Ordnung des Zentrums für Sprache und Kommunikation an der Universität Regensburg vom 07. Februar 2002 geändert durch Ordnung vom 14.5.
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- Willi Harry Glöckner
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1 Ordnung des Zentrums für Sprache und Kommunikation an der Universität Regensburg vom 07. Februar 2002 geändert durch Ordnung vom Aufgrund von Art. 32 Abs. 3 S.1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Regensburg folgende Ordnung: Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Diese Ordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise. Inhaltsübersicht 1 Rechtsstellung 2 Ziele und Aufgaben 3 Mitglieder 4 Organe 5 Leitung 6 Geschäftsführer 7 Beirat 8 Lehrgebiete 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen 1 Rechtsstellung (1) Das Zentrum für Sprache und Kommunikation (ZSK) ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Regensburg im Sinne von Art. 32 BayHSchG. Es steht unter der Verantwortung der Leitung der Universität Regensburg. (2) Es wird gebildet aus den Lehrgebieten - Studienbegleitende Fremdsprachenausbildung (SFA) - Mündliche Kommunikation und Sprecherziehung (MKS) - Deutsch als Fremdsprache (DaF) und dem Multimedia-Sprachlabor (MSL).
2 2 Ziele und Aufgaben (1) Das ZSK hat zum Ziel, die studienbegleitende Sprach- und Fremdsprachenausbildung der Studierenden der Universität zu organisieren und zu koordinieren und damit zur Internationalisierung der Universität beizutragen. (2) Zu den Aufgaben des ZSK gehören: - Erstellung von Angeboten zu allgemeinen und fachsprachlichen Fremdsprachenkursen, zu Kursen in Mündlicher Kommunikation und Sprecherziehung (MKS) sowie zu Sprachkursen für ausländische Studierende im Sinne des Erwerbs von Zusatzqualifikationen. - Erarbeitung von multimedialen Lehr-Lernmaterialien im fremdsprachlichen, insbesondere fachsprachlichen Bereich. - Zusammenarbeit mit den Fakultäten im Sinne einer Integration von Fremdsprachenstudien in bestehende Studiengänge. - Einrichtung von Weiterbildungskursen für ein außeruniversitäres Publikum. - Öffentlichkeitsarbeit. (3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das ZSK mit den Fakultäten zusammen, insbesondere mit den Studiendekanen. 3 Mitglieder Mitglieder des ZSK sind die Mitglieder der Leitung, des Beirats, der Geschäftsführung, der Lehrgebiete und des MSL. 4 Organe (1) Organe des Zentrums für Sprache und Kommunikation sind: a) Leitung, b) Geschäftsführer, c) Beirat, d) Lehrgebiete und e) Multimedia Sprachlabor.
3 5 Leitung (1) Die Leitung des ZSK besteht aus dem Leiter sowie seinem Stellvertreter. Den Vorsitz führt der Leiter. (2) Der Leiter und sein Stellvertreter werden für eine Amtszeit von vier Jahren auf Vorschlag der Hochschulleitung im Benehmen mit den am ZSK tätigen Professoren vom Ministerium bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. (3) Die Leitung beschließt über die Programmplanung des ZSK in den Bereichen Lehrangebote von SFA, MKS und DaF, Erarbeitung von Lehrmaterialien, Zusammenarbeit mit den Fakultäten, Organisation von Weiterbildungskursen. Sie trägt dafür Sorge, dass das ZSK die ihm zugewiesenen Aufgaben im Sinne der vorgenommenen Programmplanung erfüllt. (4) Die Leitung erstellt die Entwicklungs- und Ausstattungspläne und entscheidet über die organisatorische Gliederung des ZSK. Sie beschließt den Haushaltsentwurf und entscheidet über den Einsatz der wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter. (5) Die Leitung ist dem Beirat für die Erfüllung der unter Absätzen 3 und 4 genannten Aufgaben rechenschaftspflichtig und berücksichtigt die Stellungnahmen des Beirats. 6 Geschäftsführer (1) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und erledigt Aufgaben nach Einzelweisung der Leitung. Er entscheidet über die Verwendung der dem ZSK zugewiesenen Räume, Sach- und Hilfskraftmittel und über den Einsatz der stud. Hilfskräfte. Er ist Beauftragter für den Haushalt des ZSK. (2) Ihm obliegt die Führung des Multimedia-Sprachlabors. (3) Zu seinen weiteren Aufgaben gehören: a) das fachliche Angebot der Lehrgebiete zu koordinieren und seine Durchführung zu gewährleisten, b) die Qualität der Lehrangebote zu sichern, c) multimediale Lehr- und Lernmaterialien im fremdsprachlichen, insbesondere fachsprachlichen Bereich zu erarbeiten, d) Vorschläge zur Einrichtung von Weiterbildungskursen für ein außeruniversitäres Publikum zu erstellen und e) die Öffentlichkeitsarbeit.
4 (4) Er ist zur Lehre in einem der drei Lehrgebiete des ZSK im Umfang von mindestens vier Semesterwochenstunden verpflichtet. (5) Sein Vertreter wird vom Leiter des ZSK aus dem Kreis der Lehrgebietsleiter bestellt. 7 Beirat (1) Der Beirat besteht aus a) vier Professoren, b) zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern und c) einem Studentenvertreter. Der Leiter des ZSK ist Mitglied ohne Stimmrecht. Von den Mitgliedern des Beirats muss je ein Professor aus den Fachgebieten Deutsche Philologie, Neusprachenphilologie, Recht und Wirtschaftswissenschaften kommen. (4) Die Mitglieder des Beirats und jeweils ein Stellvertreter werden vom Senat auf Vorschlag der Leitung des ZSK für vier Jahre, der Studentenvertreter für zwei Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Der Beirat wählt sich einen Vorsitzenden. (5) Der Beirat tritt bei Bedarf, mindestens einmal pro Semester zusammen. Der Beiratsvorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie. (6) Der Beirat unterstützt die Arbeit des ZSK. Er berät die Leitung bei der strukturellen Weiterentwicklung und der Planung von Maßnahmen im Sinne von 2. Er ist an der Bestellung der Leitung des ZSK (Art. 32 Abs. 2 S. 1 BayHSchG) zu beteiligen; der Bestellung des Geschäftsführers, seines Vertreters und der Beauftragten für die Lehrgebiete stimmt er zu. 8 Lehrgebiete Am ZSK sind drei Lehrgebiete ( 1 Abs. 2) gebildet. Der Leiter bestellt aus dem Kreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter für jedes Lehrgebiet einen Beauftragten (Lehrgebietsleiter), der das Lehrgebiet verantwortlich führt..
5 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Die Ordnung bedarf der Beschlussfassung durch den Senat gemäß Art. 32 Abs. 3 BayHSchG. Sie tritt am Tag nach ihrer örtlichen Bekanntgabe in Kraft. (2) Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Ordnung beruft die Universitätsleitung erstmals die Mitglieder des Beirats. (3) Der Beirat tritt innerhalb eines weiteren Monats zusammen. Falls dieser Zeitraum in die vorlesungsfreie Zeit fällt, tritt der Beirat innerhalb eines Monats nach Beginn der nächsten Vorlesungszeit zusammen. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 12. Dezember 2001, geändert durch Beschluss des Senats der Universität Regensburg vom 8. Mai Regensburg, den Universität Regensburg Der Rektor I.V. (Prof. Dr. Albrecht Greule) Diese Ordnung wurde am in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der Die Änderungsordnung wurde am in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der
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