STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG BETREFFEND
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- Carl Dennis Wagner
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1 STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE ARBEITSLOSEN VERSICHERUNG UND DIE INSOLVENZENTSCHÄDIGUNG (ABSCHAFFUNG DES STAATSBEITRAGS AN DIE ARBEITSLOSENVERSICHERUNG) AUFGEWORFENEN FRAGEN Behandlung im Landtag Datum 1. Lesung Lesung Schlussabstimmung Nr. 60/2014
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3 3 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung... 4 Zuständiges Ministerium... 4 Betroffene Amtsstellen... 4 I. STELLUNGNAHME DER REGIERUNG Allgemeines Grundsätzliche Fragen Fragen zu einzelnen Artikeln... 7 II. ANTRAG DER REGIERUNG...9 III. REGIERUNGSVORLAGE... 11
4 4 ZUSAMMENFASSUNG Anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (BuA Nr. 22/2014) hat der Landtag über die Abschaffung des Staatsbeitrags an die Arbeitslosenversicherung (ALV) und die damit verbundenen Massnahmen zur Sicherung des Eigenkapitals der ALV beraten. Das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten. Mit der vorliegenden Stellungnahme beantwortet die Regierung die anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen. Da die Vorlage unbestritten war, bestand für die Regierung kein Anlass, die Gesetzesvorlage nach der ersten Lesung abzuändern. ZUSTÄNDIGES MINISTERIUM Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft BETROFFENE AMTSSTELLEN Amt für Volkswirtschaft Stabsstelle Finanzen Alters und Hinterlassenenversicherung (AHV)
5 5 Vaduz, 24. Juni 2014 LNR Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (BuA Nr. 22/2014) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten. I. STELLUNGNAHME DER REGIERUNG 1. ALLGEMEINES In seiner Sitzung vom 8. Mai 2014 hat der Landtag die Regierungsvorlage betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung gemäss BuA Nr. 22/2014 in erster Lesung beraten. Das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten. Die Eintretensvoten haben gezeigt, dass ein Konsens darüber besteht, dass die ALV so ausgestaltet sein soll, dass sie grundsätzlich ohne Beiträge der öffentlichen Hand auskommen kann. Weiter wurden in allen Wortmeldungen die nach der ersten Vernehmlassung (Frühjahr 2013) eingeführten Massnahmen zur Sicherung des Eigenkapitals der ALV begrüsst.
6 6 2. GRUNDSÄTZLICHE FRAGEN In einem Eintretensvotum wurde die Frage gestellt, ob die Gültigkeit des Gesetzes nicht mit einer Laufzeit befristet werden könnte, sodass der Landtag gezwungen wäre, sich nach einer gewissen Zeit wieder mit der Situation der ALV zu beschäftigen. Die Gesetzesvorlage sieht in Art. 71a Abs. 3 vor, dass die Regierung dem Landtag Massnahmen zur nachhaltigen Finanzierung der ALV unterbreitet, wenn die ALV ein Darlehen nach Art. 71a in Anspruch hat nehmen müssen. Nach Ansicht der Regierung ist dies (12 Monate nach Gewährung des Darlehens) der richtige Zeitpunkt, um den Landtag wieder mit der ALV zu befassen. Das Finanzhaushaltsgesetz (FHG, LGBl Nr. 373) verlangt von der Regierung, dass sie dem Landtag innerhalb von sechs Monaten nach Behandlung des Finanzplanes durch den Landtag Vorschläge für Massnahmen zur Einhaltung der Eckwerte unterbreitet, wenn diese Eckwerte gemäss Finanzplan nicht mehr eingehalten werden können (Art. 27 Abs. 2 FHG). Mit dem Gewähren eines Darlehens entsteht das Risiko, dass diese Eckwerte nicht mehr eingehalten werden können, wenn das Darlehen abgeschrieben werden muss. Somit werden mit Art. 71a Abs. 3 der Vorlage die Vorgaben des FHG umgesetzt. Es besteht kein Grund, im Falle der ALV über die im FHG gesetzten Leitlinien für die Finanzplanung hinauszugehen. Solange die Entwicklung ähnlich den Szenarien A bis C (BuA Nr. 22/2014, S. 21 ff.) verläuft, bleibt bei einer Vorlage 12 Monate nach dem ersten Darlehen ausreichend Zeit, um die Finanzierung neu zu regeln, ohne dass für den Staatshaushalt zu grosse Risiken entstünden. Bei einer dramatischen Entwicklung ähnlich jener von Szenario D (BuA Nr. 22/2014, S. 28 ff.) ist die Politik dagegen gefordert, die Zeichen frühzeitig zu erkennen und Gegensteuer zu geben. Ein definiertes Ablaufdatum des Gesetzes könnte in einer solchen Situation auch dazu verleiten, noch länger zuzuwarten, obwohl entschiedenes Handeln schon vor der gesetzten Frist nötig wäre.
