Schützenswerte Kulturobjekte Datenmigration

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1 Kanton Graubünden Gemeinde St. Moritz Teilrevision Genereller Gestaltungsplan 1:2'500, Bereich Siedlung Schützenswerte Kulturobjekte Datenmigration Planungs- und Mitwirkungsbericht Vom Gemeindevorstand am 1. Oktober 2012 für die öffentliche Auflage nach Art. 13 Abs. 1 KRVO verabschiedet

2 Gemeinde St. Moritz: Teilrevision Genereller Gestaltungsplan Siedlung ; schützenswerte Kulturobjekte Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Anlass Ausgangslage Gründe für die Teilrevision Ergänzung schützenswerter Kulturobjekte Datenmigration Ziele der Teilrevision Organisation und Verfahren Organisation des Planungsträgers Kantonale Vorprüfung Öffentliche Auflage (Mitwirkung) Urnenabstimmung Grundlagen Konzepte und Sachpläne des Bundes Richtplanung Rechtskräftige Nutzungsplanung Inventare Genereller Gestaltungsplan 1:2'500, Bereich Siedlung Ergänzung mit schützenswerten Objekten Wirkungen der Festlegungen Schlussfolgerungen Anhang A1 A2 Ablauf- und Terminplanung Schützenswerte Kulturobjekte... 20

3 Gemeinde St. Moritz: Teilrevision Genereller Gestaltungsplan Siedlung ; schützenswerte Kulturobjekte Seite 3 Auftraggeber: Gemeindevorstand, 7500 St. Moritz Auftragnehmerin: Planpartner AG Obere Zäune 12, CH-8001 Zürich Bearbeitung: Heinz Beiner, Telefon , hbeiner@planpartner.ch Patrick Völlm, , pvoellm@planpartner.ch Titelbild: Luftaufnahme St. Moritz Dorf, 2. Februar Quelle: Archiv des Ortes (

4 Gemeinde St. Moritz: Teilrevision Genereller Gestaltungsplan Siedlung ; schützenswerte Kulturobjekte Seite 4 1. Anlass 1.1. Ausgangslage Totalrevision Ortsplanung 1999/2000 Die Stimmberechtigten der Gemeinde St. Moritz beschlossen an der Urnenabstimmung vom 14. März 1999 eine Totalrevision der Ortsplanung. Die Regierung des Kantons Graubünden genehmigte diese Ortsplanung am 29. Februar 2000 mit Protokoll Nr Bestandteil der Totalrevision bildete der Generelle Gestaltungsplan 1:2'500, Bereich Siedlung. Dieser Plan wurde von der Regierung mit verschiedenen Vorbehalten, Anweisungen, Anliegen und direkten Korrekturen genehmigt. Teiländerung 2001/2002, gestützt auf Regierungsbeschluss 2000 Teiländerung 2008 In der Folge wurde der Generelle Gestaltungsplan 1:2'500, Bereich Siedlung, von der Gemeinde angepasst. Der angepasste Plan wurde von den Stimmberechtigten am 21. Januar 2001 beschlossen und von der Regierung am 15. Januar 2002 mit Protokoll Nr. 37 genehmigt (mit einem Vorbehalt bezüglich der Abgrenzung der Waldabstandslinie auf Parzelle Nr. 1406). Am 1. Juni 2008 beschlossen die Stimmberechtigten eine weitere Teiländerung des Generellen Gestaltungsplans, die von der Regierung am 16. Dezember 2008 mit Protokoll Nr genehmigt wurde. Mit dieser Änderung wurden mehrere reduzierte Waldabstandslinien festgesetzt Gründe für die Teilrevision Ergänzung schützenswerter Kulturobjekte GIS-Datenmodell/ Datenmigration Mit der vorliegenden Teilrevision soll der Generelle Gestaltungsplan 1:2'500, Bereich Siedlung (nachfolgend: GGP Siedlung ), mit verschiedenen schützenswerten Kulturobjekten ergänzt werden (siehe nachfolgendes Kapitel 1.3). Gleichzeitig soll der Generelle Gestaltungsplan 1:2'500, Bereich Siedlung, nach dem kantonalen GIS-Datenmodell erfasst werden (Datenmigration; siehe Kapitel 1.4).

