Richtlinie des Kreises Pinneberg zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege

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1 Richtlinie des Kreises Pinneberg zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege 1. Gesetzliche Grundlagen 22, 22a, 23, 24, 43 u. 90 Sozialgesetzbuch VIII ( SGB VIII ) 2. Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf Förderung in der Kindertagespflege haben Kinder, die das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern die Kindertagespflege für ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist ( pädagogische Notwendigkeit ). Kinder, die das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern deren Erziehungsberechtigte sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme oder in der Schul- oder Hochschulausbildung befinden. Kinder, die das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern deren Erziehungsberechtigte Leistungen zur Eingliederung in Arbeit i.s.d. SGB II erhalten. Kinder, die das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern ihre Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder arbeitssuchend sind. Kinder, die das 1. Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, bis zum Schuleintritt, die statt oder neben einer Betreuung in einer Kindertagestätte besonderen Bedarf an einer ergänzenden Förderung haben. Kinder im schulpflichtigen Alter, sofern sie einen besonderen Bedarf an einer ergänzenden Förderung haben. Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die trotz eines Rechtsanspruches auf einen Kindertagesstättenplatz diesen nachweislich nicht erhalten haben, für die Übergangszeit bis zum Erhalt des Platzes. Kindertagespflege wird ausschließlich Kindern im Sinne des 7 Abs. 1 Nr. SGB VIII gewährt. Danach ist Kind, wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 3. Umfang des Betreuungsanspruches Für die Betreuung in einer Kindertagespflegestelle besteht ein Grundanspruch von wöchentlich 20 Stunden, wenn ein oder beide Elternteile nicht berufstätig sind. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, gilt die Regelung entsprechend. Die 20 Stunden sollen aus pädagogischen Gründen grundsätzlich an mindestens 3 aufeinanderfolgenden Wochentagen wahrgenommen werden. Darüber hinaus richtet sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf. Dieser wird vom Kreisjugendamt auf Grundlage der Angaben der Erziehungsberechtigten ermittelt. Von diesen sind Nachweise der Beschäftigung, der beruflichen Bildungsmaßnahme, der Eingliederung in Arbeit, der Arbeitssuche oder eine Bescheinigung der Schule bzw. Hochschule mit dem jeweiligen zeitlichen Umfang sowie ggfs. der Fahrtzeiten vorzulegen.

2 Im Fall der Inanspruchnahme von Kindertagespflege aus pädagogischer Notwendigkeit wird der erforderliche Betreuungsumfang vom jeweils zuständigen Regionalteam der Sozialen Dienste des Kreises Pinneberg im Rahmen der Erziehungskonferenz festgestellt. 4. Eignung und persönliche Qualifikation von Tagespflegepersonen nach 23 Abs. 3 SGB VIII Zum Erhalt einer Förderung muss die Kindertagespflegeperson geeignet und qualifiziert sein. Geeignet ist sie, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind Vollendung des 21. Lebensjahres Hauptschulabschluss oder ein vergleichbarer Schulabschluss praktische Erfahrungen u.a. in den Bereichen Pflege und Erziehung erweitertes polizeiliches Führungszeugnis ( 8a SGB VIII ) für alle im Haushalt der Kindertagespflegeperson lebenden Personen ab dem 18. Lebensjahr ärztliche Bescheinigung darüber, dass die Kindertagespflegeperson psychisch und physisch in der Lage ist, Tagespflegekinder zu betreuen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, um den Inhalten des Kurses folgen zu können ausführliches persönliches Erstgespräch Hausbesuch ( ausreichende kindgerechte Räumlichkeiten, ein gewisses Maß an Sauberkeit und Ordnung ) positiver Gesamteindruck hinsichtlich der Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft ( u.a. Lebenslauf, Ernährungsvorstellungen, Umgangston ) Erste-Hilfe-Kursus ( 8 Doppelstunden mit je 45 Minuten ) nicht älter als 3 Jahre. Die Ausbildungsinhalte müssen regelmäßig nach 2 Jahren in Erste-Hilfe-Trainingskursen ( 4 Doppelstunden mit je 45 Minuten ) aufgefrischt werden bzw. nach 3 Jahren vollständig erneuert werden. Wird eine Ausbildung zur Kindertagespflegeperson angestrebt, so erfolgt die Feststellung der Eignung grundsätzlich im Zuge des Zuwendungsvertrages durch die Familienbildungsstätten im Kreis Pinneberg. Wird ausschließlich die Erteilung einer Pflegeerlaubnis angestrebt, so erfolgt die Feststellung der Eignung durch das Jugendamt des Kreises Pinneberg. Qualifiziert ist eine Kindertagespflegeperson, wenn sie über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügt, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen hat. Die Anforderungen an Umfang und Inhalt eines qualifizierten Lehrganges sind als erfüllt anzusehen, wenn er dem Curriculum des Bundesverbandes Tagespflege entspricht. Der qualifizierte Lehrgang ist im Rahmen der Ausnahmeregelung nach 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII entbehrlich für Personen mit abgeschlossener pädagogischer Berufsausbildung ( z.b. Sozialpädagoge, Erzieher, sozialpädagogische Assistentin ), mit Ausnahme der Teilnahme an den Seminaren zu Arbeitsgrundlagen, Steuerrecht und Kindeswohlgefährdung.

