Richtlinien der Kindertagespflege in der Stadt Troisdorf gemäß SGB VIII

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1 Richtlinien der Kindertagespflege in der Stadt Troisdorf gemäß SGB VIII Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag für die Kindertagespflege Die Belange der Kindertagespflege werden im Sozialgesetzbuch VIII Kinder und Jugendhilfe- umfassend geregelt. Diese dienen als Grundlage für die städtischen Richtlinien. Die Förderung der Kindertagespflege gehört gemäß 23 SGB VIII zu den Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe und soll gemäß 22 SGB VIII: - Die Entwicklung des Kindes zu einer gemeinschaftsfähigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit fördern, - die Erziehung und Bildung der Eltern unterstützen und ergänzen sowie - den Eltern helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung zu vereinbaren. Die Förderung der Tageskinder umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Die Aufgabe des Jugendamtes besteht neben der Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson aus der Gewinnung, Überprüfung, fachlichen Beratung und Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen sowie der Begleitung und Information der Erziehungsberechtigten. 1 Fördervoraussetzung 1.1 Fördervoraussetzungen für die Erziehungsberechtigten Die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege wird von der Stadt Troisdorf nach den Bestimmungen des SGB VIII, der Satzung der Stadt Troisdorf für die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Kindertagespflege, in Kindertageseinrichtungen und für außerunterrichtliche Angebote der Offenen Ganztagsschulen OGS (TROGATA) (Elternbeitragssatzung) sowie den Richtlinien der Kindertagespflege in der Stadt Troisdorf gemäß SGB VIII gefördert. Der gewünschte Betreuungsbedarf im Rahmen der Kindertagespflege ist dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - grundsätzlich sechs Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes schriftlich zu melden. Die Tagespflegepersonen erhalten von dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - entsprechend dem Betreuungsumfang eine Förderung. Seite 1

2 1.2 Antrag auf Zuschuss zu den Betreuungskosten der Kindertagespflege gem. 23 SGB VIII Für die Bewilligung des Zuschusses müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Generelle Voraussetzungen Eine Förderung durch die Stadt Troisdorf erfolgt grundsätzlich nur für Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Troisdorf haben und von Kindertagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis betreut werden. Eine öffentliche Förderung soll nur dann erfolgen, wenn die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegeperson bestätigen, dass für die Betreuung keine privaten Zuzahlungen der Eltern an die Kindertagespflegeperson vereinbart wurden. Ausgenommen hiervon sind lediglich Zahlungen der Eltern für die Kosten der Verpflegung in der Kindertagespflegestelle oder spezielle, mit den Eltern abgestimmte Zusatzleistungen, die über das reguläre Bildungs- und Betreuungsangebot hinausgehen. Hierzu muss ein Antrag auf Zuschuss zu den Betreuungskosten der Kindertagespflege gem. 23 SGB VIII von beiden Vertragsparteien ausgefüllt und unterzeichnet werden. Dieser wird dann in Kopie, gemeinsam mit der Kopie des Kindertagespflegevertrages, bei den zuständigen Mitarbeiter/innen des Amts für Kinder, Jugendliche und Familien -Jugendamt- eingereicht Zusätzliche Voraussetzungen bei der Betreuung von Kindern unter einem Jahr (U1) Eine Förderung wird in Anlehnung an 24 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich als bedarfsentsprechend angesehen, wenn die Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder arbeitssuchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) teilnehmen oder die Kindertagespflege für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist. Daher sind den Anträgen für die Förderung für Kinder des oben genannten Altersbereiches grundsätzlich die entsprechenden Nachweise beizufügen, um die Fördervoraussetzungen und den Förderumfang prüfen zu können. Seite 2

