Prof. Dr. Bernd Hecker SS Repetitorium im Strafrecht BT II Aufbauschemata. Diebstahl ( 242 StGB)

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1 Diebstahl ( 242 StGB) a) Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache b) Tathandlung: Wegnahme aa) Fremder Gewahrsam bb) Begründung neuen Gewahrsams cc) Bruch (fremden Gewahrsams): tatbestandausschließendes Einverständnis? a) Vorsatz bezüglich sämtlicher Merkmale des objektiven Tatbestandes b) Zueignungsabsicht, in Form von aa) zumindest bedingtem Vorsatz hinsichtlich der dauernden Enteignung des Berechtigten und bb) Absicht der wenigstens vorübergehenden Aneignung durch den Täter zu seinen oder zu Gunsten eines Dritten c) Rechtswidrigkeit der Zueignung (objektives Tatbestandsmerkmal, das im subjektiven Tatbestand zu prüfen ist und vom Vorsatz umfasst sein muss) IV. Strafzumessung; evt. Regelbeispiele des 243 StGB Hinweis: Vgl. auch die Aufbauschemata zu 242 StGB bei Rengier BT I, Vermögensdelikte, 2 Rn. 2; zu 242, 22 StGB bei Rengier BT I, Vermögensdelikte, 2 Rn. 3; zur Zueignungsabsicht bei Rengier BT I, Vermögensdelikte, 2 Rn. 43! 1

2 Unterschlagung ( 246 StGB) a) Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache b) Tathandlung: Selbstzueignung oder Drittzueignung aa) Subjektives Element (Zueignungswillen): Wille des Täters zur (1) dauernden Enteignung (dolus eventualis reicht aus) (2) wenigstens vorübergehenden Aneignung (dolus eventualis reicht aus) bb) Objektives Element: Manifestation des Zueignungswillens als Zueignungsakt c) Objektives Merkmal: Rechtswidrigkeit der Zueignung (Täter hat keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die zugeeignete Sache) d) Eventuell: Anvertrautsein der Sache gem. Abs. 2 (Qualifikation) 2) Subjektiver Tatbestand Vorsatz bezüglich sämtlicher Merkmale des objektiven Tatbestandes Hinweis: Vgl. auch Aufbauschema zu 246 StGB bei Rengier BT I, Vermögensdelikte, 5 Rn

3 Regelbeispiele des 243 Abs. 1 S. 2 StGB I S. 2 Nr. 1 StGB Umschlossener Raum ist ein Raumgebilde (mit oder ohne Dach), das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das mit Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen (z. B. Bürogebäude, Gartenlaube, Insassenraum von Kfz, Zirkusoder Festzelt.) Einbrechen ist ein gewaltsames Öffnen von Umschließungen, die ein tatsächliches Hindernis bilden, durch nicht nur unerhebliche Kraftentfaltung. Einsteigen bedeutet, dass der Täter unter Überwindung von Umschließungen auf einem dafür nicht bestimmten Weg in den geschützten Raum gelangt Eindringen mit einem falschen Schlüssel meint das Öffnen mit einem Schlüssel, der zum Zeitpunkt der Tat zur Öffnung des betreffenden Verschlusses nicht oder nicht mehr bestimmt ist. Zu den anderen Werkzeugen gehören Instrumente, die mechanisch auf den Verschluss einwirken (z. B. Dietrich, Haken, Zangen) S. 2 Nr. 2 StGB Verschlossenes Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden (z. B. Warenautomat; Kofferraum eines PKW; Tresore; Kassetten; Schränke; Koffer) und gegen ordnungswidrigen Zugriff gesichert ist. Schutzvorrichtung ist jede Einrichtung, die ihrer Art nach dazu geeignet und bestimmt ist, gerade die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren (z. B. Schloss; Kette) S. 2 Nr. 3 StGB Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will; es genügt schon die erste Tatbegehung in dieser Absicht S. 2 Nr. 4 StGB Die Sachen müssen unmittelbar dem Gottesdienst oder der religiösen Verehrung dienen wie Kelche, Monstranzen, Kreuze, Leuchter, Reliquien, Heiligenbilder. 3

