Praxisworkshop Lebensmittelkennzeichnung und Nährwertangaben EU-Anforderungen und praktische Umsetzung
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- Georg Bruhn
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2 Praxisworkshop Lebensmittelkennzeichnung und Nährwertangaben EU-Anforderungen und praktische Umsetzung Die neue Lebensmittelinformations- Verordnung (LMIV) Anforderungen zur Umsetzung und praktische Hinweise für Unternehmen RA Peter Loosen, LL.M. Geschäftsführer/Leiter Büro Brüssel Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. Brüssel/Berlin
3 Überblick LMIV - Anforderungen zur Umsetzung und praktische Hinweise für Unternehmen Struktur - Aufbau Neue Pflichtelemente der Lebensmittelkennzeichnung Vorgaben zur Nährwertdeklaration Weitere Ausgestaltung LMIV lose Ware Kennzeichnung Allergene Herkunftskennzeichnung bei Fleisch, Fleisch als Zutat, primäre Zutaten bei freiwilligen Herkunftsangaben, unverarbeitete Erzeugnisse, Erzeugnisse aus einer Zutat, Zutaten, die mehr als 50% des LM ausmachen, Milch, Milch als Zutat zu Milcherzeugnissen 3
4 Regelungsziele, Struktur und Aufbau: 59 Begründungserwägungen 7 Kapitel 55 Artikel 15 Anhänge 45 Seiten im Amtsblatt der EU 4
5 Regelungsziele, Struktur und Aufbau: 59 Begründungserwägungen 7 Kapitel 55 Artikel 15 Anhänge 45 Seiten im Amtsblatt der EU 5
6 Struktur und Aufbau: 55 Artikel 6 Kapitel I Kapitel II Kapitel III Kapitel IV Kapitel V Kapitel VI Kapitel VII Allgemeine Vorschriften Allgemeine Grundsätze der Information über Lebensmittel Allgemeine Anforderungen an die Information über Lebensmittel und Pflichten der Lebensmittelunternehmer Verpflichtende Informationen über Lebensmittel Freiwillige Informationen über Lebensmittel Einzelstaatliche Vorschriften Durchführungs-, Änderungs- und Schlussbestimmungen
7 Struktur und Aufbau: Kapitel III Allgemeine Anforderungen an die Information über Lebensmittel und Pflichten der Lebensmittelunternehmer Artikel 7 Lauterkeit der Informationspraxis Artikel 8 Verantwortlichkeiten Kapitel IV Verpflichtende Informationen über Lebensmittel Abschnitt 1 Inhalt und Darstellungsform (Artikel 9-16) Abschnitt 2 Detaillierte Bestimmungen für verpflichtende Angaben (Artikel 17-28) Abschnitt 3 Nährwertdeklaration (Artikel 29 35) 7
8 8 Struktur und Aufbau: 15 Anhänge I II Spezielle Begriffsbestimmungen (zur Nährwertdeklaration) Stoffe und Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen III Lebensmittel, deren Kennzeichnung eine oder mehrere zusätzliche Angaben enthalten muss IV Definition der x-höhe V Lebensmittel, die von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind VI Bezeichnung des Lebensmittels und spezielle zusätzliche Angaben VII Angabe und Bezeichnung von Zutaten VIII Mengenmäßige Angabe der Zutaten IX Angabe der Nettofüllmenge
9 Struktur und Aufbau: 15 Anhänge X Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum und Datum des Einfrierens XI Sorten von Fleisch, für die die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts verpflichtend ist XII Alkoholgehalt XIII Referenzmengen (Vitamine, Mineralstoffe und andere Nährstoffe) XIV Umrechnungsfaktoren XV Abfassung und Darstellung der Nährwertdeklaration 9
10 10 Lebensmittelinformations-Verordnung
11 Regelungsziele, Struktur und Aufbau: 59 Begründungserwägungen 7 Kapitel 55 Artikel 15 Anhänge 45 Seiten im Amtsblatt der EU 11
12 Regelungsziele, Struktur und Aufbau: 59 Begründungserwägungen 7 Kapitel 55 Artikel 15 Anhänge 45 Seiten im Amtsblatt der EU 12
