Termine: Die zweite Verhandlungsrunde ist für den 26. Februar 2015, die dritte Verhandlungsrunde für den 16./17. März 2015 in Potsdam vorgesehen.

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1 Die KEG klärt auf: Nützliche Informationen zum Thema Streikrecht Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Bereitschaft der KEG-Mitglieder, sich an (Warn-)Streiks zu beteiligen, nimmt zu. So wirkte die Katholische Erziehergemeinschaft als Mitgliedsverband der dbb tarifunion in den letzten Jahren erfolgreich bei den Tarifverhandlungen im Öffentlichen Dienst mit. Um die Einigkeit aller Arbeitnehmervertretungen deutlich zu machen sind dbb tarifunion und ver.di für die Dauer des Tarifstreits einen Verbund eingegangen. Somit ist die Kraft der größten Arbeitnehmerorganisationen im Öffentlichen Dienst vereinigt. Immer wieder erreichen uns jedoch Fragen zum Streikrecht: Darf ich überhaupt streiken? Wie funktioniert ein Streik? Welche Rechte und Pflichten habe ich während einer kollektiven Arbeitsverweigerung? Verletzte ich meine Aufsichtspflicht, während ich streike? Die Katholische Erziehergemeinschaft als Berufsverband für Pädagoginnen und Pädagogen steht Ihnen hier als kompetenter Ansprechpartner zur Seite. Nachfolgend möchten wir Ihnen deshalb einen Überblick zu den laufenden Verhandlungen geben und Ihnen die wichtigsten Grundinformationen zum Streikrecht erläutern. Informationen zur Einkommensrunde 2015 (TVöD) Am 16. Februar 2015 startete die diesjährige Einkommensrunde im öffentlichen Dienst der Länder. Die Forderungen des dbb beamtenbund und tarifunion nach 5,5 Prozent mehr Gehalt mindestens 175 Euro liegen auf dem Tisch. Verlaufen die Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite erfolglos, rufen die Gewerkschaften zu Warnstreiks auf. Hintergrund: Von den Verhandlungen über den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sind insgesamt 2,9 Millionen Beschäftigte betroffen: Arbeitnehmer der Länder (ohne Hessen, das nicht Mitglied der TdL ist), für die der TV-L direkte Auswirkungen hat, sowie 2,2 Millionen Beamte und Versorgungsempfänger in Ländern und Kommunen (ohne Hessen), auf die der Tarifabschluss übertragen werden soll, um den Gleichklang der wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung im öffentlichen Dienst zu gewährleisten. Termine: Die zweite Verhandlungsrunde ist für den 26. Februar 2015, die dritte Verhandlungsrunde für den 16./17. März 2015 in Potsdam vorgesehen.

2 An wen kann ich mich bei Fragen wenden? Ihr(e) Bezirksvorsitzende(r) ist Ihr(e) erste(r) Ansprechpartner(in). Informationen erhalten Sie zudem unter und auf Wer ruft in der Länder-Tarifrunde 2015 zum Streik auf? Die dbb beamtenbund und tarifunion (KEG als Mitgliedsverband) zusammen mit der Gewerkschaft ver.di. Wer ist von der Einkommensrunde 2015 betroffen? Anfang 2015 starteten die Verhandlungen über den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Aufgerufen zum Streik sind deshalb alle KEG-Mitglieder, die in einer kommunalen Einrichtung beschäftigt sind und nach TVöD / VKA bezahlt werden. Der Streikaufruf geht dabei von den Organisatoren über die Streikführer an die Einrichtungen und Institutionen weiter. Wenn Ihre kommunale Einrichtung einen Streikaufruf erhält, geben Sie bitte in der KEG-Landesgeschäftsstelle unter keg-mch@t-online.de Bescheid. Wo wird gestreikt? Aus streiktechnischen Gründen werden die Orte und Einrichtungen erst kurz vor dem Streik bekannt gegeben. Unter finden Sie aktuelle Termine. Öffentlichkeitswirksam sind Streiks vor allem in Großstädten. Auch Kindertageseinrichtungen sollen bestreikt werden. Da aber die meisten davon in Bayern nicht in kommunaler Trägerschaft sind, ist mit solchen Arbeitsniederlegungen eher in anderen Bundesländern zu rechnen. Erhalte ich eine finanzielle Unterstützung bzw. was ist das sogenannte Streikgeld und wem steht es zu? Sollte es durch die Teilnahme am Warnstreik zu Entgeltkürzungen kommen, gewährt die Katholische Erziehergemeinschaft ihren Mitgliedern Streikgeld. Die Auszahlung dieser finanziellen Unterstützung erfolgt nach Meldung bei der Landesgeschäftsstelle: Katholische Erziehergemeinschaft Bayern (KEG) Herzogspitalstr. 13/IV München Telefon: (0 89) Fax: (0 89) KEG-MCH(at)t-online.de Melden Sie sich bitte zudem bei Ihrem zuständigen KEG-Bezirksverband, damit wir die Zahlen der Betroffenen auf den aktuellen Stand halten können.

