Steuerklasse Freibeträge Personenkreis Alt/Neu Alt Neu. Ehegatte I Lebenspartner i.s Partnerschaftsgesetz III

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1 A. Allgemeines Der Gesetzgeber wurde durch das Bundesverfassungsgericht verpflichtet, das Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht zu reformieren. Auslöser hierfür war die willkürliche Wertermittlung für Erbschaftsteuerzwecke, wobei vor allem Grundbesitz und Betriebsvermögen gegenüber dem sonstigen Vermögen stark subventioniert wurde. Hierbei verbot das Gericht noch nicht einmal die Subventionierung von Vermögen oder Teile des Vermögens, verpflichtete aber den Gesetzgeber handwerklich sauber zu arbeiten. Er solle doch bitte zuerst die wahren Werte ermitteln und kann dann Vermögen von der Erbschaftsteuer befreien. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen des Erbschaftsteuerrechts dargestellt. Es wird das alte und neue Recht gegenübergestellt. Basis ist der Referentenentwurf des Finanzministeriums, Stand , welcher sicher im Gesetzgebungsverfahren noch geändert wird. Trotzdem bietet der Entwurf eine wesentliche Orientierung für anstehende Entscheidungen. Das neue Gesetz gilt ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger, wahrscheinlich ab Sollte ein Erbfall in der Zeit zwischen bis Veröffentlichung ( ) eingetreten sein, hat der Erbe ein Wahlrecht, ob das alte oder neue Recht angewendet wird. Für Schenkungen gilt das Wahlrecht nicht; es gilt das Datum der Schenkung. Von einer Darstellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens haben wir abgesehen. B. Freibeträge 1. Persönliche Freibeträge Steuerklasse Freibeträge Personenkreis Alt/Neu Alt Neu Ehegatte I Lebenspartner i.s Partnerschaftsgesetz III Kinder, Stiefkinder und Enkel, wenn (Stief-) Kinder verstorben I Enkel, wenn Kinder leben I Eltern und Voreltern im Erbfall I Informationen zur Erbschaftsteuer Seite 1 von 9

2 Steuerklasse Freibeträge Personenkreis Alt/Neu Alt Neu Eltern und Voreltern bei Schenkung, Geschwister und deren Abkömmlinge ersten Grades, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte II alle übrigen Personen III Die Steuerklassen haben sich nicht geändert und werden nur der Vollständigkeit halber dargestellt. Bitte beachten Sie, dass die obigen Freibeträge, wie bisher, pro Person gelten. Beispiel: Ein Kind erhält von seinem Vater und seiner Mutter jeweils Euro. Die beiden Schenkungen sind steuerfrei. Ferner ist bei Ehegatten, welche in Zugewinngemeinschaft leben, zusätzlich der Zugewinnausgleichsanspruch zu ermitteln, welcher nicht der Erbschaftsteuer unterliegt. Schenkungen einer Person und der Erbfall nach dieser Person innerhalb von 10 Jahren werden, wie bisher, addiert. 2. Versorgungsfreibetrag Neben dem persönlichen Freibetrag erhalten der Ehegatte (wie bisher) sowie der Lebenspartner (neu) einen Versorgungsfreibetrag von Euro abzgl. der kapitalisierten Versorgungsbezüge (z.b. Witwenrente). Bisher wurde der Versorgungsfreibetrag nur dem Ehegatten gewährt. Wie bisher erhalten auch die Kinder des Erblassers einen vom Alter abhängigen Versorgungsfreibetrag abzüglich kapitalisierter Versorgungsbezüge, z.b. Waisenrente. 3. Andere geänderte Freibeträge Hausrat einschl. Wäsche und Kleidungsstücke sind bei Erwerb von Personen der Steuerklasse I (wie bisher) und bei Erwerb vom Lebenspartner (neu) in Höhe von Euro steuerbefreit. Zusätzlich erhalten die genannten Personen für andere bewegliche Wirtschaftsgüter (z.b. einen PKW) einen Freibetrag von Euro (bisher Euro). Die übrigen Personen der Steuerklassen II und III erhalten einen einheitlichen Freibetrag von Euro (bisher Euro) für Hausrat und bewegliche körperliche Gegenstände. Auch diese Freibeträge sind personenbezogen. Informationen zur Erbschaftsteuer Seite 2 von 9

