Besteuerung und Fallstricke von Geschlossenen Immobilienfonds

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1 Besteuerung und Fallstricke von Geschlossenen Immobilienfonds Dr. Heinrich Fleischer, Executive Director Ernst & Young SCOPE CIRCLES Investment Conference Geschlossene Immobilienfonds

2 Besteuerung und Fallstricke von Geschlossenen Immobilienfonds Dr. Heinrich Fleischer Ernst & Young, Hamburg 13. Juni 2012, Frankfurt a.m.

3 Agenda 1. Investition über geschlossene Fonds 2. Geschlossene Fonds im Inland 3. Auslandsinvestitionen über geschlossene Fonds 4. Praxisbeispiele geschlossene Fonds Niederlande Frankreich Polen Großbritannien USA Australien 13. Juni 2012

4 1. Investition über geschlossene Fonds Die Struktur einer Investitionsform entscheidet darüber, welcher Steuerbelastung der Investor über sämtliche Stufen unterliegt. Mögliche Strukturen: Beteiligung über Personengesellschaft gewerblich geprägt vermögensverwaltend Beteiligung über Kapitalgesellschaft / Sondervermögen Kombinierte Strukturen 13. Juni 2012 Seite 3

5 1. Investition über geschlossene Fonds D Private Investoren Institutionelle Investoren Treuhand Emissionshaus Vertrieb & Co. KG Bank Ausland Asset Manager Alt. 1 Alt. 2 ausländische PersG / KapG / Sondervermögen 13. Juni 2012 Seite 4

6 2. Geschlossene Fonds im Inland 2.1 Arten gewerblicher Fonds 2.2 Gewerbesteuer 2.3 Ertragsteuern auf Anlegerebene 2.4 Erbschaft- und Schenkungsteuer 13. Juni 2012

7 2. Geschlossene Fonds im Inland 2.1 Arten gewerblicher Fonds Fondsart Vermögensart Ertragsteuern Vermietung von Bestandsimmobilien (Büro- und Wohnimmobilien) Vermögensverwaltung gewerbliche Prägung gewerbliche Infektion ESt GewSt (Fonds) ESt (Anleger) GewSt (Fonds) ESt (Anleger) gewerbliche Vermietung Gewerbebetrieb GewSt (Fonds) ESt (Anleger) Projektentwicklung Gewerbebetrieb GewSt (Fonds) ESt (Anleger) 13. Juni 2012 Seite 6

8 2. Geschlossene Fonds im Inland 2.2 Gewerbesteuer Fondsgesellschaft ist bei gewerblicher Tätigkeit (Infizierung, Prägung) Steuersubjekt für Zwecke der Gewerbesteuer Bemessungsgrundlage: Einkommensteuerlicher Gewinn zzgl./abzgl. gewerbesteuerlicher Hinzurechnungen/Kürzungen Sog. erweiterte Kürzung gem. 9 Nr.1 S. 2 GewStG ermöglicht ggf. eine faktische Gewerbesteuerbefreiung (i.f.d. Vermietung von Bestandsimmobilien) Auf Gesellschafterebene pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach 35 EStG Seit Unternehmensteuerreform 2008: Gewerbesteuer keine abziehbare Betriebsausgabe von eigener Bemessungsgrundlage Erhöhung der pauschalierten Anrechnung Generelle Hinzurechnung von 25% der Zinsen, Zinsanteile in Mieten etc., soweit Abzug nach den Regelungen der Zinsschranke gem. 4h EStG (Freigrenze i.h.v. 3 Mio. Euro) 13. Juni 2012 Seite 7

