KOMPENDIEN. Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) Abschnitt 1 Elektronischer Rechtsverkehr 2
|
|
- Karoline Böhm
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E- Justizverordnung SächsEJustizVO) 1 Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) Abschnitt 1 Elektronischer Rechtsverkehr 2 1 Eröffnung der elektronischen Kommunikation; Verpflichtung zur elektronischen Einreichung und zur Übermittlung von Strukturdaten (1) Bei den in der Anlage 1 bezeichneten Gerichten können in den dort jeweils für sie näher be- zeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum elektronische Dokumente eingereicht werden. (2) Soweit in Grundbuchsachen die Einreichung elektronischer Dokumente gemäß Absatz 1 er- öffnet ist, haben Notare 1. Dokumente elektronisch zu übermitteln und 2. neben den elektronischen Dokumenten auch die darin enthaltenen Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form im Format XML (Extensible Markup Language) zu übermitteln; dazu gehören mindestens die Bezeichnung des Grundbuchamts, des Grundbuchbezirks, des Grund- buchblatts, der Beteiligten und der eingereichten Dokumente. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A3 aufweisen, und, soweit es sich nicht um Urkunden des antragstellenden oder eines mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Notars handelt, für die mit den Plänen oder Zeichnungen gemäß 44 des Beurkundungsgesetzes verbundenen Dokumente, wenn mindestens die in Satz 1 Nr. 2 genann- ten Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt werden. 137 Abs. 1 Satz 3 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. 3 2 Form der Einreichung (1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Sachsen (elektronische Poststelle) bestimmt. Die elektronische Post- stelle ist über die auf der Internetseite bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente in Grundbuchsachen ist ausschließlich 1 ERLÄUTERUNG Die Verordnung ist gemäß Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) am 1. August 2010 in Kraft getreten. ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 5. März 2014 (SächsGVBl. S. 94) hat die Überschrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Euro- pa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO). 2 QUELLE Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 5. März 2014 (SächsGVBl. S. 94) hat die Überschrift des 3 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 4 lit. a der Verordnung vom 5. März 2014 (SächsGVBl. S. 94) hat die Überschrift der Vorschrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: Zulassung der elektronischen Kommunikation. Artikel 1 Nr. 4 lit. b derselben Verordnung hat Anlage durch Anlage 1 ersetzt. Artikel 1 Nr. 4 lit. c derselben Verordnung hat Abs. 2 eingefügt. 1
2 das direkt adressierbare elektronische Postfach des jeweiligen Grundbuchamtes bei der elektroni- schen Poststelle bestimmt. (2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektro- nische Poststelle. 136 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. (3) Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind, soweit kein Fall des 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs vorliegt, die elektro- nischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach 2 Nr. 3 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091, 2095) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch den Adressaten oder durch eine andere vom Staatsministerium der Justiz und für Europa mit der automatisierten Überprüfung be- auftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß 3 Nr. 2 bekannt gegeben. (4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für den Adressaten bearbeitbaren Version aufweisen: 1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatie- rungscodes und ohne Sonderzeichen, 2. UNICODE als reiner Text ohne Formatierungscodes, 3. Microsoft RTF (Rich Text Format), 4. Adobe PDF (Portable Document Format), 5. XML (Extensible Markup Language), 6. TIFF (Tag Image File Format), 7. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten, wie beispielsweise Makros, verwendet werden. Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß 3 Nr. 3 bekannt gegeben. (5) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch als Kompressionsdatei im ZIP- Dateiformat (ZIP- Datei) eingereicht werden. Die ZIP- Datei darf keine anderen ZIP- Dateien und kei- ne Verzeichnisstrukturen enthalten. Werden Dokumente im Sinne von Absatz 3 als ZIP- Datei ver- sandt, muss sich die qualifizierte elektronische Signatur auf das komprimierte Dokument beziehen. Die ZIP- Datei darf zusätzlich signiert werden. (6) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE- Zeichensatz UTF 8 co- diert sein. (7) Die elektronischen Nachrichten und die enthaltenen elektronischen Dokumente dürfen keine Schadsoftware enthalten. 