3 Alt: C. Steuersätze Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (nach Abzug Prozentsatz in der Steuerklasse der Freibeträge) in Euro I II III bis % 12 % 17 % bis % 17 % 23 % bis % 22 % 29 % bis % 27 % 35 % bis % 32 % 41 % bis % 37 % 47 % über % 40 % 50 % Neu: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (nach Abzug Prozentsatz in der Steuerklasse der Freibeträge) in Euro I II III bis % 30 % 30 % bis % 30 % 30 % bis % 30 % 30 % bis % 30 % 30 % bis % 50 % 50 % bis % 50 % 50 % über % 50 % 50 % Werden die Grenzen nur geringfügig überschritten und kommt deshalb ein höherer Steuersatz zur Anwendung, erfolgt eine geringe Milderung. Besonderheiten gelten bei der Übertragung von Betriebsvermögen bei Anwendung der Steuerklassen II und III. Hier kann, abhängig von weiteren Voraussetzungen, insoweit (für das Betriebsvermögen) eine Versteuerung nach der Steuerklasse I erfolgen. Alt: D. Immobilien Die meisten Bürger werden wahrscheinlich von der verschärften Bewertung der Immobilien betroffen sein. Es galt bisher in der Regel eine vereinfachte Bewertung, dahingehend dass die Nettokaltmiete (bzw. die erzielbare Nettokaltmiete) mit 12,5 kapitalisiert wurde. Informationen zur Erbschaftsteuer Seite 3 von 9

4 Dieser Wert wurde dann um den Alterswertabschlag von 0,5 % jährlich, maximal 25 %, gemindert. Ein- und Zweifamilienhäuser wurden ergänzend noch mit 120 % angesetzt. Ein einfaches, an Brühler Verhältnisse angelehntes Beispiel: Ein mittleres, gut erhaltenes altes Reiheneckhaus in Brühl kostet rd Euro. Bei einer Vermietung des Hauses kann eine monatliche Kaltmiete von Euro erzielt werden. Das Haus ist angenommen 50 Jahre alt. Es ergibt sich der folgende Grundstückswert für Erbschaftsteuerzwecke (alt): Jahrenettokaltmiete, * 12 = * Kapitalisierungsfaktor von 12,5 = abzgl. Altersabschlag von 0,5 % jährlich = 25 % verbleiben Zuschlag für Ein- und Zweifamilienhäuser, 20 % Wert für Erbschaftsteuerzwecke Sollte der pauschal ermittelte Wert in Einzelfällen zu hoch gewesen sein, bestand die Möglichkeit durch ein Sachverständigengutachten einen niedrigeren Wert nachzuweisen. Neu: 1. Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum Die neue Bewertung richtet sich nach dem tatsächlichen Wert der Immobilie. Es gilt das sog. Vergleichswertverfahren, d.h. im obigen Beispielsfall würde das Haus mit Euro (anstatt mit Euro) der Erbschaftsteuer unterworfen. Je nach Lage, Größer und Alter der Immobilie ist mit erheblich höheren Werten zu rechnen. Der Preis und die erzielbare Miete bestimmen sich tatsächlich auch nicht nach dem Alter eines Hauses, sondern nach dem Zustand und der Lage. 2. Miet- und Geschäftsgrundstücke Die oben dargestellte vereinfachte Bewertung galt auch für Miet- und Geschäftsgrundstücke. Es braucht sicher nicht erläutert werden, dass der Wert je nach Kommune erheblich zu niedrig war. In München und Frankfurt gibt es Immobilien, für die ein Faktor von 30,0 und mehr bezogen auf die Nettokaltmiete gezahlt wird und nicht von 12,5 abzgl. Alterswertabschlag. Zukünftig richtet sich die Bewertung von Miet- und Geschäftsgrundstücken nach den auch für Bausachverständige geltenden Grundsätzen (Ertragswertverfahren) und diese orientieren sich an den tatsächlichen Werten. Je nach Lage, Größe und Alter der Immobilie ist mit erheblich höheren Werten zu rechnen, insbesondere bei Häusern in attraktiver Lage. Die Werte werden sich den tatsächlich erzielbaren Veräußerungserlösen annähern. Informationen zur Erbschaftsteuer Seite 4 von 9