3 5. Fachliche Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen und Vermittlung von Kindertagespflegeverhältnissen Der Kreis Pinneberg als Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat seine Aufgabe der Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen und Vermittlung von Kindertagespflegeverhältnissen nach 23 Abs. 1 SGB VIII per Zuwendungsvertrag auf die AG der Familienbildungsstätten im Kreis Pinneberg ( FBS Elmshorn, FBS Wedel, FBS Pinneberg ) übertragen. Jede Familienbildungsstätte im Kreis Pinneberg führt mindestens einmal jährlich einen Qualifizierungslehrgang nach der Qualifizierungs- und Prüfungsordnung des Bundesverbandes für Kindertagespflege durch, der mit dem Zertifikat des Bundesverbandes abschließen kann. Zur Intensivierung der Fachkenntnisse der Kindertagespflegepersonen führen die Familienbildungsstätten regelmäßige Erfahrungsaustausche durch und bieten Fortbildungen an. Zur Vermittlung von Kindertagespflegeverhältnissen werden von den Familienbildungsstätten durch qualifizierte Kräfte Beratungsgespräche geführt und bedarfsgerecht Kontakte zwischen Erziehungsberechtigten und Kindertagespflegepersonen hergestellt und bei Bedarf begleitet. Der Umfang und die weiteren individuellen Modalitäten des jeweiligen Betreuungsverhältnisses werden zwischen Kindertagespflegeperson und Erziehungsberechtigten im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages vereinbart. 6. Erlaubniserteilung und Erlaubnisaufhebung zur Kindertagespflege nach 43 SGB VIII Wer Kinder außerhalb des Haushaltes der Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf gemäß 43 SGB VIII der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag vom Jugendamt des Kreises erteilt. Wird eine Geldleistung nach 23 Abs. 2 SGB VIII beantragt, bedarf es unabhängig von Absatz 1 der Erteilung einer Pflegeerlaubnis. Die Erlaubnis wird in der Regel für die Dauer von 5 Jahren erteilt und befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern, wobei im Laufe einer Woche nicht mehr als zehn fremde Kinder betreut werden dürfen. Die Erlaubnis kann im Einzelfall auf eine geringere Anzahl von Kindern beschränkt werden. Während der Qualifizierungsphase der Kindertagespflegeperson kann eine befristete, begrenzte Erlaubnis erteilt werden. Bei Aufgabe der Tätigkeit, bei Bekanntwerden schwerwiegender rechtlicher Verstöße sowie im Fall einer Kindeswohlgefährdung wird die Erlaubnis zur Kindertagespflege durch das Jugendamt unverzüglich aufgehoben. 7. Höhe des Leistungsentgeltes Die laufende Geldleistung des Jugendamtes an die Kindertagespflegeperson nach 23 SGB VIII ist in der Satzung zur Höhe einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen und zur Festsetzung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege festgelegt und bemisst sich wie folgt:

