Mindestlohn. Matthias Dörsam Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Mannheim
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- Anneliese Baumhauer
- vor 8 Jahren
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1 Mindestlohn Matthias Dörsam Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Mannheim
2 Gliederung I. Vorbemerkung II. Anwendungsbereich: Für wen gilt der Mindestlohn? III. 20: Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns IV. 17: Dokumentationspflicht V. 13: Haftung des Auftraggebers VI. Sanktionen bei Verstößen gegen MiLoG
3 I. Vorbemerkung Ziele des MiLoG: Schutz vor Dumpinglöhnen Verhinderung eines Lohnunterbietungswettbewerbs Schutz der sozialen Sicherungssysteme (weniger Aufstocker ) Ca. 3,7 Mio AN sollen vom Milo profitieren
4 I. Vorbemerkung Kritik: Anschlag auf mittelständische Unternehmen Arbeitsplatzvernichtung Bürokratiemonster DGB u.a. kritisieren Ausnahmen
5 II. Anwendungsbereich Für wen gilt das MiLoG? 1. 22: für alle Arbeitnehmer 2. 22: für Praktikanten i.s.d. 26 BBiG Def. Praktikant 26 BBiG: Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG handelt Def. Praktikant 22 I: wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung etc.handelt
6 II. Anwendungsbereich Für wen gilt das MiLoG nicht? 1. Praktikanten, soweit verpflichtendes Praktikum aufgrund Schul- /Hochschulrecht, Ausbildungsordnung, Ausbildung an BA. Praktikum max. 3 Monate zur Orientierung für Berufsausbildung oder Studium
7 II. Anwendungsbereich Für wen gilt das MiLoG nicht? 1. Praktikanten, soweit Praktikum max. 3 Monate begleitend zur Berufs- /Hochschulausbildung, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis bereits bestanden hat Einstiegsqualifizierung 54a SGB III
8 II. Anwendungsbereich Für wen gilt das MiLoG nicht? 2. Azubis 3. Ehrenamtliche (Bufdi etc.) 4. Jugendliche (unter 18 Jahre) ohne abgeschlossene Berufsausbildung 5. Langzeitarbeitslose 6. Zeitungszusteller (erst ,50)
9 1. 3: Unabdingbarkeit III. 20: Pflicht zur Mindestlohnzahlung 1.1: Bedeutung - kein Verzicht, nur durch gerichtlichen Vergleich - keine Verwirkung - kein Verfallen durch arbeitsvertr./tarifliche Verfallklauseln
10 III. 20: Pflicht zur Mindestlohnzahlung 1. 3: Unabdingbarkeit 1.2: Rechtsfolgen - Wenn Arbeits-/Tarifvertrag darunter liegt: Unwirksamkeit der Vergütungsabrede - Vergütung: nicht automatisch 8,50, vielmehr 612 BGB: übliche Vergütung, d.h., eventuell auch höhere (Tarif-) Vergütung
11 III. 20: Pflicht zur Mindestlohnzahlung 1. 3: Unabdingbarkeit 1.2: Rechtsfolgen - Exkurs: sittenwidrige Löhne, trotz MiLoG noch möglich: - BAG: weniger als 2/3 des in Branche/Region üblichen Lohnes (Bsp: TV- 14/h, gezahlt 9/h)
12 III. 20: Pflicht zur Mindestlohnzahlung 2. 1 II: Milo je Zeitstunde Kein Monatslohn mehr möglich? Jede Stunde Milo? Nein: Bezugsgröße-Zeitraum ist der Kalendermonat: Im Kalendermonat gezahlte Vergütung geteilt durch die im Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden muss mindestens 8,50 ergeben
13 III. 20: Pflicht zur Mindestlohnzahlung 3. Was zählt zum Mindestlohn? 3.1: Nur Zahlungen, die - zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wurden; - auch tatsächlich - und unwiderruflich gezahlt wurden 3.2 : Problemfälle - jährliche Zahlungen (Weihnachtsgeld etc.), keine Verteilung mit 1/12 pro Monat möglich (str.)