9 2. Geschlossene Fonds im Inland 2.3 Ertragsteuern auf Anlegerebene Besteuerung der zugewiesenen steuerlichen Einkünfte ausschließlich durch den Gesellschafter mit dem individuellen Einkommensteuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer Trotz ausschließlicher Einkommensbesteuerung auf Ebene der Anleger hat die Fondsgesellschaft durch die gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und dem Anleger mitzuteilen Mitteilung Sonderbetriebsausgaben/Sonderwerbungskosten durch Anleger an Fondsgesellschaft zum Zweck einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung Wirtschaftliche Zurechnung nach 39 Abs. 2 AO Einkommensteuerliche Behandlung der den Anlegern zugewiesenen Einkünfte ist abhängig von der Struktur der Gesellschaft sowie der vermittelten Einkünfte Bei Vermögensverwaltung erzielen Anleger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; bei Veräußerung von Anteil oder Objekt innerhalb von 5/10 Jahren steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn (3-Objektgrenze/gewerblicher Grundstückshandel beachten) Bei Gewerbetrieb unterliegen laufende Gewinnanteile und Veräußerungsgewinne grundsätzlich der Besteuerung 13. Juni 2012 Seite 8

10 2. Geschlossene Fonds im Inland 2.3 Ertragsteuern auf Anlegerebene Verlustverrechnung (Klarstellung durch das Jahressteuergesetz 2010) Keine Verrechenbarkeit von ab dem entstandenen Verlusten aus Grundstücksverkäufen und aus Veräußerungen anderer Wirtschaftsgüter mit Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften von Kapitalanlagen ( 20 Abs. 2 EStG). Lediglich Verrechenbarkeit von Altverlusten (Entstehung bis zum ) möglich, 23 Abs. 3 S. 9 EStG. Einkunftserzielungsabsicht (BFH-Urteil v , IX R 49/09) Bei der Vermietung von Gewerbeobjekten ist anders als bei zu Wohnzwecken genutzten Objekten bei einer auf Dauer angelegten Vermietung nicht grundsätzlich von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Den Steuerpflichtigen trifft im Zweifel die Beweislast für das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht; dieser muss unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts herstellen. Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung, die für geschlossene Immobilienfonds i.d.r. nicht ohne weiteres bedeutsam sein dürfte (in dem entschiedenen Fall handelte es sich um ein Objekt, dass aufgrund seines Zustands, seiner Belegenheit und der wirtschaftlichen Situation in der Region nicht vermietbar war). 13. Juni 2012 Seite 9

11 2. Geschlossene Fonds im Inland 2.3 Ertragsteuern auf Anlegerebene Besteuerung von steuerpflichtigen/nicht steuerbefreiten institutionellen Anlegern in Deutschland Auf Ebene der institutionellen Investoren unterliegen sowohl Dividenden aus einer Beteiligung an einer ausländischen KapG als auch die Gewinne aus dem Verkauf der Anteile an einer KapG im Ergebnis zu 5 Prozent der Körperschaftsteuer ( 8b KStG). Dividenden der KapG unterliegen auf Ebene der institutionellen Investoren zu 5 Prozent der Gewerbesteuer, wenn die Fonds-KG als vermögensverwaltend anzusehen ist und die Beteiligung der institutionellen Investoren an der Fonds-KG zu Anfang des jeweiligen Erhebungszeitraum mindestens 15 Prozent / mindestens 10 Prozent nach der Mutter- Tochter-Richtlinie beträgt ( 9 Nr. 7 GewStG). Ist die KapG zu weniger als 15 Prozent / 10 Prozent nach der Mutter-Tochter-Richtlinie beteiligt, unterliegen Dividenden in voller Höhe der Gewerbesteuer ( 8 Nr. 5 in Verbindung mit 9 Nr. 7 GewStG). 13. Juni 2012 Seite 10

12 2. Geschlossene Fonds im Inland 2.4 Erbschaft- und Schenkungsteuer Die Schenkung bzw. die Vererbung eines Anteils an der Fondsgesellschaft von einer oder an eine in Deutschland ansässige Person ist in Deutschland grundsätzlich erbschaftsteuer- bzw. schenkungsteuerpflichtig. Die einzelnen Wirtschaftsgüter, d.h. insbesondere die Fondsimmobilie, sowie die Gesellschaftsschulden sind den Anlegern jeweils als Bruchteilseigentum zuzurechnen (vermögensverwaltende Personengesellschaft) Die Fondsimmobilie ist mit dem gemeinen Wert gemäß 9 BewG ( 12 Abs. 7 ErbStG i. V. m. 31 BewG) zu bewerten. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre ( Verkehrswert ) 13. Juni 2012 Seite 11

