Neue steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen

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1 Neue steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen Fragen, Antworten und Beispielsfälle zur lohn- und einkommensteuerlichen Behandlung von arbeitgeberfinanzierten betrieblichen (Gruppen-)Unfallversicherungen nach dem BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2009 (BStBl I S. 1275) Ihre R+V Allgemeine Versicherung AG Taunusstr Wiesbaden

2 Inhaltsverzeichnis: I. Überblick II. Weiterführende Informationen 1. Was ist neu? 2. Welche Verträge sind betroffen? 3. In welchem Umfang sind die Verträge betroffen? 4. Die Ausübung der Rechte steht ausschließlich dem Arbeitgeber zu; d.h. es ist kein Direktanspruch vereinbart. 5. Die Ausübung der Rechte steht unmittelbar dem Arbeitnehmer zu; d.h. es ist ein Direktanspruch in dem Vertrag vereinbart. 6. Steuerfreier Reisekostenersatz und lohnsteuerpflichtiger Werbungskostenersatz 7. Sozialversicherungspflicht Hinweis: Die nachfolgenden Informationen beruhen auf den Ausführungen des Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom (IV C 5-S2332/09/1004; BStBl I S. 1275). Bitte beachten Sie, dass es sich um ausgewählte allgemeine Informationen handelt, die Ihre individuelle Situation nicht berücksichtigen. Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die inhaltliche Richtigkeit keine Haftung übernehmen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren steuerlichen Berater.

3 I. Überblick über die Steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen Die einkommen-/lohnsteuerrechtliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen aus Unfallversicherungen, die der Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer abgeschlossen hat, richtet sich nach dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom Maßgeblich für die steuerliche Behandlung ist dabei, wer die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausüben kann, d.h. insbesondere wer nach einem Unfall die Versicherungsleistungen vom Versicherer fordern kann. Dies richtet sich danach, ob in dem Vertrag zugunsten des Arbeitnehmers ein Direktanspruch vereinbart ist oder nicht. Steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen beim Arbeitnehmer: Beiträge Kein Direktanspruch vereinbart (Ausübung der Rechte steht dem Arbeitgeber zu) Die vom Arbeitgeber laufend gezahlten Beiträge sind kein Arbeitslohn und unterliegen zum Zeitpunkt der Beitragszahlung nicht dem Lohnsteuerabzug. Im Leistungsfall kommt es dafür zu einer nachgelagerten Besteuerung der Beiträge: Erhält ein Arbeitnehmer Versicherungsleistungen, führen die bis dahin entrichteten, auf den Unfallschutz des Arbeitsnehmers entfallenden Beiträge im Zeitpunkt der Auszahlung oder Weiterleitung der ersten Leistung an den Arbeitnehmer zu Arbeitslohn in Form von Barlohn - begrenzt auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unfall im beruflichen oder außerberuflichen Bereich eingetreten ist. Ermittlung aller vom aktuellen Arbeitgeber in der Vergangenheit gezahlten Beiträge Hochrechnung aufgrund des zuletzt gezahlten Beitrags zulässig Bereits in der Vergangenheit pauschal oder individuell versteuerte Beiträge bleiben außer Betracht Steuerfreier Reisekostenersatz sind die Beitragsanteile, die das Unfallrisiko bei Auswärtstätigkeiten abdecken: 20% des Beitrages bei 24-Stunden- Deckung 40% des Beitrags bei Berufsunfall- Deckung Direktanspruch vereinbart (Ausübung der Rechte steht dem Arbeitnehmer zu) Die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn und unterliegen zum Zeitpunkt der Zahlung dem Lohnsteuerabzug. Steuerfreier Reisekostenersatz sind die Beitragsanteile, die das Unfallrisiko bei Auswärtstätigkeiten abdecken: 20% des Beitrages bei 24-Stunden-Deckung 40% des Beitrags bei Berufsunfall-Deckung Eine Pauschalierung der Lohnsteuer (20% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer) ist nach 40 b Abs. 3 EStG möglich, wenn der durchschnittliche Beitrag je begünstigtem Arbeitnehmer im Vertrag - nach Abzug der steuerfreien Reisekostenvergütung - 62 nicht übersteigt. Somit können maximal folgende Durchschnittsbeiträge für eine Pauschalversteuerung vereinbart werden: 77,50 bei einer 24-Stunden-Deckung 103,33 bei