13 2.8 Übergangsmaßnahmen (Artikel 54) Dürfen Lebensmittelunternehmer gemäß der LMIV gekennzeichnete Erzeugnisse schon vor dem 13. Dezember 2014 auf den Markt bringen? Ja, Lebensmittelunternehmer können bereits vor dem 13. Dezember 2014 Erzeugnisse in Verkehr bringen, die gemäß der LMIV gekennzeichnet sind, sofern dies nicht in Widerspruch zu den Kennzeichnungsvorschriften der Richtlinie 2000/13/EG steht, die bis zum 12. Dezember 2014 gilt. So muss sich zum Beispiel gemäß der Richtlinie 2000/13/EG das Mindesthaltbarkeitsdatum im selben Sichtfeld befinden wie die Bezeichnung, unter der das Erzeugnis verkauft wird, die Nettofüllmenge (für vorverpackte Lebensmittel) und der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozent (für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent). Nach der LMIV muss das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht mehr im selben Sichtfeld erscheinen. In diesem Fall würden Lebensmittelunternehmer, die ihre Produkte gemäß der LMIV kennzeichnen, bevor diese in Kraft tritt, also vor dem 13. Dezember 2014, gegen die Richtlinie 2000/13/EG verstoßen. 13
14 Artikel 55 - Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 13. Dezember 2014, mit Ausnahme des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe l, der ab dem 13. Dezember 2016 gilt, und Anhang VI Teil B, der ab dem 1. Januar 2014 gilt. 14
15 15 Artikel 54 - Übergangsmaßnahmen (1) Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, die den Anforderungen dieser Verordnung jedoch nicht entsprechen, dürfen weiterhin vermarktet werden, bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind. Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2016 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, die den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l niedergelegten Anforderungen jedoch nicht entsprechen, dürfen weiterhin vermarktet werden, bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind. (2) Zwischen dem 13. Dezember 2014 und dem 13. Dezember 2016 muss eine Nährwertdeklaration, die freiwillig bereitgestellt wird, den Artikeln 30 bis 35 entsprechen. (3) Ungeachtet der Richtlinie 90/496/EWG, des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und des Artikels 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 dürfen gemäß den Artikeln 30 bis 35 dieser Verordnung gekennzeichnete Lebensmittel vor dem 13. Dezember 2014 in Verkehr gebracht werden.
16 16 Lebensmittelinformations-Verordnung
17 Was ist neu? Spezielle Detailregeln zum Täuschungsschutz - Auftauhinweis und Einfrierdatum - Analogprodukte (sog. Imitate ) - Klebefleisch - Nano-Zutaten - Herkunft pflanzlicher Öle und Fette Vorgaben zum Fernabsatz - auch für lose Ware Klarstellung der Verantwortlichkeit - Einschränkung auf Unternehmen in der EU 17
18 Was ist neu? Spezielle Detailregeln zum Täuschungsschutz - Auftauhinweis und Einfrierdatum - Analogprodukte (sog. Imitate ) - Klebefleisch - Nano-Zutaten - Herkunft pflanzlicher Öle und Fette Vorgaben zum Fernabsatz - auch für lose Ware Klarstellung der Verantwortlichkeit - Einschränkung auf Unternehmen in der EU 18
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20 Was ist neu? Spezielle Detailregeln zum Täuschungsschutz - Auftauhinweis und Einfrierdatum - Analogprodukte (sog. Imitate ) - Klebefleisch - Nano-Zutaten - Herkunft pflanzlicher Öle und Fette Vorgaben zum Fernabsatz - auch für lose Ware Klarstellung der Verantwortlichkeit - Einschränkung auf Unternehmen in der EU 20
21 Was ist neu? Spezielle Detailregeln zum Täuschungsschutz - Auftauhinweis und Einfrierdatum - Analogprodukte (sog. Imitate ) - Klebefleisch - Nano-Zutaten - Herkunft pflanzlicher Öle und Fette Vorgaben zum Fernabsatz - auch für lose Ware Klarstellung der Verantwortlichkeit - Einschränkung auf Unternehmen in der EU 21
22 22 Pflichtangaben alt neu Verkehrsbezeichnung Bezeichnung Zutatenverzeichnis Zutatenverzeichnis Mengen von Zutaten Menge von Zutaten (mit Allergenkennz.) ALLERGEN Kennzeichnung Füllmenge Füllmenge Mindesthaltbarkeit Mindesthaltbarkeit (Aufbewahrung/Verwendung) (Aufbewahrung/Verwendung) Herstellerangabe Herstellerangabe (Ursprungs-/Herkunftsort) Ursprungs-/Herkunftsort (Gebrauchsanweisung) (Gebrauchsanleitung) (Alkoholgehalt) (Alkoholgehalt) Nährwertdeklaration (Nährwertkennzeichnung)