5 Gemeinde St. Moritz: Teilrevision Genereller Gestaltungsplan Siedlung ; schützenswerte Kulturobjekte Seite Ergänzung schützenswerter Kulturobjekte Ausgangslage Schützenswerte Kulturobjekte; vgl. Art. 108 BauG Im rechtsgültigen GGP Siedlung sind verschiedene Kulturobjekte als «schützenswert» bezeichnet. Gemäss Art. 108 Abs. 1 des Baugesetzes der Gemeinde St. Moritz dürfen die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten schützenswerten Natur- und Kulturobjekte weder zerstört noch beeinträchtigt werden. Gestützt auf Art. 108 Abs. 3 kann die Behörde die notwendigen Massnahmen zur Erhaltung und Pflege der geschützten Objekte treffen. Grundlage für die Festlegung der schützenswerten Objekte bildete das kommunale Inventar für Kulturobjekte (Juli 1991). Dieses Inventar diente der Baubehörde zugleich als Grundlage für die Beurteilung von Baugesuchen. Die im damaligen Inventar als «schützenswert» bezeichneten Objekte wurden im Rahmen der Totalrevision der Ortsplanung (1999/2000) in den GGP Siedlung überführt, sofern sie sich auf öffentlichem Grund oder ausserhalb der Bauzone befunden haben. Anzeigepflicht; vgl. Art. 109 BauG Für die übrigen, im Inventar als schützenswert bezeichneten Objekte, die sich auf privatem Grund innerhalb der Bauzone befunden haben, sowie für die im kommunalen Inventar als erhaltenswert oder beachtenswert eingestuften Bauten wurde im Rahmen der Totalrevision 1999/2000 auf eine Festlegung im GGP Siedlung verzichtet. Für diese Objekte wurde dafür im Baugesetz eine Anzeigepflicht eingeführt, was bedeutet, dass sich die jeweiligen Grundeigentümer vor Projektierungsbeginn oder bei sich abzuzeichnender Veränderungen vorzeitig mit der Baubehörde in Verbindung setzen müssen. Es wird dann objektbezogen geprüft, ob und in welchem Umfang Massnahmen ergriffen werden sollen und können. Auf diese Weise kann sowohl der Dialog mit den jeweiligen Grundeigentümern geführt als auch eine für beide Parteien (Private wie Öffentlichkeit) akzeptable Lösung gefunden werden.

6 Gemeinde St. Moritz: Teilrevision Genereller Gestaltungsplan Siedlung ; schützenswerte Kulturobjekte Seite 6 Festlegung im GGP Siedlung 1999/2000 Folgende, im Inventar der Kulturobjekte enthaltene Bauten wurden 1999/2000 in den GGP Siedlung überführt 1 : Objekt: Gebäudeart: Adresse: Parz.Nr. 1 Evangelische Kirche Bad Kirchenbaute Via dal Bagn Französische Kirche Kirchenbaute Plazza Paracelsus Katholische Kirche Kirchenbaute Via Sela Paracelsus-Gebäude Baute für kulturelle Zwecke Plazza Paracelsus Schulhaus Dorf Schulbaute Plazza da Scoula Engadiner Museum Baute für kulturelle Zwecke Via dal Bagn Schiefer Turm Kirchenbaute Via Brattas Segantini Museum Baute für kulturelle Zwecke Via Somplaz Reithalle Sportbaute Via Ludains Nachführung Inventar der Kulturobjekte Inventar-Nachführung 2007/2008 Der Gemeindevorstand hat das Inventar der Kulturobjekte aus dem Jahre 1991 auf seine Aktualität hin überprüft und nachgeführt. Mit diesen Arbeiten wurde Frau Dr. phil. Isabelle Rucki, Kunsthistorikerin aus Zürich, beauftragt. Die Erhebungen wurden in den Jahren 2007/2008 durchgeführt (neue Bezeichnung: Bauinventar). Gestützt auf das nachgeführte Bauinventar beschloss der Gemeindevorstand, den Generellen Gestaltungsplan 1:2'500, Bereich Siedlung, nun auch mit den übrigen schützenswerten Objekten zu ergänzen. Zu diesem Zweck beschloss der Gemeindevorstand eine Planungszone Planungszone Beschluss Gemeindevorstand Anlässlich seiner Sitzung vom 8. Februar 2010 beschloss der Gemeindevorstand, über das gesamte Gemeindegebiet eine Planungszone zu erlassen mit dem Ziel, die schützenswerten Bauten und Anlagen in den Generellen Gestaltungsplan aufzunehmen, um sie auf diese Art und Weise definitiv zu schützen. 1 Die sich auf einem privaten Grundstück befindende Chesa Veglia (Objekt Nr. 10) wurde mit dem Generellen Gestaltungsplan «Serletta», Teilgebiet Nord, 1999/2000 gesichert.

