Steuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung. Vortrag von WP/StB Matthias Witt

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1 Steuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung Vortrag von WP/StB Matthias Witt

2 Erwerb von Todes wegen Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes Inländer ist (Regelfall). Erwerb von Todes wegen - Erbanfall Der Zugewinnausgleich unterliegt nicht der Erbschaftsteuer - Schenkung auf den Todesfall, Anteilsübergang gegen Abfindung bei Gesellschaften - Vermächtnisse, Abfindungen von Pflichtanteilsansprüchen Übergang auf Stiftung -Einzahlungen auf das Stiftungskapital bei nicht steuerbegünstigten Stiftungen - Alle 30 Jahre Entstehung der Steuer

3 Steuerpflichtiger Erwerb Bereicherung des Erwerbers, soweit nicht steuerfrei, abzüglich: - vom Erblasser herrührende Schulden, auch Steuerschulden - Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, Pflichtteilen - Kosten für Bestattung, Testament, Nachlassregelung ggf. Pauschale EUR ,-

4 Bewertung Die Bewertung der Bereicherung des Erben erfolgt nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes - Geld, Forderungen, Lebensversicherungszahlungen, Wertpapiere (Nennwert, Kurswerte) - Anteile an Kapitalgesellschaften (z. B. Aktien, GmbH Anteile) (Kurswert, Veräußerungspreise, Ertragswertverfahren) - Grundbesitz / Bedarfswertermittlung

5 Sachliche Steuerbefreiungen - Hausrat bei ,00 bei Erben der Steuerklasse I, bei Steuerklasse II und III ,00 - Bewegliche körperliche Gegenstände bei ,00 bei Erben der Steuerklasse I - Vermögen von öffentlichem Interesse, z. B. denkmalgeschützter Grundbesitz, Kunstsammlungen

6 Steuerklasse I Die Steuerklassen bei der Erbschaftsteuer sind wie folgt aufgeteilt: Steuerklasse I: 1. der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner 2. die Kinder und Stiefkinder, 3. die Abkömmlinge zu Nr.2 (Enkel, falls deren Eltern verstorben sind), 4. die Eltern und Großeltern (im Todesfall, Erbschaft, Erwerb von Todes wegen)

7 Steuerklasse II Steuerklasse II: 1. die Eltern und Großeltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören (mithin also bei Schenkung), 2. die Geschwister, 3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (Nichten, Neffen), 4. die Stiefeltern, 5. die Schwiegerkinder, 6. die Schwiegereltern, 7. der geschiedene Ehegatte.

8 Steuerklasse III Steuerklasse III: Alle übrigen Personen, wie zum Beispiel der nichteheliche, nichteingetragene Lebenspartner, Neffen, Nichten, Pflegekinder, Pflegeeltern, Freunde.

9 Steuersätze je Steuerklasse für ErbSt bis Wert in Euro I II III über

10 Persönliche Freibeträge in Euro Persönliche Freibeträge Erwerber Ehegatten, eingetragene Lebenspartner Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel Eltern und Großeltern (bei Erbschaft) Personen der Steuerklasse II (z.b. Geschwister) Personen der Steuerklasse III (Nichtverwandte) Freibetrag Besonderer Versorgungsfreibetrag für Ehegatten oder Kinder bzw

11 Vererbung von Grundbesitz - selbstgenutzter Grundbesitz steuerfrei, wenn Ehegatte oder Kinder mindestens 10 Jahre dort als Hauptwohnsitz wohnen bleiben bei Kindern Wohnfläche maximal 200 qm - Schenkung des selbstgenutzten Grundbesitzes an Ehegatten steuerfrei - vermieteter Grundbesitz 90 % des Verkehrswertes, Problem Verkehrswertermittlung Möglichkeit der Steuerstundung bis zu 10 Jahre Bewertung: - Ertragswert - 12,5 fache der Jahresmiete (ggf. übliche Miete) abzüglich Wertminderung 0,5% p.a. max. 25% bei bebauten Grundstücken - Bodenrichtwerte abzüglich 20% bei unbebauten Grundstücken

12 Vererbung von Betriebsvermögen I - Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Anteile an Kapitalgesellschaften mehr als 25 v.h. - Bewertung: Grundsatz Verkehrswert - Vergleichspreise innerhalb eines Jahres - Ertragwertverfahren, mindestens Substanzwert

13 Verschonungsregelung Vererbung von Betriebsvermögen II - Regelverschonung 85 v.h. bzw. Verschonungsoptionen 100 v.h. Voraussetzungen: a) begünstigtes Betriebsvermögen (> 50 v.h. bzw. > 90 v.h.) / versus Verwaltungsvermögen b) Behaltefrist für Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten (5 J. / 7 J. der Lohnsumme) (durchschnittlicher Lohnaufwand der letzten 5 Jahre vor Erbfall) muss während der 5 / 7 Jahre mindestens 400 v.h. / 700 v.h. der ursprünglichen Ausgangslohnsumme betragen - Verwaltungsvermögen - Vermieteter Grundbesitz, Ausnahme Betriebsaufspaltung - Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bis 25 v.h. - Wertpapiere - Kunstsammlungen - Abzugsbetrag EUR ,- - Tarifbegrenzung auf Steuerklasse I für alle Erben - Erbschaftsteuerstundung für max. 10 Jahre

14 Doppelbesteuerung Erbschaftsteuer und Einkommensteuer Tipps zur Verringerung oder Vermeidung von Erbschaftsteuer: - Schenkungen innerhalb der 10-Jahresfrist - Adoption - Zugewinnausgleich / Güterstandsregelung - Schenkung des selbstgenutzte Eigenheimes an Ehegatten - Antrag auf Steuerklassenwechsel - Umgestaltung von Lebensversicherungen

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