13 3. Auslandsinvestitionen über geschlossene Fonds Agenda 3.1 Steuerliche Zielsetzungen 3.2 Doppelbesteuerungsabkommen 3.3 Besteuerungsgrundsätze in Deutschland 3.4 Steuerliche Strukturen bei Auslandsinvestitionen 13. Juni 2012

14 3. Auslandsinvestitionen über geschlossene Fonds 3.1 Steuerliche Zielsetzungen bei Auslandsinvestitionen Besteuerung der Einkünfte nur in einem Staat (Wohnsitz- oder Begleitstaat) Nutzung von besonderen Steuerregelungen, Steuerfreibeträgen und Steuerprogression im Belegenheitsstaat Vermeidung einer Steuererklärungspflicht von deutschen Investoren im Belegenheitsstaat Vermeidung von Transaktionssteuern im Belegenheitsstaat Nutzung des Abgeltungsteuerregimes bei Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates/Deutschlands 13. Juni 2012 Seite 13

15 3. Auslandsinvestitionen über geschlossene Fonds 3.2 Doppelbesteuerungsabkommen Regelungswirkungen von Doppelbesteuerungsabkommen Völkerrechtliche bilaterale Verträge zur gegenseitigen Beschränkung der bestehenden Besteuerungsrechte, mit Lex-specialis Charakter im nationalen Recht ( 2 AO). Belegenheitsprinzip: Besteuerungsrecht im Belegenheitsstaat der Immobilie Wohnsitzprinzip: Besteuerungsrecht im Wohnsitzstaat der Person, die zu versteuernde Einkünfte erzielt. Bilaterale Vermeidung der Doppelbesteuerung durch: Freistellungsverfahren: Ein Staat stellt die entsprechenden Einkünfte von der Besteuerung frei. Anrechnungsverfahren: Beide Staaten besteuern die gleichen Einkünfte; ein Staat ermöglicht die Anrechnung der ausländischen Steuern auf die eigenen Steuern. 13. Juni 2012 Seite 14

16 3. Auslandsinvestitionen über geschlossene Fonds 3.3 Besteuerungsgrundsätze in Deutschland Progressionsvorbehalt ( 32b Abs.1 Nr.3 EStG) Grundsätzlich bei Anwendung der Freistellungsmethode. Ansässigkeitsstaat des Anlegers berücksichtigt ausländische Einkünfte bei der Bemessung des Steuersatzes. Änderung durch das Jahressteuergesetz 2009 Keine Anwendung des Progressionsvorbehalts bei passiven gewerblichen Einkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus EU- Mitgliedstaaten gem. 32 b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG Progressionsvorbehalt nach wie vor bei Einkünften aus der Veräußerung von Immobilien im Privatvermögen, aktiven gewerblichen Einkünften und bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Drittstaaten. 13. Juni 2012 Seite 15

17 3. Auslandsinvestitionen über geschlossene Fonds 3.3 Besteuerungsgrundsätze in Deutschland Unabhängig geltender Doppelbsteuerungsabkommen erfolgt in folgenden Fällen: 6 InvStG (Strafbesteuerung): Die Anwendbarkeit des InvStG setzt voraus, dass ein dem ausländischen Recht unterliegendes Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aus bestimmten Vermögensgegenständen vorliegt. Dies ist bei Ein-Objekt Fonds nicht gegeben. 7ff. AStG (Hinzurechnungsbesteuerung): Sofern die Einkünfte einer ausländischen Kapitalgesellschaft als passiv i.s.d. AStG zu qualifizieren sind, müssen diese unmittelbar bei inländischen Anteilseignern besteuert werden. Bei den Einkünften einer Immobiliengesellschaft handelt es sich regelmäßig nicht um Einkünfte aus passivem Erwerb i.s.d. 8 AStG 50d Abs. 9 EStG (Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode): Durch die Regelung soll so eine doppelte Nichtbesteuerung oder eine zu niedrige Besteuerung von Einkünften vermieden werden, die z.b. dann auftreten kann, wenn der Quellenstaat und der Wohnsitzstaat die Einkünfte unterschiedlichen Einkunftsarten im Sinne des DBA zuordnen (so genannter Einkünftequalifikationskonflikt). Regelmäßig unterliegen die Einkünfte aus der Immobliliengesellschaft im Ausland der Besteuerung, so dass sich ein solcher Qualifikationskonflikt nicht ergibt. 13. Juni 2012 Seite 16

