungsgrundlage die anteilige private Afa. 20 % USt von 18,75 ergibt eine Eigenverbrauchsbesteuerung in Höhe von 3,75 (0,5 Alternativ könnte Feodor gem 12 Abs 2 Z 1 lit a UStG von vornherein nur 85 % des Aufwandes dem Unternehmen zuordnen. Der Vorsteuerabzug steht dann nur anteilig zu (85 % von 200,- = 170,-), dafür kommt es zu keiner Eigenverbrauchsbesteuerung (1/2 Zusatzpunkt). 3) b) Die Einlage hat keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen. Es ist kein Vorsteuerabzug möglich, da gem 12 Abs 1 Z 1 UStG nur die zwischen Unternehmern verrechneten Umsatzsteuern abzugsfähig sind (0,5 3) c) Grundsätzlich entsteht die Steuerschuld mit Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht wurde, also nach vereinbarten Entgelten ( 19 Abs 2 UStG). Weil Feodor aber ein nicht buchführungspflichtiger Gewerbetreibender ist, entsteht die Steuerschuld gem 17 Abs 2 Z 1 UStG erst mit Ende des Monats, in dem die Entgelte vereinnahmt wurden. Man spricht hier von der Ist-Besteuerung (0,5 Da der Zahlungseingang des Honorars erst im März 2009 erfolgt, ist das Honorar im Jahr 2008 noch nicht vereinnahmt worden und die Umsatzsteuer im Jahr 2008 noch nicht fällig (0,5 Weil das Honorar im März 2009 vereinnahmt wird, entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ende März und die Umsatzsteuer wird am 15. Mai 2009 fällig (1/2 Zusatzpunkt). 4) a) Als echter stiller Beteiligter hat Feodor gem 27 Abs 1 Z 2 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen (0,5 Bei inländischen Kapitalerträgen, unter die auch Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter zählen, wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben, dh die Einkünfte unterliegen gem 93 Abs 2 Z 2 EStG der Kapitalertragsteuer (0,5 Die Start-up-GmbH muss für Feodor die KESt in Höhe von 25 % einbehalten ( 95 EStG) und diese binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge ( 96 Abs 1 Z 1 EStG)

7 an das zuständige Finanzamt abzuführen (0,5 Mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer ist die Einkommensteuer aber nicht abgegolten (0,5 Sie wird jedoch bei der Einkommensteuerveranlagung als Einkommensteuervorauszahlung angerechnet (0,5 Sollte Feodor aus seiner Beteiligung als echter stiller Gesellschafter einen Verlust zugewiesen bekommen, so ist dieser gem 27 Abs 1 Z 2 EStG nicht mit anderen positiven Einkünften ausgleichsfähig (0,5 Der Verlust bleibt aber auf Wartetaste und kann in den Folgejahren zur Auffüllung der durch die Verluste herabgeminderten Einlage verwendet werden (0,5 Für die Start-up-GmbH fällt Gesellschaftsteuer in Höhe von 1 % des Wertes der Gegenleistung an (1/2 Zusatzpunkt). Sollte Feodor seine echte stille Beteiligung wieder verkaufen wollen, so zählt auch der Überschuss aus der Abschichtung gem 27 Abs 2 Z 4 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (1/2 Zusatzpunkt). 4) b) Als atypisch stiller Beteiligter ist Feodor Mitunternehmer an der Start-up-GmbH und hat somit gem 23 Z 2 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb (0,5 Die anteiligen Gewinne werden Feodor unmittelbar zugerechnet und er hat diese in seiner Einkommensteuererklärung zu veranlagen (0,5 Sollte Feodor aus der Beteiligung als atypisch stiller Gesellschaft einen Verlust zugerechnet bekommen, so ist dieser mit anderen positiven Einkünften ausgleichsfähig ( 2 Abs 2 EStG) bzw auch vortragsfähig ( 18 Abs 6 EStG) (0,5 Für die GmbH fällt Gesellschaftsteuer in Höhe von 1 % des Wertes der Gegenleistung an. Hier ist kein Unterschied zu einer echten stillen Beteiligung (1/2 Zusatzpunkt). III. Beispiel 1) Die Feodora GmbH ist eine juristische Person und unterliegt als solche gem 1 KStG der Körperschaftsteuer. Sie ist ein eigenes Körperschaftsteuer-Subjekt (0,5 Die Feodora GmbH ist nach unternehmensrechtlichen Vorschriften kraft Rechtsform ( 189 Abs 1 Z 1 UGB) rechnungslegungspflichtig (0,5 Da sie weiters aus ihrer Betätigung Einkünfte gem 23 Abs 1 EStG (Gewerbebetrieb) erwirtschaftet (0,5 Punkte), muss sie ihre Gewinne gem 5 Abs 1 EStG (qualifizierter Betriebsvermögensvergleich) ermitteln (0,5 Im Gegensatz zur Besteuerung als Einzelunternehmer gilt bei der Feodora GmbH der Dualismus der Unternehmensbesteuerung. Dh, die Besteuerung erfolgt nach dem Trennungsprinzip zuerst auf Ebene der Gesellschaft und wenn Ausschüttungen getätigt werden zusätzlich auf Ebene der Gesellschafter (0,5 Der nach 5 Abs 1 EStG ermittelte Gewinn der GmbH unterliegt bei der Gesellschaft unabhängig von einer eventuellen Ausschüttung der Körperschaftsteuer mit 25 % ( 7 und 22 Abs 1 KStG) (0,5 Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter mindern den Gewinn der Gesellschaft nicht ( 12 Abs 1 Z 6 KStG) (0,5 Gewinnausschüttungen an Feodor führen bei ihm zu Einkünften aus Kapitalvermögen ( 27 Abs 1 Z 1 lit a EStG), da Feodor die Beteiligung im Privatvermögen hält (0,5 Die Gewinnausschüttungen unterliegen der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % ( 93 Abs 2 Z

8 1 lit a EStG), die binnen einer Woche nach Zufließen der Ausschüttung ( 96 Abs 1 Z 1 EStG) fällig wird. Solange die Gewinne nicht ausgeschüttet werden, fällt keine Kapitalertragsteuer an (0,5 Die Feodoro GmbH muss für Feodor die KESt einbehalten ( 95 EStG) und an das zuständige Finanzamt abzuführen (0,5 Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind gem 97 Abs 1 EStG mit dem KESt-Abzug endbesteuert (0,5 Es besteht jedoch die Möglichkeit der Option auf Regelbesteuerung, dann werden die Einkünfte mit dem halben Durchschnittsteuersatz besteuert (1/2 Durchschnittssteuersatz). 2) Das Trennungsprinzip bewirkt, dass Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern steuerlich anerkannt werden, solange sie fremdüblich sind (0,5 Die Geschäftsführerbezüge von Feodor sind für die Feodora GmbH Betriebsausgaben (0,5 Bei Feodor zählen die Geschäftsführerbezüge zu den Einkünfte aus selbständiger Arbeit ( 22 Z 2 EStG), weil er zu mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt ist (0,5 Beim Gehalt der Mutter kann der angemessene Teil in Höhe von 900,- monatlich bei der Feodora GmbH als Betriebsausgabe angesetzt werden. Der nicht fremdübliche Teil des Gehaltes in Höhe von 600,- monatlich ist als verdeckte Gewinnausschüttung an Feodor zu werten, da eine Nahebeziehung zwischen ihm und seiner Mutter besteht und das Gehalt nicht fremdüblich ist (0,5 Die verdeckte Gewinnausschüttung ist gleich wie die offene Gewinnausschüttung KESt-pflichtig (0,5 Die Mutter bezieht in Höhe des angemessenen Betrages ( 900,- monatlich) gem 25 EStG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (0,5 3) Die Feodora GmbH führt für die Mutter die Lohnsteuer und den Dienstnehmeranteil der Sozialversicherung ab (0,5 Zusätzlich fallen für die GmbH aber noch folgende Lohnnebenkosten an: Dienstgeberanteil Sozialversicherung, Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse, Kommunalsteuer, DB, DZ (1 Punkt). IV. Beispiel 1) a) Da die Feodor GmbH die Wohnung als Büro nützt, steht ihr gem 12 Abs 1 Z 1 UStG der volle Vorsteuerabzug in Höhe von ,- zu (0,5 1) b) Grundsätzlich kann die Wohnung im Betriebsvermögen bleiben, weil die Feodora GmbH ihre Gewinne gem 5 Abs 1 ermittelt und hier willkürliches Betriebsvermögen erlaubt ist (1/2 Zusatzpunkt). Die Vermietung von Räumlichkeiten zu Geschäftszwecken ist gem 6 Abs 1 Z 16 UStG unecht steuerbefreit (0,5 Eine unechte Steuerbefreiung bedeutet jedoch immer den Verlust des Vorsteuerabzuges. Weil die Räumlichkeiten jetzt für die Erwirtschaftung von unecht steuerbefreiten Einnahmen verwendet werden, kommt es zu einer Änderung der Verhältnisse (0,5 Aufgrund der Änderung der Verhältnisse muss eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges (der beim Kauf der Wohnung getätigt wurde) durch eine negative Vorsteuer-Korrektur gem 12 Abs 10 UStG durchgeführt werden (0,5 Bei Grundstücken beträgt die VSt-Korrektur 1/10 pro Jahr der Änderung (0,5 Dh, es müssen insgesamt 7/10 der Vorsteuer, also ,- berichtigt werden (0,5 Da die Wohnung weiterhin vom Unternehmen genutzt wird, ist die Vorsteuerkorrektur nicht auf einmal durchzuführen sondern jährlich 1/10 (1/2 Zusatzpunkt).