Deckung Berufsunfälle mit/ohne Weg. Werden höhere Beiträge gezahlt, so ist der gesamte Beitrag individuell zu versteuernder Arbeitslohn zzgl. Sozialabgaben. Der Arbeitnehmer kann die dem individuellen Lohnsteuerabzug unterworfenen Beiträge als Werbungskosten und Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Leistungen Beitragsanteile die auf das Risiko von sonstigen beruflichen Unfällen entfallen, kann der Arbeitnehmer steuerlich als Werbungskosten gelten machen. Versicherungsleistungen sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn und unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzug. Leibrenten (z. B. Unfall-Renten) sind als sonstige Einkünfte mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Eine Todesfall-Leistung unterliegt der Erbschaftsteuerpflicht. Steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen beim Arbeitgeber: Die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge zur Unfallversicherung stellen Betriebsausgaben dar. Auch wenn kein Direktanspruch vereinbart ist, ist der Arbeitgeber regelmäßig verpflichtet, die Versicherungsleistungen an den verunfallten Arbeitnehmer weiterzuleiten. Sie sind somit nur ein durchlaufender Posten und berühren den Unternehmensgewinn nicht.

4 II. Weiterführende Informationen 1. Was ist neu? Die steuerliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen der betrieblichen Unfallversicherung ist neu geregelt worden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit dem BMF-Schreiben IV C 5- S2332/09/10004 vom 28. Oktober 2009 die Grundsätze eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH VI R 9/05) vom 11. Dezember 2008 umgesetzt. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die arbeitgeberfinanzierte betriebliche (Gruppen-) Unfallversicherung, bei der die versicherten Arbeitnehmer die ihnen zustehenden Versicherungsleistungen nicht direkt beim Versicherer geltend machen können. Diese neuen Regelungen sind in allen noch nicht formell bestandskräftigen Steuerfällen anzuwenden. Das zum gleichen Thema ergangene BMF-Schreiben vom 17. Juli 2000 IVC 5-S /00- wurde aufgehoben. 2. Welche Verträge sind betroffen? Die Neuregelung gilt für arbeitgeberfinanzierte betriebliche (Gruppen-) Unfallversicherungen, die der Arbeitgeber als Fremdversicherung für fremde Rechnung abschließt: Versicherungsnehmer + Beitragszahler = Arbeitgeber Versicherte Person = Arbeitnehmer Von der Änderung nicht betroffen sind alle anderen Formen der Gruppen-Unfallversicherungen sowie Beiträge und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. 3. In welchem Umfang sind die Verträge betroffen? Es hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer die Leistung unmittelbar bei dem Versicherer geltend machen kann (d.h. Direktanspruch ist vereinbart) oder ob die Ausübung der Rechte ausschließlich dem Arbeitgeber zusteht (d.h. es ist kein Direktanspruch vereinbart). Änderungen bezüglich der steuerlichen Behandlung von Beiträgen und Leistungen ergeben sich nur für Verträge, in denen kein Direktanspruch vereinbart ist. Für Verträge, in denen ein Direktanspruch vereinbart ist, sollte geprüft werden, ob eine Umstellung der Verträge sinnvoll ist bzw. gewünscht wird. 4. Die Ausübung der Rechte steht ausschließlich dem Arbeitgeber zu; d.h. es ist kein Direktanspruch vereinbart. 4.1 Hat das neue BMF-Schreiben Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung? Nein. Der Vertrag kann unverändert fortgeführt werden. Geändert hat sich lediglich die steuerliche Behandlung von Beiträgen und Leistung. 4.2 Ab wann ist BMF-Schreiben wirksam? Das BMF-Schreiben ist in allen Fällen anzuwenden, die bei Veröffentlichung des BMF-Schreibens am 29. Oktober 2009 formell noch nicht bestandskräftig waren (sog. offene Fälle). Offen ist der Fall, wenn er noch nicht unanfechtbar ist. Die Unanfechtbarkeit tritt ein, wenn entweder die Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen verstrichen sind, alle ordentlichen Rechtsbehelfe erfolglos eingelegt wurden oder ein Rechtsmittelverzicht erklärt wurde. Unanfechtbar wird ein Steuerbescheid grundsätzlich mit Ablauf der Einspruchsfrist von regelmäßig einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, dem Verzicht auf den Einspruch oder der Rücknahme des Einspruchs.