18 3. Auslandsinvestitionen über geschlossene Fonds 3.4 Steuerliche Strukturen bei Auslandsinvestitionen Private Investoren 1. Steuerliche Transparenz in Deutschland und im Ausland: Gemäß Art. 6 Abs. 1 OECD MA erfolgt eine Besteuerung der laufenden Vermietungseinkünfte im Belegenheitsstaat der Immobilie. Komplementär- Treuhand - GF Kommanditist () Gemäß Art. 13 Abs. 1 OECD MA erfolgt eine Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung der Immobilie ebenfalls im Belegenheitsstaat der Immobilie. Die Besteuerung erfolgt im Ausland auf Ebene der Anleger im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht. D Fonds & Co. KG Die Einkünfte sind in Deutschland (ggf. unter Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freigestellt. 2. Steuerliche Transparenz in Deutschland und steuerliche Intransparenz im Ausland: A Gemäß Art. 6 Abs. 1 OECD MA erfolgt eine Besteuerung der laufenden Vermietungseinkünfte im Belegenheitsstaat der Immobilie. Gemäß Art. 13 Abs. 1 OECD MA erfolgt eine Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung der Immobilie ebenfalls im Belegenheitsstaat der Immobilie Besteuerung der dt. Personengesellschaft im Ausland mit der lokalen Körperschaftsteuer. Die Einkünfte sollten in Deutschland von der Besteuerung freigestellt sein. 13. Juni 2012 Seite 17

19 3. Auslandsinvestitionen über geschlossene Fonds 3.4 Steuerliche Strukturen bei Auslandsinvestitionen Komplementär - D A Private Investoren Treuhand - Fonds & Co. KG Kapitalgesellschaft GF Kommanditist () Darlehen Zinszahlungen Gemäß Art. 10 Abs. 1 OECD MA erfolgt eine Besteuerung der laufenden Dividendenzahlungen an die in Deutschland als Ansässigkeitsstaat. Gemäß Art. 10 Abs. 2 OECD MA ist der Ansässigkeitsstaat der ausländischen Kapitalgesellschaft berechtigt, eine Quellensteuer in Höhe von 5 10% zu erheben. Unter Anwendung der sog. Mutter- Tochter-Richtlinie kann eine Reduktion auf 0% erfolgen. Gemäß Art. 13 Abs. 5 OECD MA erfolgt eine Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an der ausländischen Kapitalgesellschaft in Deutschland. Gemäß Art. 11 Abs. 1 OECD-MA erfolgt die Besteuerung der Zinserträge in Deutschland. Regelbesteuerung der ausländischen KapG im Ansässigkeitsstaat (insbesondere Körperschaftsteuer und Gewerbeertragsteuer). Auf Ebene der unterliegen sowohl Dividenden der ausländischen KapG als die Gewinne aus dem Verkauf der Anteile an der KapG im Ergebnis zu 5 Prozent der Körperschaftsteuer ( 8b KStG) sowie der Gewerbesteuer. Sowohl die laufenden Einkünfte der Anleger als auch die Veräußerungsgewinne unterliegen in Deutschland als Einkünfte aus Kapitalvermögen dem gesonderten Steuersatz in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag ( 32b Abs. 1 EStG, sog. Abgeltungsteuer ). Die vermögensverwaltende Fonds-KG unterliegt mit Ihren Gewinnen nicht der Gewerbesteuer. 13. Juni 2012 Seite 18