7 Gemeinde St. Moritz: Teilrevision Genereller Gestaltungsplan Siedlung ; schützenswerte Kulturobjekte Seite 7 Der Beschluss wurde am 11. Februar 2010 publiziert. Gegen den Entscheid des Gemeindevorstandes wurde keine Planungsbeschwerde erhoben Datenmigration Datenmigration nach kantonalem GIS- Datenmodell Gemäss Art. 8 Abs. 1 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) müssen Grundlagen und Planungsmittel digital erstellt und bewirtschaftet werden. In der Nutzungsplanung unterliegen verschiedene Dokumente und Pläne der Digitalisierung, so auch Generelle Gestaltungspläne. Die Digitalisierung der Nutzungspläne hat nach einem definierten GIS-Datenmodell (Geografisches Informationssystem) zu erfolgen. Die Nachführung der digitalen Daten ist zwingend. Der GGP Siedlung von 1999 wurde noch mit einem CAD-Programm erstellt. Die vorgesehene Ergänzung des GGP Siedlung mit den schützenswerten Kulturobjekten soll nun zum Anlass genommen werden, den GGP Siedlung mit dem GIS-Datenmodell zu erfassen, damit der Plan als Ganzes den gesetzlichen Anforderungen genügt. Mit der Überführung bzw. mit der Migration der bestehenden CAD- Daten sind keine materiellen Änderungen verbunden. Abweichungen von untergeordneter Bedeutung können sich jedoch aufgrund von Anpassungen an die aktuellen Plangrundlagen (Daten der amtlichen Vermessung; AV-Daten) ergeben Ziele der Teilrevision Zielsetzungen Mit der vorliegenden Teilrevision des Generellen Gestaltungsplans 1:2'500, Bereich Siedlung, werden folgende Ziele verfolgt: a) Sämtliche schützenswerten Kulturobjekte, basierend auf dem nachgeführten Bauinventar 2007/2008, sind grundeigentümerverbindlich geschützt; b) die Datenmigration nach dem gültigen kantonalen Datenmodell ist erfolgt; der Plan genügt als Ganzes den gesetzlichen Anforderungen.