3 1.2.3 Förderung für ein- und zweijährige Kinder (1-2 Jahre) Kinder dieses Altersbereichs haben einen Rechtsanspruch auf Betreuung. Hier erfolgt eine Förderung ohne Vorlage von den unter genannten Nachweisen. Die Eltern können mit der Kindertagespflegeperson den für Sie passenden Betreuungsumfang direkt vereinbaren Zusätzliche Voraussetzung bei der Betreuung von Kindern über drei Jahren (Ü3) Grundsätzlich besteht für Kinder unter drei Jahren (und ab dem ersten Lebensjahr) gemäß SGB VIII ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte oder in Tagespflege. Ab dem 3. Lebensjahr besteht ein Anspruch (nur) auf einen Platz in einer Kindertagesstätte, Kindertagespflege ist für diese Altersgruppe in der Regel nur als Ergänzung vorgesehen. Wenn allerdings ein entsprechendes Angebot in einer Tageseinrichtung für Kinder nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht (Beispiel: die Öffnungszeiten der Einrichtung decken die nötige Betreuungszeit nicht ab), wird die Kindertagespflege weiter gefördert. Für schulpflichtige Kinder ist vorrangig ein schulisches Ganztagsangebot in Anspruch zu nehmen (TROGATA). Sollte eine Aufnahme nicht möglich sein, kann die Förderung bis zum nächsten Schuljahr beantragt werden. 1.3 Elternbeiträge Nach Entscheidung über den Antrag auf Zuschuss ist ein Elternbeitrag an die Stadt Troisdorf, der abhängig vom Bruttojahreseinkommen der Eltern ist, zu zahlen. Die Höhe ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Elternbeiträge für Kinder in Kindertagespflege ab : Jahresbrutto- Einkommen Bis 25 Bis 30 Bis 35 Bis 40 Über 40 Bis Bis Bis Bis Bis Über Seite 3

4 Elternbeiträge für Kinder in Tagespflege zum : Jahresbrutto- Einkommen Bis 25 Bis 30 Bis 35 Bis 40 Bis Bis Bis Bis Bis Bis Bis Über Über 40 Sobald die Entscheidung für die Förderung getroffen worden ist, werden die Eltern aufgefordert ihre Jahresbruttoeinkommen zu belegen. Dies geschieht in der Regel durch einen Einkommenssteuerbescheid. Nach Eingang der Unterlagen wird der Elternbeitrag mit einem Bescheid festgesetzt. Sofern keine Nachweise eingereicht werden, wird der Höchstsatz festgesetzt. Es besteht eine sogenannte Geschwisterermäßigung für die gleichzeitige Betreuung mehrerer Kinder, unabhängig davon, ob sie in Kindertagespflege, in einer Tageseinrichtung für Kinder oder einer Offenen Ganztagsschule (TROGATA) betreut werden. Es wird dann nur für ein Kind ein Elternbeitrag erhoben. Der Beitrag richtet sich jeweils nach dem jüngsten Kind. Der monatliche Elternbeitrag ist auch dann zu leisten, wenn das Kind wegen Krankheit oder urlaubsbedingt in der Kindertagespflegestelle nicht betreut wird. Urlaubszeiten der Kindertagespflegeperson werden grundsätzlich bis maximal vier n im Jahr bezuschusst. Bei einer langfristigen Betreuungsunterbrechung aufgrund von andauernder Krankheit des Kindes, ist eine konkrete Absprache des weiteren Vorgehens zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson notwendig. Bei daraus resultierendem Ruhen des Vertrages oder vorzeitiger Vertragsbeendigung, ist das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien -Jugendamt- unmittelbar zu informieren. Seite 4

5 1.4 Fördervoraussetzungen für die Tagespflegepersonen Förderung der Kindertagespflege ab Betreuungszeit / Bis 20 / Bis 25 / Bis 30 / Bis 35 / Bis 40 / Über 40 / Monatlicher Zuschuss Für Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, kann der Zuschuss für die Tagespflegeperson in Anlehnung an den Landeszuschuss (Kindpauschale) für Kinder in Tagespflege gemäß dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) angehoben werden, wenn hierfür die Voraussetzungen gemäß KiBiz vorliegen Erlaubnispflicht bei Ausübung der Kindertagespflege Die finanzielle Förderung sowie die Vermittlung von Kindern in Tagespflege setzen qualifizierte und geeignete Tagespflegepersonen voraus. Tagespflegepersonen, die ein Kind oder mehrere außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten, während eines Teils des Tages, mehr als 15 und länger als 3 Monate gegen Entgelt betreuen wollen, bedürfen einer Pflegeerlaubnis gemäß 43 SGB VIII. Ausgestellt wird diese durch die Fachberatung Kindertagespflege des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien -Jugendamt- und behält bei Erfüllung der Grundvoraussetzungen und Eignungskriterien 5 Jahre Gültigkeit Eignungskriterien der Tagespflegeperson Die Eignung im Sinne von 23 (3) SGB VIII liegt vor, wenn die persönlichen und formalen Voraussetzungen erfüllt werden und die notwendigen Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle gegeben sind ( 43 SGB VIII i.v.m 4 KiBiz). Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien -Jugendamt- stellt die Eignung durch Beratungsgespräche, die Prüfung der erforderlichen Unterlagen und durch Hausbesuche fest. Geeignet sind Frauen und Männer, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen. Ferner müssen sie über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen, wenn sie Kinder in eigenen oder anderen Räumen betreuen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderung an Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Seite 5