20 4. Praxisbeispiele geschlossene Fonds 4.1 Immobilieninvestition Niederlande 4.2 Immobilieninvestition Frankreich 4.3 Immobilieninvestition Polen 4.4 Immobilieninvestition Großbritannien 4.5 Immobilieninvestition USA 4.6 Immobilieninvestition Australien 13. Juni 2012

21 4. Praxisbeispiele 4.1 Immobilieninvestition Niederlande Private Investoren Steuerliche Struktur Fonds KG ist steuerlich transparent, d.h. Anleger sind in den Niederlanden steuerpflichtig Auf Antrag keine Steuererklärungspflicht deutscher Anleger in den Niederlanden Komplementär- D Treuhand - Fonds & Co. KG GF Kommanditist () Besteuerung der lfd. Vermietungseinkünfte Besteuerung in den Niederlanden mit pauschalem Steuersatz Bisher: Auf das durchschnittliche/anteilige Netto- Immobilienvermögen Gesetzesänderung zum 1. Januar 2011: Auf das Netto- Immobilienvermögen am Stichtag (1. Januar eines jeden Jahres), daher Möglichkeit der Erzielung steuerfreier Einkünfte im Jahr des Immobilienerwerbes 30% Quellensteuer auf 4%ige, fiktive Rendite Grunderwerbsteuer i.h.v. 6% des Verkehrswerts der Immobilie auf jeden Anteilserwerb (voraussichtlich ab 1.Januar 2013) wegen Pauschalbesteuerung keine Verlustberücksichtigung Besteuerung in Deutschland NL Freistellung der Einkünfte, kein Progressionsvorbehalt Risiko der Besteuerung der Vermietungseinkünfte im Jahr des Immobilienerwerbes nach 50 Abs. 9 EStG Besteuerung von Veräußerungsgewinnen Besteuerung in den Niederlanden mit pauschalem Steuersatz abgegolten Besteuerung in Deutschland derzeit Freistellung der Einkünfte unter Progressionsvorbehalt nach dem neuen DBA D/NL (frühestens ab 1. Januar 2013) ist fraglich, ob Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfällt Nach Haltedauer von 10 Jahren jedenfalls keine Erfassung im Progressionsvorbehalt 13. Juni 2012 Seite 20

22 4. Praxisbeispiele 4.2 Immobilieninvestition Frankreich Beteiligung über SCI Private Investoren Struktur nach gültigem französischem Recht Komplementär - Treuhand - GF Kommanditist () Steuerliche Struktur Fonds-KG ist eigenständiges Besteuerungssubjekt in Frankreich SCI ist für steuerliche Zwecke transparent D Fonds & Co. KG Besteuerung der lfd. Vermietungseinkünfte Frankreich 33.1/3% Körperschaftsteuer zzgl. 3.3% Sozialzuschlag Keine Quellensteuer Deutschland Freistellung der Einkünfte Kein Progressionsvorbehalt F Société Civile Immobiliére Besteuerung von Veräußerungsgewinnen Frankreich 33.1/3% Körperschaftsteuer zzgl. 3.3% Sozialzuschlag Keine Quellensteuer nach 30 Jahren steuerfrei Deutschland Freistellung der Einkünfte unter Progressionsvorbehalt Nach 10 Jahren steuerfrei 13. Juni 2012 Seite 21

23 4. Praxisbeispiele 4.2 Immobilieninvestition Frankreich Beteiligung über SPPICAV Private Investoren Steuerliche Struktur SPPICAV ist eigenständiges Besteuerungssubjekt, d.h. intransparent Komplementär - Treuhand - GF Kommanditist () Besteuerung der lfd. Vermietungseinkünfte Besteuerung in Frankreich SPPICAV ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer befreit 25% Quellensteuer auf Dividendenausschüttungen Besteuerung in Deutschland D F Fonds & Co. KG SPPICAV Besteuerung von Veräußerungsgewinnen (Asset Deal) 25% Abgeltungsteuer zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer auf Dividendenausschüttungen Französische Quellensteuer ist anrechenbar Besteuerung in Frankreich 25% Quellensteuer auf Dividendenausschüttungen Besteuerung in Deutschland 25% Abgeltungsteuer zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer Quellensteuer anrechenbar Besteuerung von Veräußerungsgewinnen (Share Deal) Risiko einer Doppelbesteuerung 13. Juni 2012 Seite 22

