BDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft DIE NEUE ERBSCHAFTSTEUER KOMMT WAS IST ZU TUN?

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1 BDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft DIE NEUE ERBSCHAFTSTEUER KOMMT WAS IST ZU TUN? DEZEMBER 2008

2 BDO DEUTSCHE WARENTREUHAND AG EINFÜHRUNG Am 6. November 2008 hat die Große Koalition eine grundsätzliche Einigung über die Reform der Schenkung- und Erbschaftsteuer erzielt. Das neue Recht wird danach aller Voraussicht nach zum 1. Januar 2009 in Kraft treten. Es soll noch im Dezember 2008 Bundestag und Bundesrat passieren. Wir wollen Sie über die wichtigsten beschlossenen Neuregelungen informieren und darstellen, welche Maßnahmen noch bis zum Jahresende ergriffen werden können bzw. in welchen Fällen Schenkungen noch dieses Jahr erfolgen sollten. I. ZEITPLAN Das neue Recht wird zum 1. Januar 2009 in Kraft treten und ab diesem Stichtag sowohl für Schenkungen als auch für Erbfälle Anwendung finden. Dies bedeutet umgekehrt, dass für Übertragungen bis Ende diesen Jahres das derzeit noch geltende Recht Anwendung findet. Es bleibt somit nicht mehr viel Zeit, das alte Recht auszunutzen. II. ECKPUNKTE DER NEUREGELUNGEN Die Neuregelungen betreffen insbesondere folgende Bereiche: höhere Freibeträge, u. a. für nahe Angehörige ungünstigere Steuersätze für entferntere Angehörige am Verkehrswert orientierte Bewertung, d. h. in der Regel deutlich höhere Bemessungsgrundlagen insbesondere für Immobilien, Unternehmen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen neue Verschonungsregeln (Bewertungsabschläge bzw. Freibeträge für Unternehmen, Immobilien, land- und forstwirtschaftliches Vermögen. 1. FREIBETRÄGE Die Freibeträge werden ab dem 1. Januar 2009 wie folgt steigen: Erwerber bis ab in Euro in Euro Ehegatte Lebenspartner* Kinder und Stiefkinder Enkelkinder Eltern (bei Erbfällen) Eltern (bei Schenkungen), Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefeltern Alle übrigen Erwerber * = eingetragene Lebenspartnerschaften (LPartG) 2

3 DIE NEUE ERBSCHAFTSTEUER KOMMT WAS IST ZU TUN? 2. STEUERSÄTZE: Die Steuersätze selbst bleiben in der Steuerklasse I (hierzu gehören der Ehegatte, Kinder und Stiefkinder, Enkelkinder sowie die Eltern bei Erbschaften) unverändert. In den Steuerklassen II und III werden sie wie folgt zum Teil erheblich erhöht (die Grenzbeträge, ab denen der jeweils nächsthöhere Prozentsatz eingreift, werden geringfügig aufgerundet): Altes Recht bis : Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ( 10) Prozentsatz in der Steuerklasse bis einschließlich... Euro I II III über Neues Recht ab : Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ( 10) Prozentsatz in der Steuerklasse bis einschließlich... Euro I II III über Im Ergebnis besteht bei den Steuersätzen kein Unterschied mehr zwischen den Erwerbern der Steuerklasse II (Eltern (bei Schenkungen), Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkindern, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte) und der Steuerklasse III (alle übrigen Erwerber). Beachte: Der eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner erhält zwar mit EUR ,00 einen ebenso hohen Freibetrag wie der Ehegatte, er bleibt jedoch in der ungünstigen Steuerklasse III, wird also insoweit weiterhin gegenüber dem Ehegatten benachteiligt. Für unternehmerisches Vermögen wird mittels Entlastungsbetrag sichergestellt, dass unabhängig vom Erwerber uneingeschränkt stets der Steuersatz der Steuerklasse I Anwendung findet. 