KOMPENDIEN. Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) Abschnitt 1 Elektronischer Rechtsverkehr 2

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1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E- Justizverordnung SächsEJustizVO) 1 Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) Abschnitt 1 Elektronischer Rechtsverkehr 2 1 Eröffnung der elektronischen Kommunikation; Verpflichtung zur elektronischen Einreichung und zur Übermittlung von Strukturdaten (1) Bei den in der Anlage 1 bezeichneten Gerichten können in den dort jeweils für sie näher be- zeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum elektronische Dokumente eingereicht werden. (2) Soweit in Grundbuchsachen die Einreichung elektronischer Dokumente gemäß Absatz 1 er- öffnet ist, haben Notare 1. Dokumente elektronisch zu übermitteln und 2. neben den elektronischen Dokumenten auch die darin enthaltenen Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form im Format XML (Extensible Markup Language) zu übermitteln; dazu gehören mindestens die Bezeichnung des Grundbuchamts, des Grundbuchbezirks, des Grund- buchblatts, der Beteiligten und der eingereichten Dokumente. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A3 aufweisen, und, soweit es sich nicht um Urkunden des antragstellenden oder eines mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Notars handelt, für die mit den Plänen oder Zeichnungen gemäß 44 des Beurkundungsgesetzes verbundenen Dokumente, wenn mindestens die in Satz 1 Nr. 2 genann- ten Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt werden. 137 Abs. 1 Satz 3 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. 3 2 Form der Einreichung (1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Sachsen (elektronische Poststelle) bestimmt. Die elektronische Post- stelle ist über die auf der Internetseite bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente in Grundbuchsachen ist ausschließlich 1 ERLÄUTERUNG Die Verordnung ist gemäß Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) am 1. August 2010 in Kraft getreten. ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 5. März 2014 (SächsGVBl. S. 94) hat die Überschrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Euro- pa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO). 2 QUELLE Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 5. März 2014 (SächsGVBl. S. 94) hat die Überschrift des 3 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 4 lit. a der Verordnung vom 5. März 2014 (SächsGVBl. S. 94) hat die Überschrift der Vorschrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: Zulassung der elektronischen Kommunikation. Artikel 1 Nr. 4 lit. b derselben Verordnung hat Anlage durch Anlage 1 ersetzt. Artikel 1 Nr. 4 lit. c derselben Verordnung hat Abs. 2 eingefügt. 1

2 das direkt adressierbare elektronische Postfach des jeweiligen Grundbuchamtes bei der elektroni- schen Poststelle bestimmt. (2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektro- nische Poststelle. 136 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. (3) Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind, soweit kein Fall des 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs vorliegt, die elektro- nischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach 2 Nr. 3 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091, 2095) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch den Adressaten oder durch eine andere vom Staatsministerium der Justiz und für Europa mit der automatisierten Überprüfung be- auftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß 3 Nr. 2 bekannt gegeben. (4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für den Adressaten bearbeitbaren Version aufweisen: 1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatie- rungscodes und ohne Sonderzeichen, 2. UNICODE als reiner Text ohne Formatierungscodes, 3. Microsoft RTF (Rich Text Format), 4. Adobe PDF (Portable Document Format), 5. XML (Extensible Markup Language), 6. TIFF (Tag Image File Format), 7. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten, wie beispielsweise Makros, verwendet werden. Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß 3 Nr. 3 bekannt gegeben. (5) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch als Kompressionsdatei im ZIP- Dateiformat (ZIP- Datei) eingereicht werden. Die ZIP- Datei darf keine anderen ZIP- Dateien und kei- ne Verzeichnisstrukturen enthalten. Werden Dokumente im Sinne von Absatz 3 als ZIP- Datei ver- sandt, muss sich die qualifizierte elektronische Signatur auf das komprimierte Dokument beziehen. Die ZIP- Datei darf zusätzlich signiert werden. (6) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE- Zeichensatz UTF 8 co- diert sein. (7) Die elektronischen Nachrichten und die enthaltenen elektronischen Dokumente dürfen keine Schadsoftware enthalten. 4 3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen 4 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 5 lit. a der Verordnung vom 5. März 2014 (SächsGVBl. S. 94) hat Abs. 1 Satz 3 eingefügt. Artikel 1 Nr. 5 lit. b derselben Verordnung hat Abs. 2 Satz 2 eingefügt. Artikel 1 Nr. 5 lit. c derselben Verordnung hat in Abs. 3 Satz 1 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- rungsnummer , veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512, 2519) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Han- delsgesetzbuchs gestrichen. Artikel 1 Nr. 5 lit. d derselben Verordnung hat in Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 jeweils das adressierte Gericht durch den Adressaten ersetzt. Artikel 1 Nr. 5 lit. e desselben Gesetzes hat Abs. 7 eingefügt. 2