23 Was ist wirklich neu? Nährwertdeklaration für alle Lebensmittel -> Ausnahmen - Referenzwerte für Nährstoffzufuhr ALLERGENkennzeichnung durch Hervorhebung - auch für lose Ware Mindestschriftgröße für alle Angaben Herkunftskennzeichnung für Fleisch - soll auch auf andere Lebensmittel erweitert werden 23
24 Was ist wirklich neu? Spezielle Detailregeln zum Täuschungsschutz - Auftauhinweis und Einfrierdatum - Analogprodukte (sog. Imitate ) - Klebefleisch - Nano-Zutaten - Herkunft pflanzlicher Öle und Fette Vorgaben zum Fernabsatz - auch für lose Ware Klarstellung der Verantwortlichkeit - Einschränkung auf Unternehmen in der EU 24
25 Angabe Verantwortlicher Art. 8 Abs. 1 LMIV Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der LM- Unternehmer, unter dessen Namen oder Firma das LM vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das LM in die Union einführt. 25
26 Wie und wo der Kennzeichnung Art. 12 Abs. 1 u. 2 LMIV Die verpflichtenden Informationen müssen bei allen Lebensmittel verfügbar und leicht zugänglich sein. Bei vorverpackten Lebensmittel sind die verpflichtenden Informationen direkt auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett anzubringen. 26
27 Wie und wo der Kennzeichnung Art. 9 Abs. 2 LMIV Die in Art. 9 Abs. 1 genannten Angaben sind in Worten u. Zahlen zu machen. Sie können zusätzlich durch Piktogramme u. Symbole ausgedrückt werden. 27
28 Wie und wo der Kennzeichnung Art. 13 Abs. 1 LMIV Verpflichtende Informationen über Lebensmittel sind an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und ggf. dauerhaft anzubringen. Sie dürfen in keiner Weise verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden. 28
29 Wie und wo der Kennzeichnung Art. 13 Abs. 2 LMIV Verpflichtende Angaben sind in einer Schriftgröße mit einer x-höhe gemäß Anhang IV von mindestens 1,2 mm so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist. 29
30 Artikel 55 - Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 13. Dezember 2014, mit Ausnahme des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe l, der ab dem 13. Dezember 2016 gilt, und Anhang VI Teil B, der ab dem 1. Januar 2014 gilt. 30
31 Wie und wo der Kennzeichnung Art. 13 Abs. 3 LMIV Bei Verpackungen o. Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm² beträgt, beträgt die x-höhe der Schriftgröße gemäß Abs. 2 mindestens 0,9 mm. 31
32 Wie und wo der Kennzeichnung Art. 13 Abs. 5 LMIV Bezeichnung des Lebensmittels, Nettofüllmenge und Alkoholgehalt müssen im selben Sichtfeld erscheinen. Art. 2 Abs. 2 lit. k) LMIV Sichtfeld : alle Oberflächen einer Verpackung, die von einem einzigen Blickpunkt aus gelesen werden können; 32
33 Was ist neu? Spezielle Detailregeln zum Täuschungsschutz - Auftauhinweis und Einfrierdatum - Analogprodukte (sog. Imitate ) - Klebefleisch - Nano-Zutaten - Herkunft pflanzlicher Öle und Fette Vorgaben zum Fernabsatz - auch für lose Ware Klarstellung der Verantwortlichkeit - Einschränkung auf Unternehmen in der EU 33
34 Wie und wo der Kennzeichnung Art. 15 LMIV Verpflichtende Informationen über Lebensmittel sind in einer für Verbraucher der Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel vermarktet wird, leicht verständlichen Sprache abzufassen. In ihrem Hoheitsgebiet können die Mitgliedsaaten bestimmen, dass die Angaben in einer Amtssprache der Union zu machen sind. Abs. 1 u. 2 stehen der Abfassung der Angaben in mehreren Sprachen nicht entgegen. 34
35 Bezeichnung des Lebensmittels Art. 9 Abs. 1 lit. a) u. Art. 17 Abs. 1 LMIV Verpflichtend ist die Bezeichnung des Lebensmittels. Ein Lebensmittelwird mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das LM mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine gibt oder sie nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet. 35
36 Bezeichnung des Lebensmittels Art. 2 Abs. 2 lit. n)-p) LMIV Rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung : Bezeichnung eines Lebensmittels, welche vorgeschrieben ist. Verkehrsübliche Bezeichnung : Bezeichnung, die von den Verbrauchern akzeptiert wird, ohne daß eine weitere Erläuterung notwendig wäre. Beschreibende Bezeichnung : Bezeichnung, die das Lebensmittel u. ggf. seine Verwendung hinreichend genau, erkennbar und unverwechselbar beschreibt. 36