6 Persönliche Sachkompetenz: - Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Eltern, dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien -Jugendamt- sowie Bereitschaft zu Vernetzung und regelmäßigem Kontakt mit anderen Tagespflegepersonen - Fähigkeit zur Erkennung der individuellen Bedürfnisse eines Kindes - Achtung, Interesse und Empathie gegenüber dem Kind und seiner Familie - körperliche und seelische Belastbarkeit - Reflexionsbereitschaft und -fähigkeit - Motivation und Bereitschaft zur regelmäßigen Fortbildung und der verbindlichen Teilnahme an Fortbildungen und Supervisionen im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien -Jugendamt-. Die Tagespflegeperson soll an mindestens 4 Fortbildungsveranstaltungen und 2 Supervisionsterminen im Jahr teilnehmen Qualifikationsnachweise Qualifizierung Die Tagespflegeperson verfügt über eine 160 stündige Qualifizierung gemäß dem Curriculum des Deutschen Jugend Instituts (DJI) zur Tagespflegeperson. Der Qualifizierungskurs endet mit einer Prüfung / Kolloquium. Alle in Troisdorf tätigen Tagespflegepersonen verfügen über das Zertifikat Qualifizierte Tagespflegeperson des Bundesverbandes für Tagespflege e.v.. Eine pädagogische Fachkraft (Erzieherin) benötigt die 80 stündige kindertagespflegespezifische Grundqualifikation zur Tagespflegeperson und kann nach Absolvierung des Kolloquiums das Abschlusszertifikat erhalten. Erste Hilfe Die Tagespflegeperson weist einen Grundkurs in Erste Hilfe am Kind, inklusive Kleinkinder / Säuglingsnotfälle im Umfang von mindestens 20 vor. Der Erste-Hilfe-Kurs muss alle 3 Jahre aufgefrischt werden. Polizeiliches Führungszeugnis Ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) liegt für die Tagespflegeperson und alle im Tagespflegehaushalt lebenden Personen ab 16 Jahren vor. Die entsprechenden Nachweise müssen im Rahmen der Verlängerung der Pflegeerlaubnis alle 5 Jahre aktualisiert vorgezeigt werden. Seite 6

7 Ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Eine ärztliche Bescheinigung von allen volljährigen Personen, die in der Tagespflegestelle leben, liegt vor und wird ebenfalls alle 5 Jahre erneuert. Sprachkenntnisse Bei Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sind Sprachkenntnisse nach den Kriterien B2 des europäischen Referenzrahmens nachzuweisen. Kindgerechte Räumlichkeiten - ausreichend Platz für Spielmöglichkeiten, Bewegung und Ruhephasen - eine anregungsreiche, kindgerechte Ausgestaltung - geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien - unfallverhütende und hygienische Verhältnisse - ausreichend Schlafgelegenheiten - ausgestatteter Wickelplatz - Möglichkeit des Spielens und Erlebens der Natur Im Einzelfall besteht die Möglichkeit einer finanziellen Förderung, wenn die Eignung bereits durch eine andere Kindertagespflege - Fachstelle festgestellt wurde und das Zertifikat über die erfolgreich abgeschlossene Prüfung nachgereicht wird. In diesen Fällen wird die Pflegeerlaubnis kindbezogen erteilt. Tagespflege im Haushalt des Tagespflegekindes Wird die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern durchgeführt und wünschen die Personensorgeberechtigten eine finanzielle Förderung der Tagespflege, müssen von der Tagespflegeperson die Eignungskriterien für den Erwerb der Pflegeerlaubnis erfüllt werden, ausgenommen der Räumlichkeiten. Außerdem ist sowohl die ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung als auch das erweiterte Führungszeugnis nur von der Tagespflegeperson selbst notwendig Mitteilungspflichten Die Kindertagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien -Jugendamt- unverzüglich jegliche Änderung im Kindertagespflegeverhältnis schriftlich mitzuteilen. Die Mitwirkungspflicht gemäß 60 SGB I wird vorausgesetzt. Wird der Mitteilungspflicht nicht nachgekommen, kann die Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt und die laufende Geldleistung zurückgefordert werden. Dies gilt vor allem in Bezug auf: Seite 7