24 4. Praxisbeispiele 4.3 Immobilieninvestition Polen Private Investoren Steuerliche Struktur Die Objektgesellschaft und die Fonds KG sind in Polen steuerlich transparent, Polen stellt aber auf die dahinterstehende Treuhand ab. Die Einkünfte unterliegen daher in Polen der Körperschaftsteuer Komplementär - Treuhand - GF Kommanditist () Voraussichtlich keine Steuererklärungspflicht deutscher Anleger in Polen Die Objektgesellschaften erzielen gewerbliche Einkünfte D Fonds & Co. KG Besteuerung der lfd. Vermietungseinkünfte und etwaige Zinseinkünfte Besteuerung in Polen Besteuerung mit 19% Körperschaftsteuer Keine Gewerbesteuer Voraussichtlich kein Freibetrag Besteuerung in Deutschland PL Komplementärin (Sp.z.o.o.) Freistellung der Einkünfte kein Progressionsvorbehalt Spólka Komandytowa (S.K.) Besteuerung von Veräußerungsgewinnen Besteuerung in Polen Besteuerung mit 19% Körperschaftsteuer Keine Gewerbesteuer Besteuerung in Deutschland Freistellung der Einkünfte unter Progressionsvorbehalt Nach Behaltensfrist von 10 Jahren keine Erfassung im Progressionsvorbehalt 13. Juni 2012 Seite 23

25 4. Praxisbeispiele 4.4 Immobilieninvestition Großbritannien Private Investoren Steuerliche Struktur Die Objektgesellschaft (LP) und die Fonds KG sind steuerlich transparent Die Anleger (deutsche nat. Person) sind direkt (beschränkt) steuerpflichtig Komplementär - D Treuhand - 1% 98% 1% Fonds & Co. KG GF Kommanditist () Besteuerung in Großbritannien Grundfreibetrag (für nat. Person) i.h.v in 2012 ( in 2013) Progressiver Steuertarif von 20% bis 50% Abgabe von einer Sammelsteuererklärung möglich (composite return) UK Limited Partnership Komplementärin Besteuerung in Deutschland Freistellung der laufenden Einkünfte Keine Freistellung der Veräußerungsgewinne, da UK als Belegenheitsstaat Veräußerungsgewinne nicht besteuert, sog. Clawback- Besteuerung in UK rechtfertigt nicht Freistellung nach DBA (BFH v , I R 49/09) Nach Ablauf der Behaltensfrist von 10 Jahren keine steuerliche Erfassung der Veräußerungsgewinne 13. Juni 2012 Seite 24

26 4. Praxisbeispiele 4.5 Immobilieninvestition USA Private Investoren Steuerliche Struktur Die Objektgesellschaft (LP) und die Fonds KG sind steuerlich transparent Die Anleger (deutsche nat. Person) sind direkt (beschränkt) steuerpflichtig Komplementär - D Treuhand - 1% 98% 1% Fonds & Co. KG GF Kommanditist () Besteuerung in den USA Grundfreibetrag (für nat. Person) i.h.v. US-$ in 2012 Aktuell max. 35% ESt auf Bundesebene. Quellensteuer (BPT) i.h.v. 35% (anrechenbar auf pers. ESt.-Schuld d. Anleger) Bundesstaatensteuern und regionale Steuern Jeder Anleger muss eine Steuererklärung abgeben Erbschaftsteuer : Gegenwärtig 35% (möglicherweise ab 1. Januar %) USA Komplementärin Limited Partnership Besteuerung in Deutschland Freistellung der lfd. Einkünfte im Progressionsvorbehalt Nach Behaltensfrist von 10 Jahren keine Erfassung der Veräußerungsgewinne im Progressionsvorbehalt 13. Juni 2012 Seite 25