4 3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen 4 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 5 lit. a der Verordnung vom 5. März 2014 (SächsGVBl. S. 94) hat Abs. 1 Satz 3 eingefügt. Artikel 1 Nr. 5 lit. b derselben Verordnung hat Abs. 2 Satz 2 eingefügt. Artikel 1 Nr. 5 lit. c derselben Verordnung hat in Abs. 3 Satz 1 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- rungsnummer , veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512, 2519) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Han- delsgesetzbuchs gestrichen. Artikel 1 Nr. 5 lit. d derselben Verordnung hat in Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 jeweils das adressierte Gericht durch den Adressaten ersetzt. Artikel 1 Nr. 5 lit. e desselben Gesetzes hat Abs. 7 eingefügt. 2
3 Im Auftrag des Staatsministeriums der Justiz und für Europa gibt der Betreiber der elektroni- schen Poststelle auf der Internetseite bekannt: 1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elekt- ronischen Rechtsverkehr sowie für die Echtheitsbestätigung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Ver- waltung elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten, 2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach seiner Prüfung für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der automatisierten Prüfung be- auftragte Stelle geeignet sind; dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektroni- scher Signaturen sicherzustellen, die dem Profil Industrial- Signature- Interoperability- Specification/MailTrusT (ISIS- MTT) entsprechen, 3. die nach seiner Prüfung den in 2 Abs. 3 und 4 Satz 1 festgelegten Formatstandards entspre- chenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 be- zeichneten XML- Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien, 4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzu- reichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts oder des Grundbuchamts und die Weiterverarbeitung durch dieses zu gewährleisten, 5. die Angaben zur höchstzulässigen Anzahl der elektronischen Dokumente und den Volumen- grenzen bei einer Einreichung, 6. die Angaben zu den Datenträgern für die Ersatzeinreichung nach 4 Abs. 1 Satz Ersatzeinreichung (1) Ist eine Übermittlung an die elektronische Poststelle nicht möglich, insbesondere weil die Grenzen für die Anzahl der einzureichenden Dokumente oder das Volumen der zu übermittelnden Daten nach 3 Nr. 5 überschritten werden oder weil beim Einreicher oder bei der elektronischen Poststelle eine technische Störung vorliegt, kann die Einreichung abweichend von 2 Abs. 1 und 2 auf einem Datenträger nach 3 Nr. 6 bei dem Adressaten erfolgen. Eine Ersatzeinreichung bei dem Grundbuchamt muss in Papierform erfolgen. Die Unmöglichkeit der Übermittlung nach 2 ist dar- zulegen. (2) Die Bearbeitungsvoraussetzungen gemäß 3 Nr. 2 bis 4 sind auch in den Fällen des Absat- zes 1 Satz 1 einzuhalten, soweit sie nicht den elektronischen Übermittlungsvorgang betreffen. (3) Ist die Übermittlung elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle und die Ein- reichung gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht möglich, sind die Dokumente in Papierform einzureichen. 6 Abschnitt 2 5 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 6 lit. a der Verordnung vom 5. März 2014 (SächsGVBl. S. 94) hat in Nr. 3 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und nach bei dem in eingefügt. Artikel 1 Nr. 6 lit. b derselben Verordnung hat in Nr. 4 oder des Grundbuchamts nach Gerichts eingefügt und den Punkt durch ein Komma ersetzt. Artikel 1 Nr. 6 lit. c derselben Verordnung hat Nr. 5 und 6 eingefügt. 6 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 11. August 2011 (SächsGVBl. S. 322) hat oder der Di- rektor nach Präsident eingefügt Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 5. März 2014 (SächsGVBl. S. 94) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: Ist die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle nicht möglich, trifft der Präsident oder der Direktor des betroffenen Gerichts im Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten. 3