7 7 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Situation der ALV jährlich im Rechenschaftsbericht und in der Landesrechnung beschrieben wird und der Landtag sich so jederzeit ein Bild über die Finanzen der ALV machen kann. 3. FRAGEN ZU EINZELNEN ARTIKELN Zu Art. 71 Zu Art. 71 wurde in der ersten Lesung die Frage aufgeworfen, weshalb die Regierung von einer Staffelung der Beitragserhöhung um 50% abgesehen habe. Im Vernehmlassungsentwurf vom Herbst 2013 waren drei Massnahmen zur Sicherung des Eigenkapitals bzw. der Zahlungsfähigkeit der ALV vorgesehen: In einem ersten Schritt sollten die Beiträge auch auf die Lohnanteile über Franken Jahreslohn erhoben werden, in einem zweiten Schritt sollte der Beitragssatz generell von 1% auf 1.5% erhöht werden, und drittens schliesslich sollte die Liquidität der ALV mit dem staatlichen Darlehen gewährleistet werden. Die zweite Massnahme die generelle Erhöhung des Beitragssatzes von 1% auf 1.5% wurde im Entwurf zur ersten Lesung verworfen, weil sich gezeigt hat, dass dieser drastische Eingriff nicht nötig ist (vgl. BuA Nr. 22/2014, S. 30f.). Die Frage nach einer Staffelung bezog sich nur auf diese (zweite) Massnahme, die nicht mehr Gegenstand der im Landtag in der ersten Lesung beratenen Vorlage war. Grundsätzlich war es das Ziel der Regierung, die Massnahmen zur Sicherung des Eigenkapitals der ALV möglichst einfach zu gestalten. Damit sollte Rechtssicherheit geschaffen und die zu erwartenden Belastungen vorhersehbar gemacht werden. Es liesse sich auch denken, die verbliebene Massnahme der Öffnung der Lohnobergrenze (Art. 71 Abs. 1) zu staffeln und in einem ersten Schritt nur die Lohnteile bis zum Zwei oder Dreifachen des versicherten Verdienstes der Beitragspflicht
8 8 zu unterstellen. Die Regierung lehnt eine solche Staffelung aus mehreren Gründen ab: Mit der Massnahme nach Art. 71 Abs. 1 der Vorlage könnten in der aktuellen Situation rund zusätzliche 3.2 Mio. Franken an Beiträgen erhoben werden. Diese Summe wäre auch nötig, um bei einer Entwicklung ähnlich den Szenarien A bis C (BuA Nr. 22/2014, S. 21 ff.) das Soll Eigenkapital von wenigstens 25 Mio. Franken in absehbarer Zeit zu erreichen. Die Staffelung würde deshalb die Äufnung des Fonds unnötig verzögern bzw. schlimmstenfalls verunmöglichen. Weiter wäre eine Staffelung mit einem grossen verwaltungstechnischen Aufwand (sowohl bei der AHV als auch bei den Arbeitgebern) verbunden, der in einem Missverhältnis zum Ertrag für die ALV stünde. Weiter ist die Regierung der Ansicht, dass die Massnahme keinen derart schweren Eingriff darstellt, dass sich eine Staffelung aus Gründen der Verhältnismässigkeit aufdrängt. In der Schweiz wurde bis zum 31. Dezember 2013 das sogenannte Solidaritätsprozent auf die Lohnanteile zwischen und Franken Jahreslohn erhoben. Die obere Begrenzung war aber allein einer mittlerweile nicht mehr geltenden Bestimmung der Verfassung geschuldet, welche die Begrenzung der Beitragspflicht vorschrieb. Seit dem 1. Januar 2014 wird der Beitrag von 1% auf den gesamten Lohnanteil über Franken Jahreslohn erhoben.