8 Gemeinde St. Moritz: Teilrevision Genereller Gestaltungsplan Siedlung ; schützenswerte Kulturobjekte Seite 8 2. Organisation und Verfahren 2.1. Organisation des Planungsträgers Planungsbeteiligte Die Teilrevision des Generellen Gestaltungsplans 1:2'500, Bereich Siedlung, erfolgt mit folgender Organisation: Planungsträgerin ist die Gemeinde St. Moritz, vertreten durch den Gemeindevorstand; die fachliche Begleitung seitens der Gemeinde wird durch das Bauamt St. Moritz wahrgenommen (Claudio Schmidt, Leiter Bauamt, und Giachen Montalta, Bereichsleiter Hochbau); die planerische und juristische Bearbeitung der Teilrevision erfolgen durch das Raumplanungsbüro Planpartner AG in Zürich, Ortsplanerin der Gemeinde (Bearbeitung durch Heinz Beiner und Patrick Völlm) und durch Dr. Otmar Bänziger, Chur (Rechtsberater der Gemeinde) Kantonale Vorprüfung Vorprüfungsbericht vom 11. Juli 2012 Anpassungen am Entwurf Der Entwurf des teilrevidierten Generellen Gestaltungsplans 1:2'500, Bereich Siedlung, wurde dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Graubünden zur Vorprüfung unterbreitet. Im Rahmen dieser Vorprüfung hat sich auch die Denkmalpflege Graubünden zum Planungsentwurf geäussert. Gestützt auf das Vorprüfungsergebnis wurde der Planungsentwurf wie folgt angepasst: a) Chesa Veglia: Gemäss Empfehlung im Vorprüfungsbericht sollte die Chesa Veglia ebenfalls in den GGP Siedlung aufgenommen werden. Die Chesa Veglia wurde jedoch bereits im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung 1999/2000 mit der Teilgebietsplanung «Serletta» unter Schutz gestellt (siehe Vorschriften zum Generellen Erschliessungsplan und Generellen Gestaltungsplan «Serletta», lit. B., Ziffer 1.4). Eine nochmalige Unterschutzstellung ist deshalb nicht notwendig, da der GGP Siedlung und der GEP/GGP Serletta auf derselben Gesetzesstufe stehen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und zum Verständnis wurde der GGP Siedlung mit einem Hinweis auf den GEP/GGP Serletta (Nord)

9 Gemeinde St. Moritz: Teilrevision Genereller Gestaltungsplan Siedlung ; schützenswerte Kulturobjekte Seite 9 ergänzt und die Chesa Veglia im Rahmen der Planbereinigung als "Hinweis" in den GGP Siedlung aufgenommen. b) Aufnahmegebäude und Güterschuppen am Bahnhof: Diese beiden Objekte werden im Rahmen der laufenden Entwicklungsplanung für das Bahnhofareal St. Moritz geschützt. Auf die zusätzliche Integration dieser Objekte in den GGP Siedlung kann daher verzichtet werden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und zum Verständnis wurde der GGP Siedlung mit einem Hinweis auf den GGP Bahnhof ergänzt und das Aufnahmegebäude und der Güterschuppen im Rahmen der Planbereinigung als "Hinweis" in den GGP Siedlung aufgenommen. Verzicht auf Anpassungen Aus folgenden Gründen wurde auf die Anpassung des Planungsentwurfs verzichtet: a) Reithalle: Entgegen der Beurteilung des Amts für Raumentwicklung Graubünden ist die Reithalle bereits im Generellen Gestaltungsplan 1:2'500, Bereich Siedlung, enthalten und damit rechtskräftig geschützt. Eine nochmalige Unterschutzstellung ist daher nicht nötig. b) Erhaltenswerte und beachtenswerte Kulturobjekte: Auf den Eintrag dieser Objekte in den GGP Siedlung wird verzichtet, weil bezüglich dieser Objekte kein dringender Handlungsbedarf besteht, ganz im Gegensatz zu den schützenswerten Kulturobjekten. Im Rahmen der beabsichtigten Gesamtrevision des kommunalen Baugesetzes ist zudem vorgesehen, die baugesetzlichen Regelungen zu den erhaltens- und beachtenswerten Kulturobjekten zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen (u.a. bezüglich Vorgaben zum Verfahren und zum Umgang mit erhaltens- und beachtenswerten Kulturobjekten) Öffentliche Auflage (Mitwirkung) Dieses Kapitel wird zum gegebenen Zeitpunkt ergänzt 2.4. Urnenabstimmung Dieses Kapitel wird zum gegebenen Zeitpunkt ergänzt