4 Elektronische Aktenführung 7 5 Führung elektronischer Akten Bei den in der Anlage 2 bezeichneten Gerichten werden in den dort jeweils für sie näher bezeich- neten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum die Akten elektronisch geführt. 8 6 Erlass von Entscheidungen und Verfügungen in Grundbuchsachen Entscheidungen und Verfügungen von Grundbuchämtern, deren Grundakten elektronisch ge- führt werden, sind in elektronischer Form zu erlassen. 9 7 Übertragung von Papierdokumenten (1) Schriftstücke, die nach Anlegung der elektronischen Akte in Papierform eingereicht werden und dauerhaft aufzubewahren sind, sind zur Ersetzung der Urschrift in die elektronische Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen. Die Schriftstücke können anschließend ausge- sondert werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Das Staatsministerium der Justiz und für Europa entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang der zum Zeitpunkt der Anlegung der elektronischen Akte in Papierform vorliegende Inhalt einer Akte in elektronische Dokumente über- tragen und in dieser Form zur elektronischen Akte genommen wird. 10 Abschnitt 3 Elektronisches Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister und maschinell geführtes Grundbuch 11 8 Führung in maschineller Form (1) Das Vereinsregister einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse und das Grundbuch werden in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. (2) Die elektronische Datenverarbeitung zur Führung des Handels-, Genossenschafts-, Partner- schafts- und Vereinsregisters sowie des Grundbuchs wird im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts beim Staatsministerium der Justiz und für Europa vorgenommen Einsicht in Registerdaten Die Daten des bei einem Gericht geführten Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Ver- einsregisters sind auch bei den anderen Registergerichten zur Einsicht zugänglich QUELLE Artikel 1 Nr. 8 der Verordnung vom 5. März 2014 (SächsGVBl. S. 94) hat die Überschrift des 8 QUELLE 9 QUELLE 10 QUELLE 11 QUELLE Artikel 1 Nr. 8 der Verordnung vom 5. März 2014 (SächsGVBl. S. 94) hat die Überschrift des 12 QUELLE 4
5 10 Ersatzregister und Ersatzgrundbuch (1) Ein Ersatzregister oder ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme der Eintragungen in das maschinell geführte Register oder Grundbuch länger als zwei Wochen nicht möglich ist. (2) Die Anordnung zur Führung des Ersatzregisters trifft der Präsident des Amtsgerichts. Vor der Anlegung eines Ersatzregisters in Papierform und nach der Übernahme von Eintragungen aus dem Ersatzregister in das maschinell geführte Register benachrichtigt das Amtsgericht das Staatsminis- terium der Justiz und für Europa. Dieses hat die Nutzer in geeigneter Weise auf die Anlegung des Ersatzregisters hinzuweisen. (3) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzregister oder Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Register oder Grundbuch ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzregister oder Ersatzgrundbuch in die automatisierte Datei übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen:,aus dem Ersatzregis- ter/ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum.... In der Aufschrift des Ersatzregis- ters oder Ersatzgrundbuchs ist folgender Schließungsvermerk deutlich sichtbar einzutragen:,nach Wiederherstellung des maschinell geführten Registers/Grundbuchs geschlossen am/zum Anlage 1 (zu 1) [SächsGVBl S. 97, 2015 S. 6] 15 Anlage 2 (zu 5) [SächsGVBl S. 98, 2015 S. 6] QUELLE 14 QUELLE 15 ÄNDERUNGEN Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2011 (SächsGVBl. S. 59) hat die Anlage geändert Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 11. August 2011 (SächsGVBl. S. 322) hat die Anlage ge- ändert Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 3) hat die Anlage geändert Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 324) hat die Anlage geändert Artikel 1 Nr. 9 der Verordnung vom 5. März 2014 (SächsGVBl. S. 94) hat die Anlage neu ge- fasst. Die bisherige Fassung ergibt sich aus SächsGVBl S. 191; 2011 S. 59, S. 322; 2012 S. 3, S Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 2. Januar 2015 (SächsGVBl. S. 6) hat die Anlage geändert. 16 QUELLE Artikel 1 Nr. 10 der Verordnung vom 5. März 2014 (SächsGVBl. S. 94) hat die Anlage einge- fügt Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 2. Januar 2015 (SächsGVBl. S. 6) hat die Anlage geändert. 5
Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten. Vom 9. Januar 2008 1
Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten Vom 9. Januar 2008 1 Aufgrund des 55 a Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung
MehrVerordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ERVVO M-V) * Vom 5. Januar 2007
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ERVVO M-V) * Vom 5. Januar 2007 Aufgrund 1. des 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung
MehrVerordnung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften im Saarland
Verordnung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften im Saarland Vom 12. Dezember 2006 Auf Grund von 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung
MehrThüringer Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ThürERVVO) Vom 05. Dezember 2006
Thüringer Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ThürERVVO) Vom 05. Dezember 2006 Aufgrund des 9 Abs. 4 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437),
Mehr320 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) 1
320 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den en und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen () 1 Vom 7. November 2012 Auf Grund von 55a Absatz 1 Satz 1 und 2 der sordnung in der
MehrQuelle: Fundstelle: GVOBl. 2006, 361 Gliederungs-Nr:
Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein Gesamtes Gesetz Quelle: juris-abkürzung: ERVV SH 2007 Ausfertigungsdatum: 12.12.2006 Gültig ab: 01.01.2007 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: GVOBl. 2006, 361
MehrVerordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ERVVO M-V) 1 Vom 18. Dezember 2008
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ERVVO M-V) 1 Vom 18. Dezember 2008 Fundstelle: GVOBl. M-V 2009, S. 53 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 1, 2, 3, 4 sowie
MehrVom 1. Dezember Form der Einreichung
12 301 320 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VF/FG) und zur Änderung weiterer Verordnungen im Geschäftsbereich
MehrOrganisation und technische Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs
Organisation und technische Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs Rechtspflegeamtsrat Alfred Menze Oberlandesgericht München Der Datenaustausch im ERV erfolgt gem. der ERVV über das OSCI-Protokoll
MehrErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergütung für Hebammen- und
558 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Nr. 33 vom 29. Dezember 2006 Titel: Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet Finowtal-Pregnitzfließ Blatt Gemarkung
MehrLandesverordnung zur Umsetzung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister. Vom 12. Dezember 2006
Landesverordnung zur Umsetzung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister Vom 12. Dezember 2006 Auf Grund des 1. 21 Abs. 3 Satz 2, des 70
MehrAbschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen. 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation. 2 Form der Einreichung
ERVV Ju: Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E- Rechtsverkehrsverordnung Justiz ERVV Ju) Vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 1084) BayRS 31-1-1-J ( 1 19) Verordnung
MehrElektronischer Empfang von Zwischenverfügungen
Elektronischer Empfang von Zwischenverfügungen und Beschlüssen 1. Allgemeines... 1 2. Prüfung der Signatur der elektronisch übermittelten Entscheidung... 2 3. Elektronische Rücksendung des Empfangsbekenntnisses...
MehrGrundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Glan-Münchweiler
Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Glan-Münchweiler Die Verbandsgemeindeverwaltung Glan-Münchweiler eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang
MehrGrundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung
Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Konz Die Verbandsgemeindeverwaltung Konz eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung elektronischer
MehrGrundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeinde Offenbach
Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeinde Offenbach Die Verbandsgemeinde Offenbach eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente.
MehrGrundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Gemeindeverwaltung Neuhofen
Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Gemeindeverwaltung Neuhofen Die Gemeindeverwaltung Neuhofen eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung elektronischer
MehrGrundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung
Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Römerberg-Dudenhofen Die Verbandsgemeindeverwaltung Römerberg-Dudenhofen eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen
Mehrder Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin
Anhang 1 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land (ERVJustizV) vom 27. Dezember 2006, geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen
MehrGesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVFinAusG) 1
Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVFinAusG) 1 Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883) 1 Mittel zur Unterstützung des
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrGrundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Stadtverwaltung Andernach
Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Stadtverwaltung Andernach Die Stadtverwaltung Andernach eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente.