3 Ich bin nicht bei einer kommunalen Einrichtung tätig. Kann ich mich trotzdem solidarisch zeigen? Sehr gerne! Beschäftigte von Kitas anderer Träger, können ihre Solidarität durch Informationsaktionen kundtun. In Ihrer Freizeit dürfen Sie sich zudem an Warnstreiks beteiligen. Allgemeine Informationen zum Streikrecht Was will ein Streik bewirken? Nach Artikel 9 Absatz 3 steht die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Vordergrund. Ziel einer Streikmaßnahme ist daher eine positive Veränderung des Tarifvertrages. Dabei werden an den Arbeitgeber (neue) Forderungen hinsichtlich des Einkommens, der Arbeitsbedingungen und/oder der Arbeitszeit gestellt. Mit wem wird verhandelt? Tarifvertragsparteien bei einer Tarifverhandlung sind Arbeitgeber(verbände) und Gewerkschaften. Tarifvertragspartei beim TVöD ist beispielsweise neben dem Bund die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), in der die Landesverbände der kommunalen Arbeitgeber Mitglied sind. Die Arbeitnehmerseite wird durch eine Gewerkschaft oder einen kollektiven Zusammenschluss vertreten. Die Katholische Erziehergemeinschaft als Berufsverband für Lehrkräfte und Erzieher ist dabei Mitgliedsgewerkschaft im dbb beamtenbund und tarifunion. Im öffentlichen Dienst stehen sich im Wesentlichen folgende Tarifvertragsparteien gegenüber: TVöD: Bund/Kommunen - ver.di/dbb beamtenbund und tarifunion TV-L: Länder (TdL) - ver.di/dbb beamtenbund und tarifunion Welche Formen von Streiks gibt es? Warnstreiks oder kurze Arbeitsniederlegungen sind kurze und zeitlich befristete Streiks, zu denen die Gewerkschaft nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Friedenspflicht aufruft ( Neue Beweglichkeit ). Diese Streikform ist vor allem während laufender Tarifverhandlungen üblich und nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig. Darüber hinaus gibt es die sogenannten wilden bzw. selbstständigen Streiks. Diese liegen vor, wenn keine Gewerkschaft beteiligt ist. Von Sympathiestreiks oder Solidaritätsstreiks spricht man, wenn Arbeitnehmer durch Mitglieder einer anderen Gewerkschaft unterstützt werden. Wilde Streiks und Sympathiestreiks sind rechtswidrige Streikformen. Der Arbeitgeber kann

4 auf Leistungserfüllung bestehen. Eine Arbeitsverweigerung kann eine Abmahnung oder gar eine Kündigung zur Folge haben. Dauert ein rechtswidriger Streik mehr als einen Monat an, so erlischt die Mitgliedschaft des Versicherungspflichtigen in dessen Krankenversicherung. Wann ist ein Streik rechtmäßig? Ein rechtmäßiger Streik wird von einer Gewerkschaft organisiert und ausgerufen. Er hat zum Ziel, die Fortführung des Regelbetriebs zu verhindern oder zu stören. Ein Streik muss dabei verhältnismäßig sein. Das bedeutet, es darf wirtschaftlicher Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt werden, zu einer Existenzvernichtung des Arbeitgebers darf er jedoch nicht führen. Muss ein Streik förmlich angekündigt werden? Im Prinzip reicht es aus, wenn die Streikabsicht - z.b. durch Plakate - für den Arbeitgeber erkennbar ist. Generell kündigt eine Gewerkschaft aber jede Streikmaßnahme vorher förmlich an. Darf ich streiken? Streiken ist Ihr gutes Recht! Es leitet sich aus Art.9 Abs. 3 des Grundgesetzes ab. Hierbei handelt es sich um eine kollektive Verweigerung der Arbeit durch die Arbeitnehmer. Sind Sie als also Mitarbeiter(in) einer kommunalen Einrichtung dürfen Sie für Ihre Interessen auch streiken. Wer darf streiken? Ein Streik wird von einer Gewerkschaft / einem Berufsverband und seinen Mitgliedern getragen. Grundsätzlich können sich an Arbeitskampfmaßnahmen aber alle Arbeitnehmer beteiligen, also auch nichtorganisierte Beschäftigte. Diese Personen erhalten jedoch kein Streikgeld und keinen gewerkschaftlichen Rechtsschutz. Doch wer bei der Katholischen Erziehergemeinschaft Mitglied wird, erhält ab dem Tag des Eintritts Streikunterstützung. Auszubildende und Praktikanten (z.b. ErzieherInnen oder SozialpädagogInnen im Anerkennungsjahr) dürfen ebenfalls streiken. Auch Beschäftigte in Leitungsfunktionen (z.b. Kitaleitungen) sind Arbeitnehmer und können deshalb an einer Arbeitsniederlegung teilnehmen. Wichtig: Für Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen gelten die gleichen Rechte wie für unbefristet Beschäftigte. Dürfen Mitarbeiter in der Probezeit streiken? Ja, Mitarbeiter in der Probezeit dürfen selbstverständlich streiken. Jedoch ist hier Vorsicht geboten, da in der Probezeit kein Kündigungsschutz gegeben ist. Der Arbeitgeber kann ohne Angabe von Gründen kündigen.