9 Um diese Vorsteuerkorrektur zu vermeiden, hat man bei der Vermietung von Räumlichkeiten zu Geschäftszwecken die Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht ( 6 Abs 2 UStG). Im Falle einer Option ist zwar keine Vorsteuerkorrektur notwendig, die Erträge der Vermietung unterliegen dann aber der Umsatzsteuer zum Normalsteuersatz in Höhe von 20 % (1/2 Zusatzpunkt). 2) a) Die Adaption der Oberfläche eines PC-Spieles ist eine sonstige Leistung, und zwar eine Katalogleistung gem 3a Abs 10 Z 6 UStG (0,5 Da der Empfänger ein Unternehmer ist, wird eine Katalogleistung gem 3a Abs 9 lit a UStG dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Da der Empfänger sein Unternehmen in den USA betreibt, ist die sonstige Leistung in den USA steuerpflichtig (0,5 2) b) Der amerikanische Anwalt erbringt mit der rechtlichen Beratung eine sonstige Leistung, und zwar eine Katalogleistung gem 3a Abs 10 Z 4 UStG (0,5 Da der Empfänger ein Unternehmer ist, wird eine Katalogleistung gem 3a Abs 9 lit a UStG dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Da der Empfänger - die Feodor GmbH - das Unternehmen in Österreich betreibt, ist die sonstige Leistung in Österreich steuerpflichtig (0,5 Normalerweise ist der leistende Unternehmer gem 19 Abs 1 UStG Schuldner der Umsatzsteuer. Nachdem der amerikanische Rechtsanwalt als Leistender aber weder Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebsstätte in Österreich hat, geht gem 19 Abs 1 UStG die Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung, also auf die Feodora GmbH über (0,5 Die Feodora GmbH ist jedoch gleichzeitig auch zum Vorsteuerabzug berechtigt (0,5 2) c) Mit der Lieferung der Büroeinrichtung von Frankreich nach Österreich bewirkt die Feodora GmbH gem Art 1 Abs 2 UStG einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich und ist damit in Österreich erwerbsteuerpflichtig (0,5 Die Feodora GmbH ist aber gem Art 12 Abs 1 Z 1 UStG auch zum Vorsteuerabzug berechtigt (0,5 V. Beispiel Die Beton GmbH ist in Österreich gem 1 Abs 2 KStG mit ihrem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig (0,5 1) Bei der Beteiligung an der Bauforschungs GmbH handelt es sich um eine Beteiligung gem 10 Abs 1 Z 1 KStG, daher sind Beteiligungserträge von der Körperschaftsteuer befreit (0,5 Die Bauforschungs GmbH ist gem 94 Z 2 EStG vom Abzug der Kapitalertragsteuer befreit, da die Beton GmbH zumindest zu 25 % an der Bauforschungs GmbH beteiligt ist (0,5 2) Bei der Beteiligung an der B GmbH Düsseldorf handelt es sich um eine internationale Schachtelbeteiligung gem 10 Abs 2 KStG, da die Beteiligung mehr als 10 % beträgt und sie bereits länger als ein Jahr besteht (0,5 Bei internationalen Schachtelbeteiligungen sind Beteiligungserträge von der Körperschaftsteuer befreit (0,5

10 3) Der Verkauf der inländischen Beteiligung an der Bauforschungs GmbH ist ganz normal körperschaftsteuerpflichtig, da der 10 Abs 1 Z 1 KStG lediglich Beteiligungserträge befreit, nicht jedoch Wertänderungen dieser (0,5 Beim Verkauf der ausländischen Beteiligung an der B GmbH Düsseldorf, die als internationale Schachtelbeteiligung zählt, bleiben gem 10 Abs 3 KStG nicht nur Beteiligungserträge, sondern auch sonstige Wertänderungen außer Ansatz. Der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung ist somit von der Körperschaftsteuer befreit (0,5