MehrDie Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente.
Wichtiger Hinweis: Aus Sicherheitsgründen sollten Nachrichten an unsere virtuelle Poststelle vg.rengsdorf@poststelle.rlp.de bis auf Weiteres nicht als HTML-Nachrichten versendet werden. Der Hersteller
MehrA-CERT Certificate Policy
ARGE DATEN A-CERT Certificate Policy [gültig für A-CERT COMPANY Zertifikate für gewöhnliche und fortgeschrittene Signaturen] Version 1.2/Mai 2009 - a-cert-company-policy-20090529.doc OID-Nummer: 1.2.40.0.24.1.1.2.1
MehrWebseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen
Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen Die vorliegende Dokumentation umfasst eine kleine Auswahl von Webseiten, bei denen automatisch (ohne Benutzer vorab zu informieren oder
Mehr##" $ % & #" $ -./0*10.1 % 2./0*10*.1 304 5 0$ +, +$ '# #6 $ # 78 0(! 298 : ;$<;=,0&0! ><8 ( */.4, -..<.?0. % 2..<.?0. 304! -. / ... !
!" ##" $ % &! "#$#%&'&"!("#$#%&'&$$) *& " '( )**+,! #" $ -./0*10.1 % 2./0*10*.1 304 5 0$ +, +$ '# #6 $ # 78 0(! 298 : ;$
MehrGrundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Kreisverwaltung Cochem-Zell
Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Kreisverwaltung Cochem-Zell Die Kreisverwaltung Cochem-Zell eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung elektronischer
MehrGrundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Kaiserslautern-Süd Stand Mai 2015
Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Kaiserslautern-Süd Stand Mai 2015 Die Verbandsgemeindeverwaltung Kaiserslautern-Süd eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen
Mehr1 De-Mail-Dienste. 2 Zuständige Behörde
De-Mail-Dienste-Gesetz Im Bundesgesetzblatt (I 666 ff.) vom 02.05.2011 wurde das Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 28.04.2011 verkündet. Tag des Inkrafttretens:
MehrAmtsblatt der Stadt Sankt Augustin
Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Nummer 18/2014 vom 02.07.2014 Inhaltsverzeichnis: Flurbereinigung Sankt Augustin Grünes C Vorläufige Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen Herausgeber: Stadt
MehrVerlosung Klassenfahrten DJH Die Teilnahmebedingungen im Detail:
Verlosung Klassenfahrten DJH Die Teilnahmebedingungen im Detail: 1. VERANSTALTER UND IDEE DES WETTBEWERBES 1.1 FIT-Z ist ein Vertriebsbereich der Jako-o GmbH; Bahnstraße 10; 96476 Bad Rodach, nachfolgend
MehrA. Ersetzung einer veralteten Govello-ID ( Absenderadresse )
Die Versendung von Eintragungsnachrichten und sonstigen Nachrichten des Gerichts über EGVP an den Notar ist nicht möglich. Was kann der Notar tun, um den Empfang in seinem Postfach zu ermöglichen? In zahlreichen
MehrElektronische Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel)
Elektronische Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel) Die Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel) bietet die Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation an. Für Verwaltungsverfahren
MehrGesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)
Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im
MehrUmzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung
Umzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung Um sich bei ebegleitschein abzumelden/ zu kündigen sind folgende Schritte notwendig: Schritt 1: Sie erteilen bifa Umweltinstitut GmbH den Auftrag, Ihre
MehrÜberprüfung der digital signierten E-Rechnung
Überprüfung der digital signierten E-Rechnung Aufgrund des BMF-Erlasses vom Juli 2005 (BMF-010219/0183-IV/9/2005) gelten ab 01.01.2006 nur noch jene elektronischen Rechnungen als vorsteuerabzugspflichtig,
MehrQuelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 2011, 367 Gliederungs-Nr:
Voris - Vollversion: Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: Nds. ERVVO-Justiz Ausfertigungsdatum: 21.10.2011 Gültig ab: 29.10.2011 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 2011, 367 Gliederungs-Nr:
Mehr61a - 61h Unterabschnitt 1 Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten
Aufenthaltsverordnung TK Lexikon Arbeitsrecht 61a - 61h Unterabschnitt 1 Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten HI2176383 mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
Mehr1 791.21. Vom 2. Oktober 1937 (Stand 2. Oktober 1937)
79.2 Regierungsratsbeschluss betreffend die Anlegung und Inventarisierung von lokalen Sammlungen von Altertümern durch Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen, wissenschaftliche Vereinigungen und
MehrBereich METIS (Texte im Internet) Zählmarkenrecherche
Bereich METIS (Texte im Internet) Zählmarkenrecherche Über die Zählmarkenrecherche kann man nach der Eingabe des Privaten Identifikationscodes einer bestimmten Zählmarke, 1. Informationen zu dieser Zählmarke
Mehr10 Jahre ArchiSig Struktur nach dem Sozialgesetzbuch. Jürgen Vogler, Geschäftsführer Mentana-Claimsoft GmbH. mentana-claimsoft.de
10 Jahre ArchiSig Struktur nach dem Sozialgesetzbuch Jürgen Vogler, Geschäftsführer Mentana-Claimsoft GmbH SGB konforme Signatur SGB IV Sechster Abschnitt Aufbewahrung von Unterlagen 110a Aufbewahrungspflicht
MehrElektronisches Beteiligungsverfahren
Elektronisches Beteiligungsverfahren 4a Abs.4 BauGB und Beispiele November/ Dezember, 04 Elektronisches Beteiligungsverfahren 1 Elektronisches Beteiligungsverfahren Rechtsgrundlage 4a Abs. 4 BauGB Hinweise
MehrTextgegenüberstellung
1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch
MehrRechtsbehelfsbelehrungsmuster
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer
MehrInformationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.
B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung
Mehrvom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
MehrVerordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften* 1 )
Nr. 23 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I 9. November 2007 699 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften* 1 ) Vom 26. Oktober
MehrAnleitung Postfachsystem Inhalt
Anleitung Postfachsystem Inhalt 1 Allgemeines... 2 2 Einloggen... 2 3 Prüfen auf neue Nachrichten... 2 4 Lesen von neuen Nachrichten... 3 5 Antworten auf Nachrichten... 4 6 Löschen von Nachrichten... 4
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
9.9.2015 L 235/37 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1506 R KOMMISSION vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener
MehrBundesgesetz über elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG) (Auszug)
Bundesgesetz über elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG) (Auszug) 1. Abschnitt Gegenstand und Begriffsbestimmungen Gegenstand und Anwendungsbereich 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen
MehrMail-Signierung und Verschlüsselung
Mail-Signierung und Verschlüsselung ab Release-Version 2013.02, ein kostenlos zur Verfügung gestelltes Feature! Elektronische Post ist aus unserem privaten und beruflichen Leben nicht mehr wegzudenken.
MehrGesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
MehrMORE Profile. Pass- und Lizenzverwaltungssystem. Stand: 19.02.2014 MORE Projects GmbH
MORE Profile Pass- und Lizenzverwaltungssystem erstellt von: Thorsten Schumann erreichbar unter: thorsten.schumann@more-projects.de Stand: MORE Projects GmbH Einführung Die in More Profile integrierte
MehrBedienungsanleitung: Onlineverifizierung von qualifiziert signierten PDF-Dateien
Sie haben von der VR DISKONTBANK GmbH ein signiertes PDF-Dokument (i.d.r. eine Zentralregulierungsliste mit dem Status einer offiziellen Rechnung) erhalten und möchten nun die Signatur verifizieren, um
MehrWhite Paper - Umsatzsteuervoranmeldung Österreich ab 01/2012
White Paper - Umsatzsteuervoranmeldung Österreich ab 01/2012 Copyright 2012 Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Österreich ab 01/2012...3 1.1. Einleitung...3 1.2. Voraussetzung...4
MehrSonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen
Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de
MehrSatzung der Stadtsparkasse Wunstorf
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.