4 S. 2 Nr. 5 StGB Die bedeutenden Sachen müssen allgemein zugänglich oder öffentlich ausgestellt sein (z. B. Museen, Bibliotheken; keine Privatsammlungen) S. 2 Nr. 6 StGB Hilflosigkeit meint besondere Schwächezustände wie z. B. Blindheit, Trunkenheit; Ohnmacht (nicht hohes Alter oder Schlaf; str.), die der Täter zur Tatbegehung ausnutzt. Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen hervorrufen kann (z.b. Brand in einem Wohnhaus). Gemeine Gefahr ist ein Zustand, der für eine unbestimmte Vielzahl von Personen einen erheblichen Schaden mit sich zu bringen droht (z. B. Erdbeben) S. 2 Nr. 7 StGB Besonders gefährliche Waffen oder Sprengstoff. 4

5 Raub ( 249 StGB) a) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Einsatz von aa) Gewalt gegen eine Person (= körperlich wirkender Zwang, um geleisteten oder erwarteten Widerstand gegen die geplante Wegnahme zu überwinden) oder bb) Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (=Inaussichtstellen von Lebens- oder Leibesgefahr als eines empfindlichen Übels, auf das der Täter sich Einfluss beimisst; Abgrenzung von bloßer Warnung) b) Finale Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme (fehlt bei bloßer Ausnutzung einer Zwangslage des Opfers) a) Vorsatz bezüglich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes b) (Dritt-)Zueignungsabsicht c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten (Dritt-)Zueignung und diesbezüglicher Vorsatz IV. Qualifikationen ( 250, 251 StGB) Hinweis: Vgl. auch Aufbauschema zu 249 StGB bei Rengier BT I, Vermögensdelikte, 7 Rn. 7! 5

6 251 StGB Raub mit Todesfolge (erfolgsqualifiziertes Delikt) a) Grunddelikt ( 249 StGB). b) Eintritt des qualifizierenden Erfolges (Tod des Opfers) c) Kausalzusammenhang zwischen Grunddelikt und Erfolg (Äquivalenztheorie) d) Objektive Zurechenbarkeit des Erfolgs nach allgemeinen Kriterien e) Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang: in dem Erfolg muss sich gerade eine dem Grunddelikt anhaftende spezifische Gefahr verwirklicht haben f) Leichtfertigkeit (oder Vorsatz) im Hinblick auf die Erfolgsherbeiführung und des Gefahrzusammenhangs Vorsatz bezüglich Grunddelikt ( 249 StGB) sowie (Dritt-)Zueignungsabsicht 1. Schuldfähigkeit ( 19, 20 StGB) 2. Spezielle Schuldmerkmale 3. Vorsatzschuldvorwurf im Hinblick auf das vorsätzlich begangene Grunddelikt 4. Fahrlässigkeitsschuldvorwurf im Hinblick auf den eingetretenen Erfolg 5. Fehlen von Entschuldigungsgründen IV. Persönliche Strafausschließungsgründe (z. B. Rücktritt) Hinweis: Vgl. auch Aufbauschema zu 251 StGB bei Rengier BT I, Vermögensdelikte, 9 Rn. 2! 6

7 Räuberischer Diebstahl ( 252 StGB) a) Vortat: Vollendeter Diebstahl (auch im Raub enthalten) b) Täter der Vortat ist auf frischer Tat betroffen c) Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (entspricht der qualifizierten Nötigung beim Raub) a) Vorsatz bezüglich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes b) Besitzerhaltungsabsicht IV. Qualifikationen ( 250, 251 StGB) Täter ist gleich einem Räuber zu bestrafen; daher Raubqualifikationen anwendbar Hinweis: Vgl. auch Aufbauschema zu 252 StGB bei Rengier BT I, Vermögensdelikte, 10 Rn. 2! 7

8 Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer ( 316a StGB) a) Verüben eines Angriffs auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Tatopfers b) Tatopfer: Führer eines Kraftfahrzeugs oder ein Mitfahrer c) Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs a) Vorsatz bezüglich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes b) Absicht, eine Tat gem. 249, 252 oder 255 StGB zu begehen (vgl. Formulierung des 316a StGB: zur Begehung ) IV. Qualifikationen ( 316a III StGB) Die Qualifikation des 316a III StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt; das Aufbauschema zu 251 StGB kann daher entsprechend herangezogen werden Hinweise: Vgl. auch Aufbauschema zu 316a StGB bei Rengier BT I, Vermögensdelikte, 12 Rn. 4! 8

