Reglement über die Abgabe von Parkkarten im Universitätsspital Basel

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1 Seite: 1 von 5 über die Abgabe von Parkkarten im Universitätsspital Basel Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage 2 2. Zweck des vorliegenden s 2 3. Parkieren im Parkhaus City Generell 2 4. Allgemeine Grundsätze 2 5. Bewilligungskriterien für die Ausgabe von Parkkarten im USB 3 6. Parkkarten für Pikett-Dienste 3 7. Kosten der USB-Parkkarten 4 8. Deponierung von USB-Parkkarten 4 9. Kartenverlust Eingeschränkter Besitzstand bisher abgegebener Parkkarten USB Parkingverwaltung USB Antragsverfahren Schlussbestimmungen 5

2 Seite: 2 von 5 1. Ausgangslage Gemäss Beschluss des Regierungsrats 1 werden dem USB für seine Mitarbeitenden von Immobilien Basel-Stadt nach Inbetriebnahme des UKBB an der Spitalstrasse in Basel 800 preislich vergünstigte Parkkarten für das Parkhaus City zur Verfügung gestellt. Der Preis dieser Parkkarten ist im Parkplatz- des Kantons festgelegt. 2. Zweck des vorliegenden s Im vorliegenden legt das USB die Kriterien und das Verfahren für die Zuteilung des Parkkarten-Kontingents auf seine Mitarbeitenden fest. 3. Parkieren im Parkhaus City Generell Kann einem/einer Antragsteller/-in gemäss diesem keine Parkkarte zugewiesen werden, so kann er/sie jederzeit eine reguläre Parkkarte beim Kanton (Parkhäuser Basel-Stadt) beziehen. Die Kosten für reguläre Parkkarten betragen aktuell CHF pro Monat. Diese sind im Gegensatz zu den Parkkarten des USB-Kontingents, deren Gültigkeit auf das Parkhaus City beschränkt ist, für alle drei staatlichen Parkhäuser City, Elisabethen und Steinen gültig. 4. Allgemeine Grundsätze 4.1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausgabe einer Parkkarte durch das USB Zusagen auf die Ausgabe von Parkkarten des USB dürfen nicht die Arbeitsverträge aufgenommen werden Bestehen mehr Anspruchsberechtigte als Parkkarten verfügbar sind, so führt die Parkingverwaltung eine Warteliste. Die Warteliste berücksichtigt primär die unter Punkt 5 aufgeführten Prioritäten und sekundär das Eingangsdatum des Gesuchs bei der Parkingverwaltung Parkkarten werden ausschliesslich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des USB abgegeben. Drittmittelanstellungen sind einem USB-Anstellungsverhältnis gleichgestellt Eine abgegebene Dauerparkkarte ist nur für den persönlichen Gebrauch des Mitarbeitenden (inkl. seiner nächsten Familienangehörigen) bestimmt und grundsätzlich nicht auf Dritte übertragbar Ist die Anspruchsberechtigung nicht mehr gegeben oder sind die unter Punkt 5 genannten Bewilligungskriterien nicht mehr erfüllt, so erlischt der Anspruch auf die ausgegebene Dauerparkkarte zum Ende des Monats. In diesem Falle werden die Parkkarten durch die Parkingverwaltung eingezogen. 1 RRB Nr. 07/37/7 vom 20. November 2007 zur Interpellation Nr. 22 Peter Malama betreffend City- Parking; Dauerkarten für Mitarbeitende des Universitätsspitals Basel im Parkhaus City

3 Seite: 3 von Endet das Arbeitsverhältnis mit dem USB, so ist die Dauerparkkarte spätestens am letzten Arbeitstag bei der Parkingverwaltung abzugeben Im Parkhaus City bestehen keine persönlich reservierten Parkplätze. Parkkarten berechtigen bis zum Erreichen der Vollbesetzung zur Einfahrt. 5. Bewilligungskriterien für die Ausgabe von Parkkarten im USB Die Abgabe vergünstigter Parkkarten erfolgt gemäss den nachfolgend aufgeführten Bewilligungskriterien. Die Reihenfolge der Kriterien entspricht ihrer Priorisierung. Die Ausgabe von Parkkarten erfolgt an: 5.1. Mitarbeitende, die auf Grund einer schweren dauerhaften Gehbehinderung, die den Arbeitsweg nur mit einem privaten Motorfahrzeug auf zumutbare Weise zurücklegen können. Dem Antrag ist ein Arztzeugnis beizulegen, welches durch den personalärztlichen Dienst überprüft werden kann Mitarbeitende, die regelmässig und wiederkehrend ihren Arbeitsantritt ab und vor 6 Uhr morgens oder das Arbeitsende nach 20 Uhr haben (z.b. Schichtdienst) und den Arbeitsweg nur mit einem privaten Motorfahrzeug auf zumutbare Art und Weise zurücklegen können Mitarbeitende, die auf Grund ihrer Arbeitstätigkeit ihre noch nicht schulpflichtigen Kinder in Kindertagesstätten betreuen lassen und nachweislich den Arbeitsweg nur mit einem privaten Motorfahrzeug auf zumutbare Art und Weise zurücklegen können Mitarbeitende, die keines der oben aufgeführten Bewilligungskriterien erfüllen und deren Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehrsmittel von Haltstelle (Wohnort) zu Haltestelle (USB) mehr als 45 Minuten beträgt. Bei Wartelisten erfolgt die Abgabepriorität in der Reihenfolge der Punkte 5.1. bis 5.4. und sekundär nach Eingangsdatum des Antrages bei der Parkingverwaltung. Über die Bewilligung eines Antrags entscheidet das Ressort Finanzen. 6. Parkkarten für Pikett-Dienste Die Bereiche und Ressorts können aus einem maximalen Kontingent von 25 zur Verfügung stehenden Karten für ihre speziellen 24h-Services Pikett-Parkkarten beantragen. Diese dienen dazu, bestimmte Dienstleistungen während 365 Tagen und 24h mit einer wechselnden Gruppe von Mitarbeitenden anbieten zu können. Entscheidend für die Vergabe ist, ob die betreffenden Dienstleistungen ohne Pikett-Parkkarten nicht oder nur sehr mangelhaft erbracht werden könnten und andere Lösungen (z.b. Parkingspesenrückerstattung oder Pikett-Parkplätze ausserhalb des City-Parking) nicht oder nicht sinnvoll zu realisieren sind. Anträge für Pikett-Parkkarten sind von Mitgliedern der Bereichs- oder Ressortleitung einzureichen. Über die Bewilligung eines Antrages entscheidet das Ressort Finanzen.

