ZERTIFIKATSKURS INTELLECTUAL PROPERTY RIGHTS II

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1 ZERTIFIKATSKURS INTELLECTUAL PROPERTY RIGHTS II - Arbeitsgemeinschaft Urheber- und Markenrecht - MARKENRECHT III V. Geschäftliche Bezeichnungen Geschäftliche Bezeichnung ist der Oberbegriff; nach 5 Abs. 1 MarkenG fallen darunter: Unternehmenskennzeichen, 5 Abs. 2 MarkenG Werktitel, 5 Abs. 3 MarkenG 1. Unternehmenskennzeichen Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder Unternehmens benutzt werden, 5 Abs. 2 MarkenG. Unterschied zur Marke: - die Marke weist unmittelbar auf die Ware oder Dienstleistung hin und nur mittelbar auf das Unternehmen - Unternehmenskennzeichen weisen unmittelbar auf das Unternehmen hin, d.h. namensmäßiger Hinweis auf Unternehmen oder Betrieb selbst also unternehmensidentifizierende Kennzeichen Eine Marke kann gleichzeitig auch Unternehmenskennzeichen sein (BMW als Firma für das Unternehmen und als Marke für KFZ)! Schutz entsteht mit der Aufnahme der Benutzung bei Vorliegen von Unterscheidungskraft, ansonsten durch den Erwerb von Verkehrsgeltung. 2. Werktitel Werktitel sind Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken (Bsp. Computerprogramme: Power Point ), 5 Abs. 3 MarkenG. Individualisierung des Werkes, nicht des Betriebes, aus dem das Werk stammt - daher keine Herkunftsfunktion des Werktitels! wie Marke daher Produktkennzeichnung, aber anders als Marke unterscheidet Werktitel grds. nicht nach Herkunft, sondern nach Inhalt und Beschaffenheit Schutz entsteht grds. mit der Aufnahme der Benutzung bei Vorliegen von Unterscheidungskraft, ansonsten durch den Erwerb von Verkehrsgeltung. keine zu hohen Anforderungen an Unterscheidungskraft Titel muss geeignet sein, ein Werk von einem anderen zu unterscheiden, wobei Mindestmaß an Individualität genügt ggf. Zeitpunkt der Entstehung schon vor dem Zeitpunkt der Ingebrauchnahme durch eine öffentliche branchenübliche Ankündigung (=Titelschutzanzeige) des Werkes unter sei-

2 nem Titel, z.b. in Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel oder im Titelschutzanzeiger (Anzeigenblatt), wenn Werk innerhalb angemessener Frist auch tatsächlich auf den Markt gebracht wird ABER: lediglich prioritätsbegründend, nicht schutzbegründend! 3. Schutzinhalt Identitätsschutz ( 15 Abs. 2), Verwechselungsschutz ( 15 Abs. 2) und Bekanntheitsschutz ( 15 Abs. 3) ausschließliches Recht des Rechteinhabers Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, 15 MarkenG Ist ein Unternehmen nur örtlich bekannt, beschränkt sich der Schutz räumlich! (Bsp.: Gaststätte Zum Löwen in Karlsruhe genießt nur dort Schutz, nicht auch in Frankfurt) 1. Allgemeines VI. Geographische Herkunftsangaben (gha) Nach 126 Abs. 1 MarkenG = Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von W/DL benutzt werden. Daher kommt ihnen wie Marken Kennzeichnungsfunktion zu. Wesentlicher Unterschied zur Marke: - kein subjektives Ausschließlichkeitsrecht, d.h. v.a. keine Zuordnung zu einem bestimmten Inhaber - Schutzgegenstand = vielmehr der kollektive Goodwill, d.h. Schutz aller Unternehmen, die aus bestimmten Ort oder Gebiet stammen / Schutz gegen Gefahr der Irreführung Unterscheidung zwischen unmittelbaren (z.b. Lübecker Marzipan) und mittelbaren (z.b. Bocksbeutelflasche für Frankenwein Andeutungen, die auf Herkunft hinweisen) gha. Nach 126 Abs. 2 MarkenG genießen keinen Schutz bloße Gattungsbezeichnungen = zwar Angabe über geographische Herkunft, aber angesprochene Verkehrskreise erwarten keine bestimmte Herkunft mehr, sondern verbinden damit bestimmte Eigenschaften oder Merkmale (Bsp.: Hamburger, Wiener Schnitzel) Voraussetzung für Umwandlung einer gha zur reinen Gattungsbezeichnung: nur noch ganz unerheblicher Teil der Verkehrskreise fasst Angabe als Hinweis auf die Herkunft auf. 2. Schutzinhalt Nach 128 MarkenG kann derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der im geschäftlichen Verkehr entgegen 127 MarkenG Namen, Angaben oder Zeichen benutzt: 2