5 In der Praxis bedeutet dies, dass damit das Schreiben grundsätzlich auf alle Fälle aus 2009 anwendbar ist, weil für dieses Jahr gegenwärtig (Dezember 2009) noch keine Steuererklärungen abgegeben sein dürften. Anwendbar ist es z.b. aber auch für Fälle aus dem Jahr 2008, wenn der Steuerpflichtige für dieses Jahr noch keine Steuererklärung abgegeben haben sollte, wenn er noch keinen Steuerbescheid erhalten hat oder die Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid noch nicht abgelaufen ist. Entsprechendes gilt für die Jahre zuvor. 4.3 Wie sind die Beiträge und Leistungen nunmehr zu versteuern? Wie bisher sind die Beiträge im Zeitpunkt der Zahlung steuerfrei. Neu ist, dass die Versicherungsleistungen ebenfalls steuerfrei sind. Bisher wurden die Leistungen besteuert. Neu ist, dass es zu einer (nachgelagerten) Besteuerung der Beiträge im Leistungsfall kommt: Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen, führen die bis dahin entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitsnehmers entfallenden Beiträge im Zeitpunkt der Auszahlung oder Weiterleitung der Leistung an den Arbeitnehmer zu Arbeitslohn in Form von Barlohn - begrenzt auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unfall im beruflichen oder außerberuflichen Bereich eingetreten ist. 4.4 Wie erfolgt die Besteuerung im Einzelnen? Welche Beiträge sind zu berücksichtigen? Es sind alle seit der Begründung des Dienstverhältnisses für den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers gezahlten Beiträge (inkl. Versicherungsteuer) zu berücksichtigen. Beim Wechsel des Arbeitgebers (auch innerhalb eines Konzernverbundes) sind ausschließlich die seit Begründung des neuen Dienstverhältnisses gezahlten Beiträge zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind die Beiträge: aus allen Versicherungsverträgen, unabhängig vom Versicherer (d.h. auch bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens), unabhängig von zeitlichen Unterbrechungen des Versicherungsschutzes, unabhängig von der Zugehörigkeit zu verschiedenen (Versicherten-) Gruppen. Ein Betriebsübergang ( 613a BGB) ist kein Arbeitgeberwechsel Welche Beiträge sind nicht zu berücksichtigen? Beiträge aus früheren Dienstverhältnissen (ggf. auch bei einem Konzernunternehmen) Beiträge aus der Vergangenheit, die bereits pauschal oder individuell versteuert wurden. o Dies betrifft im Regelfall Beiträge, die vor dem entrichtet wurden, da diese zum damaligen Zeitpunkt generell steuerpflichtig waren. o Ferner sind die Beiträge nicht heranzuziehen, die danach wegen eines bestehenden Direktanspruchs bereits versteuert wurden. o Nicht zu versteuern sind auch Beiträge, die im Falle eins nicht bestehenden Direktanspruchs bereits bei einer früheren Versicherungsleistung als Arbeitslohn berücksichtigt wurden. Nach dem BMF-Schreiben können 20% des Beitrags einer Versicherung mit 24-Stunden-Schutz als steuerfreier Reisekostenersatz gewährt werden. Damit wären im Ergebnis nur 80% der ermittelten Beiträge bei einer 24h Deckung im Leistungsfall zu versteuern. Weitere Informationen finden Sie unter Punkt Wie erfolgt die Ermittlung der Beiträge? Die Beiträge sind generell vom Arbeitgeber zu ermitteln. Aus Vereinfachungsgründen können die auf den Versicherungsschutz des Arbeitsnehmers entfallenden Beiträge unter Berücksichtigung der Beschäftigungsdauer auf Basis des zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls geleisteten Versicherungsbeitrags hochgerechnet werden. Im Einzelfall kann die Schätzung auch im Einvernehmen mit dem Finanzamt erfolgen.