3. BEWERTUNG Zukünftig sollen alle Vermögenswerte mit dem Verkehrswert angesetzt werden. Insbesondere bei Immobilien, die im Augenblick im Durchschnitt nur mit etwa 50 % bis 70 % des Verkehrswertes bewertet werden, aber auch bei Unternehmen (unabhängig der Rechtsform, sowohl bei Personen- als auch Kapitalgesellschaften) kann das neue Bewertungsrecht zu wesentlich höheren Bemessungsgrundlagen führen. Die Vorteile aus den höheren Freibeträgen können daher leicht durch die Nachteile einer höheren Bewertung überkompensiert werden. Beispiel: Ein Vater verschenkt eine vermietete Gewerbeimmobilie im Verkehrswert von EUR ,00 und einem derzeitigen Steuerwert von EUR ,00 an seinen Sohn. Nach derzeitigem Recht muss der Sohn EUR ,00 versteuern (EUR ,00 minus EUR ,00). Nach zukünftigem Recht muss der Sohn trotz höherem Freibetrag EUR ,00 versteuern (EUR ,00 minus EUR ,00). Die Bewertung für Immobilien, Unternehmen sowie landund forstwirtschaftliches Vermögen wird nach den ak - tuellen Gesetzesentwürfen unmittelbar im Bewertungsgesetz geregelt. Die neuen Bewertungsregelungen sind komplex. Im Prinzip muss der Steuerpflichtige immer drei Werte vergleichen: den Verkehrswert, den steuerlichen Ertrags- und den Substanzwert. Der jeweils höchste kommt zum Ansatz. 4. VERSCHONUNGSREGELN Die kompliziertesten Regelungen betreffen die Vergünstigungen für bestimmte Vermögensarten, insbesondere Immobilien, Unternehmen sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen. 3

4 BDO DEUTSCHE WARENTREUHAND AG a) Verschonungsregeln für Immobilien Das Gesetz sieht vor, (nur) bei fremdvermieteten Wohnimmobilien ein Bewertungsabschlag von 10 % zu gewähren, so dass insoweit nur 90 % des Verkehrswertes zu versteuern sind. Eingefügt worden ist eine weitere Vergünstigung für selbst genutzte Wohnimmobilien. Steuerfrei bleibt demnach die Vererbung der in Deutschland oder der EU/EWR belegenen, selbst genutzten Immobilie (Familienwohnheim) an den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner, sofern der Erwerber das Familienheim 10 Jahre weiter selbst nutzt oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert ist. Was solche zwingenden Gründe sind (evtl. Umzug in ein Altersheim, Arbeitsplatzwechsel oder Tod), ist noch unklar. Für die Übertragung des Familienwohnheims an Kinder gibt es unter denselben Voraussetzungen (vorherige Selbstnutzung der Eltern und Selbstnutzung durch die Kinder über 10 Jahre) grundsätzlich dieselben Vergünstigungen, jedoch mit der Einschränkung, dass die Steuerfreiheit nicht gewährt wird, wenn die Wohnfläche 200 m2 übersteigt. Das Kind, das von zu Hause auszieht, wird also ganz erheblich gegenüber demjenigen Kind, das bei den Eltern wohnen bleibt, benachteiligt. Hier ist zu beachten, dass die 10jährige Nutzungsdauer ohne Ausnahme durchzuhalten ist. b) Verschonungsregelungen für Unternehmen Auch bei den vorgesehenen Vergünstigungen für die Übertragung von unternehmerischem Vermögen haben sich gegenüber den bisherigen Gesetzentwürfen noch Änderungen ergeben. Für den Erwerber von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften (insbesondere AG oder GmbH) wird ein bei Schenkung oder Erbfall auszuübendes Wahlrecht (Option 1 oder Option 2) eingeführt, das unwiderruflich ausgeübt werden muss: Option 1: Der Beschenkte oder Erbe muss nur 15 % des nach dem Bewertungsgesetz ermittelten Verkehrswerts des Unternehmens besteuern (d. h. 85 % gehen steuerfrei über), sofern folgende Bedingungen erfüllt werden: Das sog. Verwaltungsvermögen des Unternehmens darf im Zeitpunkt des Erbfalls bzw. der Schenkung einen Anteil von 50 % des Betriebsvermögens nicht überschreiten. Als Verwaltungsvermögen gelten insbesondere Wertpapiere oder vergleichbare Forderungen gegenüber Banken, Kunst, Sammlungen, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, Anteile an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligungsquote von nicht mehr als 25 % sowie auch fremdvermietete, also nicht für den Betrieb genutzte, Immobilien. Zu beachten ist hier, dass bewertungstechnisch Äpfel mit Birnen verglichen werden: der gemeine Wert des Verwaltungsvermögens wird mit dem Ertragswert für Betriebsvermögen verglichen. Für Immobilien-Gesellschaften ist eine weitere Änderung bedeutsam. Gehören die vermieteten Grundstücke zum Betriebsvermögen, besteht der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen und erfordert die Vermietung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, zählen die Immobilien zum guten Betriebsvermögen und nicht