MehrDialogfeld «Speichern unter» öffnen und unter Dateityp «Word Dokument mit Makros» wählen. Das Dokument wird mit der Endung.dotm abgespeichert.
Word Grundlagen Aufgabe 1 auf Seite 11 Aufgabe 1 Speichern Sie die Datei so, dass allfällige Makros mitgespeichert werden. Dialogfeld «Speichern unter» öffnen und unter Dateityp «Word Dokument mit Makros»
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule 3. Februar 2009 Nr. 1/2009 Inhalt 1 Erste Änderung der Studienordnung und der Prüfungsordnung für den Bachelor-Modellstudiengang Management an der Fachhochschule
MehrKIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen
KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen In Vertretung: Marco Chinni, Primecoach GmbH Inhaltsverzeichnis 1. Einreichung des KIID bei der FINMA 2. Distribution des KIID 3. Herausforderungen
MehrElektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrEntwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
Entwurf Stand: 22.01.2009 Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Das Bundesministerium
MehrSatzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013
Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.
MehrPrüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz
Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)
Mehrteamsync Kurzanleitung
1 teamsync Kurzanleitung Version 4.0-19. November 2012 2 1 Einleitung Mit teamsync können Sie die Produkte teamspace und projectfacts mit Microsoft Outlook synchronisieren.laden Sie sich teamsync hier
MehrBenutzerhandbuch - Elterliche Kontrolle
Benutzerhandbuch - Elterliche Kontrolle Verzeichnis Was ist die mymaga-startseite? 1. erste Anmeldung - Administrator 2. schnittstelle 2.1 Administrator - Hautbildschirm 2.2 Administrator - rechtes Menü
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
MehrWelche technischen Voraussetzungen sind für die Nutzung von Zertifikaten notwendig?
ZERTIFIKAT UND SIGNATUR Als Besitzer eines Zertifikates können Sie Ihre Identität gegenüber anderen Leuten, mit denen Sie über das Web kommunizieren, bestätigen, E-Mail-Nachrichten signieren oder verschlüsseln
Mehr1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses
MehrSatzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015.
Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Aufgrund des 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) gemäß Bekanntmachung
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
Mehr2. Konfiguration der Adobe Software für die Überprüfung von digitalen Unterschriften
1. Digital signierte Rechnungen Nach 11 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994 gilt eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung nur dann als Rechnung im Sinne des 11 UStG 1994, wenn die Echtheit der
MehrAmtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Erste Satzung
MehrMeldung der Waffennummern (Waffenkennzeichen) nach der Feuerwaffenverordnung der EU
Meldung der Waffennummern (Waffenkennzeichen) nach der Feuerwaffenverordnung der EU Meldung der Waffennummern (Waffenkennzeichen) 2 Allgemeine Hinweise Wenn Sie eine Nationale Ausfuhrgenehmigung oder eine
MehrHinweise zur Registrierungspflicht gemäß 6 Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) Im März 2015. Guten Tag,
EWE NETZ GmbH Postfach 25 01 26015 Oldenburg Sie erreichen uns: * EWE NETZ GmbH Cloppenburger Straße 302 26133 Oldenburg ' Tel. 0800-393 6389 Fax 0441-4808 1195 @ info@ewe-netz.de www.ewe-netz.de Kundennummer:
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrKostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen
Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November
MehrSichere E-Mail Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere E-Mail. der
Sichere E-Mail der Nutzung von Zertifikaten / Schlüsseln zur sicheren Kommunikation per E-Mail mit der Sparkasse Germersheim-Kandel Inhalt: 1. Voraussetzungen... 2 2. Registrierungsprozess... 2 3. Empfang
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LKW-MautV Ausfertigungsdatum: 24.06.2003 Gültig ab: 01.07.2003 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2
MehrZypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen
MehrKostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen
Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05
MehrArtikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung)
Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung) Aufgrund der 4, 21, 41 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrHilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014
Hilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014 Inhalt 1. Einleitung... 2 2. Die Anmeldung... 2 2.1 Die Erstregistrierung... 3 2.2 Die Mitgliedsnummer anfordern... 4 3. Die Funktionen für Nutzer... 5 3.1 Arbeiten
MehrVorläufige Regeln für die Zuteilung von Herstellerkennungen für Telematikprotokolle
Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Herstellerkennungen für Telematikprotokolle Verfügung 030/2000 vom 22.03.00 (Reg TP Amtsbl. 6/2000) 1. Nummernart Gegenstand dieser Regeln ist die Zuteilung von
MehrSächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG. Gesetz
Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz SächsFlüAG) Dieses Gesetz regelt = Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zuwanderungsgesetzes
MehrLeitfaden. zur Registrierung und Beschaffung einer elektronischen Signatur für die IKK classic Ausschreibungsplattform.