37 Ergänzung der Bezeichnung des Lebensmittels Art. 17 Abs. 5 i.v.m. Anh. VI Teil A Nr. 1 LMIV Die Bezeichnung enthält oder wird ergänzt durch Angaben zum physikalischen Zustand des Lebensmittels oder zur besonderen Behandlung, die es erfahren hat, sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, den Käufer irrezuführen. 37
38 Ergänzung der Bezeichnung des Lebensmittels Art. 17 Abs. 5 i.v.m. Anh. VI Teil A Nr. 2 LMIV Im Falle von Lebensmitteln, die vor Verkauf tiefgefroren wurden und aufgetaut verkauft werden, wird der Bez. des Lebensmittels der Hinweis aufgetaut hinzugefügt. Diese Anforderung gilt nicht für: a) Zutaten im Endprodukt; b) LM, bei denen Einfrieren ein technologisch notnotwendiger Schritt im Herstellungsprozess ist; c) LM, bei denen Auftauen keine negativen Auswirkungen auf Sicherheit und Qualität hat. 38
39 Ergänzung der Bezeichnung Art. 17 Abs. 5 i.v.m. Anh. VI Teil A Nr. 4 LMIV Im Falle von Lebensmitteln, bei denen ein Bestandteil, der von Natur aus vorhanden ist, durch einen anderen Bestandteil ersetzt wurde, muss die Kennzeichnung in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen - zusätzlich zum Zutatenverzeichnis - mit einer deutlichen Angabe des Bestandteils versehen sein, der für die teilweise oder vollständige Ersetzung verwendet wurde. 39
40 Ergänzung der Bezeichnung Art. 17 Abs. 5 i.v.m. Anh. VI Teil A Nr. 7 LMIV Fleischerzeugnisse, die den Anschein erwecken könnten, daß es sich um ein gewachsenes Stück Fleisch handelt, die jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken bestehen, die durch andere Zutaten oder Mittel zusammengefügt sind, tragen folgenden Hinweis: aus Fleischstücken zusammengefügt. 40
41 Zutatenverzeichnis Art. 9 Abs. 1 lit. b) u. Art. 18 Abs. 1 u. 2 LMIV Verpflichtend ist das Verzeichnis der Zutaten. Dem Zutatenverzeichnis ist das Wort Zutaten voranzustellen. Es besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung. Zutaten werden mit ihrer Bezeichnung bezeichnet. 41
42 Zutat Art. 2 Abs. 2 lit. f) LMIV Zutat bezeichnet jeden Stoff und jedes Erzeugnis sowie jeden Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der - ggf. in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt; Rückstände gelten nicht als Zutaten. 42
43 Nano-Zutaten Art. 18 Abs. 3 i.v.m. Art. 2 Abs. 2 lit. t) LMIV Alle Zutaten in Form technisch hergestellter Nanomaterialien müssen eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung der Zutaten muss das Wort Nano in Klammern folgen. Jedes absichtlich hergestellte Material in der Größenordnung von bis zu 100 nm, einschließlich Strukturen, Agglomerate u. Aggregate mit durch die Nanoskaligkeit bedingten Eigenschaften. 43
44 Pflanzliche Öle und Fette Art. 18 Abs. 4, Anh. VII Teil A Nr. 8 u. 9 LMIV Raffinierte Öle/Fette pflanzlicher Herkunft können im Zutatenverzeichnis unter der Bezeichnung pflanzliche Öle/Fette zusammengefasst werden, wobei unmittelbar danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft aufzuführen ist. Faktisch: Abschaffung des Klassennamens 44
45 Allergenkennzeichnung Art. 9 Abs. 1 lit. c) u. Art. 21 Abs. 1 LMIV Verpflichtend sind alle in Anhang II aufgeführten Zutaten u. Verarbeitungshilfsstoffe sowie Derivate solcher Stoffe, die im Enderzeugnis vorhanden sind und Allergien/Unverträglichkeiten auslösen. Sie sind im Zutatenverzeichnis aufzuführen, u. zwar unter genauer Bezugnahme auf die Bezeichnung im Anhang. Die Bezeichnung wird durch einen SCHRIFTSATZ hervorgehoben, durch den sie sich vom Rest des Verzeichnisses eindeutig abhebt. 45
46 Was ist neu? Spezielle Detailregeln zum Täuschungsschutz - Auftauhinweis und Einfrierdatum - Analogprodukte (sog. Imitate ) - Klebefleisch - Nano-Zutaten - Herkunft pflanzlicher Öle und Fette Vorgaben zum Fernabsatz - auch für lose Ware Klarstellung der Verantwortlichkeit - Einschränkung auf Unternehmen in der EU 46