5 3. Freibetrag Inländische und in der europäischen Union belegene vermietete Immobilien werden mit 90 % ihres Wertes angesetzt. Der Freibetrag von 10 % entfällt rückwirkend, wenn die Immobilie innerhalb von 15 Jahren veräußert wird. Alt: E. Betriebsvermögen 1. Bewertung von Einzelunternehmen, freie Berufe und Personengesellschaften Nach altem Recht wurden Unternehmen, mit Ausnahme von Kapitalgesellschaften, faktisch mit dem Steuerbilanzwert bewertet. Es erfolgten geringe Modifikationen z.b. hinsichtlich betrieblich genutztem Grundbesitz oder Pensionsverpflichtungen. Die in dem Betrieb ruhenden stillen Reserven blieben im Wesentlichen unberücksichtigt. 2. Kapitalgesellschaften Bei Kapitalgesellschaften wurde danach differenziert, ob aus Verkäufen ein Preis ermittelt werden könnte, z. B. bei börsennotierten Aktien, oder nicht. Konnte aus Verkäufen kein Wert ermittelt werden (Regelfall), kam eine von der Finanzverwaltung entwickelte Bewertungsmethode, das sogenannte Stuttgarter Verfahren, zur Anwendung. Die Bewertung von Unternehmen oder Unternehmensteilen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen ordentlicher Unternehmensbewertungen führt regelmäßig zu höheren Werten, als eine Bewertung nach dem Stuttgarter Verfahren. Dieses wird alleine durch eine Vielzahl von Klagen ausgeschiedener Gesellschafter deutlich, welche nach dem Stuttgarter Verfahren abgefunden wurden, und gegen diese Methode klagten. Sie wollten mehr Geld für ihre Anteile haben. 3. Freibetrag Betriebsvermögen blieb bis zu einem Wert von insgesamt ,00 Euro außer Ansatz (Freibetrag). Der darüber hinaus gehende Wert wurde mit 65 % der Erbschaftsteuer unterworfen. Bei Kapitalgesellschaften galt dieses nur, wenn eine Beteiligung von mehr als 25 % vorlag. Der Freibetrag war an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft, welche einen Steuermissbrauch einschränken sollten. Zwei Voraussetzungen werden hier hervorgehoben: Erben bzw. dem Beschenkten war es verboten, innerhalb von 5 Jahren den Betrieb oder wesentliche Teile des Betriebes zu veräußern oder anderen betriebsfremden Zwecken zuzuführen (sog. Behaltensfrist) Informationen zur Erbschaftsteuer Seite 5 von 9