4 Seite: 4 von 5 7. Kosten der USB-Parkkarten Die Verrechnung der USB-Parkkarten an die Mitarbeitenden bzw. an die Bezügereinheiten im Falle von Pikett-Parkkarten erfolgt aktuell zu CHF pro Monat. Die Verrechnung erfolgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad bzw. vom Umfang der Nutzung. 8. Deponierung von USB-Parkkarten Während des Mutterschaftsurlaubes jedoch maximal für 4 Monate kann eine persönliche USB-Parkkarte bei der Parkingverwaltung deponiert werden. Während der Zeit der Deponierung werden die Kosten der Parkkarten vom USB getragen. Wird eine Parkkarte nach der maximalen Deponierungsdauer nicht wieder bezogen, geht die Karte zur freien weiteren Verwendung zurück an die Parkingverwaltung. 9. Kartenverlust Verlorene Parkkarten werden von der Parkingverwaltung unter Kostenfolge von CHF ersetzt. 10. Eingeschränkter Besitzstand bisher abgegebener Parkkarten USB Nach Inkraftsetzung des s werden innerhalb einer Übergangsfrist von maximal einem Jahr sämtlich bisher ausgegebene Parkkarten auf Grund der neuen Bewilligungskriterien überprüft. Sind diese nicht mehr erfüllt erfolgt eine schriftliche Kündigung auf jeweils Monatsende an den Inhaber oder die Inhaberin. Die Rückgabe der Parkkarte hat spätestens auf Ende des Folgemonats zu erfolgen. 11. Parkingverwaltung USB Die Verwaltung aller USB-Parkkarten erfolgt durch die Parkingverwaltung im Ressort Finanzen. Die Ausgabe der Parkkarten bzw. die Führung einer Warteliste erfolgt gemäss dem vorliegenden. Die Parkingverwaltung prüft jährlich die Vergabe und den Einsatz der Pikett-Parkkarten. Sie prüft weiter das Bestehen der Anspruchsberechtigung und die Erfüllung der Bewilligungskriterien für ausgegebene Parkkarten in Zusammenarbeit mit der zuständigen Anstellungsbehörde. Sind die Grundlagen für die Ausgabe von Parkkarten oder Pikett-Parkkarten nicht mehr gegeben, zieht die Parkingverwaltung die betreffenden Karten ein. Über die Bewilligung der Anträge entscheidet das Ressort Finanzen. Für die Prüfung einer Anspruchsberechtigung kann die Parkingverwaltung auf Daten des Personalwesens zugreifen. 12. Antragsverfahren Anträge für persönliche Parkkarten sind über die jeweilige Anstellungsbehörde an die Parkingverwaltung zu stellen. Dazu ist das entsprechende Antragsformular zu verwenden und gegebenenfalls die zusätzlich benötigten Unterlagen und Nachweise (z.b. Arztzeugnis, Kinderbetreuungsnachweis, Bestätigung Personalarztdienst) beizulegen.

5 Seite: 5 von 5 Anträge für Pikett-Parkkarten sind mit dem entsprechenden Antragsformular durch die Mitglieder der Bereichs- und Ressortleitungen an die Parkingverwaltung zu stellen. 13. Schlussbestimmungen Dieses tritt durch Beschluss der Spitalleitung vom auf den in Kraft und ersetzt alle früheren Regelungen. Änderungen am mit Ausnahme der fremdbestimmten Kosten unter Punkt 7 bedürfen der Genehmigung durch die Spitalleitung. Für die Spitalleitung: sig. Werner Kübler Dr. Werner Kübler, MBA Datum Direktor Universitätsspital Basel

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