47 Einfrierdatum Art. 10 Abs. 1 i.v.m. Anh. III Nr. 6.1 LMIV Bei Fleisch, das eingefroren wurde, ist zusätzlich die Angabe des Datums des Einfrierens oder des Datums des ersten Einfrierens verpflichtend. Dem Datum geht der Wortlaut eingefroren am... voran. Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und Jahr. 47
48 Aufbewahrung und Verwendung Art. 9 Abs. 1 lit. g) u. Art. 25 LMIV Verpflichtend sind ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder die Verwendung. Erfordern Lebensmittel besondere Aufbewahrungs- und/ oder Verwendungsbedingungen, müssen sie angegeben werden. Ggf. müssen Aufbewahrungsbedingungen nach Öffnen der Verpackung und/oder der Verzehrzeitraum angegeben werden. 48
49 Ursprungsland oder Herkunftsort Art. 9 Abs. 1 lit. i) u. Art. 26 Abs. 2 LMIV Verpflichtend ist das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Art. 26 vorgesehen ist. Die Angabe ist in folgenden Fällen verpflichtend: a) falls ohne sie eine Irreführung möglich wäre, insbes. wenn sonst Eindruck eines anderen Herkunftsorts oder Ursprungslands erweckt würde; b) bei Fleisch v. Schwein, Schaf, Ziege, Geflügel. 49
50 Ursprungsland oder Herkunftsort Art. 2 Abs. 2 lit. g) u. Abs. 3 LMIV Herkunftsort bezeichnet den Ort, aus dem ein Lebensmittel laut Angabe kommt u. der nicht Ursprungsland ist; Name, Firma und Anschrift des Unternehmers auf dem Etikett gilt nicht als Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts. Ursprungsland eines Lebensmittels bezieht sich auf Ursprung eines Lebensmittels i.s. des Zollrechts. 50
51 Gebrauchsanleitung/-weisung Art. 9 Abs. 1 lit. j) u. Art. 27 Abs. 1 LMIV Verpflichtend ist eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne sie angemessen zu verwenden. Die Gebrauchsanweisung für ein Lebensmittel muss so abgefasst sein, daß die Verwendung des Lebensmittel in geeigneter Weise ermöglicht wird. 51
52 Nährwertdeklaration Art. 9 Abs. 1 lit. l) u. Art. 30 Abs. 1 LMIV Verpflichtend ist eine Nährwertdeklaration. Die verpflichtende Nährwertdeklaration enthält folgende Angaben: a) Brennwert und b) die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. 52
53 Was ist neu? Spezielle Detailregeln zum Täuschungsschutz - Auftauhinweis und Einfrierdatum - Analogprodukte (sog. Imitate ) - Klebefleisch - Nano-Zutaten - Herkunft pflanzlicher Öle und Fette Vorgaben zum Fernabsatz - auch für lose Ware Klarstellung der Verantwortlichkeit - Einschränkung auf Unternehmen in der EU 53
54 Nährwertdeklaration - Ausnahmen Art. 16 Abs. 3 u. 4 i.v.m. Anhang V LMIV Nährwertdeklaration ist nicht verpflichtend für Unverarbeitete oder gereifte LM Wasser, Kaffee, Tee, Kräuter- u Früchtetee Salz, Kräuter, Gewürze, Süßstoff, Essig Kaugummi, Hefe, Gelatine LM bei Herstellerabgabe Getränke mit einem Alkoholgehalt > 1,2 % Nahrungsergänzungsmittel Lebensmittel für besondere Gruppen 54
55 55 Lebensmittelinformations-Verordnung
56 Verpflichtung zur Nährwertdeklaration! Nährstoffauswahl geändert Option GDA-Kennzeichnung auf der Verpackungsvorderseite und ergänzt um Kalorienangabe pro 100g/ml Weitere Formen der Angabe und Darstellung möglich, wenn Anforderungen erfüllt Mindestschriftgröße 1,2 bzw. 0,9 mm (Grenze: 80cm²) Verpflichtende Herkunftskennzeichnung nach Impact Assessment und Durchführungsbestimmungen Sonderkennzeichnung Imitate Andere Informationswege Fernabsatz 56
57 57 Verpflichtung zur Nährwertdeklaration! Nährstoffauswahl geändert Option GDA-Kennzeichnung auf der Verpackungsvorderseite und ergänzt um Kalorienangabe pro 100g/ml Weitere Formen der Angabe und Darstellung möglich, wenn Anforderungen erfüllt Mindestschriftgröße 1,2 bzw. 0,9 mm (Grenze: 80cm²) Hervorhebung allergener Zutaten Verpflichtende Herkunftskennzeichnung nach Impact Assessment und Durchführungsbestimmungen Sonderkennzeichnung Imitate Andere Informationswege Fernabsatz