6 Es war dem Erben untersagt, innerhalb von 5 Jahren Entnahmen zu tätigen, welche die Summe der Einlagen und die ihm zuzurechnenden Gewinne um mehr als ,00 Euro überstiegen (sog. Überentnahmen). Die Zahlung der Erbschaftsteuer aus dem Betriebsvermögen gilt im Übrigen als Entnahme. Neu 1. Bewertung Die Trennung bei der Bewertung vom Betriebsvermögen wird aufgehoben. Es erfolgt eine einheitliche Bewertung unabhängig von der Gesellschaftsform. Demnach gilt folgendes: Es ist, wie bisher bei Kapitalgesellschaften, zu prüfen, ob sich der Wert aus Verkäufen innerhalb des letzten Jahres ableiten lässt. Bei einem Verkauf an einen fremden Dritten hat dieser Wert Vorrang. Diese Vorschrift gilt insbesondere für börsennotierte Kapitalgesellschaften. Sollten keine Verkäufe vorliegen, soll eine andere anerkannte, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Methode zur Anwendung kommen. Der bei der Ertragswertermittlung anzuwendende Kapitalisierungszinssatz und Einzelheiten für ein Ertragswertverfahren werden durch Rechtsverordnung geregelt. Diese Rechtsverordnung liegt noch nicht vor. Es ist somit festzuhalten, dass nicht bekannt ist, welche Bewertungsmethode letztlich zur Anwendung kommt. Allerdings wird aber allgemein vermutet, dass sich die Bewertung an die vom Institut für Wirtschaftsprüfer entwickelten Grundsätzen anlehnen wird. Entscheidende Bedeutung wird dem Kapitalisierungszinsfuß zukommen, welcher noch nicht bekannt ist. Es ist absehbar, dass auch die Bewertung von Betriebsvermögen erheblich höher sein wird, als bisher. Dieses ist schon allein aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben notwendig. Was uns erwartet, ist aber noch nicht bekannt. 2. Freibeträge 2.1. Verschonungsabschlag Inländisches (und in der EU belegenes) Land- und Forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften, bei Beteiligung von mehr als 25 %, werden steuerlich nur mit 15 % des ermittelten Wertes bei der Erbschaftsteuer angesetzt. Hiervon gibt es eine wichtige Ausnahme, welche bisher anerkannte Gestaltungen unmöglich macht. Beträgt das sog. Verwaltungsvermögen mehr als 50 % des gesamten Betriebsvermögens, wird der Verschonungsabschlag nicht gewährt. Zum Verwaltungsvermögen gehören insbesondere Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaften, bei einer Beteiligung von 25 % und weniger, Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen und Kunstgegenstände etc. Betroffene Personen müssen dringend handeln und ihr Vermögen umstrukturieren. Informationen zur Erbschaftsteuer Seite 6 von 9

7 Der Verschonungsabschlag von 85 % ist an zusätzliche, verschärfte Voraussetzungen geknüpft. Hiervon möchten wir im Folgenden drei erwähnen. Es gilt, wie bisher die Behaltensfrist. Sie wurde allerdings von fünf auf fünfzehn Jahre verlängert und um eine Sanierungskomponente erweitert. Auch die bisher geltende Entnahmeregelung gilt weiter. Allerdings wurde auch diese Frist von fünf auf fünfzehn Jahre verlängert, wobei gleichzeitig der bisher geltende unschädliche Betrag für Überentnahmen von Euro auf Euro erhöht wurde. Eine zusätzliche Besonderheit ist die Anknüpfung des Verschonungsabschlags an die Lohnsumme. Zukünftig soll es den Erben (Beschenkten) verboten sein, erheblich Personal abzubauen. Unterschreitet die jährliche Lohnsumme eines Betriebes eines Jahres (einschließlich Sozialversicherungsbeiträge) innerhalb von zehn Jahren 70 % der Ausgangslohnsumme, entfällt der Freibetrag anteilig für dieses Jahr. Die Ausgangslohnsumme ist die durchschnittlich in den letzten fünf Jahren vor Erbfall (Schenkung) gezahlte Lohnsumme einschließlich Sozialversicherungsbeiträge. Die Lohnsumme ist zu indizieren. Tochterunternehmen werden (ggfs. anteilig) berücksichtigt. Für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten gilt die vorgenannte Regelung nicht. Auch wenn wir letztlich mit den Gesetzen leben müssen, möchten wir an dieser Stelle deutlich machen, dass wir die obigen Fristen für unangemessen lang halten und hoffen, dass im Gesetzgebungsverfahren insoweit noch eine erhebliche Verkürzung stattfindet. Auffällig ist auch die hohe Beteiligungsgrenze bei der Prüfung, ob Verschonungsvermögen vorliegt oder nicht. Hier scheinen fiskalische Interessen im Vordergrund zu stehen. Im internationalen Steuerrecht geht man z.b. regelmäßig von einer Grenze von 10 % aus und nicht von 25 %, wie jetzt geplant Freibetrag für Betriebsvermögen Alternativ zum Versorgungsabschlag wird Betriebsvermögen bis Euro völlig von der Erbschaftsteuer freigestellt. Bei Werten zwischen Euro und Euro wird der vorgenannte Freibetrag sukzessive auf 0 Euro abgeschmolzen. Beträgt das Betriebsvermögen über Euro, wird kein Freibetrag gewährt und das gesamte Betriebsvermögen (nach Abzug des Verschonungsabschlags) der Erbschaftsteuer unterworfen. Auch für den Freibetrag für Betriebsvermögen gelten die oben genannten Regelungen für Verwaltungsvermögen, die Behaltensfrist von 15 Jahren und das Verbot der Überentnahmen innerhalb von 15 Jahren. Es ist aber erlaubt, Personal abzubauen. Informationen zur Erbschaftsteuer Seite 7 von 9