zum schlechten Verwaltungsvermögen. Für denjenigen, der privat über ein größeres Immobilienportfolio verfügt, wird sich voraussichtlich nach neuem Recht Gestaltungspotential für die Errichtung einer gewerblichen Immobiliengesellschaft ergeben. Die Lohnsumme des übergegangenen Betriebs darf innerhalb von 7 Jahren nach dem Erwerb insgesamt 650 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Im Durchschnitt muss also für jedes Jahr 93 % der Ausgangslohnsumme erhalten werden. Ausgangslohnsumme ist hierbei die durchschnittliche Vergütung aller in Deutschland, in der EU oder im EWR beschäftigten Mitarbeiter der letzten 5 Jahre vor dem Erbfall bzw. vor der Schenkung. Die Lohnsummenregelung findet allerdings bei Betrieben mit nicht mehr als 10 Beschäftigen keine Anwendung. In solchen Kleinbetrieben muss also keine bestimmte Lohnsumme eingehalten werden. Der Erwerber muss den Betrieb über 7 Jahre im Wesentlichen unverändert fortführen, ihn also nicht veräußern (Behaltensfrist). Als Veräußerung gilt hierbei auch die Aufgabe des Betriebs und somit u. a. auch die Insolvenz. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll also der Erbe bzw. Beschenkte in ggf. ganz erheblichem Umfang Erbschaftsteuer nachzahlen, wenn der Betrieb insolvent wird und der Erwerber in der Regel überhaupt nicht mehr in der Lage ist, eine solche Steuer zu bezahlen. Die Vergünstigungen entfallen ebenfalls, wenn aus dem Betriebsvermögen innerhalb der 7-jährigen Behaltensfrist Entnahmen getätigt werden, die den in dieser Zeit erzielten Gewinnanteil des Erwerbers um mehr als EUR ,00 übersteigen. Option 2: Die Erbschaftsteuer auf das Unternehmen entfällt ganz, d. h. zu 100 %, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das Verwaltungsvermögen (zum Begriff siehe oben) des erworbenen Betriebs darf höchstens 10 % des Betriebsvermögens ausmachen. In allen Fällen, in denen 4

5 DIE NEUE ERBSCHAFTSTEUER KOMMT WAS IST ZU TUN? das Verwaltungsvermögen mehr als 10 % des Betriebsvermögens beträgt, besteht somit im Ergebnis überhaupt kein Wahlrecht. An Stelle der Behaltens- und der Lohnsummenfrist von 7 Jahren tritt bei Option 2 eine Frist von 10 Jahren und an die Stelle der maßgebenden Lohnsumme von 650 % eine Lohnsumme von 1000 %. Dies bedeutet, dass der Erwerber über einen Zeitraum von 10 Jahren die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 Jahre vor dem Erwerb voll erhalten und über diesen Zeitraum den Betrieb im Wesentlichen unverändert fortführen muss. Ein Verstoß gegen die Behaltensfrist führt nur zu einem anteiligen Wegfall der Begünstigungen. So bleibt beispielsweise bei Wahl der Option 1 und bei einer schädlichen Verfügung im 4. Jahr nach der Übertragung des begünstigten Vermögens dieses zu 3/7 erhalten und fallt zu 4/7 weg. Für jedes Jahr der Betriebsfortführung entfällt die Erbschaftsteuer auf das begünstigte Vermögen somit bei Option 1 im Umfang von 1/7, bei Option 2 in Höhe von 1/10. Ebenso entfällt die Steuervergünstigung nur anteilig, wenn die erforderlichen Lohnsummen nicht erreicht werden: Beispiel: Der Erwerber wählt Option 1, die Summe der jährlichen Lohnsummen in den 7 Jahren erreicht jedoch lediglich 585 % der Ausgangslohnsumme. Sie liegt damit 10% unter der Mindestlohnsumme von 650 %. Der Verschonungsabschlag verringert sich dementsprechend um 10 % von 85 % auf 76,5 %. In absoluten Zahlen ausgedrückt bedeutet dies: Beträgt der gemeine Wert eines Betriebs zum Besteuerungszeitpunkt EUR 10 Mio., bleiben zunächst EUR 8,5 Mio. steuerfrei und EUR 1,5 Mio. sind zu versteuern. Wegen des Verstoßes gegen die Lohnsummenregelung bleiben dann nur noch EUR 7,65 Mio. steuerfrei, insgesamt EUR 2,35 Mio. sind zu versteuern. Die zunächst gezahlte Steuer wird verrechnet. Wie nach bisherigem Recht auch, gelten die vorstehend beschriebenen Vergünstigungen bei Kapitalgesellschaften nur, wenn der Erblasser bzw. Schenker zu mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt ist. Neu ist, dass auch bei Beteiligungen von 25 % oder weniger eine Begünstigung erreicht werden kann, wenn der Erblasser bzw. Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander eine Vereinbarung abschließen, wonach sie nur einheitlich über die Anteile verfügen und ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben dürfen, d. h. ihre Beteiligung vertraglich poolen. Gesellschafter, die eine Beteiligungsquote von mehr als 25 % nicht erreichen, müssen handeln, damit sie über entsprechende Pool-Vereinbarungen mit anderen Gesellschaftern in den Genuss der Vergünstigungen kommen können. Vorsicht ist hier bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften geboten. Hier sind die Gesellschafter nicht unmittelbar an der Kapitalgesellschaft beteiligt und kommen nicht in den Genuss des Poolvorteils. 5. SCHENKUNGEN BEI ABFINDUNGS- KLAUSELN UNTER GEMEINEM WERT Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus einer Personenoder Kapitalgesellschaft aus, geht der Gesellschaftsanteil oftmals auf die verbleibenden Gesellschafter über und die Erben erhalten nur eine vertraglich geregelte Abfindung. Liegt diese unter dem wahren Wert der übergegangenen Beteiligung, ist die Differenz zwischen der bezahlten Abfindung und dem wahren Wert (Verkehrswert) des Anteils als Schenkung an die verbleibenden Gesellschafter anzusehen. Entgegen der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens geführten Diskussion hat der Gesetzgeber diese Regelungen nicht entfallen lassen. Er hat vielmehr nur klargestellt, dass der bei den Erben steuerpflichtige Erwerb sich nur dann auf das Abfindungsguthaben beschränkt, wenn diese Auseinandersetzung unverzüglich nach dem Tod erfolgt. Abfindungsklauseln sollten deshalb aus erbschaftsteuerlicher Sicht in naher Zukunft angepasst werden. 6. LEBENSVERSICHERUNGEN Bislang können noch nicht fällige Lebensversicherungen bei Schenkungen mit lediglich zwei Drittel der eingezahlten Prämien bewertet werden, was im Ergebnis einen Bewertungsabschlag von 33 % darstellt. Dieses Privileg wird abgeschafft. Ab dem ist nur noch der jeweilige Rückkaufwert maßgeblich. 7. ANRECHNUNG DER ERBSCHAFTSTEUER AUF DIE EINKOMMENSTEUER In das Einkommensteuergesetz soll noch eine Regelung aufgenommen werden, durch die eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer verringert werden soll. Soweit Einkünfte mit Vermögen erzielt werden, das in dem betreffenden Veranlagungszeitraum oder in den 4 Jahren zuvor durch Erbfall erworben wurde und der Erbschaftsteuer unterlag, soll die Erbschaftsteuer nach einer komplizierten Berechnungsformel prozentual auf die Einkommensteuer angerechnet werden. 5

6 BDO DEUTSCHE WARENTREUHAND AG III. WAS SOLLTEN SIE TUN? 1. Sofern noch nicht geschehen, sollten Alternativberechnungen der anfallenden Steuern nach altem und neuem Recht vorgenommen werden. Gerade bei Immobilien und betrieblichem Vermögen gelten jetzt noch die günstigen Bewertungsparameter (Grundbesitzwerte bei Immobilien, Steuerbilanzwerte bei Personengesellschaften, Stuttgarter Verfahren bei Kapitalgesellschaften, sofern nichtbörsennotiert). Zudem gibt es bei betrieblichem Vermögen derzeit noch einen Bewertungsabschlag von 35 % sowie einen Betriebsvermögensfreibetrag in Höhe von EUR , Selbst wenn bei Betriebsvermögen die derzeit anfallende Steuer gegenüber der Steuer nach zukünftigem Recht etwas höher sein sollte, kann überlegt werden, die etwas höhere Steuer in Kauf zu nehmen, um dem drohenden Damokles-Schwert einer höheren Nachsteuer bei Verletzung der Behaltensfristen oder der Lohnsummenregelungen zu entgehen. 3. Wer über Betriebsvermögen verfügt und mit bis herigen Übertragungen den derzeit noch geltenden Betriebsvermögensfreibetrag in Höhe von EUR ,00 nicht oder nicht voll ausgenutzt hat, kann zumindest insoweit Betriebsvermögen noch steuerfrei übertragen. Da dieser Freibetrag ab dem 1. Januar 2009 ersatzlos entfällt, sollte man ihn möglichst noch ausnutzen und nicht ungenutzt verpuffen lassen. 6. Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen sollten an die neue Rechtslage angepasst werden, insbesondere wenn schlichte Buchwertklauseln oder solche nach dem Stuttgarter Verfahren vorliegen. 