10 Gemeinde St. Moritz: Teilrevision Genereller Gestaltungsplan Siedlung ; schützenswerte Kulturobjekte Seite Grundlagen 3.1. Konzepte und Sachpläne des Bundes Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) St. Moritz ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als verstädtertes Dorf aufgeführt. Folgende Objekte, die neu in den GGP Siedlung aufgenommen werden sollen (siehe dazu Ziffer 4.1), sind auch im ISOS enthalten: Objekt: ISOS-Nr. Kategorie: Adresse: Parz.Nr. 7 Hotel Palace E Hotel Via Serlas Galerie Bad Ladengalerie Via Tegiatscha 1, 3, 5, , 1769, Hotel Schweizerhof E Hotel Via dal Bagn Katholische Kirche St. Mauritius E Kirche Via Maistra Hotel Reine Victoria E Hotel Via Rosatsch Evangelische Pfarrkirche St. Moritz: Kirchturm E Kirche Via Maistra Hotel Kulm E Hotel Via Veglia Mit Ausnahme der Galerie Bad (Objekt Nr. 31 / ISOS Nr ) spricht das ISOS sämtlichen dieser Objekte eine besondere Bedeutung für das Ortsbild oder Teile desselben zu. Entsprechend dieser Bedeutung wird im ISOS für diese Bauten das Erhaltungsziel A (Erhalten der Substanz) formuliert, d.h. die bezeichneten Bauten sollten unter Schutz gestellt werden. Mit der vorliegenden Erfassung der Bauten im GGP Siedlung wird dieser Anweisung im ISOS nachgekommen.

11 Gemeinde St. Moritz: Teilrevision Genereller Gestaltungsplan Siedlung ; schützenswerte Kulturobjekte Seite Richtplanung Kantonaler Richtplan 2000 Festlegungen im RIP 2000 Der Kantonale Richtplan Graubünden (RIP 2000) bezeichnet innerhalb des Siedlungsgebiets von St. Moritz zwei schützenswerte Orte: Nr. Kanton Gemeinde Ort Freihaltebereich Einstufung ISOS 11.SO.16 St. Moritz Bad, frühtouristische Strukturen 11.SO.17 St. Moritz Dorf, vor- und frühtouristische Strukturen bei konkreten Vorhaben prüfen bei konkreten Vorhaben prüfen regional Koordinationsstand (Reifegrad) Diese Orte sind im RIP 2000 als Zwischenergebnis eingestuft. Dies bedeutet, dass die raumwirksamen Tätigkeiten noch nicht aufeinander abgestimmt sind und dass Vorkehrungen getroffen werden müssen, um eine zeitgerechte Abstimmung zu erreichen. Mit der Teilrevision des GGP Siedlung können zwar die vor- und frühtouristischen Strukturen nicht gesichert werden; hingegen kann die historisch wertvolle Bausubstanz als wichtige Elemente dieser Strukturen erhalten werden. Ein wichtiges Anliegen des kantonalen Richtplans wird damit erfüllt Regionaler Richtplan Oberengadin Ergänzung, Anpassung, Fortschreibung Der regionale Richtplan Oberengadin wurde 2011 im Bereich Siedlung erstmalig erarbeitet und in den Bereichen Landschaft, Tourismus, Verkehr und übrige Raumnutzungen fortgeschrieben und angepasst. Der Kreisrat hat den Regionalen Richtplan Oberengadin am 26. Januar 2012 zuhanden der Genehmigung durch die Regierung verabschiedet. Die vorliegende Teilrevision des GGP Siedlung weist keine Widersprüche zum aktualisierten Regionalen Richtplan auf Rechtskräftige Nutzungsplanung Keine Anpassung weiterer Planungsmittel notwendig Die vorliegende Teilrevision des GGP Siedlung hat keine zwingenden Anpassungen weiterer Planungsmittel der rechtskräftigen Nutzungsplanung zur Folge. Insbesondere kann Art. 108 des kommunalen Baugesetzes (Schützenswerte Natur- und Kulturobjekte) unverändert beibehalten werden.

