Besteuerung von Versorgungsbezügen gem. 19 (2) EStG. Beispiele Rz 122, 124, 126, 128, BMF vom Rz

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1 Seite 284 Versorgungsbezüge Renten betriebliche Altersversorgung Öffnungsklausel Besteuerung von Versorgungsbezügen gem. 19 (2) EStG Besteuerung von Einkünften gem. 22 Nr.1 Satz 3 Buchst.a, aa EStG Besteuerung von Einkünften gem. 22 Nr.1 Satz 3 Buchst.a, bb EStG Nachgelagerte Besteuerung gem. 22 Nr. 5 EStG Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach 22a EStG BMF vom Rz BMF vom Rz Rz BMF vom Rz Rz BMF vom Rz BMF vom BMF Beispiele Rz 122, 124, 126, 128, Beispiele Rz 165, 167, 173, Beispiele Rz 189, 194, 196, 202 und H 22.4 EStH 2009 Beispiele Rz 133, 137, 144, 152, Mitteilungsvordruck 42 Beispiele 1 Diplom-Finanzwirt Thomas Arndt Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht

2 Seite Nr.1 S.3 a) aa - Leibrenten 22 Nr.1 S.3 a) aa EStG Anlage R Zeile 1 10 Folge: Rentenfreibetrag, abhängig vom Rentenbeginn Gesetzliche Rentenversicherung (Alters-, Witwer/n, Waisenrenten, Erwerbsminderungs- und Erziehungsrenten) Landwirtschaftliche Alterskassen Berufsständische Versorgungswerke Kapitalgedeckte Rentenversicherung zertifizierter Rürup 2 Diplom-Finanzwirt Thomas Arndt Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht

3 Seite 286 Beispiel (regelmäßige Rentenanpassung) Drastisches (unrealistisches) Beispiel zur Verdeutlichung des Problems: (regelmäßige) Rentenanpassung Rentenbeginn sei der 1. Februar Rentenbeginn damit erstmals in Die Altersrente beträgt Im Kalenderjahr 2005 = Im Kalenderjahr 2006 = Im Kalenderjahr 2010 = (Wunschtraum der Rentner) Jahresbetrag der Rente./. Rentenfreibetrag = zu versteuern./. WK - Pauschale Sonstige Einkünfte Rente / = / Rente / = / Rente / = / Diplom-Finanzwirt Thomas Arndt Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht

4 Seite 290 Jahresbetrag der Rente nach 22 Nr.1 S.3 Buchst.a Doppelbuchst.aa EStG Die Summe der im Kalenderjahr zugeflossenen Rentenbeträge BMF Rz 157 einschließlich der bei Auszahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur KV- und Pfl. Versicherung. Hierzu gehören auch: Nachzahlungen für maximal ein Kalenderjahr, Einmalzahlungen, Sterbegelder, Abfindungen von Kleinstrenten, Steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung gehören nicht zum Bestandteil der Jahresbetrages der Rente. 4 Diplom-Finanzwirt Thomas Arndt Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht

5 Seite 290 Bestimmung des Rentenfreibetrages BMF Schreiben vom Anlage R Seite 1 Zeile 7 Der Rentenbeginn BMF/Rz 159 ist dem Rentenbescheid zu entnehmen. 2. Der %- Satz BMF/Rz 158 bestimmt sich nach dem Jahr des Rentenbeginns 3. Bei Erhöhungen/Herabsetzungen der Renten BMF/Rz 162 bleibt der Vomhundertsatz bestehen. Es kann ggfs. eine Neuberechnung des Freibetrages erfolgen. Rz Diplom-Finanzwirt Thomas Arndt Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht

6 Seite 291 Folgerenten z.b erst Erwerbsminderungsrente, die dann in eine Altersrente übergeht. Folgerenten, die aus derselben Versicherung hervorgehen BMF Rz 165 Beispiele rechnen! fiktives Jahr des Rentenbeginns ermitteln. Vom tatsächlichen Rentenbeginn der Folgerente ist die Laufzeit der vorhergehenden Rente abzuziehen. 50% dürfen dabei als Vomhundertsatz nicht unterschritten werden. Renten, die vor dem geendet haben, bleiben unberücksichtigt. 6 Diplom-Finanzwirt Thomas Arndt Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht

7 Seite 294 bb - Leibrenten 22 Nr.1 S.3 a) bb EStG Anlage R Zeile Folge: Ertragsanteil, abhängig vom Lebensalter bei Rentenbeginn Bei zeitlicher Befristung greift 55 (2) EStDV Renten aus Zusatzversorgungseinrichtungen z.b. VBL seit 2007 auf der Rückseite der Anlage R einzutragen wird bescheinigt Private Rentenversicherung Rz 151 Renten aus Veräußerungsgeschäften Öffnungs-Klausel Fälle ( überzahlte gesetzliche Rentenversicherung und Versorgungswerke ). 7 Diplom-Finanzwirt Thomas Arndt Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht

8 Seite 294 Besteuerung von Renten i.s.d. 22 Nr.1 S.3 a) bb) EStG n.f. ab 2005 zu versteuernder Rentenanteil = Jahresbetrag der Rente x Ertragsanteil lt. Tabelle [ 22 Nr.1 S.3 a) bb) S.3 EStG] Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten 40 : 60 : 65 : ab 97 Ertragsanteil in v.h. 38 (vorher 52) : 22 (vorher 32) : 18 (vorher 27) : 1 (vorher 2)! ab waren die Ertragsanteile der betroffenen Renten! (z.b. Veräußerungsleibrenten) neu zu ermitteln 8 Diplom-Finanzwirt Thomas Arndt Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht

9 Seite 297 Dauer der Rente bei Abhängigkeit von der Lebensdauer mehrerer Personen 55 (1) Nr.3 EStDV Einem Ehepaar wird gemeinsam eine lebenslange Rente von jährlich mit der Maßgabe gewährt, dass sie beim Ableben des zuerst Sterbenden auf jährlich ermäßigt wird. Der Ehemann ist bei Rentenbeginn 55 Jahre alt, die Ehefrau 50 Jahre alt. Wie hoch ist der steuerpflichtige Ertragsanteil der Rente? Lösung Der zuletzt verbleibende Teil der Rente ( ) ist mit dem Ertragsanteil des jüngeren Ehegatten (30%) zu besteuern. Der Differenzbetrag (9.000 ) unterliegt dann der Besteuerung mit dem Ertragsanteil des älteren Ehegatten (26%). Siehe hierzu das Beispiel in H 22.4 EStG Ertragsanteil einer Leibrente 9 Diplom-Finanzwirt Thomas Arndt Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht

10 Seite 297 Zeitlich befristete Renten nach 55 (2) EStDV Steuerberater A. verkauft seine Betrieb gegen eine lebenslange Rente, längstens jedoch für eine Dauer von 20 Jahren. Der Erwerber der Kanzlei soll an A in dieser Zeit monatlich zahlen. A ist bei Rentenbeginn 60 Jahre alt, alternativ 70 Jahre alt. Wie hoch ist der steuerpflichtige Ertragsanteil der Rente bei A? Lösung A ist bei Rentenbeginn 60 Jahre alt: Der steuerpflichtige Ertragsanteil der Rente beträgt 21% - 55 Abs.2 EStDV. A ist bei Rentenbeginn 70 Jahre alt: Der steuerpflichtige Ertragsanteil der Rente beträgt 15% - 22 Nr.1 S.3 Buchst.a Doppelbuchst. b EStG. 10 Diplom-Finanzwirt Thomas Arndt Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht

11 Seite 298 Nachgelagerte Besteuerung nach 22 Nr. 5 EStG 22 Nr. 5 EStG ist anzuwenden auf Leistungen aus: Altersvorsorgeverträgen 82 Abs.1 EStG Pensionsfonds - Pensionskassen Direktversicherungen Während der Ansparphase erfolgte keine Besteuerung Spezialvorschrift und damit vorrangig zu behandeln. Die Abgeltungsteuer findet daher keine Anwendung 11 Diplom-Finanzwirt Thomas Arndt Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht

12 Seite 299 Umfang der Besteuerung in der Auszahlungsphase Der Umfang der Besteuerung in der Auszahlungsphase richtet sich nach der Steuerfreistellung der Beiträge in der Einzahlungsphase. 3 Nr. 55b, 56, 63, 66 EStG waren zu beachten. Beachten Sie hierzu die Ausführungen im BMF Schreiben vom Rz und die Beispiele in Rz 133, 137, 144 und 152. Der Umfang der Besteuerung ist durch den Anbieter in einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mitzuteilen. BMF Schreiben vom Diplom-Finanzwirt Thomas Arndt Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht

13 Seite 305 Renten von ausländischen Versorgungsträgern 1. Qualifizierung der ausländischen Einkünfte immer nach deutschem Recht. Zuordnung nach 19 oder 22. aa oder bb oder (5) EStG. 2. Welchem Land das Besteuerungsrecht zusteht, ergibt sich aus dem jeweiligen DBA. Schweizer Pensionskasse siehe BFH doch nur Renteneinkünfte nach 22 EStG und keine Pension nach 19 EStG). Begriffsabgrenzung beachten. Kassenstaatsprinzip damit eher die Ausnahme. Regelmäßig hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht. aber Frankreich 13 Diplom-Finanzwirt Thomas Arndt Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht

14 Seite 309 Was sind sonstige Einkünfte Andere Einkunftsarten gehen vor Wiederkehrende Bezüge Unterhaltsleistungen Sonstige Leistungen Private Veräußerungsgeschäfte Renten Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Typische nach Anlage U und schuldrechtlicher Versorgungsausgleich Jede Form von Leistung, die bezahlt wird Preisgelder Vermietung von beweglichen WG Grundstücke alle WG des Privatvermögens Amtszulagen und Versorgung Abgeordneter 14 Diplom-Finanzwirt Thomas Arndt Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht

15 Seite 313 Leistungen nach 22 Nr. 3 EStG!! Entgelt für die Mitnahme von Arbeitskollegen im Pkw Eine sonstige Leistung i.s.d. 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Es kommt dabei entscheidend darauf an, dass das Entgelt durch das Verhalten des Empfängers des Entgelts ausgelöst wird. Entgelt für die zeitweise Vermietung des Wohnmobils Entgelt für das Einsammeln leerer Flaschen Belohnung für einen werthaltigen Tipp Fernsehpreisgelder Bestechungsgelder 15 Diplom-Finanzwirt Thomas Arndt Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht

16 Seite 314 Ringweise Vermittlung von Lebensversicherungen LV Gesellschaft zahlt die Provisionen A wirbt die B für einen LV Vertrag. A erhält dafür Provision von der LV Leitet die Provision an B weiter. A erzielt Einkünfte nach 22 Nr. 3 EStG, die Weiterleitung der Provision ist Einkommensverwendung B wirbt die C für einen LV Vertrag. B erhält dafür Provision von der LV Leitet die Provision an C weiter. B erzielt Einkünfte nach 22 Nr. 3 EStG, die Weiterleitung der Provision ist Einkommensverwendung C wirbt die A für einen LV Vertrag. C erhält dafür Provision von der LV Leitet die Provision an A weiter. C erzielt Einkünfte nach 22 Nr. 3 EStG, die Weiterleitung der Provision ist Einkommensverwendung 16 Diplom-Finanzwirt Thomas Arndt Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht

17 Seite 317 Verlängerung der Spekulationsfrist von 2 auf 10 Jahre ist nur teilweise verfassungswidrig Beschluss BVerfG Angeschafft bis Verkauf ab oder früher angeschafft Alte 2 Jahresfrist ist abgelaufen Innerhalb der 10 - Jahresfrist des 23 (1) Nr.1 EStG!! Wertzuwachs ist nicht! zu versteuern ab hier Wertzuwachs ist zu versteuern Wie wird der ermittelt? Verwaltungsanweisung vom beachten! Alte 2 Jahresfrist war am noch nicht abgelaufen Gesamter Wertzuwachs in der 10 Jahresfrist ist zu versteuern 17 Diplom-Finanzwirt Thomas Arndt Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht

18 Seite 317 Private Veräußerungsgeschäfte i.s.d. 23 EStG Grundstücksverkäufe des Privatvermögens bleiben steuerfrei, wenn Mehr als 10 Jahre zwischen An- und Verkauf liegen oder Ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird oder Im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird Häusliches Arbeitszimmer kann nicht eigengenutzt sein! Keine Besteuerung erst nach Ablauf der 10 Jahresfrist 18 Diplom-Finanzwirt Thomas Arndt Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht

19 Seite 318 Abgrenzung zum gewerblichen Grundstückshandel Objekt 1 Objekt 2 Objekt 3 Objekt 4 werden innerhalb von 5 Jahren verkauft Die Veräußerungsgewinne sind für alle 4 Objekte gewerbliche Einkünfte Kurze Überschreitung des 5 Jahreszeitraums ändert nichts an der Gewerblichkeit Objekt 1 Ist der Verkauf Teil des Gesamtplans für die Finanzierung, liegt Gewerblichkeit vor. Verhält sich der Hersteller wie ein Unternehmer (bauen und verkaufen), liegt Gewerblichkeit vor. Weitere Ausnahmen BMF BStBl I 2004, 434 und BMF BStBl I 2009, Diplom-Finanzwirt Thomas Arndt Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht

20 Seite 330 Doppelbesteuerungsabkommen BMF Stand der Doppelbesteuerungsabkommen Liste über die geltenden Abkommen Liste über künftige Abkommen und laufende Verhandlungen Ein Steuerpflichtiger, der von zwei Staaten für denselben Besteuerungszeitraum, für dasselbe Besteuerungssubjekt mit der gleichen Art Steuer belegt wird. Zur Lösung dieses Konfliktes gibt es grundsätzlich zwei Methoden: Freistellung unter Progressionsvorbehalt oder Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer. 20 Diplom-Finanzwirt Thomas Arndt Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht

21 Seite 331 Prüfungsreihenfolge für DBAs Deutschlands DBAs sind an das OECD - Musterabkommen angelehnt. Sie unterliegen nicht der Überprüfung durch den EuGH. Prüfung, ob dieses DBA überhaupt zutreffend ist. In einem der beiden Länder muss die Ansässigkeit bestehen. Das eine Land und das andere Land immer mit Ländernamen ausfüllen. Tie-breaker-rule zur Bestimmung der Ansässigkeit beachten (Art.4). Protokollnotizen sind Bestandteile der DBA und regeln häufig schwierige Einzelfragen. Z.B. Typenvergleich für US-Gesellschaften (LLC). BFH Siehe auch Tabelle 1 zum Betriebsstättenerlass Beck StE /1. Die Einkunftsart bestimmen, die abweichend vom 2 (1) EStG in diverse Einzeleinkünfte aufgeteilt sind. Begriffsbestimmungen sind immer im vorderen Teil des DBAs zu finden (was ist eine Betriebsstätte?). 21 Diplom-Finanzwirt Thomas Arndt Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht

22 Seite 330 Prüfungsreihenfolge für DBAs Unternehmensgewinne nach Art. 7 gehen anderen Einkünften nach! Speziellere Einkünfte wie Zinsen und Dividenden gehen vor. Abweichungen bei der Definition der Betriebsstätte beachten. Ständiger Vertreter gilt als Betriebsstätte, unabhängiger Vertreter nicht. Siehe auch BFH vom I R 30/07. Die Regeln der DBAs für Dividenden und Zinsen sind wegen der Häufigkeit der Anwendung besonders zu beachten. Achtung! Abgeltungsteuer 2009! Die Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist am Ende der DBAs zu finden; Progressionsvorbehalt oder Anrechnungsmethode. Eine Übersicht über die Anrechenbarkeit ausländischer Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen finden Sie bei Zugleich ist dort eine Zusammenfassung der fiktiven Quellensteuern zu finden. 22 Diplom-Finanzwirt Thomas Arndt Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht

23 Seite 332 Freistellung oder Anrechnung Deutschland Ausland ansässig Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wie immer (ohne ausländische Einkünfte) Progressionsvorbehalt für ausländische Einkünfte bei Freistellungsverfahren. Ausnahmen durch 2a EStG beachten Einkünfte Hier liegt das Besteuerungsrecht laut DBA, dann Anrechnung der ausländischen Steuer bei Anrechnung/Einbeziehung der ausländischen Einkünfte. Hier liegt das Besteuerungsrecht laut DBA, dann 50d ( ) EStG verhindert weiße Einkünfte. Besteuerung muss in einem Land erfolgen (nachweislich!). 23 Diplom-Finanzwirt Thomas Arndt Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht

24 Seite 333 Familienstiftungen Zahlungszugänge und Vorteile (Vermögen und Einkommen) werden dem Gesamtbetrag der Einkünfte, unmittelbar als letzter Wert vor dem Einkommen, zugerechnet. Also keine eigene Einkunftsart, sondern eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage außerhalb des Gesamtbetrags der Einkünfte. 15 AStG für Familienstiftungen ist mit dem Jahressteuergesetz 2009 auf EU- Linie getrimmt worden. Danach sind die Zurechnungen der anteiligen Vermögen und Einkommen dann nicht vorzunehmen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Verfügungsmacht rechtlich und tatsächlich entzogen worden ist und mit dem Land ein Amtshilfeabkommen besteht. Liechtenstein scheidet daher nicht mehr aus (Amtshilfeabkommen liegt nun vor!) 24 Diplom-Finanzwirt Thomas Arndt Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht

25 Seite 335 Anwendung des 2a EStG auf Drittstaaten Negative Einkünfte der im 2a Abs. 1 S.1 Nr. 1 bis 7c EStG genannten Art dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat Davon abweichend ist nach 2a (2) EStG ein Ausgleich doch zulässig, wenn es sich um gewerbliche Einkünfte handelt, die nach diesem Absatz nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden (Waffenhandel, Fremdenverkehr). ausgeglichen werden. Ein Abzug nach 10d EStG ist ausgeschlossen. 25 Diplom-Finanzwirt Thomas Arndt Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht

26 Seite 335 Prüfungsreihenfolge für 2a EStG 2009 Handelt es sich tatsächlich um Einkünfte i.s.d EStG, oder lag keine Gewinnerzielungsabsicht vor ( Liebhaberei )? Handelt es sich um einen Drittstaat? Drittstaaten nach 2a Abs.2a EStG sind: Staaten, die nicht Mitglied der EU sind. Kapitalgesellschaften oder Körperschaften ohne Sitz oder Geschäftsleitung innerhalb der EU. EWR Staaten sind gleichgestellt, wenn zwischen diesen Ländern und Deutschland die Amtshilfe Richtlinie umgesetzt worden ist. 26 Diplom-Finanzwirt Thomas Arndt Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht

27 Seite 336 Keine Anwendung des 2a EStG weil kein Drittstaat vorliegt Besteht mit diesem Land ein DBA? Vermutlich, weil in der EU/EWR nur Liechtenstein (noch) kein DBA mit Deutschland hat. Dort mangelt es jedoch auch (noch) am Auskunftsersuchenabkommen, so dass 2a EStG anzuwenden ist. Siehe Bild zuvor. Sieht das DBA eine Anrechnung für diese Einkünfte vor (z.b. Spanien und Schweiz für unbewegliche Vermögen/V+V), sind negative Einkünfte mit inländischen positiven Einkünften auszugleichen. Sieht das DBA hingegen eine Freistellung für diese Einkünfte vor (in fast allen anderen DBAs), sind negative Einkünfte natürlich im Inland nicht zu berücksichtigen. Kein negativer Progressionsvorbehalt, außer für aktive gewerbliche Einkünfte; 32b (1) S.2 EStG! 27 Diplom-Finanzwirt Thomas Arndt Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht

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