3 (1) Irreführungsschutz für einfache gha, 127 Abs. 1 MarkenG, d.h. Anbietern, die nicht aus dem geographisch benannten Ort/Gebiet stammen, ist es untersagt, eine entsprechende gha zu verwenden Angabe muss von angesprochenen Verkehrskreisen überhaupt als gha verstanden werden und nicht als bloße Phantasiebezeichnung Benutzung für Waren/Dienstleistungen anderer Herkunft Irreführung, beachtliche Quote ab % keine Relevanz für Kaufentscheidung erforderlich Verhältnismäßigkeit (Interessenabwägung) (2) Qualitätsschutz für qualifizierte gha, 127 Abs. 2 MarkenG, d.h. selbst wenn Unternehmer in dem angegebenen Ort produziert, darf er gha gleichwohl nicht verwenden, wenn er die bestimmte Eigenschaft/Qualität, von der die angesprochenen Verkehrskreise neben der Herkunft ausgehen, nicht erfüllt (besondere Qualitätsmerkmale neben der gh) (3) Bekanntheitsschutz für Angaben mit besonderem Ruf, 127 Abs. 3 MarkenG, d.h. über das Verbot der Irreführung hinausgehender Schutz vor Rufausbeutung und Verwässerung bei bekannten gha 1. Allgemein: Recht der Gleichnamigen VII. Domainnamen Ein älterer Namensträger muss die Benutzung seines Namens auch im geschäftlichen Verkehr durch einen Dritten dulden, wenn 1. es sich um den bürgerlichen Namen des Dritten handelt, 2. der jüngere Namensträger ein schutzwürdiges Interesse hat, 3. er redlich handelt und 4. im Rahmen des Zumutbaren das Geeignete und Erforderliche tut, um Verwechslungen zu begegnen. Ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung des Prioritätsjüngeren entscheidet letztlich eine umfassende Interessenabwägung darüber, wer welche Maßnahmen zur Verringerung der Verwechslungsgefahr zu unternehmen hat. Gesetzliche Verankerung: 23 Nr. 1 MarkenG. 2. Domains Das Internet hat eine neue Form von Kennzeichen hervorgebracht: die Domains! Die Domain als besondere Form der Kennzeichnung im Internet: erfüllt daher zunächst eine technische Funktion, sie ist die Adresse, unter der eine bestimmte Seite im Internet zu erreichen ist (Adressfunktion) daneben kann sie ein wertvolles Gut des Geistigen Eigentums darstellen 3