5 Darf ich als Beamter oder in einer Leitungsfunktion streiken? Ausgeschlossen von Streikmaßnahmen sind Aufsichtsrat- oder Vorstandsmitglieder. Auch Beamte, Referendare und Lehramtsanwärter ( Beamte auf Zeit ) dürfen in Deutschland nicht streiken. Sie haben nach bisheriger Rechtslage eine Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstherrn. Dies wird aus Art. 33 Abs. 4 ( besondere Treuepflicht ) und Abs. 5 GG ( hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums ) abgeleitet. Auszubildende in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis müssen beamtenrechtliche Bestimmungen befolgen und dürfen daher ebenfalls nicht streiken. Diese Personengruppen können sich aber durch andere Aktionsformen wie Informationsstände, Arbeitskreise oder Diskussionveranstaltungen engagieren. Wichtig dabei ist es, die Tarifverhandlungen positiv zu unterstützen, möglichst viele Beschäftigte für die Ziele der Gewerkschaft und die Solidarität der Öffentlichkeit zu gewinnen. Darf der Betriebs- und Personalrat streiken? Selbstverständlich dürfen sich Mitglieder des Betriebs- und Personalrats am Streik beteiligen - Jedoch dürfen sie dies nur in ihrer Eigenschaft als beschäftigter Arbeitnehmer. In ihrer Funktion als Betriebs- oder Personalratsmitglied müssen sie sich neutral verhalten. Darf ich als Angestellter von Caritas, Diakonie und Co. streiken? Die Einrichtungen der katholischen Kirche, der evangelischen Landeskirche, der Caritas und Diakonie folgen traditionell dem dritten Weg. Das bedeutet: Die Kirchen und ihre karitativen Einrichtungen haben ein verfassungsmäßig garantiertes Selbstbestimmungsrecht. Dieses Sonderrecht ermöglicht es ihnen die Arbeitsbedingungen ihrer Beschäftigten (Arbeitszeiten, Löhne, Gehälter, Sonderzahlungen, etc.) durch Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) selbstständig zu regeln. Die Aushandlung der Arbeitsbedingungen erfolgt dabei in paritätisch besetzten Kommissionen. Aus diesem Grund sind Arbeitskämpfe innerhalb des sogenannten Dritten Weges unzulässig. Darf ich einem Berufsverband oder einer Gewerkschaft beitreten? Alle Beschäftigten unabhängig von Beruf, Alter oder Staatsangehörigkeit - haben das Recht, einem Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft beizutreten und sich zu engagieren. Dieses verfassungsmäßig garantierte Grundrecht gilt also für jedermann, also auch für Beamte und Personen mit Leistungsfunktionen. Grundgesetz, Artikel 9 Absatz 3:»»Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.««

