Schenken und Vererben in Familien mit einem behinderten Kind

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1 Schenken und Vererben in Familien mit einem behinderten Kind Vortrag am 26. Februar 2015 Stiftung Helfende Hände in München Referentin : DR. ULRIKE TREMEL Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht Sachverständige für Grundstücksbewertung Mitglied im Institut für Erbrecht, über 28 Jahre Praxiserfahrung

2 1. Teil Einführung in die erbrechtlichen Grundlagen

3 Der Erbe Der Erbe ist Rechtsnachfolger " Fußstapfentheorie "

4 Vermächtnisnehmer Der Vermächtnisnehmer ist nicht Rechtsnachfolger er hat nur einen Anspruch gegen den Erben " er nimmt & geht "

5 Der Testamentsvollstrecker (TV) Der Testamentsvollstrecker (TV) Der Testamentsvollstrecker Der TV ist der "Willensvollstrecker", ist der Willensvollstrecker, gewissermaßen der erhobene Zeigefinger des Erblassers. gewissermaßen der erhobene Er vollzieht Zeigefinger den im Testament des Erblassers. niedergelegten Willen des Verstorbenen. Er vollzieht den im Testament Der Erbe kann nicht verfügen. niedergelegten Willen des Der Gläubiger kann Erblassers. nicht pfänden. Die Testamentsvollstreckung Der Erbe kann nicht schützt verfügen. also den Der Erben Gläubiger und sein Vermögen. kann nicht pfänden. Die Testamentsvollstreckung schützt also den Erben und sein Vermögen.

6 Gesetzliche Erbfolge

7 Gesetzliche Erbfolge Um richtig, d.h. zielführend gestalten zu können, ist es zunächst notwendig, das gesetzliche Erbrecht zu kennen. Denn ohne Testament wird nach der gesetzlichen Erbfolge vererbt.

8 Gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen usw. 5. Ordnung: Ur-Ur-Großeltern und Deren Abkömmlinge 4. Ordnung: Ur-Großeltern und deren Abkömmlinge 3. Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge 2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge neben dem Ehepartner Erblasser 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers neben dem Ehepartner

9 Abweichung durch Testament Mit einem Testament kann von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden. Regelungen sind wichtig zu: Erbeinsetzung Vermächtnis Auflage Testamentsvollstreckung

10 Testamentsformen Das Testament kann errichtet werden als: Einzeltestament gemeinschaftliches Testament Erbvertrag in den Formen: Eigenhändig = vollständig und handschriftlich notarielles Testament = beurkundet durch einen Notar

11 Realität Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein. 20 % der Bevölkerung haben ein Testament, aber nur 4 % ein richtiges. Streit entsteht oft schon zu Lebzeiten. Die Absicherung des Ehepartners und der Kinder untereinander ist nicht geregelt. Das Bestehen von Betrieben ist durch Erbauseinandersetzungen gefährdet. Aus Streit wird Feindschaft. Gerichtliche Verfahren führen oftmals nicht zu einer Beendigung dieser Streitigkeiten.

12 Pflichtteilsrecht

13 Enterbung durch Testament Ein gesetzlicher Erbe wird im Testament von der Erbfolge ausgeschlossen. Hieraus ergibt sich ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs gegen den Erben. Häufigste Fälle: Berliner Testament, Patchworkfamilien, nichteheliche Kinder, behindertes Kind wird enterbt z.b.: Eheleute haben drei Kinder, davon eines schwer krank; sie setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und nach dem Tod des Längerlebenden nur zwei Kinder zu gleichen Teilen: 1. Erbfall: jedes Kind hat einen PTA von 1/12 2. Erbfall: enterbtes Kind hat PTA in Höhe von 1/6

14 Pflichtteilsrecht Die Rechtsprechung sagt: Das Pflichtteilsrecht ist die Mindestteilhabe am Erbe und darf nicht ausgehöhlt werden. Ausgangspunkt für die Berechnung ist der gesetzliche Erbanspruch. Hiervon die Hälfte ist der Pflichtteil. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch in Geld, sofort fällig und ab Geltendmachung zu verzinsen (5 % über Basiszinssatz!). Er kann vom Sozialleistungsträger gepfändet werden.

15 Pflichtteilsberechtigte Wer ist pflichtteilsberechtigt? - Ehegatte - Kinder - Eltern Achtung: Geschwister, Neffen, Nichten sind nicht pflichtteilsberechtigt!