12 Gemeinde St. Moritz: Teilrevision Genereller Gestaltungsplan Siedlung ; schützenswerte Kulturobjekte Seite Inventare Siehe dazu Erläuterungen unter Ziffer sowie Ziffer 3.1

13 Gemeinde St. Moritz: Teilrevision Genereller Gestaltungsplan Siedlung ; schützenswerte Kulturobjekte Seite Genereller Gestaltungsplan 1:2'500, Bereich Siedlung 4.1. Ergänzung mit schützenswerten Objekten Festlegung weiterer schützenswerter Objekte Die im rechtskräftigen Generellen Gestaltungsplan 1:2'500, Bereich Siedlung (GGP Siedlung), eingetragenen schützenswerten Kulturobjekte sind unter Ziffer dieses Berichtes aufgeführt. Mit der vorliegenden Teilrevision soll der GGP Siedlung, gestützt auf das Bauinventar 2007/2008, mit folgenden schützenswerten Objekten 2 ergänzt werden: Objekt: Kategorie: Adresse: Parz.Nr. 5 Chesa sur l En, ehem. Villa Planta Villa Via San Gian Hotel Palace Hotel Via Serlas Konditorei Hanselmann Wohn- und Geschäftshaus Via Maistra Galerie Bad Ladengalerie Via Tegiatscha 1, 3, 5, , 1769, Hotel Suvretta House Hotel Via Chasellas Ehem. Eisplatzpavillon Sportbau Via Maistra Turm und Nordfassade des ehem. Olympia Eisstadions ehem. Sportbau Via Johannes Badrutt Hotel Schweizerhof Hotel Via dal Bagn Hotel Eden Hotel Via Veglia Haus Heitz Mehrfamilienhaus Via Veglia Villa Concordia Villa Via Tinus Katholische Kirche St. Mauritius 23 Hotel Soldanella (ehem. Hotel Calonder) 1684 Kirche Via Maistra Hotel Via Somplaz Hotel Reine Victoria Hotel Via Rosatsch Milli Weber Haus Chalet; heute Museum Via Dimlej Im Bauinventar ist ersichtlich, welche Teile eines Gebäudes als schützenswert klassiert sind.

14 Gemeinde St. Moritz: Teilrevision Genereller Gestaltungsplan Siedlung ; schützenswerte Kulturobjekte Seite 14 Objekt: Kategorie: Adresse: Parz.Nr. 26 Kirchturm Evangelische Pfarrkirche St. Moritz 27 Kabinettscheiben Kapelle Regina Pacis Kirche Via Maistra Kirche Via Chasellas Hotel Kulm Hotel Via Veglia Hotel La Margna Hotel Via Serlas Wartehäuschen Kleinbau, Verkehrsbau Via dal Bagn, bei Starterhäuschen Cresta Club, ehem. Teehaus Kleinbau Via Brattas, bei Bauinventar 2007/2008 Die Beschreibung der einzelnen Objekte sowie weitere Informationen können den Objektblättern des Bauinventars 2007/2008 (siehe Anhang) entnommen werden Wirkungen der Festlegungen Grundeigentümerverbindliche Wirkungen Mit der Erfassung einer Baute in einem Inventar ist diese noch nicht geschützt. Dazu muss ein Objekt im grundeigentümerverbindlichen Generellen Gestaltungsplan aufgenommen werden. Rechtliche Grundlage hierzu bilden das kantonale Raumplanungsgesetz (KRG) und das kommunale Baugesetz (BauG, siehe Art. 108): Gemäss Art. 43 Abs. 1 KRG werden Einzelbauten von besonderer künstlerischer, historischer, architektonischer oder landschaftsprägender Bedeutung gestützt auf Siedlungsanalysen oder andere Grundlagen, wie z.b. Inventare, als generell geschützte Einzelbauten (geschützte Objekte) in den Generellen Gestaltungsplan aufgenommen. Geschützte Objekte sind gemäss Art. 74 KRG zu erhalten. Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten schützenswerten Kulturobjekte dürfen weder zerstört noch beseitigt werden (Art. 108 BauG). Bauliche Änderungen an geschützten Objekten werden nur gestützt auf ein Gebäudeinventar bewilligt. Dieses ist vor der Ausarbeitung der Projektpläne zu erstellen und bildet die Grundlage für die Festlegung der zulässigen baulichen Änderungen und allfällige Erhaltungsanordnungen in der Baubewilligung (Art. 43 Abs. 2 KRG).