9 9 II. ANTRAG DER REGIERUNG Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Landtag den Antrag, der Hohe Landtag wolle diese Stellungnahme zur Kenntnis nehmen und die beiliegende Gesetzesvorlage in Behandlung ziehen. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung. REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
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11 11 III. REGIERUNGSVORLAGE Gesetz vom über die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 24. November 2010 über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; ALVG), LGBl Nr. 452, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 4 Abs. 2 Satz 2 2) Vorbehalten bleibt Art. 71.
12 12 Art. 7 Abs. 2 Grundsatz 2) Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leistet die Versicherung finanzielle Beiträge für die öffentliche Arbeitsvermittlung. Überschrift vor Art. 62a F. Öffentliche Arbeitsvermittlung Art. 62a Finanzierung Die öffentliche Arbeitsvermittlung wird aus den Mitteln der Liechtensteinischen Arbeitslosenversicherungskasse (Art. 63) finanziert. Art. 63 Abs. 1 1) Unter dem Namen Liechtensteinische Arbeitslosenversicherungskasse (Versicherungskasse) besteht ein unselbstständiger Fonds, in den die Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten sowie die Fondserträgnisse einzulegen und aus dem die Arbeitslosenentschädigungen, die Kurzarbeitsentschädigungen, die Schlechtwetterentschädigungen, die Insolvenzentschädigungen sowie die Beiträge nach Art. 7 Abs. 2, Art. 33 und 34 auszurichten sind.
13 13 Art. 70 Bst. b Aufgehoben Art. 71 Konjunkturrisiko 1) Sinkt das Eigenkapital der Versicherungskasse im Mittel der vergangenen drei Jahre unter 25 Millionen Franken, so legt die Regierung fest, dass die Beiträge an die Versicherung (Art. 4) ohne Rücksicht auf den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nach Art. 30 Abs. 2 zu entrichten sind. 2) Die Regierung kann von der Massnahme nach Abs. 1 absehen, wenn aufgrund der konjunkturellen Lage angenommen werden kann, dass binnen eines Jahres das Eigenkapital der Versicherungskasse im Mittel der vergangenen drei Jahre wieder über 25 Millionen Franken steigt. 3) Die Massnahme nach Abs. 1 ergeht in der Form einer Verordnung und ist auf drei Jahre zu befristen. Sie tritt jeweils auf den 1. Januar in Kraft und ist mindestens drei Monate vorher kundzumachen. Art. 71a Staatliches Darlehen 1) Reichen die Mittel der Versicherung nicht aus, um ihre Ausgaben zu decken, so gewährt das Land zinslose Darlehen mit einer Laufzeit von höchstens 36 Monaten. 2) Auf die Gewährung von Darlehen nach Abs. 1 findet Art. 10 Abs. 2 Bst. f des Finanzhaushaltsgesetzes sinngemäss Anwendung.
14 14 3) Hat die Versicherung ein Darlehen nach Abs. 1 aufgenommen, so unterbreitet die Regierung dem Landtag innerhalb von zwölf Monaten Vorschläge für Massnahmen zur nachhaltigen Finanzierung der Versicherung. 4) Die Regierung regelt das Nähere über die Gewährung von Darlehen mit Verordnung. II. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
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