6 Muss ich angeben, dass ich Mitglied in einer Gewerkschaft oder einem Berufsverband bin? Nein. Ihre Mitgliedschaft ist reine Privatsache. Aufgrund Ihres Persönlichkeitsrechts entscheiden Sie allein, ob Sie Ihr Engagement publik machen oder nicht. Auch im Bewerbungsgespräch müssen Sie persönliche Fragen wie diese nicht beantworten (Ausnahme: Tendenzbetriebe wie Kirchen oder Parteien). Kann mir eine Mitgliedschaft in einem Berufsverband oder einer Gewerkschaft Nachteile bringen? Laut Betriebsverfassungsgesetz ( 75 BetrVG) müssen der Arbeitgeber und der Betriebsrat darüber wachen, dass niemand aufgrund seiner gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung benachteiligt wird. Muss ich bei einer Streikteilnahme mit Konsequenzen rechnen? Das Streikrecht ist gesetzlich verankert. Als Mitarbeiter(in) einer kommunalen Einrichtung und Mitglied der KEG sind Sie somit berechtigt, für Ihre Interessen auch zu streiken. Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch 612a dürfen Ihnen dadurch keine Nachteile entstehen. Verletze ich Pflichten des Arbeitsvertrages, wenn ich streike? Nehmen Sie an einem rechtmäßigen Streik (durch eine Gewerkschaft) teil, verletzen Sie keine arbeitsvertraglichen Pflichten. Während des Streiks ruht die Arbeitspflicht und somit die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer schuldet keine Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber schuldet keinen Lohn. Muss ich mich bei einem Streik von der Arbeit abmelden? Rechtlich sind Beschäftigte die einem Streikaufruf folgen möchten, nicht verpflichtet ihre Streikbeteiligung anzukündigen. Sie müssen sich auch nicht bei ihrem Arbeitgeber abmelden. Manchmal ist es jedoch aus Gründen der Kollegialität ratsam, seine Streikteilnahme im Kollegium und vor Eltern anzukündigen. Welche Funktion hat die örtliche Streikleitung? Man könnte sagen, die Mitglieder der örtlichen Streikleitung sind das organisatorische Herz einer Streikbewegung. Sie sind Ansprechpartner für die Streikenden vor Ort, Informationsbörse und Sammelstelle. Sie verteilen Materialien, organisieren den Notdienstplan, entwickeln streikbegleitende Aktionen und setzen die Öffentlichkeit über die vorherrschende Stimmung in Kenntnis. Im Streiklokal müssen sich die Streikenden außerdem täglich in die Streiklisten eintragen (Streikgeld!).

7 Werde ich als Streikender in einer Liste erfasst? Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Streikteilnahme zu notieren oder sich in eine Liste ihres Arbeitgebers einzutragen. Das gilt auch für streikende Beschäftigte in Leitungsfunktionen. Die Dokumentation wer, wann, wie lange gestreikt hat - ist Sache des Arbeitgebers. Bei einem vorgenommenen Gehaltsabzug trägt der Arbeitgeber die Beweislast für Ihre Streikteilnahme. Wichtig: Ein Vermerk in der Personalakte ist rechtswidrig. Empfehlenswert hingegen ist es, sich in die Streiklisten der Gewerkschaften einzutragen (zu finden im Streikbüro). Die Namen der Mitglieder und ihre jeweiligen Gehaltsabzüge werden benötigt, um später das Streikgeld auszahlen zu können. Doch keine Sorge, diese Informationen werden vertraulich behandelt. Verletzte ich bei einem Streik die Aufsichtspflicht? Wohin sollen die Kinder, wenn unsere Einrichtung die Arbeit niederlegt? Kommt es im Bildungs- und Sozialwesen zu Streiks, sind vor allem Familien betroffen. Informieren Sie daher Eltern und Schüler frühzeitig durch Flugblätter, Elternabende oder Diskussionspausen und machen ihnen bei dieser Gelegenheit ihre Beweggründe verständlich. Bestimmt erhalten Sie so Verständnis und ggf. auch noch Unterstützung durch die Öffentlichkeit. Bleibt eine ganze Schule oder Einrichtung streikbedingt geschlossen, so sollten die Familien in Kenntnis gesetzt werden. Eltern stehen in diesem Fall in der Pflicht ihre Kinder selbst zu betreuen. Häufig erfolgt dann eine Betreuung durch wechselnde Eltern. Manchmal werden auch Notfallpläne erstellt oder von der Einrichtung verkürzte Öffnungszeiten angeboten. Muss ich während eines Streiks die Weisungen meines Chefs befolgen? Während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis. Streikende sind daher nicht an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden. Vorgesetze dürfen während der Arbeitsniederlegung laut Art. 9 GG keine Arbeitsanweisungen geben und auch nicht das Handeln der Streikenden beeinflussen. Auch das Direktionsrecht ist gegenstandslos. Die wechselseitigen Schutzpflichten (z.b. Eigentumsrechte, Verschwiegenheitsverpflichtungen) bestehen aber weiterhin. Bekomme ich trotz Streikteilnahme weiterhin mein Gehalt? Nehmen Sie an einem Streik teil, besteht für die Dauer der Arbeitsniederlegung kein Anspruch auf Gehalt. Die Berechnungsgrundlage für den Gehaltsabzug im TVöD ist 24 Abs.3. Bei ganztägigen (Warn-)Streiks wird das Entgelt anteilig nicht gezahlt. Wichtig: Prüfen Sie nach einer Streikteilnahme Ihre Gehaltsabrechnung! Jahressonderzahlungen sind im Übrigen durch Streikbeteiligungen nicht gefährdet. Als KEG-Mitglied erhalten Sie für die Ausfalltage eine finanzielle Unterstützung in Form von Streikgeld. Ist das Streikgeld steuerpflichtig? Die Mitgliedsgewerkschaften des dbb zahlen ihren Mitgliedern, die an einem (Warn-) Streik teilnehmen, Streikgeld. Es besteht keine Steuerpflicht für erhaltene Streikunterstützung. Das Streikgeld ist auch nicht sozialversicherungspflichtig.