7. Wer über eine Lebensversicherung verfügt, die noch nicht fällig ist und den Vermögenswert dieser Lebensversicherung nicht für den eigenen Lebensunterhalt im Alter benötigt, sollte überlegen, ob er die Lebensversicherung noch dieses Jahr übertragen möchte. Dann wird die Erbschaftsteuer nur auf zwei Drittel der eingezahlten Prämien erhoben. Wird indes mit der Übertragung bis ins nächste Jahr zugewartet, wird die Versicherung mit ihrem dann aktuellen Rückkaufwert bewertet, der in der Regel deutlich höher liegt. 8. Im Zusammenhang mit geplanten Übertragungen ist abschließend auf die derzeit noch bestehende Möglichkeit hinzuweisen, Privatvermögen in Betriebsvermögen umzuwandeln und die damit verbundene günstige Besteuerungslage von Betriebsvermögen Freibetrag von EUR ,00 und Bewertungsabschlag von 35 % noch zu nutzen. Diese erbschaftsteuerlichen Vorteile sollen mit der anstehenden Gesetzesreform aufgehoben werden. 4. Inhaber von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit nicht mehr als 25 % sollten mit weiteren Gesellschaftern zusammen eine Poolvereinbarung entsprechend den Vorgaben des neuen Erbschaftsteuergesetzes abschließen, um so für Schenkungen oder Erbfälle die neuen Vergünstigungen für Betriebsvermögen in Anspruch nehmen zu können. Die Poolvereinbarung sollte schuldrechtlichen Charakter haben und bereits zum 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt werden. Ansonsten kann ein unvorhergesehener Erbfall kurz nach diesem Termin zu einer existenzgefährdenden Erbschaftsteuer führen. 5. Übertragungen an entferntere Angehörige (wie z. B. Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder etc.) können nach neuem Recht aufgrund der teilweise sehr deutlichen Anhebung der Steuersätze bei Vermögenswerten oberhalb der Freibetragsgrenzen deutlich teurer werden. Auch hier ist zu überlegen, ob geplante Übertragungen noch in dieses Jahr vorgezogen werden sollten. 6

7 DIE NEUE ERBSCHAFTSTEUER KOMMT WAS IST ZU TUN? IV. WAS IST 2008 BEI SCHENKUNGEN ZU BEACHTEN? 1. Wenn noch bis Jahresende Vermögen schenkweise übertragen werden soll, empfiehlt es sich, Widerrufsklauseln für bestimmte Fälle, z. B. Insolvenz oder Drogensucht des Beschenkten, vorzusehen oder auch dafür, dass die Erbschaftsteuerreform doch noch im letzten Moment scheitert. 2. Ebenso ist zu überlegen, ob sich der Schenker zu seinen Lebzeiten ein Nutzungsrecht, wie z. B. den Nießbrauch an dem übertragenen Vermögen vorbehalten möchte. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass die Vermögenssubstanz zwar zu den derzeitigen steuerlich günstigen Werten noch dieses Jahr übertragen wird, die Erträge aber weiterhin beim Schenker verbleiben. V. ZUSAMMENFASSUNG Wer sich mit dem Gedanken trägt, Vermögen zu übertragen und einen Vergleich zwischen altem und neuem Recht gezogen hat, kann bis Ende dieses Jahres noch guten Gewissens die Regelungen des alten Erbschaftsteuerrechts für sich in Anspruch nehmen. Da jede Schenkung einen sorgfältig ausgearbeiteten Schenkungsvertrag mit Re - gelungen auch für Unvorhergesehenes erfordert und darüber hinaus für bestimmte Schenkungen eine notarielle Beurkundung erforderlich ist (z. B. für Grundstücke und GmbH-Anteile), sollte die Übertragung zeitnah angegangen werden. VI. ANSPRECHPARTNER Diese Sonderbeilage zur Erbschaftsteuerreform wurde vom Fachbereich Vermögens- und Unternehmensnachfolge der BDO Deutsche Warentreuhand AG erstellt. Gerne dürfen Sie sich an die nachfolgend genannten Ansprechpartner wenden. Daneben stehen Ihnen aber auch jederzeit Ihre persönlichen Berater Ihrer Niederlassung gerne zur Verfügung. Fachbereich Vermögens- und Unternehmensnachfolge WP/StB/RA Thomas R. Jorde RA/StB Dr. Hellmut Götz Berliner Allee Düsseldorf Tel.: Fax: thomas.jorde@bdo.de 7

8 Ferdinandstraße Hamburg Telefon Telefax BDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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