27 4. Praxisbeispiele 4.6 Immobilieninvestition Australien D Komplementär - AUS Private Investoren Treuhand - Fonds & Co. KG MIT GF Kommanditist () Trustee Steuerliche Struktur Besteuerung der lfd. Vermietungsund Verpachtungseinkünfte und etwaige Zinseinkünfte Besteuerung von Veräußerungsgewinnen Fondsgesellschaft ist in Australien steuerlich intransparent, in Deutschland hingegen transparent Quellensteuerpflicht in Australien Keine Steuererklärungspflicht der deutschen Anleger in Australien Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und ggf. aus Zinseinkünften Besteuerung in Australien 7,5% Quellensteuer (Einkünfte aus Vermietung u. Verp.); ab 1. Juni 2012 Erhöhung auf 15%. 10% Quellensteuer auf Zinseinkünfte Besteuerung in Deutschland Freistellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter Progressionsvorbehalt Besteuerung der Zinseinkünfte mit 25% Abgeltungsteuer sowie 5,5% Solidaritätszuschlag, allerdings Anrechnung der australischen Quellensteuer ( 32d Abs.5 EStG) Besteuerung in Australien Besteuerung mit 7,5% Quellensteuer (Veräußerung der Immobilie); ab 1. Juni 2012 Erhöhung auf 15%. 30% Quellensteuer bei der Veräußerung der Anteile an dem Trust ( Trust Units ) durch die Zwischen KG Besteuerung in Deutschland Freistellung der Einkünfte unter Progressionsvorbehalt Nach Behaltensfrist von 10 Jahren keine Erfassung im Progressionsvorbehalt 13. Juni 2012 Seite 26

28 Die Leistungen von Ernst & Young Beratung beim Erwerb von Immobilien, EE- Anlagen und Unternehmensbeteiligungen Due Diligence und Bewertung von Anlage-Objekten Fondsvertrieb in anderen Ländern Steueroptimierung des Vertriebs von Fonds Steuerliche Behandlung besonderer Anlegergruppen Objektankauf Objektverkauf Emissionshaus Emission und Vertrieb Fonds- Konzeption Betreuung Fonds und Anleger Fondskonzepte und Fondsstrukturen für In- und Ausland Steuerliche Beratung Emissionsprospekt Steuergutachten Jahresabschlussund Konzernprüfung (HGB und IFRS) Umfassende laufende steuerliche Beratung Auslandssteuererklärungen für Anleger 13. Juni 2012 Seite 27

29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

30 Ansprechpartner Dr. Heinrich Fleischer Steuerberater Dipl.-Kfm. / Dipl.-Finw. (FH) Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rothenbaumchaussee Hamburg Telefon Fax Mobil heinrich.fleischer@de.ey.com 13. Juni 2012 Seite 29

31 Hinweise zu dieser Präsentation Die im Rahmen dieser Präsentation zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot unsererseits. Diese Präsentation beruht auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums dieser Präsentation und gibt unsere Interpretation der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und die hierzu ergangene Rechtsprechung wieder. Im Zeitablauf treten Änderungen bei Gesetzen, der Interpretation von Rechtsquellen sowie in der Rechtsprechung ein. Derartige Änderungen können eine Fortschreibung dieser Präsentation erforderlich machen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir ohne gesonderten Auftrag nicht verpflichtet sind, diese Präsentation aufgrund einer Änderung der zugrunde liegenden Fakten bzw. Annahmen oder Änderungen in der Gesetzgebung oder Rechtsprechung zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieser Präsentation. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie allein auf Informationen aus dieser Präsentation gestützt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten. Soweit dieses Dokument Beratung zum US Steuerrecht beinhaltet, ist diese Beratung nicht dazu bestimmt und kann vom dem Empfänger auch nicht dazu benutzt werden, Sanktionen zu vermeiden, die gegebenenfalls nach dem Internal Revenue Code oder sonstigem Recht der Einzelstaaten oder lokalem Recht (state or local tax provisions) festgesetzt werden können. 13. Juni 2012 Seite 30

32 SCOPE CIRCLES Geschlossene Immobilienfonds 13. Juni 2012