14 III. 20: Pflicht zur Mindestlohnzahlung 3. Was zählt zum Mindestlohn? 3.2 : Problemfälle - Provisionen etc.: Problem Verrechenbarkeit, Lösung: Garantiezahlung + Verrechnung mit Überschüssen in späteren Zeiträumen - VWL: (-) - Trinkgelder: (-)
15 III. 20: Pflicht zur Mindestlohnzahlung 3. Was zählt zum Mindestlohn? 3.2 : Problemfälle Zulagen: z.b. Feiertag, Nacht, Schicht etc. sehr strittig! Bundesregierung: (-), Verweis auf Rspr. EuGH zu EntsendeRili., dagegen spricht: Normalleistung- Zusatzleistung gibt es im MiLoG nicht einstw. Lösung: keine Zulage, Definition der Leistung im Arbeitsvertrag
16 III. 20: Pflicht zur Mindestlohnzahlung 4. 2 I: Fälligkeit des Mindestlohnes Wann wird Milo fällig? - Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit - spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats - in der Praxis: 614 BGB: bei nicht vereinbarter Fälligkeit am 1. Tag des Folgemonats
17 III. 20: Pflicht zur Mindestlohnzahlung 4. 2 I: Fälligkeit des Mindestlohnes Rechtsfolgen verspäteter Zahlung? - Wie auch sonst: Verzugszinsen, Verzugsschaden - Bußgeld (!): 20, 21 I Nr.9 MiLoG
18 III. 20: Pflicht zur Mindestlohnzahlung 4. 2 I: Fälligkeit des Mindestlohnes Was gilt bei Arbeitszeitkonten? Arbeitszeitkonten erlauben unter engen Voraussetzungen ein Abweichen von den strengen Fälligkeitsregeln: - Arbeitszeitkonto schriftlich vereinbart - max. 50% der vereinbarten Arbeitszeit darf monatlich eingestellt werden - Ausgleich der Stunden innerhalb von 12 Monaten (Freizeitausgleich oder Milo)
19 III. 20: Pflicht zur Mindestlohnzahlung 4. 2 I: Fälligkeit des Mindestlohnes Bsp.: vereinbarte AZ: 100 h/monat im Januar 120 h gearbeitet, Auszahlung Milo: 850 für 100 h, 20 h in AZ-Konto nach MiLoG Wichtig: Wenn für geleistete Stunden Milo gezahlt wird, dann gelten die Beschränkungen des MiLoG für Arbeitszeitkonten nicht Bsp.: Monatslohn 1000,-- für 100 h, im Januar 110 h gearbeitet, soweit Monatslohn ausgezahlt wird ( 9,09/h), ist Arbeitszeitkonto frei gestaltbar, auch Minusstunden können eingestellt werden.
20 IV. 17 MiLoG: Dokumentationspflicht 1. Für wen gilt Dokumentationspflicht? Arbeitgeber, die - Minijobber beschäftigen - AN in Bereichen des 2a SchwarzArbG (u.a. Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe) - Entleiher im Bereich des 2a SchwarzArbG
21 IV. 17 MiLoG: Dokumentationspflicht 2. Was muss aufgezeichnet werden? Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, Pausen müssen nicht aufgezeichnet werden 3. Wann und wie muss aufgezeichnet werden? maximal 1 Woche rückwirkend, formfrei 4. Wie lange sind Aufzeichnungen aufzubewahren? 2 Jahre
22 IV. 17 MiLoG: Dokumentationspflicht 5. Wer muss aufzeichnen? ArbG, kann aber auf AN übertragen, allerdings bleibt Überwachungspflicht 6. Von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen: AN mit regelm. Monatsentgeld größer 2.958,--, soweit ArbG für Aufzeichnungspflicht nach 16 ArbZG erfüllt (Mehrarbeit ab 8 Std., Aufzeichnung, Aufbewahrung 2 Jahre)
23 V. 13: Haftung des Auftraggebers 13 verweist auf 14 ArbNEntG: - Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. - Haftung auf Nettolohn
24 V. 13: Haftung des Auftraggebers Gilt Rspr. BAG?: einschränkende Generalunternehmerhaftung, d.h., Haftung gilt nur für die Unternehmer, welche - bei einer eigenen vertraglichen Verpflichtung zur Erbringung von Werk-/Dienstleistung - zur Erfüllung dieser Verpflichtung weitere Unternehmer/Verleiher einsetzen Jedenfalls: Haftung in der gesamten Leistungskette Arbeitnehmer kann sich Schuldner auswählen
25 V. 13: Haftung des Auftraggebers Beispiele, Streitfälle: - Unternehmer beauftragt Handwerker, Transportunternehmen, - Unternehmer richtet Empfang aus, beauftragt Caterer, Gärtnerei mit Deko etc. Problem: Insolenzhaftung Haftung nur bei Leistungsunwilligkeit? (str.)
26 V. 13: Haftung des Auftraggebers Haftungsbeschränkung möglich? nicht gegenüber Arbeitnehmer Möglich: Freistellungsvereinbarung mit Vertragspartner, Vertragsstrafe, Bankbürgschaft, Kontrollrechte Allerdings: Praktikabel?
27 VI. Sanktionen bei Verstößen gegen 21: Bußgeld MiLoG insbesondere bei Verstößen gegen - 17 Dokumentationspflicht bis , rechtzeitige und vollständige Bezahlung des Mindestlohnes bis ,-- - Beauftragung von unzuverlässigen Unternehmern, von denen man weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass sie den Milo nicht zahlen oder unzuverlässige Nachunternehmen einsetzen, bis ,--
28 VI. Sanktionen bei Verstößen gegen MiLoG 19: Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, wenn Unternehmer eine Geldbuße von mehr als 2.500,-- erhalten hat Info-Hotline : nimmt auch Beschwerden und Anzeigen entgegen, vermittelt an den Zoll weiter
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