58 58 Verpflichtung zur Nährwertdeklaration! Nährstoffauswahl geändert Option GDA-Kennzeichnung auf der Verpackungsvorderseite und ergänzt um Kalorienangabe pro 100g/ml Weitere Formen der Angabe und Darstellung möglich, wenn Anforderungen erfüllt Mindestschriftgröße 1,2 bzw. 0,9 mm (Grenze: 80cm²) Hervorhebung allergener Zutaten Verpflichtende Herkunftskennzeichnung nach Impact Assessment und Durchführungsbestimmungen Sonderkennzeichnung Imitate Andere Informationswege Fernabsatz
59 Verpflichtung zur Nährwertdeklaration! Nährstoffauswahl geändert Option GDA-Kennzeichnung auf der Verpackungsvorderseite und ergänzt um Kalorienangabe pro 100g/ml Weitere Formen der Angabe und Darstellung möglich, wenn Anforderungen erfüllt Mindestschriftgröße 1,2 bzw. 0,9 mm (Grenze: 80cm²) Verpflichtende Herkunftskennzeichnung nach Impact Assessment und Durchführungsbestimmungen Sonderkennzeichnung Imitate Andere Informationswege Fernabsatz 59
60 Verpflichtung zur Nährwertdeklaration! Nährstoffauswahl geändert Option GDA-Kennzeichnung auf der Verpackungsvorderseite und ergänzt um Kalorienangabe pro 100g/ml Weitere Formen der Angabe und Darstellung möglich, wenn Anforderungen erfüllt Mindestschriftgröße 1,2 bzw. 0,9 mm (Grenze: 80cm²) Verpflichtende Herkunftskennzeichnung nach Impact Assessment und Durchführungsbestimmungen Sonderkennzeichnung Imitate Andere Informationswege Fernabsatz 60
61 Artikel 55 - Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 13. Dezember 2014, mit Ausnahme des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe l, der ab dem 13. Dezember 2016 gilt, und Anhang VI Teil B, der ab dem 1. Januar 2014 gilt. 61
62 Artikel 55 - Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer ab gilt. 62
63 Verpflichtung zur Nährwertdeklaration! Nährstoffauswahl geändert Option GDA-Kennzeichnung auf der Verpackungsvorderseite und ergänzt um Kalorienangabe pro 100g/ml Weitere Formen der Angabe und Darstellung möglich, wenn Anforderungen erfüllt Mindestschriftgröße 1,2 bzw. 0,9 mm (Grenze: 80cm²) Verpflichtende Herkunftskennzeichnung nach Impact Assessment und Durchführungsbestimmungen Sonderkennzeichnung Imitate Andere Informationswege Fernabsatz 63
64 Verpflichtung zur Nährwertdeklaration! Nährstoffauswahl geändert Option GDA-Kennzeichnung auf der Verpackungsvorderseite und ergänzt um Kalorienangabe pro 100g/ml Weitere Formen der Angabe und Darstellung möglich, wenn Anforderungen erfüllt Mindestschriftgröße 1,2 bzw. 0,9 mm (Grenze: 80cm²) Verpflichtende Herkunftskennzeichnung nach Impact Assessment und Durchführungsbestimmungen Sonderkennzeichnung Imitate Andere Informationswege Fernabsatz 64
65 65 Lebensmittelinformations-Verordnung
66 Artikel 55 - Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 13. Dezember 2014, mit Ausnahme des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe l, der ab dem 13. Dezember 2016 gilt, und Anhang VI Teil B, der ab dem 1. Januar 2014 gilt. 66
67 Artikel 55 - Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 13. Dezember 2014, mit Ausnahme des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe l, der ab dem 13. Dezember 2016 gilt, und Anhang VI Teil B, der ab dem 1. Januar 2014 gilt. 67
68 Artikel 55 - Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 13. Dezember 2014, mit Ausnahme des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe l, der ab dem 13. Dezember 2016 gilt, und Anhang VI Teil B, der ab dem 1. Januar 2014 gilt. 68
69 Verpflichtung zur Nährwertdeklaration! Nährstoffauswahl geändert Option GDA-Kennzeichnung auf der Verpackungsvorderseite und ergänzt um Kalorienangabe pro 100g/ml Weitere Formen der Angabe und Darstellung möglich, wenn Anforderungen erfüllt Mindestschriftgröße 1,2 bzw. 0,9 mm (Grenze: 80cm²) Verpflichtende Herkunftskennzeichnung nach Impact Assessment und Durchführungsbestimmungen Sonderkennzeichnung Imitate Andere Informationswege Fernabsatz 69