9 Betrug ( 263 StGB) a) Täuschung mittels Tatsachenbehauptung(en) aa) ausdrückliche bb) konkludente cc) durch Unterlassen (nur bei Vorliegen einer Aufklärungspflicht; 13 StGB) b) Täuschungserfolg: Irrtum (= Fehlvorstellung beim Erklärungsadressaten; dies kann nur ein Mensch sein [falls nicht, 263a StGB prüfen]) c) (Irrtumsbedingte) Vermögensverfügung des Getäuschten (= jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt d) Vermögensschaden (muss nicht notwendig beim Getäuschten eintreten) a) Vorsatz b) (Dritt-)Bereicherungsabsicht c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten (Dritt-)Bereicherung und diesbezüglicher Vorsatz d) Stoffgleichheit zwischen erstrebtem Vermögensvorteil und Schaden IV. Strafzumessung; evt. Regelbeispiele des 263 III StGB V. Qualifikation; 263 V StGB Hinweis: Vgl. auch Aufbauschema zu 263 StGB bei Rengier BT I, Vermögensdelikte, 13 Rn. 1! 9

10 Computerbetrug ( 263a StGB) a) Bewirken einer aa) unrichtigen Gestaltung des Programms (1. Var.), bb) Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten (2. Var.), cc) unbefugten Verwendung von Daten (3. Var.) oder dd) sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs (4. Var.) b) Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs, dh. Auslösung eines Datenverarbeitungsvorgangs, der zu einer unmittelbar vermögensmindernden Computerverfügung führt c) Vermögensschaden a) Vorsatz b) (Dritt-)Bereicherungsabsicht c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten (Dritt-)Bereicherung und diesbezüglicher Vorsatz d) Stoffgleichheit zwischen erstrebtem Vermögensvorteil und Schaden IV. Strafzumessung; evt. Regelbeispiele des 263 III StGB ( 263a II StGB) V. Qualifikation; 263 V StGB ( 263a II StGB Hinweise: Vgl. auch Aufbauschema bei Rengier BT I, Vermögensdelikte, 14 Rn. 2 sowie Aufsatz von Kempny, Überblick zu den Geldkartendelikten, JuS 2007, 1084! 10

11 Untreue ( 266 StGB) a) Täter: Träger einer Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem angegriffenen Vermögensinhaber = Treuepflichtiger (nach h. M. für beide Tatvarianten erforderlich, da 266 StGB als Sonderdelikt konzipiert ist) b) Tathandlung aa) Missbrauch einer Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis (nur durch rechtsgeschäftliches oder hoheitliches Handeln, durch das der Treuepflichtige die ihm im Innenverhältnis gesetzten Rechtsschranken überschreitet, jedoch im Außenverhältnis wirksam handelt) oder bb) Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht (auch jedes tatsächliche Verhalten des Treuepflichtigen) c) Vermögensnachteil (= Vermögensschaden) Vorsatz bezüglich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes IV. Strafzumessung; Regelbeispiele ( 266 II ivm. 263 III StGB) Hinweis: Vgl. auch Aufbauschema zu 266 StGB bei Rengier BT I, Vermögensdelikte, 18 Rn. 2! 11

12 Missbrauch von Kreditkarten ( 266b StGB) a) Täter: Nur der berechtigte Karteinhaber (Sonderdelikt) b) Tatobjekt aa) Scheckkarte (gegenstandslos) bb) Universalkreditkarte (nicht: Kundenkreditkarte und electronic cash Maestro- Karte) c) Missbrauch durch Verwendung in einem Drei-Partner-System mit Auslösung der Garantiefunktion der Universalkreditkarte d) Vermögensschaden Vorsatz bezüglich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes Hinweis: Vgl. auch Aufbauschema zu 266b StGB bei Rengier BT I, Vermögensdelikte, 19 Rn. 8! 12

13 (Räuberische) Erpressung ( 253, 255 StGB) a) (Qualifizierte) Nötigung mittels aa) Gewalt (gegen eine Person) oder bb) Drohung mit einem empfindlichen Übel (bzw. mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) b) Nötigungserfolg: Handlung, Duldung oder Unterlassung c) (Nötigungsbedingte) Vermögensverfügung (streitiges Merkmal; nur diskutieren, wenn für Falllösung relevant) d) Vermögensschaden (muss nicht notwendig beim Genötigten eintreten) a) Vorsatz b) (Dritt-)Bereicherungsabsicht c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten (Dritt-)Bereicherung und diesbezüglicher Vorsatz d) Stoffgleichheit zwischen erstrebtem Vermögensvorteil und Schaden IV. Strafzumessung; Regelbeispiele ( 253 IV StGB) V. Qualifikationen ( 255 i.v.m. 250, 251 StGB) Hinweis: Vgl. auch Aufbauschema zu 253, 255 StGB bei Rengier BT I, Vermögensdelikte, 11 Rn. 4 13