4 Je betreutem Kind wird ein Stundensatz nach Absatz 2 Ziffer 2 23 SGB VIII bis zu einer Maximalhöhe festgelegt. Der Stundensatz beinhaltet neben dem zu 60% anzurechnenden erzieherischen Beitrag den zu 40% anzurechnenden Sachaufwand nach 23 Absatz 2 Ziffer 1 SGB VIII. Beim Sachaufwand handelt es sich um Betriebsausgaben, Fortbildungen und Verpflegungskosten. Die Höhe des Stundensatzes wird alle 2 Jahre auf Angemessenheit überprüft, beginnend ab Zusätzlich werden der Kindertagespflegeperson nach Erhalt der Pflegeerlaubnis und mit Beginn des ersten Betreuungsverhältnisses gemäß Absatz 2 Ziffern 3 und 4 23 SGB VIII die nachgewiesenen Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die hälftigen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung sowie die hälftigen nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung erstattet. Näheres ist in der Satzung des Kreises Pinneberg über die Höhe der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen und die Festsetzung des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege geregelt. Die Eingewöhnungsphase eines Kindes in einer Kindertagespflegestelle umfasst mindestens 2 Wochen. Mit Beginn der Eingewöhnungsphase entsteht der Anspruch der Kindertagespflegeperson auf die Entgeltleistung nach 23 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 SGB VIII im tatsächlich geleisteten Stundenumfang. Werden keine Kinder mehr betreut, so erlischt der Anspruch auf das Leistungsentgelt mit Ablauf des Monates, in dem das letzte Betreuungsverhältnis endet. Grundsätzlich erhält eine Person nur dann Leistungen, wenn eine Pflegeerlaubnis gemäß 43 i.v.m. 23 Abs.3 SGB VIII erteilt wurde. 8. Abrechnungsmodalitäten Die Kindertagespflegepersonen beantragen beim Jugendamt die Zahlung des Leistungsentgeltes unter Nachweis der von ihnen geschlossenen Betreuungsverhältnisse. Die Zahlungen des Leistungsentgeltes erfolgen monatlich zum Monatsanfang für die jeweilige Laufzeit des Betreuungsvertrages. Die Kindertagespflegepersonen erstellen halbjährliche Abrechnungen, bei denen ggfs. Änderungen in den Betreuungsverhältnissen zu berücksichtigen sind. Sollte eine Kindertagespflegeperson ein höheres als das vom Jugendamt maximal anerkannte Leistungsentgelt verlangen, so ist der Differenzbetrag von den Erziehungsberechtigten zu tragen und durch diese direkt mit der Kindertagespflegeperson abzurechnen. Die Kindertagespflegepersonen können beim Jugendamt die Bezuschussung der nachgewiesenen Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die hälftigen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung sowie die hälftigen nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung beantragen. Die Zahlungen dieser Zuschüsse erfolgen monatlich, mit Ausnahme der Kostenerstattung für die Unfallversicherung, die jährlich zur jeweiligen Fälligkeit erfolgt. Der Anspruch auf die Zuschüsse entsteht nach Erhalt der Pflegeerlaubnis ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson, sofern dies dem Jugendamt bekannt gemacht wurde.