70 Nationale Regelung zur Information über allergene Zutaten bei unverpackten Lebensmitteln (lose Ware) Bislang liegt nur ein erster Verordnungsentwurf vor Klar ist, dass die Information über allergene Zutaten erfolgen muss Die Frage ist, wie genau das geschehen muss, und insbesondere, ob die mündliche Information eine gleichberechtigte Informationsmöglichkeit sein wird Eine Dokumentation/Verschriftlichung muss wohl immer erfolgen, aber auch hier sind die Details noch in der Diskussion Ebenfalls Gegenstand der Regelung sind die so genannten Ladenpackungen Nachfolgend der erste Regelungsvorschlag: 70
71 Unverpackte Lebensmittel (lose Ware): e) vorverpacktes Lebensmittel jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt; Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, werden von dem Begriff vorverpacktes Lebensmittel nicht erfasst; 71
72 4 Kennzeichnung nicht vorverpackter oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackter Lebensmittel (1) Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und zur Selbstbedienung durch den Endverbraucher angeboten werden, dürfen nur abgegeben werden, wenn sie mit den Angaben nach Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 mit Ausnahme des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe l gekennzeichnet sind. (2) Lebensmittel, die 1. Endverbrauchern oder Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten werden, 2. auf Wunsch des Endverbrauchers am Verkaufsort verpackt werden oder 3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden und nicht unter Absatz 1 fallen, dürfen nur an Endverbraucher abgegeben werden, wenn die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bezeichneten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen angegeben sind. 72
73 4 Kennzeichnung nicht vorverpackter oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackter Lebensmittel (3) Der Angabe nach Absatz 2 ist das Wort Enthält voranzustellen. Wurden mehrere Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe aus einem einzigen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 genannten Stoff oder Erzeugnis gewonnen, so muss die Angabe nach Absatz 2 zu jeder dieser Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe erfolgen. Die Angabe nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, soweit für das Lebensmittel eine Bezeichnung angegeben ist, die sich auf die in Absatz 2 bezeichneten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe bezieht. Ist für das Lebensmittel ein Verzeichnis der Zutaten angegeben, sind darin die in Absatz 2 bezeichneten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe hervorzuheben. 73 (4) Die Angabe nach Absatz 2 und 3 ist bezogen auf das jeweilige Lebensmittel, gut sichtbar, deutlich und gut lesbar 1. auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels oder 2. bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen anzubringen.
74 4 Kennzeichnung nicht vorverpackter oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackter Lebensmittel Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 kann die Angabe auch in Fußnoten angebracht werden, wenn auf diese bei der Bezeichnung des Lebensmittels hingewiesen wird. 74 (5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 kann die Angabe 1. durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder 2. durch sonstige schriftliche oder elektronische Information, die für den Endverbraucher spätestens bei der Abgabe des Lebensmittels unmittelbar und leicht zugänglich ist, oder 3. nach Maßgabe des Satzes 3 durch mündliche Auskunft eines über die Verwendung der betreffenden Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe informierten Betriebsangehörigen spätestens bei der Abgabe des Lebensmittels erfolgen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 muss bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang auf die Information an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar hingewiesen werden. Sie darf in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.