4 Bestandteile: - Top-Level-Domain (zur Zeit noch Countrycodes z.b..de oder generische Top- Level-Domains z.b..com oder.org ; nach der Entscheidung der ICANN im Juni 2011 können zukünftig aber nahezu sämtliche Wörter in sämtlichen Sprachen als TLDs zulässig sein, soweit dies rechtzeitig beantragt wurde) - individuelle Second-Level-Domain, die vor der Top-Level-Domain platziert wird Grundsätze: Es gibt kein spezielles Domainrecht/-gesetz! Von rechtlicher Bedeutung ist bisher ausschließlich die sog. Second-Level-Domain, da die übrigen Bestandteile der Domain keine Unterscheidungskraft aufweisen. Dies wird sich jedoch durch die o.g. Entscheidung der ICANN zukünftig ändern. Entstehung durch Registrierung bei der DENIC ( Deutsches Network Information Center e.g.) keine inhaltliche Prüfung oder Prüfung der Berechtigung des Anmelders durch DENIC! - reine Registrierungsstelle! nach den DENIC-Domainbedingungen hat der Anmelder lediglich zu versichern, dass er die Vereinbarkeit der Bezeichnung mit Rechten Dritter überprüft hat und sich dabei keine Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen ergeben haben im Grds. gilt starres Prioritätsprinzip ( first come, first served ) - Konfliktsituationen vorprogrammiert! Bei der rechtlichen Auseinandersetzung um Domains stehen drei Fragestellungen im Vordergrund: Genießt eine Domain kennzeichenrechtlichen Schutz? (1) Wie ist die Kollision einer Domain mit Kennzeichenrechten Dritter zu behandeln? (2) Ist eine Gattungsbezeichnung als Domain zulässig? (3) Dies führt zu folgenden Ergebnissen: (1) Den Domains kann Kennzeichnungsfunktion zukommen. Eine Domain kann daher sowohl als Marke, wenn der Verkehr sie insbes. als Herkunftshinweis für W/DL versteht, als auch als Unternehmenskennzeichen, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen des 5 Abs. 2 MarkenG erfüllt, Schutz genießen. Für Letzteres muss die Domain insbesondere unternehmensindividualisierend benutzt werden. Eine Domain kann außerdem Werktitelschutz genießen, soweit ihr Inhalt den Anforderungen an ein titelschutzfähiges Werk genügt (= geistige Leistung mit kommunikativem Inhalt) und dieses Werk weitgehend fertig gestellt ist. 4

5 (2) Domains können bestehende Kennzeichenrechte Dritter verletzen. In Betracht kommt insbes. die Verletzung von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen oder Namen ( 12 BGB). Die Ansprüche richten sich nach den allgemeinen Vorschriften: Unterlassungsanspruch nach 14 Abs. 5 i.v.m. Abs. 2 MarkenG; Voraussetzung (neben den sonstigen Voraussetzungen des 14 Abs. 2): markenmäßige Nutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr; sie liegt nicht vor bei rein privater Nutzung und bei bloßer Registrierung ohne Einstellen von Inhalten! Grenze: 23 Nr. 1 MarkenG (s.oben) Unterlassungsanspruch nach 15 Abs. 4 i.v.m. Abs. 2 oder 3 MarkenG; Zu beachten ist das Recht der Gleichnamigen ( 23 Nr. 1 MarkenG) mit der Besonderheit, dass hier eine Verpflichtung zur Verwendung unterscheidender Zusätze dazu führen kann, dass ein Hinweis auf der ersten sich öffnenden Seite ausreichend ist. Unterlassungsanspruch nach 12 BGB Namensschutz außerhalb des geschäftlichen Verkehrs: Voraussetzung: unbefugte Namensanmaßung - daher wird bei Gleichnamigkeit kein Anspruch auf Unterlassung gewährt (der Namensträger nutzt den Namen nicht unbefugt!); Grenze: Wenn Interessenabwägung aufgrund des Rücksichtnahmegebots ergibt, dass unterscheidender Zusatz verwendet werden muss. Zu bejahen bei überragender Bekanntheit eines Namensinhabers (Bsp: shell.de Herr Shell wird von der Shell GmbH auf Unterlassung der Domain shell.de in Anspruch genommen). ACHTUNG: Der Betroffene kann zwar Unterlassung der Domainverwendung und Beseitigung durch Abgabe einer Löschungserklärung verlangen, nicht aber die Übertragung der Domain oder die Sperrung des Domainnamens für zukünftige Eintragungen Dritter. (3) Gattungsbezeichnung als Domain: Der markenrechtliche Grundsatz, dass beschreibende Angaben freizuhalten sind, gilt hier nicht auch generische Begriffe können grundsätzlich als Domains registriert werden (z.b. mitwohnzentrale.de). Grenze: Zu beachten sind die allgemeinen Regeln des UWG! Domains dürfen bei den angesprochenen Verkehrskreisen keine unzutreffenden Vorstellungen erwecken und keine unlautere Absatzbehinderung Dritter darstellen, daher kann die Registrierung von Allgemein-/Gattungsbegriffen unter besonderen Umständen als unlauter im Sinne von 3 UWG einzustufen sein und ggf. einen unterscheidungskräftigen Zusatz auf der Homepage verlangen. 5

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