8 - eine Änderung in der monatlichen Betreuungszeit - einen Wohnortwechsel - die Beendigung des Betreuungsverhältnis - eine Änderung des Einkommens 1.5 Auszahlung des Förderbetrages Die Tagespflegesätze werden jeweils spätestens zum dritten des Monats vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien -Jugendamt- an die Tagespflegeperson überwiesen. Ein Anspruch auf Auszahlung ergibt sich mit Beginn des ersten Betreuungstages des Kindes unter Berücksichtigung der Eingewöhnungsphase. Sollte der Beginn bzw. das Ende der Betreuungszeit nicht mit dem Monatsanfang /Monatsende zusammenfallen, errechnet sich der Pflegesatz für diese Zeit anhand der Betreuungstage anteilig. Die Tagespflegesätze werden den Tagespflegepersonen nur für erbrachte Betreuungsleistung einschließlich 4 n Urlaub im Jahr gewährt. Die Tagespflegeperson unterrichtet das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - umgehend über eventuelle betreuungsfreie Zeiten. 2 Verlängerung der Pflegeerlaubnis Um die Tagespflegeerlaubnis zu verlängern und für die weitere finanzielle Förderung sind nach 5 Jahren folgende Nachweise notwendig: - Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses nach 30a BZRG von allen Familienmitgliedern ab dem 16. Lebensjahr - Vorlage einer aktuellen ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung - Nachweise über die Teilnahme eines Auffrischungskurses in Erste Hilfe am Kind - Nachweis an der Teilnahme an Fortbildungen (12 4 Veranstaltungen im Jahr) und Supervisionen (6 2 x im Jahr) - Vorlage einer pädagogischen Konzeption der Tagespflegestelle - Nachweis über die Führung einer kindbezogenen Bildungsdokumentation Die Teilnahme an städtischen Fortbildungsveranstaltungen und Supervisionen ist für die Tagespflegepersonen in der Regel kostenfrei. Sie werden monatlich schriftlich über die Angebote informiert. Seite 8

9 3 Zusammenschluss von Tagespflegepersonen Im Rahmen eines Zusammenschlusses von Tagespflegepersonen gelten die Grundvoraussetzungen der finanziellen Förderung wie in Punkt 1 der vorliegenden Richtlinien beschrieben sowie die Vorgaben gemäß 4 KiBiz. 4 Betreuung 4.1 Umfang Die Betreuungszeit umfasst mindestens 10 wöchentlich und wird länger als drei Monate in Anspruch genommen. Ist aufgrund nachgewiesenem Bedarf eine Betreuung in Form von Randzeitenbetreuung zusätzlich zur Schule oder Kindertagesstätte notwendig, so kann auf Antrag diese bezuschusst werden, wenn der erforderliche Randzeitenbetreuungsumfang mindestens 10 wöchentlich beträgt. Es wird kein zusätzlicher Elternbeitrag erhoben. Bei Kindertagespflege über Nacht werden im Zeitraum von 21:00 06:00 Uhr 50 % der auf die nstundenzahl angerechnet und für den Förderzuschuss berücksichtigt. Bei der Betreuungszeit sind der Entwicklungsstand des Kindes und die altersspezifischen Bedürfnisse zum Wohle des Kindes zu berücksichtigen. Die Betreuungszeit sollte in der Regel 45 pro nicht überschreiten Eingewöhnung Vor Betreuungsbeginn haben die Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegeperson dafür Sorge zu tragen, dass eine dem Kind angemessene Eingewöhnung in die Betreuung erfolgt. Die Eingewöhnung wird, bei erfüllten Voraussetzungen wie unter Punkt 1 der vorliegenden Richtlinien angegeben, gefördert. Ab dem Beginn der Eingewöhnungsphase wird der zu zahlende Elternbeitrag seitens der Eltern geleistet. Die Tagespflegeperson erhält ab diesem Zeitpunkt und maximal für einen Monat den Fördersatz für nstunden Kinder mit besonderem Förderbedarf Tageskinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt worden ist, sollen grundsätzlich nur durch Tagespflegepersonen betreut Seite 9