75 4 Kennzeichnung nicht vorverpackter oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackter Lebensmittel Eine mündliche Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 ist nur ausreichend, wenn 1. das Lebensmittel mit einer von den üblicherweise verwendeten Rezepturen abweichenden Rezeptur handwerklich oder in vergleichbarer Art und Weise hergestellt worden ist und zur Abgabe an den Endverbraucher spätestens am Tag nach der Herstellung bestimmt ist und 2. der Lebensmittelunternehmer eine schriftliche Aufzeichnung der bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des Absatzes 2 für die zuständige Behörde zur Einsichtnahme bereithält und zwei Wochen ab dem Tag der Herstellung aufbewahrt. 75
76 Herkunftskennzeichnung Herkunftskennzeichnung Fleisch Fleisch als Zutat primäre Zutaten bei freiwilligen Herkunftsangaben unverarbeitete Erzeugnisse Erzeugnisse aus einer Zutat Zutaten, die mehr als 50% des LM ausmachen Milch Milch als Zutat zu Milcherzeugnissen 76
77 Herkunftskennzeichnung Durchführungsverordnung zur Herkunftskennzeichnung bei frischem Fleisch verabschiedet Durchführungsverordnung zur Herkunftskennzeichnung bei primären Zutaten verzögert sich Bericht zu Herkunftskennzeichnung bei Fleisch als Zutat liegt vor, noch aber kein Regelungsentwurf Studien zur Herkunftskennzeichnung bei unverarbeiteten Erzeugnissen, Erzeugnissen aus einer Zutat und Zutaten, die mehr als 50% des LM ausmachen, Milch und Milch als Zutat zu Milcherzeugnissen haben begonnen
78 Herkunftskennzeichnung DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1337/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch
79 Herkunftskennzeichnung DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1337/2013 DER KOMMISSION Themen: Rückverfolgbarkeit Tiergruppe Fleischetikettierung Ausnahme für Fleisch aus Drittländern Ausnahme für Hackfleisch/Fleischabschnitte Zusätzliche freiwillige Angaben Inkrafttreten und Anwendbarkeit
80 Herkunftskennzeichnung BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND AN DEN RAT über die obligatorische Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts bei Fleisch, das als Zutat verwendet wird SCHLUSSFOLGERUNGEN Das Interesse der Verbraucher an einer Ursprungskennzeichnung für Fleisch als Zutat scheint erheblich. Allerdings gibt es zwischen den Mitgliedstaaten deutliche Unterschiede hinsichtlich der Präferenzen und den Vorstellungen der Verbraucher in Bezug auf Ursprungsangaben und der Motivation/Gründe für diese Informationen. Das insgesamt starke Interesse der Verbraucher an einer Ursprungskennzeichnung a) rangiert bei den wichtigsten Faktoren für die Verbraucherentscheidung hinter Preis und Qualität/sensorischen Aspekten und b) schlägt sich nicht in der Bereitschaft der Verbraucher nieder, dafür zu zahlen; bei einem Preisaufschlag von weniger als 10 % geht die Zahlungsbereitschaft um % zurück. Durchführbarkeit und Auswirkungen der Ursprungskennzeichnung hängen weitgehend von den geltenden Modalitäten sowie von der Art der betreffenden Erzeugnisse ab. Für die Zwecke dieses Berichts wurden drei Szenarien untersucht:
81 Herkunftskennzeichnung BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND AN DEN RAT über die obligatorische Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts bei Fleisch, das als Zutat verwendet wird SCHLUSSFOLGERUNGEN Die Kommission ist der Ansicht, dass alle möglichen Szenarien Vorteile/Nachteile aufweisen, die mit dem Rat und dem Europäischen Parlament ausführlich erörtert werden müssen. Auf der Grundlage dieser Gespräche wird die Kommission prüfen, welche nächsten Schritte gegebenenfalls unternommen werden sollten. Dazu zählt gegebenenfalls die Vorlage eines Legislativvorschlags für die Regelung der Ursprungskennzeichnung von Fleisch zur Verwendung als Zutat in Lebensmittel.
82 Herkunftskennzeichnung Zu den weiteren Bereichen ggf. verpflichtender Herkunftskennzeichnung steht das Verfahren noch am Anfang, zunächst wird die Studie erstellt dann erfolgen die Berichte der Kommission und dann ggf. erst Regelungsvorschläge Dass all das zum vorgesehenen Termin im Dezember 2014 gelingen kann, ist ausgeschlossen. Wohl werden die Berichte rechtzeitig vorliegen, über Regelungsvorschläge wird dann aber erst im Anschluss diskutiert werden Eine online-umfrage ist zwischenzeitlich abgeschlossen, Input von mehr als 300 Unternehmen und Verbänden auch zu den Fallstudien ist erfolgt
83 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!
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