8 F. Sonstiges Vermögen/Lebensversicherungen Das sonstige Vermögen, hierunter fallen z.b. Bankguthaben, Bankdepots, Kunstsammlungen oder Schmuck, erfährt keine Änderung. Dieses wurde schon nach altem Recht zu seinem tatsächlichen Wert bewertet und nicht willkürlich subventioniert. Eine Ausnahme stellen nicht fällige Lebensversicherungen dar, wenn sie vererbt oder verschenkt werden. Bisher wurden diese mit 2/3 der gezahlten Beiträge bewertet, zukünftig wird der Rückkaufswert angesetzt. Auch hier wird ein Modell beendet, wobei ärgerlich ist, dass die neue Bewertung auch für Altverträge gilt. G. Steuerplanung Das folgende Beispiel soll verdeutlichen, dass durch eine geschickte Steuerplanung die Erbschaftsteuerbelastung erheblich gesenkt werden kann. Beispiel: Ehegatten mit zwei erwachsenen Kindern. Vater und Mutter haben jeweils ein Vermögen von Euro, insgesamt Euro. Der Zugewinnausgleichanspruch beträgt 0,00 Euro. Der Vater stirbt am , die Mutter am Fall 1 Berliner Testament Bezeichnung Berechnung Erbschaftsteuer 1. Tod des Vaters, Mutter erbt abzgl. Freibetrag steuerpflichtiger Erwerb Erbschaftsteuer 15 % Tod der Mutter, Kinder erben, je Kind jeweils abzgl. Freibetrag steuerpflichtiger Erwerb Erbschaftsteuer 15 % * 2 Kinder abzgl. Steuerminderung nach 27 ErbStG Gesamtbelastung Zum Vergleich: Die Kinder erben unmittelbar von Vater und Mutter. Informationen zur Erbschaftsteuer Seite 8 von 9

9 Bezeichnung Berechnung Erbschaftsteuer 1. Tod des Vaters, Kinder erben, je Kind jeweils abzgl. Freibetrag steuerpflichtiger Erwerb Erbschaftsteuer 11 % * 2 Kinder Tod der Mutter, Kinder erben, je Kind jeweils abzgl. Freibetrag steuerpflichtiger Erwerb Erbschaftsteuer 11 % * 2 Kinder abzgl. Steuerminderung nach 27 ErbStG entfällt Gesamtbelastung H. Schlussbemerkung Zuletzt sei aber der folgende, ernste Hinweis erlaubt: Wir kennen viele Fälle, in denen aufgrund zivilrechtlicher Auseinandersetzungen wegen fehlender oder schlecht verfasster Testamente erheblich mehr Geld vernichtet wurde, als Erbschaftsteuer zu zahlen gewesen wäre. Hinzu kam der Streit der Erben und einige Ergebnisse entsprachen sicher nicht dem Willen der Erblasser. Bitte planen Sie deshalb die Vermögensnachfolge strukturiert. Beginnen Sie mit einer Bestandsaufnahme Ihres Vermögens und halten Sie Ihre Wünsche fest. Es ist dann Aufgabe Ihrer Berater, Ihre Wünsche zu dokumentieren und diese möglichst steuersparend umzusetzen. Ferner bitten wir Sie, bei Ihren Überlegungen nicht nur die Erbschaft- sondern auch eventuelle Einkommen- und Gewerbesteuerbelastungen zu berücksichtigen. Informationen zur Erbschaftsteuer Seite 9 von 9