6 4.4.4 Auf welchen Zeitpunkt kommt es für die Ermittlung der Beiträge an? Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Auszahlung oder Weiterleitung der ersten Leistung im Schadenfall an den Arbeitnehmer. Es sind nur die bis zum Zeitpunkt der ersten Zahlung entrichteten Beiträge zu ermitteln. Insbesondere gilt dies auch, wenn in einem Leistungsfall mehrere Leistungen zeitlich versetzt erbracht werden (z. B. zunächst Krankenhaustagegeld und später Invaliditätsentschädigung) Die Beiträge sind im Zeitpunkt der Auszahlung oder Weiterleitung der Leistung an den Arbeitnehmer zu versteuern. Was versteht man hier unter Leistung? Mit Leistung sind alle Geldleistungen je Schadenfall gemeint, z.b. Invaliditätsleistungen, Krankenhaustagegeld, Tagegeld. Dazu zählen aber auch Zahlungen aus zuschlagfreien Leistungsarten, z.b. Kosten für Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze. Reine Sach- und Dienstleistungen oder Beratungsleistungen finden wegen der untergeordneten Bedeutung im Vergleich zu den hohen Versicherungsleistungen keine Berücksichtigung. Soweit der Versicherer angefallene Kosten übernommen hat (z.b. Umbaukosten), sind diese aber als Geldleistungen zu berücksichtigen. Ebenso die Übernahme von Rechnungsbeträgen Dritter (z.b. Krankenrücktransport) Bis zur welchen Höhe sind die Beiträge zu besteuern? Die Versteuerung der Beiträge ist auf die die dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung begrenzt. Beispiel für die Besteuerung anhand eines fiktiven Leistungsfalls: Der verunfallte Arbeitnehmer ist seit 10 Jahre im Unternehmen beschäftigt. Der jährlich zu zahlende Beitrag beträgt 625 EUR (24h Deckung) Insgesamt wurden EUR gezahlt, von denen 80% steuerpflichtig sind. Somit ergibt sich ein zu versteuernder Beitragsteil von EUR. Leistung Zeitpunkt der Zahlung als Arbeitslohn zu versteuernde Beitragsteile Übertrag Beitragsanteil 500 EUR Tagegeld EUR 500 EUR EUR EUR Krankenhaustagegeld Krankenhaustagegeld Vorauszahlung Invaliditätsleistung Hauptzahlung Invaliditätsleistung Januar 2010 Februar 2010 November 2010 November 2011 Januar 2013 zu versteuernder Beitragsanteil = EUR begrenzt auf die Versicherungsleistung = 500 EUR zu versteuernder Arbeitslohn = 500 EUR EUR Übertrag Beitragsteil = EUR begrenzt auf die Versicherungsleistung = EUR zu versteuernder Arbeitslohn = EUR EUR Übertrag Beitragsteil = EUR begrenzt auf die Versicherungsleistung = 500 EUR zu versteuernder Arbeitslohn = 500 EUR EUR Übertrag Beitragsteil = EUR zu versteuernder Arbeitslohn = EUR 0 EUR Übertrag Beitragsteil = 0 EUR zu versteuernder Arbeitslohn = 0 EUR 0 EUR Bereits versteuerte Beiträge sind bei einem späteren Leistungsfall nicht erneut zu erfassen. Bei einer späteren Versicherungsleistung sind zumindest die seit der vorangegangenen Auszahlung einer Versicherungsleistung entrichteten Beiträge zu berücksichtigen. Fortführung des obigen Beispiels: Neuer Unfall Beinbruch Ski Unfall im Dezember 2012 erneut 500 EUR Krankenhaustagegeld: Maßgeblich ist nur noch der seit Januar 2010 gezahlte Beitrag. Der Arbeitnehmer hat kein Wahlrecht, inwieweit die vom Arbeitgeber erbrachten Beiträge jeweils als Arbeitslohn in den Jahren erfasst werden sollen. Hier findet die Besteuerung zwingend im Jahr des steuerlichen Zuflusses statt. Für den Arbeitslohn im jeweiligen Veranlagungszeitraum ist gesondert zu prüfen, ob es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit isd 34 Abs.2 Nr. 4 EStG handelt, die nach der sog. Fünftelregelung tarifermäßigt zu besteuern ist.