16 Das Erbe soll für die gesunden Geschwister erhalten bleiben - Instrumente der Gestaltung

17 T = Testament Ü = Übergabevertrag V = Vollmacht

18 Erbrechts-TÜV Anhand der Zeitachse lässt sich festhalten: Geburt 18. Geb. Übergabe Haus Tod Testament wirkt nach dem Tod Übergabe höhlt den späteren Nachlass aus Vollmacht gilt ab Errichtung und wirkt über den Tod hinaus

19 Mit einem Testament: Gestaltungsmöglichkeiten Einsetzung von Vorerben und Nacherben Die gesunden Kinder werden als Erben eingesetzt, das kranke Kind durch Wohnungsrecht an der Familienwohnung abgesichert Sicherung von Zusatzleistungen für das kranke Kind durch ein Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteils Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der das Vermögen des kranken Kindes vor Zugriffen Dritter schützt.

20 Vorerbschaft / Nacherbschaft

21 Trennung des Vermögens durch Einsetzung eines Nacherben Vor- und Nacherbschaft bedeutet zunächst: Das behinderte Kind wird Erbe oder Miterbe in einer Erbengemeinschaft! Sie bedeutet aber auch die Trennung der Vermögensmassen: Dies bewirkt die Bildung eines Sondervermögens. Das Sondervermögen bleibt getrennt vom Eigenvermögen des Vorerben. Es kommt also nicht zu einer Vermischung der beiden Vermögensmassen.

22 Vorerbe/Nacherbe Nachlass

23 Vorerbe/Nacherbe Die gesetzliche Regelung gibt dem Vorerben auf, das Vermögen zu seinen Lebzeiten nicht zu verkaufen, zu belasten oder zu verschenken. Der befreite Vorerbe wird nur mit dem Verbot belastet, das Vermögen nicht zu verschenken. Diese Befreiung muss sich aber explizit aus dem Testamentsinhalt ergeben. Der nicht befreite Vorerbe darf nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen. Die Vorerbenstellung ist eine Beschränkung und wird daher bei Immobilien von Amts wegen im Grundbuch eingetragen.

24 Vermächtnislösung für Familien mit einem behinderten Kind Michael ZG Beate 1/2 Patrick Martina Claudius behindert 1/6 1/6 1/6 -Vermögensfluss ohne Testament

25 Lösung über Vorerbschaft/Nacherbschaft Michael ZG Beate 1/2 Patrick Martina Claudius behindert 1/6 1/6 1/6 als Vorerbe Erbfall Michael: Erben = Beate und die Kinder, Claudius als Vorerbe, Geschwister als Nacherben

26 Lösung über Vorerbschaft/Nacherbschaft Vorteile: Das Erbe der Eltern wird zum Sondervermögen und darf nur für bestimmte Zwecke zugunsten des Vorerben verwendet werden. Das Vermögen der Eltern wird in der Substanz erhalten für die Nacherben, also die gesunden Kinder. Nachteile: Es kann aufwendig sein, die Feststellung, was zum Nacherbenvermögen gehört, zu dokumentieren. Das Vermögen unterliegt 2 x der Erbschaftsteuer!

27 Gestaltung mit Vermächtnissen

28 Vermächtnislösung für Familien mit einem behinderten Kind Michael ZG Beate 1/2 Patrick Martina Claudius behindert 1/6 1/6 1/6 -Vermögensfluss ohne Testament

29 Vermächtnislösung - Erben nach Michael werden: Beate zu ½, Patrick und Martina zu je ¼. - Erben nach Beate werden: Patrick und Martina zu je ½. - Claudius erhält in beiden Erbfällen ein Vermächtnis, z.b. in Form von Barvermögen oder eines Wohnungsrechts. - Der Zugriff auf das Familienvermögen ist abgewehrt, das behinderte Kind dennoch durch die Vermächtnisse gesichert und versorgt.

30 Vermächtnislösung Das behinderte Kind wird nicht Erbe. Es kann gesichert werden durch Vermächtnisse in Form von: - Wohnungsrecht - Nießbrauch - Herausgabe bestimmter Gegenstände, z. B. Geld, Wertpapiere, Geschäftsanteile, Sparkonten Vorteile: Es entstehen keine Pflichtteilsansprüche trotz Enterbung. Das Vermögen kann für das Wohl des behinderten Kindes eingesetzt werden, ist aber im Übrigen gegen Zugriffe Dritter geschützt.