14 Erpresserischer Menschenraub ( 239a StGB) Tathandlung aa) Entführung eines Menschen (1. Var.; = Ortsveränderung gegen den Willen des Opfers durch List, Drohung oder Gewalt) oder bb) Sichbemächtigen eines Menschen (2. Var.; = Begründung physischer Herrschaftsgewalt über das Opfer) oder cc) Ausnutzung der vom Täter selbst durch eine Entführung oder Bemächtigung geschaffenen Lage des Opfers zur Begehung einer (zumindest versuchten) Erpressung a) Vorsatz b) Erpressungsabsicht (nur bei Tatvarianten 1. und 2.) IV. Qualifikationen ( 239a III StGB) Hinweise: Vgl. auch Aufbauschema zu 239a StGB bei Rengier BT II, Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit, 24 Rn. 3-4 a sowie zum Selbststudium Elsner, 239a u. b StGB in der Fallbearbeitung, JuS 2006, 784 und Satzger, Erpresserischer Menschenraub ( 239a StGB) und Geiselnahme ( 239b StGB) im Zweipersonenverhältnis, Jura 2007, 114! 14

15 Begünstigung ( 257 StGB) a) Vortat eines anderen (rechtswidrige Tat isd. 11 I Nr. 5 StGB) b) Tatobjekt: ein durch die Vortat erlangter, noch vorhandener Vorteil (nicht: Ersatzvorteile) c) Tathandlung: Hilfeleistung bei der Vorteilssicherung a) Vorsatz b) Absicht der Vorteilssicherung (dolus directus 1. Grades) IV. Strafausschluss gem. 257 III 1 StGB) Hinweise: Vgl. auch Aufbauschema zu 257 StGB bei Rengier BT I, Vermögensdelikte, 20 Rn. 3 sowie zum Selbststudium den Beitrag von Geppert, Jura 2007, 589! 15

16 Hehlerei ( 259 StGB) a) Rechtswidrige (gegen fremdes Vermögen gerichtete) Vortat eines anderen b) Tatobjekt: eine durch die Vortat erlangte Sache (nicht: Ersatzsachen) c) Tathandlungen: aa) Sich oder einem Dritten verschaffen (Ankaufen als Unterfall) bb) Absetzen oder Absetzenhelfen a) Vorsatz bzgl. sämtlicher Merkmale des objektiven Tatbestandes b) Eigen- oder fremdnützige Bereicherungsabsicht Hinweise: Vgl. auch Aufbauschema zu 259 StGB bei Rengier BT I, Vermögensdelikte, 22 Rn. 2 sowie zum Selbststudium die Beiträge von Kudlich, JA 2002, 672 und Zöller/Frohn, Jura 1999, 378! 16

17 Sachbeschädigung ( 303 StGB) a) Tatobjekt: fremde Sache b) Tathandlungen: aa) Zerstören (Abs. 1) bb) Beschädigen (Abs. 1) in Form einer (aa) nicht nur unerheblichen Substanzverletzung oder (bb) nicht nur unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung cc) falls keine Tat nach a) oder b): nicht nur unerhebliches und nicht nur vorübergehendes Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2) Vorsatz bzgl. sämtlicher Merkmale des objektiven Tatbestandes Hinweise: Vgl. auch Aufbauschema zu 303 StGB bei Rengier BT I, Vermögensdelikte, 24 Rn. 4 sowie zum Selbststudium den Beitrag von Satzger, Jura 2006, 428! 17

18 Datenveränderung ( 303a StGB) a) Tatobjekt: Daten (vgl. 202a Abs. 2 StGB), an denen eine fremde Verfügungsbefugnis besteht b) Tathandlungen: aa) Löschen bb) Unterdrücken cc) Unbrauchbarmachen dd) Verändern Vorsatz bzgl. sämtlicher Merkmale des objektiven Tatbestandes 18