10 werden, die über eine entsprechende Zusatzqualifikation verfügen. Der Förderbedarf ist durch die Erziehungsberechtigten nachzuweisen Kinder mit erhöhtem Förderbedarf im Rahmen von Hilfe zur Erziehung (HzE) gem. 27 ff. SGB VIII Ist Tagespflege gemäß 27 ff. SGB VIII die geeignete und notwendige Maßnahme, so ist es grundsätzlich möglich, die Förderung der Tagespflege durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe aufzustocken, wenn ansonsten die Hilfe nicht in angemessener Weise geleistet werden könnte. Über den Rahmen der Finanzierung muss im Einzelfall entschieden werden. 5 Ausfallzeiten der Tagespflegeperson Der Tagespflegeperson stehen vier n betreuungsfreie Urlaubszeit im Jahr zu. Entsprechende Zeiten müssen frühzeitig mit den Eltern abgestimmt werden. Während der betreuungsfreien Zeit übernimmt entweder eine vertraglich benannte Vertretung, die im regelmäßigen Kontakt zum Tageskind steht, die Betreuung oder die Eltern organisieren eine andere Lösung für den entsprechenden Zeitraum. Auch bei Krankheit der Tagespflegeperson wird die Betreuung, wenn von den Eltern gewünscht, durch eine qualifizierte Vertretungsperson sichergestellt. Die öffentliche Förderung erhält im Vertretungsfall aufgrund von Krankheit weiterhin die eigentliche qualifizierte Tagespflegeperson. Sowohl Urlaub als auch Ausfallzeiten aufgrund von Krankheit sind dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien -Jugendamt- unverzüglich mitzuteilen. 6 Ende der Betreuung / Ende der Förderung Kindertagespflege wird in der Regel bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres bewilligt. Ausnahmen entstehen durch konkret festgelegte Vertragsendungen. Wird der Betreuungsvertrag vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gekündigt, so ist das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien -Jugendamt- unmittelbar zu informieren. 7 Vertragliche Regelungen Zur Begründung des Kindertagespflegeverhältnisses, bei dem eine Förderung durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien -Jugendamt erfolgt, ist zwischen der Kindertagespflegeperson und den Erziehungsberechtigten ein privatrechtlicher Vertrag zu schließen. Seite 10

11 Mit diesem Vertrag werden Vereinbarungen über den Beginn und Umfang der Kindertagespflege, Kosten der Verpflegung, Urlaubsvertretung und sonstige Regelungen zwischen beiden Vertragsparteien bezüglich der Betreuung und Erziehung des zu betreuenden Kindes getroffen und festgeschrieben. 8 Sozialversicherungsbeiträge Die Tagespflegeperson hat einen Anspruch auf die hälftige Erstattung der angemessenen Sozialversicherungsbeiträge, die sich aus der Erzielung von Einnahmen aus der öffentlich geförderten Kindertagespflege gesetzlich ergeben. Die entstandenen Kosten werden auf Antrag und durch Vorlage entsprechender Belege übernommen. Die Erstattung erfolgt quartalsweise rückwirkend für den Zeitraum, in dem geförderte Kindertagespflegeverhältnisse bestanden haben bzw. bestehen. Die Kosten aller Versicherungen werden für maximal 12 Monate rückwirkend gezahlt. 8.1 Unfallversicherung Die nachgewiesenen Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe des Pflichtbeitrages der Berufsgenossenschaft der Wohlfahrtspflege (BGW) werden erstattet. Hierzu ist der Beitragsbescheid vorzulegen. 8.2 Kranken- und Pflegeversicherung Kranken- und Pflegeversicherung werden für die Zeit, in der eine laufende Geldleistung gewährt wird, hälftig erstattet. Als selbstständig Tätige können Tagespflegepersonen entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversichert sein. Als angemessen gelten die Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Hälfte der nachgewiesenen Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung einer Tagespflegeperson wird vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien -Jugendamt- übernommen. Bei privat versicherten Tagespflegepersonen wird maximal die Hälfte der Kosten des Basistarifs der privaten Krankenkasse übernommen. 8.3 Rentenversicherung Unterliegt eine Tagespflegeperson der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, wird die Hälfte des nachgewiesenen Rentenversicherungsbeitrags für den Zeitraum übernommen, in der eine laufende Geldleistung gewährt wird. Ist dies nicht der Fall, wird ein angemessener Zuschuss zur privaten Alterssicherung übernommen. Die angemessene Höhe einer Altersvorsorge liegt bei monatlich 80. Der städtische Zuschuss zur privaten Altersvorsorge beträgt pro Kind und Monat bis zu 40, maximal aber nur die hälftigen Kosten der tatsächlichen Altersvorsorge. Seite 11

12 9 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am in Kraft und gelten für alle neuen Anträge. Alle bestehenden Betreuungsverhältnisse werden bei Verlängerung entsprechend angepasst. Seite 12

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