7 4.4.7 Besteht die Möglichkeit einer Lohnsteuerpauschalierung? Das BMF-Schreiben enthält keine Regelung zu einer möglichen Pauschalierung der Lohnsteuer. Im Einzelfall fragen Sie bitte Ihren Steuerberater oder Ihr zuständiges Betriebsstättenfinanzamt Wie erfolgt die Besteuerung von Renten aus Unfallversicherungen? Grundsätzlich sind Renten mit dem sog. Ertragsanteil (siehe 22 Abs.1 a) bb) EStG) zu besteuern, der sich nach dem Lebensalter bei Rentenbeginn richtet. Der Teil der Rente, der nicht der Besteuerung mit dem Ertragsanteil unterliegt, ist so lange wie Arbeitslohn zu versteuern, bis die Summe der auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge erreicht ist. In vielen Fällen wird diese Summe bereits durch die gezahlte Invaliditätsentschädigung überschritten sein. Beispiel für einen 57-jährigen Versicherten: Jahresrente: EUR; gezahlte Beiträge EUR; Ertragsanteil 25%. Jahr zu versteuern Ertragsanteil wie Arbeitslohn Übertrag/Rest 250,00 EUR 750,00 EUR 2.500,00 EUR 1 250,00 EUR 750,00 EUR 1.750,00 EUR 2 250,00 EUR 750,00 EUR 1.000,00 EUR 3 250,00 EUR 750,00 EUR 250,00 EUR 4 250,00 EUR 750,00 EUR 0,00 EUR Ab dem 5. Jahr des Rentenbezugs ist in diesem Beispiel keine Lohnsteuerpflicht mehr gegeben. 5. Ausübung der Rechte steht unmittelbar dem Arbeitnehmer zu; d.h. es ist ein Direktanspruch in dem Vertrag vereinbart 5.1 Welche unmittelbaren Auswirkungen hat der Erlass auf den Vertrag? Die steuerlichen Regelungen bleiben grundsätzlich unverändert. Steht die Ausübung der Rechte dem Arbeitnehmer (versicherte Person) unmittelbar gegenüber dem Versicherer zu, ist der Beitrag im Zahlungszeitpunkt wie Arbeitslohn (Barlohn) zu versteuern. Nach dem BMF-Schreiben können 20% des Beitrags einer Versicherung mit 24-Stunden-Schutz als steuerfreier Reisekostenersatz gewährt werden. Damit wären im Ergebnis nur 80% der ermittelten Beiträge bei einer 24h Deckung im Leistungsfall zu versteuern. Weitere Informationen finden Sie unter Punkt 6. Leistungen aus einer solchen Unfallversicherung sind dadurch auch weiterhin in der Regel steuerfrei Ausnahme sind insbesondere Leibrenten (wie z. B. Unfall-Renten), die mit dem Ertragsanteil zu versteuern sind. 5.2 Welche mittelbaren Auswirkungen hat der Erlass auf den Vertrag? Es sollte geprüft werden, ob eine Anpassung der betrieblichen (Gruppen-) Unfallversicherung sinnvoll ist. Die Vertragsgestaltung ohne Direktanspruch ist regelmäßig steuerlich günstiger. Dafür ist diese Vertragsgestaltung mit einem erhöhten administrativen Aufwand für den Arbeitgeber im Leistungsfall (s. Punkt 4.4) verbunden. Die Entscheidung obliegt allein dem Arbeitgeber als Vertragspartner (Versicherungsnehmer). Der Arbeitgeber sollte unbedingt einen steuerlichen Berater hinzuziehen. Im Folgenden stellen wir die Argumente Pro und Contra einer Vertragsumstellung im Einzelnen vor:

8 5.2.1 Was spricht für eine Vertragsumstellung? Rein steuerlich betrachtet ist die Vertragsgestaltung ohne Direktanspruch künftig regelmäßig günstiger. Statt der (Lohn-) Versteuerung der Beiträge zum Zeitpunkt der Zahlung, erfolgt künftig eine Besteuerung der Beiträge nur im Leistungsfall. Die Besteuerung ist auf den Teil der entrichteten Beiträge begrenzt, der auf den verunfallten Arbeitnehmer entfällt. Die Besteuerung beim Arbeitnehmer ist zudem auf die an den Versicherungsnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung begrenzt. Hinzu kommt, dass sich durch die Besteuerung der Beiträge erst im Leistungsfall (statt zum