15 Gemeinde St. Moritz: Teilrevision Genereller Gestaltungsplan Siedlung ; schützenswerte Kulturobjekte Seite 15 Bauliche Änderungen an geschützten Objekten unterliegen der Gestaltungsberatung. Die Bauabsichten sind vor der Ausarbeitung der Projektpläne der Baubehörde bekannt zu geben. Diese legt zusammen mit der Bauherrschaft und den Fachleuten für Fragen der Baugestaltung, gestützt auf die Schutzziele gemäss Siedlungsanalyse und das Gebäudeinventar, die Erhaltungsanordnungen im Einzelnen fest. Liegt für das betroffene Objekt noch kein Gebäudeinventar vor, veranlasst die Baubehörde die Inventarisierung (Art. 74 Abs. 2 KRG). Bauliche Änderungen werden nur bewilligt, wenn sie die Erhaltungsanordnungen berücksichtigen. Die Bewilligung kann mit entsprechenden Auflagen verknüpft werden (Art. 74 Abs. 3 KRG). Vorbehalten bleiben bereits bestehende Schutz- oder Erhaltungsanordnungen der Gemeinden oder von kantonalen oder eidgenössischen Behörden, welche gestützt auf die Raumplanungs- oder die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung getroffen werden (Art. 74 Abs. 4 KRG). Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten schützenswerten Natur- und Kulturobjekte sind mit besonderer Sorgfalt zu unterhalten und zu pflegen. Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Unterhaltspflicht vernachlässigen, werden von der Baubehörde zu den notwendigen Massnahmen verpflichtet. Erwachsen dem Pflichtigen aus dem Unterhalt der schützenswerten Objekte Mehrkosten und sind diese für ihn nicht zumutbar, kann sich die Gemeinde daran mit Beiträgen beteiligen (Art. 54 Abs. 2 BauG). Verunstaltet eine Baute oder Anlage wegen mangelhaftem Unterhalt das Orts- und Landschaftsbild, verpflichtet die für die Bewilligung zuständige Behörde die Eigentümerin oder den Eigentümer zu den notwendigen Massnahmen. Kommen diese den Anordnungen innert Frist nicht nach, lässt die Behörde nach erfolgter Androhung die Massnahmen auf Kosten der Säumigen durch Dritte vornehmen (Art. 73 Abs. 3 KRG).

16 Gemeinde St. Moritz: Teilrevision Genereller Gestaltungsplan Siedlung ; schützenswerte Kulturobjekte Seite Schlussfolgerungen Erreichung wichtiger Ziele Mit der vorliegenden Teilrevision des Generellen Gestaltungsplans 1:2'500, Bereich Siedlung, können folgende wichtigen Ziele erreicht werden: Die für das Ortsbild von St. Moritz wichtigen Bauten, aber auch die für die Geschichte der Tourismusgemeinde wichtigen Zeitzeugen können erhalten werden; mit der Ergänzung des GGP Siedlung mit weiteren schützenswerten Objekten kann gleichzeitig den Anforderungen der übergeordneten Gesetzgebung nachgelebt werden.