Leitfaden zur Registrierung und Beschaffung einer elektronischen Signatur für die IKK classic Ausschreibungsplattform. 0 Inhalt 1 INTERNETADRESSE DER AUSSCHREIBUNGSPLATTFORM...2 2 REGISTRIERUNG...3 3 DIGITALE
MehrWERDEN SIE UNSER GASTFOTOGRAF!
WERDEN SIE UNSER GASTFOTOGRAF! Regeln WERDEN SIE UNSER GASTFOTOGRAF! ist ein monatlich von der Webredaktion der Website des Europäischen Parlaments ausgeschriebenes Projekt. Jeden Monat wird im Rahmen
MehrAkkreditierung gemäß De-Mail-Gesetz
Akkreditierung gemäß De-Mail-Gesetz B S I - D e M a i l - 0 0 0 7-2 0 1 5 De-Mail-Dienstanbieter T-Systems International GmbH Akkreditierte Dienste: Postfach- und Versanddienst Verzeichnisdienst Registrierte
MehrVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DER ANWENDUNG E-CURIA FASSUNG FÜR DIE VERTRETER DER PARTEIEN
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DER ANWENDUNG E-CURIA FASSUNG FÜR DIE VERTRETER DER PARTEIEN 1. E-Curia ist eine EDV-Anwendung, die es ermöglicht, Verfahrensschriftstücke auf elektronischem Weg einzureichen
MehrKirchliches Gesetz über die elektronische Verwaltung in der Evangelischen Landeskirche in Baden (EVerwG)
Elektronische Verwaltung in der Ekiba EVerwG 520.900 Kirchliches Gesetz über die elektronische Verwaltung in der Evangelischen Landeskirche in Baden (EVerwG) Vom 25. April 2015 (GVBl. 2015 S. 98) Die Landessynode
MehrHinweisblatt zur elektronischen Signatur des WP-Prüfungsvermerks. im Antragsjahr 2015
Hinweisblatt zur elektronischen Signatur des im Antragsjahr 2015 2 Bitte lesen Sie dieses Hinweisblatt aufmerksam und bis zum Ende durch! 1. Grundsätzliches Während in den Vorjahren die Stellung eines
MehrVerordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV)
Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV) DarlehensV Ausfertigungsdatum: 09.07.1980 Vollzitat: "Verordnung über die Einziehung der
MehrSatzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1
Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein Begutachtungsstelle Die Zahnärztekammer Nordrhein richtet eine Stelle zur Begutachtung
MehrM I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten
M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes
MehrMuseumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999)
Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung (in der Fassung vom 04.03.1999) Vorsitzender: Uwe Zimmermann - stellv. Vorsitzender: Manfred Gruber - Geschäftsführerin: Monika Brink Kassenwartin: Christa Rügge
Mehr