Zeitpunkt der Beitragszahlung) für den Arbeitnehmer ein Zinsvorteil ergibt. Tritt der Versicherungsfall nicht ein, so kommt es auch nicht zum lohnsteuerlichen Zufluss beim einzelnen versicherten Arbeitnehmer Was spricht gegen eine Vertragsumstellung? Mit dem Ausschluss des Direktanspruchs aus dem Vertrag wird dem Arbeitnehmer das Recht die Versicherungsleistung direkt beim Versicherungsunternehmen geltend zu machen, einseitig entzogen. Generell obliegt die Ausgestaltung des Vertrages dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer. Je nach Umsetzung beim Arbeitgeber sind aber gegebenenfalls arbeitsrechtliche bzw. sogar betriebsverfassungsrechtliche Beschränkungen zu beachten. Zudem wäre der Arbeitgeber künftig im Leistungsfall unmittelbar in die Schadenabwicklung eingebunden, auch bei Freizeitunfällen des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss den Leistungsfall melden, Versicherungsleistungen an den Arbeitnehmer weiterleiten und die dann durch den Arbeitgeber zu versteuernden Beiträge ermitteln und die Steuer abführen. Dazu sollte er im Lohnkonto des verunfallten Arbeitnehmers eine Art Leistungskonto führen (s. Punkt 4.4.6) Was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber den Vertrag umstellen möchte; d.h. den Direktanspruch ausschließen möchte? Der Arbeitgeber sollte seine Arbeitnehmer über diese Veränderungen informieren. Gegebenenfalls sind bei der Umstellung arbeitsrechtliche Beschränkungen zu berücksichtigen (siehe Punkt 5.2.2). Der Ausschluss kann formlos in Schriftform über Ihren Versicherungsberater beim Versicherer beantragt werden. Ein rückwirkender Ausschluss ist - soweit arbeitsrechtlich überhaupt zulässig - mit steuerlicher Wirkung nicht möglich. 6. Steuerfreier Reisekostenersatz und lohnsteuerpflichtiger Werbungskostenersatz 6.1 Versicherung gegen alle Unfälle (24h-Deckung) Der auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallende Anteil der Beiträge ist steuerfreier Reisekostenersatz oder steuerpflichtiger Werbungskostenersatz des Arbeitgebers. Im Ergebnis sind damit nur 80% des Gesamtbeitrags einer Versicherung gegen berufliche und außerberufliche Unfälle steuerpflichtig. Die Beiträge werden jeweils zu 50% in Beiträge für das berufliche Risiko und in Beiträge für das private Risiko aufgeteilt. Der Beitragsteil, der auf den beruflichen Bereich zugeordnet ist, (50%), ist um 40% steuerfreie Reisekostenvergütung zu reduzieren. Nach Abzug der 40% steuerfreie Reisekostenvergütung vom Beitrag für das Berufsrisiko, verbleiben noch 60% als zu versteuernder Arbeitslohn. Die auf diesen Beitragsteil entrichtete Lohnsteuer kann als Werbungskosten im Rahmen der Steuererklärung des Arbeitnehmers geltend gemacht werden. Der 50%ige Beitragsanteil, der auf das Freizeitrisiko entfällt, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn und kann als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Steuererklärung des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.

9 6.2 Versicherung gegen Berufsunfälle und Wegeunfälle Bei Versicherungen gegen Berufsunfälle und Wegeunfälle sind 60% des Beitrags einkommensteuerpflichtig. 6.3 Dienstreiseunfallversicherung Unfallversicherungen die nur das Risiko auf Dienstreisen abdecken sind nicht einkommensteuerpflichtig. 7. Sozialversicherungspflicht der Beiträge Die zu versteuernden Beiträge unterliegen zum Zeitpunkt der Steuerpflicht auch der Sozialversicherungspflicht.

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