8 Bin ich während eines Arbeitskampfes weiter krankenversichert? Ja! Der Versicherungspflichtige bleibt während eines rechtmäßigen Arbeitskampfes in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin versichert. Die Teilnahme an einem Streik gefährdet also nicht den persönlichen Krankenversicherungsschutz. Dauert der Streik länger als einen Monat und erhält der Beschäftigte deshalb mehr als einen Monat kein Entgelt, so wird er mit "Meldegrund 35 bei der gesetzlichen Krankenversicherung gemeldet. Dies ist allerdings nur der Hinweis, dass zwar keine Beiträge mehr an die Krankenkasse abgeführt werden, der Versicherte jedoch wegen des rechtmäßigen Streiks weiterhin Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt. Arbeitnehmer, die in einer privaten Krankenversicherung versichert sind, bleiben bei einem Arbeitskampf ebenso weiterhin versichert. Der Beschäftigte trägt als Versicherungsnehmer aber unter Umständen die volle Last des Versicherungsbeitrags, wenn gegenüber dem Arbeitgeber aufgrund der Arbeitskampfmaßnahme kein Anspruch auf Entgelt besteht. Was geschieht mit der Rentenversicherung während eines Arbeitskampfes? Während der Dauer eines Arbeitskampfes ist für die Rentenversicherung grundsätzlich von einem Fortbestehen der Arbeitsverhältnisses auszugehen (das Arbeitsverhältnis ruht lediglich). Da die Höhe der Zahlungen an die Rentenversicherung prozentual vom erhaltenen Entgelt abhängt, werden bei einem Arbeitskampf entsprechend weniger Zahlungen an die Rentenversicherung geleistet. Sobald der Streik die Dauer eines Kalendermonats übersteigt, entstehen rentenversicherungsrechtliche Nachteile. Entfällt die Entgeltzahlung, entfällt auch der Beitrag zur Rentenversicherung, was ggf. zu Einbußen bei der Rente führen kann. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Kalendermonat zählt. Verringert sich mein Urlaubsanspruch durch eine Streikbeteiligung? Der Jahresurlaub verändert sich durch die Teilnahme an einem Streik nicht, da das Arbeitsverhältnis weiter bestehen bleibt. Es ruhen lediglich die gegenseitigen Ansprüche und Pflichten in dieser Zeit. Bin ich weiterhin unfallversichert? Während der Streikteilnahme besteht kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft des Beschäftigungsbetriebs. Zu den versicherten Tätigkeiten gehören hingegen Notdienstarbeiten. Private Unfallversicherungen laufen im Regelfall weiter.

9 Ich erkranke während eines Streiks. Welche Rechte stehen mir zu? Erkranken Sie während eine Streikteilnahme, so haben Sie keinen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung. Sie erhalten jedoch für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Wichtig: Setzt ein Arbeitnehmer (während der Erkrankung) seinen Vorgesetzen über die Beendigung der Streikteilnahme in Kenntnis, so treten wieder alle Rechte und Pflichten in Kraft, somit besteht wieder Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Erkrankt ein Beschäftigter bereits vor Beginn des Streiks, so steht ihm ebenfalls sein Gehalt weiterhin zu. Katholische Erziehergemeinschaft (KEG): Die Katholische Erziehergemeinschaft ist ein unabhängiger, bundesweiter Berufsverband für Lehrkräfte und Erzieher/innen. Wir vertreten die bildungs- und berufspolitischen Interessen unserer Mitglieder, indem wir uns aktiv im Bildungsbereich einbringen. Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf: Katholische Erziehergemeinschaft Bayern (KEG) Herzogspitalstr. 13/IV München Telefon: (0 89) Fax: (0 89) KEG-MCH@t-online.de Bild: JiSign / fotolia.com 1 Informationen zur KEG-Mitgliedschaft erhalten Sie unter:

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