31 Ansprüche des Sozialleistungsträgers Der Sozialleistungsträger kann für seine Ausgaben dann Regress verlangen, wenn das behinderte Kind eigenes verwertbares Vermögen erlangt hat, z.b. durch eine Erbschaft. Aber auch, wenn das behinderte Kind enterbt wurde, hat es einen Pflichtteilsanspruch in Geld gegen die Erben. Diesen Anspruch kann der Sozialleistungsträger pfänden und gegen die Erben durchsetzen.

32 Wichtige Maßnahmen bei der Gestaltung Ein Testament errichten! Vorerbschaft oder Vermächtnislösung? Das hängt von der individuellen Situation in der Familie ab. In allen Fällen erforderlich: Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung!!! Nur dann wird der Sozialleistungsträger wirksam abgehalten.

33 2. Teil Schenken oder Vererben?

34 Übergabe = Verschenken zu Lebzeiten Anhand der Zeitachse lässt sich festhalten: Geburt 18. Geb. Übergabe Haus Tod Auch die lebzeitige Übergabe wirkt auf den späteren Nachlass ein!

35 Vorteile von lebzeitigen Zuwendungen Der Vermögensübergang kann selbst bestimmt werden: individuelle Rechte und Pflichten können vertraglich vereinbart werden die Eltern haben noch mitzureden Pflichtteile reduzieren /ausschalten - Entschärfung der Pflichtteilsproblematik: wenn der Schenker die Schenkung 10 Jahre überlebt, wird diese pflichtteilsfest Erhebliche steuerliche Vorteile Ausnutzung des individuellen Freibetrages alle 10 Jahre erneut möglich Aber: niemals nur wegen der Steuer übergeben!!

36 Vorteile einer lebzeitigen Übertragung Die lebzeitige Schenkung bedeutet Sicherheit, dass das Vermögen an der richtigen Stelle angekommen ist: Es besteht keine Unsicherheit mehr über den Vermögensfluss. Nach 10 Jahren ist die Schenkung pflichtteilsfest, auch gegenüber dem Sozialleistungsträger. Bei einer Übergabe gegen Leibrente oder Nießbrauch ergibt sich zudem ein erheblicher steuerlicher Vorteil: Bei der Schenkungsteuer wird der Wert des Nießbrauchs kapitalisiert auf die Lebenserwartung des Übergebers und als Schuld vom Wert der Zuwendung abgezogen. Das bringt erhebliche steuerliche Vergünstigungen mit sich, die bei geschickter Planung einbezogen werden können.

37 Vermögen an die Leine Rückholrechte sichern für die Fälle: Tod Scheidung Betreuung Überschuldung

38 Schenkung an das behinderte Kind Eine lebzeitige Schenkung an ein krankes/behindertes Kind sollte vermieden werden, da das Kind sonst Vermögen erwirbt, welches dem Zugriff des Sozialleistungsträgers unterliegt. Daher besser: Eine Zuwendung an die Institution, die das Kind betreut, erwägen, also an den - betreuenden Verein oder - eine Stiftung, die Behindertenarbeit als Zweck hat.

39 Schenkung an den betreuenden Verein oder eine Stiftung Vorteile - Schenkung wird nach 10 Jahren pflichtteilsfest - Zuwendung kann zweckgebunden für das Wohl des eigenen Kindes bestimmt werden - Verein/Stiftung kann mit den Geldern sofort arbeiten - Es fällt keine Schenkungsteuer an wg Gemeinnützigkeit - ertragsteuerliche Vorteile, da Abzugsfähigkeit der Spende Nachteile Das hingegebene Geld ist endgültig weggegeben und kann nicht mehr zurückgeholt werden.

40 Vermächtnis im Testament als Zustiftung an eine bestehende Stiftung Warum sollte man eine Stiftung mit seinem Erbe begünstigen? - Die Stiftung fördert aktiv wichtige soziale Ziele, wie z.b. die Einrichtung eines Heims für behinderte Kinder. - In der Regel reicht die staatliche Förderung der Behinderteneinrichtung nicht aus. Der Fortbestand der Stiftung und ihrer Arbeit ist also nur möglich, wenn viele Spendengelder fließen. - Sind keine weiteren Kinder außer dem behinderten Kind vorhanden, kann die Stiftung als Nacherbe eingesetzt werden. - Ist größeres Vermögen vorhanden, könnte eine eigene Stiftung gegründet werden. Das ist nicht ganz einfach. - Das Vermögen kann auch als Zustiftung zu einer bestehenden Stiftung zugewendet werden.