5 9. Kostenbeitrag für Erziehungsberechtigte und Antrag auf Ermäßigung Die Heranziehung zu den Kosten der Kindertagespflege nach 23 SGB VIII erfolgt gem. 90 Abs. 1 Ziffer 3 u. Abs. 3 SGB VIII i.v.m. 25 KitaG durch Festsetzung eines Kostenbeitrages. Der maximale Kostenbeitrag ist festgesetzt in der Satzung des Kreises Pinneberg zur Höhe einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen und zur Festsetzung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege. Der Kostenbeitrag ist von den Erziehungsberechtigten nach Erhalt des entsprechenden Bescheides mit Beginn der Eingewöhnungsphase monatlich zum Monatsanfang an das Jugendamt des Kreises Pinneberg zu entrichten. Ist die finanzielle Belastung durch die Entrichtung des Kostenbeitrages den Erziehungsberechtigten und dem Kind nicht zumutbar, so kann von den Erziehungsberechtigten beim Jugendamt unter Darlegung der Einkommensverhältnisse ein Antrag auf teilweise oder vollständige Ermäßigung gestellt werden. Bei der Feststellung der Ermäßigungsbeträge findet die vom Kreis Pinneberg mit Wirkung vom erlassene Richtlinie des Kreises Pinneberg zur Staffelung von Beiträgen und Gebühren bei der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagesbetreuung Anwendung. 10. Differenzkostenregelung Nehmen Erziehungsberechtigte einen Platz in der Kindertagespflege nur deshalb in Anspruch, weil ihnen der ursprünglich gewünschte Platz in einer Kindertagesstätte nicht zur Verfügung gestellt werden konnte und sie deshalb nicht selbst zu vertretende höhere Beitragskosten haben, können sie beim Kreisjugendamt einen Antrag auf Übernahme von Differenzkosten stellen. Voraussetzung ist der Nachweis aller in zumutbarer Entfernung ( bis zu 30 Minuten zeitlicher Aufwand für die einfache Wegstrecke ) innerhalb des Wohnortes befindlichen Kindertagesstätten über die Nichtbereitstellung eines Betreuungsplatzes. Die Anmeldung bei den Kindertagesstätten muss mindestens 3 Monate vor Beginn des Kindergartenjahres erfolgt sein; Ausnahmen bilden hier kurzfristige Zuzüge in den Kreis Pinneberg oder der unerwartete längerfristige krankheitsbedingte Ausfall einer Erziehungsperson, der eine Fremdbetreuung erforderlich macht. Die Mehrkosten des Kindertagespflegeplatzes gegenüber einem Kindertagesstättenplatz bei identischer Stundenzahl werden nur so lange erstattet, bis ein Platz in einer Kindertagesstätte zur Verfügung steht. Die Erziehungsberechtigten müssen zu jedem Kindergartenhalbjahr erneut den Nachweis zur Nichtbereitstellung führen. Anderenfalls wird die Zahlung eingestellt. 11. Fehlzeiten, Vertretungen Die Kindertagespflegepersonen haben einen Anspruch auf 6 Wochen bezahlten Jahresurlaub, unabhängig davon, wie viele Tage in der Woche sie tätig sind. Bei vorübergehender, durch das Kind bzw. dessen Erziehungsberechtigte verursachter, Unterbrechung ( z.b. wegen Erkrankung oder Urlaub ) des Kindertagespflegeverhältnisses besteht Anspruch auf Weiterzahlung der laufenden Geldleistung. Die Unterbrechung kann bei Vollzeitbetreuung bis zu 28 Tage betragen, bei Teilzeitbetreuung im Verhältnis weniger Tage. Bei längerer Erkrankung des betreuten Kindes ist eine Rücksprache mit dem Jugendamt erforderlich. Grundsätzlich soll im Zuge von Kooperation zwischen Kindertagespflegepersonen für den Fall eigener Erkrankung oder eigenen Urlaubes eine Vertretungsregelung geschaffen werden. Diese kann zwischen

6 einzelnen Kindertagespflegepersonen erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in einer Vertretungssituation eine Kindertagespflegeperson aus versicherungsrechtlichen Gründen dennoch die Höchstzahl von 5 zeitgleich betreuten Kindern nicht überschreiten darf. Kindertagespflegepersonen, die dem Grunde nach eine Pflegeerlaubnis für 3 Kinder haben, können diese um eine ergänzende Erlaubnis für 2 zusätzliche Kinder in Vertretungsfällen erhalten, wenn ihre Eignung und ihre häuslichen Gegebenheiten dies zulassen. Diese 3+2 -Pflegeerlaubnis kann auch Kindertagespflegepersonen erteilt werden, die sich in der Qualifizierungsphase befinden, wenn ihre persönlichen und räumlichen Voraussetzungen dies zulassen. Eine Vertretung kann durch Einsatz einer ehemaligen Kindertagespflegeperson erfolgen, die eine entsprechend zweckgebundene Pflegerlaubnis erhält. 12. Beendigung von Kindertagespflegeverhältnissen Wird ein Kindertagespflegeverhältnis in der 1. Monatshälfte beendet, so erhält die Kindertagespflegeperson für diesen Monat die Hälfte des monatlichen Leistungsentgeltes. Wird ein Kindertagespflegeverhältnis in der 2. Monatshälfte beendet, so erhält die Kindertagespflegeperson für diesen Monat das volle Leistungsentgelt. Diese Richtlinie tritt auf Beschluss des Kreistages vom zum in Kraft.

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