17 Gemeinde St. Moritz: Teilrevision Genereller Gestaltungsplan Siedlung ; schützenswerte Kulturobjekte Seite 17 Anhang

18 Gemeinde St. Moritz: Teilrevision Genereller Gestaltungsplan Siedlung ; schützenswerte Kulturobjekte Seite 18 A1 Ablauf- und Terminplanung Nr. Tätigkeit Zuständig Termin 1.1 Behandlung und Verabschiedung der Entwürfe im Gemeindevorstand zuhanden der kantonalen Vorprüfung Gemeindevorstand 16. Januar Einreichung der Entwürfe für die kantonale Vorprüfung Gemeindevorstand / Bauamt 28. Februar Durchführung der Vorprüfung und Ausarbeitung Vorprüfungsbericht 3.1 Auswertung des Vorprüfungsberichts; Bereinigung der Entwürfe aufgrund der Vorprüfung 3.2 Verabschiedung der bereinigten Entwürfe zuhanden der öffentlichen Auflage (Mitwirkungsauflage) Fachstelle (ARE) bis 11. Juli 2012 (Eingang: 19. Juli 2012) Ortsplaner, Bauamt Gemeindevorstand 1. Oktober Öffentliche Auflage (Mitwirkung) während 30 Tagen (Art. 13 Abs. 1 KRVO) 4.2 Einreichung von Vorschlägen und Einwendungen während der öffentlichen Auflage (Art. 13 Abs. 2 KRVO) 5.1 Ausarbeitung Mitwirkungsbericht über das Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens; eventuell Anpassung der Entwürfe 5.2 Schriftliche Stellungnahme zu den Eingaben gegenüber den Mitwirkenden (Art. 13 Abs. 2 KRVO) Gemeindevorstand Bekanntmachung in der «Engadiner Post» und im kantonalen Amtsblatt Private, Organisationen Ortsplaner, Rechtsberater, Bauamt Gemeindevorstand Oktober/November 2012 November/Dezember 2012 Eventuell zweite öffentliche Auflage, falls die Entwürfe wesentlich geändert werden. 6. Ausarbeitung der Vorlage des Gemeinderats 7. Verabschiedung der Vorlage durch Gemeindevorstand zuhanden des Gemeinderats Gemeindekanzlei Dezember 2012 Gemeindevorstand Dezember 2012

19 Gemeinde St. Moritz: Teilrevision Genereller Gestaltungsplan Siedlung ; schützenswerte Kulturobjekte Seite 19 Nr. Tätigkeit Zuständig Termin 8. Behandlung der Vorlage im Gemeinderat; Verabschiedung für die Urnenabstimmung 9. Eventuell: Orientierungsveranstaltung für die Bevölkerung 10. Urnenabstimmung (gleichzeitig mit eidgenössischer Volksabstimmung) Gemeinderat Januar 2013 Gemeindevorstand Februar 2013 Souverän So. 3. März Bekanntgabe des Beschlusses in der Engadiner Post und im Kantonsamtsblatt (Art. 48 Abs. 4 KRG) Gemeindevorstand März Falls die Vorlage nach der Mitwirkungsauflage (siehe Pos. 5.1) geändert wurde und keine zweite Auflage erfolgt ist, sind die Änderungen im Publikationsbeschluss bekannt zu geben und den direkt Betroffenen schriftlich mitzuteilen (Art. 13 Abs. 3 KRVO) Öffentliche Auflage der beschlossenen Planungsmittel während 30 Tagen (Beschwerdeauflage; Art. 48 Abs. 4 und Art. 101 KRG) 11.4 Möglichkeit zur Einreichung von Planungsbeschwerden bei der Regierung während 30 Tagen (KRG Art. 101 Abs. 1) 12. Einreichung der beschlossenen Planungsmittel zur Genehmigung an die Regierung (via Fachstelle ARE) Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse besitzt oder nach Bundesrecht zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 101 Abs. 2 KRG) Gemeindevorstand März Genehmigung der Teilrevision Regierung cirka Sommer Publikation des Genehmigungsentscheids Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht gemäss Art. 102 KRG Gemeindevorstand

20 Gemeinde St. Moritz: Teilrevision Genereller Gestaltungsplan Siedlung ; schützenswerte Kulturobjekte Seite 20 A2 Schützenswerte Kulturobjekte Auszug aus Bauinventar (Inventarblätter) Dokument 26343_05A_121001_Inventar_Auszug.pdf Überführung in den Generellen Gestaltungsplan 1:2'500, Bereich Siedlung (Inhalt der Teilrevision)