41 Steuerliche Aspekte

42 Steuerklassen Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III 1. Ehegatte und Lebenspartner 2. Kinder 3. Stiefkinder, Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder 4. Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen 1. Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören 2. Geschwister 3. Nichten und Neffen 4. Stiefeltern 5. Schwiegerkinder 6. Schwiegereltern 7. geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft 1. Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen 2. Lebensgefährte!!!

43 Steuertarife I II III Wert des steuerpflichtigen Ehegatte Nichte Lebensgefährte Erwerbs bis einschließlich Kinder Neffe Enkel Geschwister % 15 % 30 % % 20 % 30 % % 25 % 30 % % 30 % 30 % % 35 % 50 % % 40 % 50 % darüber 30 % 43 % 50 %

44 Freibeträge Ehegatte/Lebenspartner Kinder Enkelkinder Neffe/Nichte Lebensgefährte , , , , ,00 Bei Schenkungen entsteht alle 10 Jahre ein neuer Freibetrag.

45 3. Teil Tipps zum guten Schluss

46 Tipp 1 Beschäftigen Sie sich beizeiten mit den - Verhältnissen (verheiratet, geschieden, Kinder aus verschiedenen Ehen, behindertes Kind) und der - Vermögensstruktur (Immobilien / Aktien / Gesellschaftsbeteiligung / Bargeld ) in Ihrer Familie! Nur so können Sie zu einer vernünftigen Entscheidung kommen.

47 Tipp 2 Ein Testament sollte errichtet und regelmäßig überprüft werden, insbesondere bei: Veränderung der familiären Situation, z. B. Enkelkinder sind hinzugekommen, ein Kind ist geschieden worden Veränderung der Vermögenssituation, z. B.: Immobilie wurde verkauft, Geld aus Lebensversicherung ist hinzugekommen zum Kreis der Familie gehört ein behindertes Kind Änderung der Gesetze zur Erbschaftsteuer Bei Patchworkfamilien sind Testamente notwendig, um die Substanz des Vermögens an die gewünschten Personen zu steuern Bei Vermögen im Ausland ist die Anordnung von deutschem Erbrecht wichtig.

48 Tipp 3 Bei Testamentserrichtung unbedingt an die Anordnung einer Testamentsvollstreckung denken! Nur mit einem Testamentsvollstrecker kann das Vermögen des behinderten Kindes wirksam gegen einen Zugriff Dritter geschützt werden. Sonst entscheiden andere über Ihren Nachlass! Das gesunde Geschwister oder eine Vertrauensperson kann zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden.

49 Tipp 4 Wichtig ist auch das Überprüfen der Lebensversicherungen: - Wer ist Versicherungsnehmer? - Wer ist bezugsberechtigt, erhält also das angesparte Kapital? Die Versicherungsleistung fällt nicht in den Nachlass! Gegebenenfalls anpassen!

50 Tipp 5 Steuerfreibeträge alle 10 Jahre ausnutzen Bei Zuwendungen unter Lebenden entstehen folgende Freibeträge alle 10 Jahre neu: Ehegatte: EUR Kinder: EUR Enkel: EUR

51 Tipp 6 Vollmacht errichten Sie ist eine Willenserklärung des Vollmachtgebers für alle Fälle der rechtlichen Vertretung, wenn dieser nicht mehr selbst handeln kann oder will Betrifft: Vermögen, Gesundheit, usw. Vollmachtgeber Bevollmächtigter Achtung: Wirkung nach außen gegen jedermann!!

52 Die Vollmacht Anhand der Zeitachse lässt sich festhalten: Geburt 18. Geb Tod Zeiten beschränkter Geschäftsfähigkeit Vollmacht wirkt sofort und über den Tod hinaus!

53 Tipp 7 Lieber Beratungskosten als Prozesskosten!! Lassen Sie sich bei der Gestaltung Ihrer Vermögensnachfolge und Ihres Testaments unbedingt fachkundig beraten!! Bei Testament und Übergabeplanung: Der Anwalt berät, der Steuerberater überprüft auf steuerliche Gegebenheiten, der Notar beurkundet.

54 Vermögensnachfolge besteht aus Planung und Umsetzung Unser Schicksal hängt nicht von den Sternen, sondern von unserem Handeln ab W. Shakespeare

55 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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