19 Computersabotage ( 303b StGB) a) Tatobjekt: Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist b) Tathandlungen: aa) Begehung einer Tat gem. 303a StGB, bb) Eingabe oder Übermittlung von Daten ( 202a Abs. 2 StGB) oder cc) Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern einer Datenverarbeitungsanlage oder eines Datenträgers c) Taterfolg: Störung einer Datenverarbeitung a) Vorsatz bzgl. sämtlicher Merkmale des objektiven Tatbestandes b) Im Fall des 303b Abs. 1 Nr. 2 StGB (oben I. a) 2. b): Nachteilszufügungsabsicht IV. Qualifikationen 303b Abs. 2 StGB, wenn sich die Tat nach Abs. 1 gegen einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde richtet V. Besonders schwerer Fall in den Fällen des Abs. 2 Vgl. die Regelbeispiele des 303b Abs. 4 StGB 19

20 Gemeinschädliche Sachbeschädigung ( 304 StGB) a) Tatobjekte (abschließend aufgeführt; Eigentumsverhältnisse unbeachtlich): aa) Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft bb) Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind cc) Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler dd) Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind oder ee) Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen b) Tathandlungen: Beeinträchtigung des öffentlichen Nutzzwecks der Sache durch aa) Beschädigen (Abs. 1) bb) Zerstören (Abs. 1) oder cc) Verändern des Erscheinungsbilds (Abs. 2) Vorsatz bzgl. sämtlicher Merkmale des objektiven Tatbestandes 20

21 Zerstörung von Bauwerken ( 305 StGB) a) Tatobjekte (abschließend aufgeführt), die fremdes Eigentum sind: aa) Gebäude (ein durch Wände und Dach begrenztes Bauwerk) bb) Schiff cc) Brücke dd) Damm (Barriere zum Schutz gegen Wasser) ee) gebaute Straße (von Menschen künstlich angelegter Weg) ff) Eisenbahn (gemeint: nur Bahnkörper mit Schienen und Schwellen, nicht die Wagen und Lokomotiven) oder gg) anderes Bauwerk (alle baulichen Anlagen von gewisser Größe und einiger Bedeutung, die nicht bereits von a) bis f) erfasst werden) b) Tathandlungen: aa) ganzes Zerstören (völlige Beseitigung der bestimmungsgemäße Verwendbarkeit für eine nicht unbeträchtliche Zeit) bb) teilweises Zerstören (Unbrauchbarmachung einzelner Teile des Tatobjekts, die für seine bestimmungsgemäße Verwendbarkeit wesentlich sind oder Aufhebung einer von mehreren Zweckbestimmungen des Tatobjekts) Beide Tathandlungen gehen über ein bloßes Beschädigen isd. 303 StGB hinaus. Vorsatz bzgl. sämtlicher Merkmale des objektiven Tatbestandes 21

22 Zerstörung von Arbeitsmitteln ( 305a StGB) a) Tatobjekte (abschließend aufgeführt): aa) fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das (1) für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder (2) einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist (Nr. 1) oder bb) Kraftfahrzeug der Polizei oder der Bundeswehr (Nr. 2) b) Tathandlungen: aa) ganzes Zerstören (völlige Beseitigung der bestimmungsgemäße Verwendbarkeit für eine nicht unbeträchtliche Zeit) bb) teilweises Zerstören (Unbrauchbarmachung einzelner Teile des Tatobjekts, die für seine bestimmungsgemäße Verwendbarkeit wesentlich sind oder Aufhebung einer von mehreren Zweckbestimmungen des Tatobjekts) Beide Tathandlungen gehen über ein bloßes Beschädigen isd. 303 StGB hinaus. Vorsatz bzgl. sämtlicher Merkmale des objektiven Tatbestandes 22

23 Brandstiftung ( 306 StGB) a) Tatobjekte (abschließend aufgeführt), die fremdes Eigentum sind: aa) Gebäude oder Hütten bb) Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen cc) Warenlager oder -vorräte dd) Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge ee) Wälder, Heiden oder Moore sowie ff) land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse b) Tathandlungen: aa) in Brand setzen oder bb) durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören Vorsatz bzgl. sämtlicher Merkmale des objektiven Tatbestandes (wenn nein: 306d Abs. 1, 1. Var. StGB prüfen) Hinweise: Vgl. auch Aufbauschema zu 306 StGB bei Rengier BT II, Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit, 40 Rn. 4! 23

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