3 Im Auftrag des Staatsministeriums der Justiz und für Europa gibt der Betreiber der elektroni- schen Poststelle auf der Internetseite bekannt: 1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elekt- ronischen Rechtsverkehr sowie für die Echtheitsbestätigung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Ver- waltung elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten, 2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach seiner Prüfung für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der automatisierten Prüfung be- auftragte Stelle geeignet sind; dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektroni- scher Signaturen sicherzustellen, die dem Profil Industrial- Signature- Interoperability- Specification/MailTrusT (ISIS- MTT) entsprechen, 3. die nach seiner Prüfung den in 2 Abs. 3 und 4 Satz 1 festgelegten Formatstandards entspre- chenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 be- zeichneten XML- Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien, 4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzu- reichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts oder des Grundbuchamts und die Weiterverarbeitung durch dieses zu gewährleisten, 5. die Angaben zur höchstzulässigen Anzahl der elektronischen Dokumente und den Volumen- grenzen bei einer Einreichung, 6. die Angaben zu den Datenträgern für die Ersatzeinreichung nach 4 Abs. 1 Satz Ersatzeinreichung (1) Ist eine Übermittlung an die elektronische Poststelle nicht möglich, insbesondere weil die Grenzen für die Anzahl der einzureichenden Dokumente oder das Volumen der zu übermittelnden Daten nach 3 Nr. 5 überschritten werden oder weil beim Einreicher oder bei der elektronischen Poststelle eine technische Störung vorliegt, kann die Einreichung abweichend von 2 Abs. 1 und 2 auf einem Datenträger nach 3 Nr. 6 bei dem Adressaten erfolgen. Eine Ersatzeinreichung bei dem Grundbuchamt muss in Papierform erfolgen. Die Unmöglichkeit der Übermittlung nach 2 ist dar- zulegen. (2) Die Bearbeitungsvoraussetzungen gemäß 3 Nr. 2 bis 4 sind auch in den Fällen des Absat- zes 1 Satz 1 einzuhalten, soweit sie nicht den elektronischen Übermittlungsvorgang betreffen. (3) Ist die Übermittlung elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle und die Ein- reichung gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht möglich, sind die Dokumente in Papierform einzureichen. 6 Abschnitt 2 5 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 6 lit. a der Verordnung vom 5. März 2014 (SächsGVBl. S. 94) hat in Nr. 3 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und nach bei dem in eingefügt. Artikel 1 Nr. 6 lit. b derselben Verordnung hat in Nr. 4 oder des Grundbuchamts nach Gerichts eingefügt und den Punkt durch ein Komma ersetzt. Artikel 1 Nr. 6 lit. c derselben Verordnung hat Nr. 5 und 6 eingefügt. 6 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 11. August 2011 (SächsGVBl. S. 322) hat oder der Di- rektor nach Präsident eingefügt Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 5. März 2014 (SächsGVBl. S. 94) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: Ist die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle nicht möglich, trifft der Präsident oder der Direktor des betroffenen Gerichts im Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten. 3

4 Elektronische Aktenführung 7 5 Führung elektronischer Akten Bei den in der Anlage 2 bezeichneten Gerichten werden in den dort jeweils für sie näher bezeich- neten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum die Akten elektronisch geführt. 8 6 Erlass von Entscheidungen und Verfügungen in Grundbuchsachen Entscheidungen und Verfügungen von Grundbuchämtern, deren Grundakten elektronisch ge- führt werden, sind in elektronischer Form zu erlassen. 9 7 Übertragung von Papierdokumenten (1) Schriftstücke, die nach Anlegung der elektronischen Akte in Papierform eingereicht werden und dauerhaft aufzubewahren sind, sind zur Ersetzung der Urschrift in die elektronische Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen. Die Schriftstücke können anschließend ausge- sondert werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Das Staatsministerium der Justiz und für Europa entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang der zum Zeitpunkt der Anlegung der elektronischen Akte in Papierform vorliegende Inhalt einer Akte in elektronische Dokumente über- tragen und in dieser Form zur elektronischen Akte genommen wird. 10 Abschnitt 3 Elektronisches Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister und maschinell geführtes Grundbuch 11 8 Führung in maschineller Form (1) Das Vereinsregister einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse und das Grundbuch werden in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. (2) Die elektronische Datenverarbeitung zur Führung des Handels-, Genossenschafts-, Partner- schafts- und Vereinsregisters sowie des Grundbuchs wird im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts beim Staatsministerium der Justiz und für Europa vorgenommen Einsicht in Registerdaten Die Daten des bei einem Gericht geführten Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Ver- einsregisters sind auch bei den anderen Registergerichten zur Einsicht zugänglich QUELLE Artikel 1 Nr. 8 der Verordnung vom 5. März 2014 (SächsGVBl. S. 94) hat die Überschrift des 8 QUELLE 9 QUELLE 10 QUELLE 11 QUELLE Artikel 1 Nr. 8 der Verordnung vom 5. März 2014 (SächsGVBl. S. 94) hat die Überschrift des 12 QUELLE 4

5 10 Ersatzregister und Ersatzgrundbuch (1) Ein Ersatzregister oder ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme der Eintragungen in das maschinell geführte Register oder Grundbuch länger als zwei Wochen nicht möglich ist. (2) Die Anordnung zur Führung des Ersatzregisters trifft der Präsident des Amtsgerichts. Vor der Anlegung eines Ersatzregisters in Papierform und nach der Übernahme von Eintragungen aus dem Ersatzregister in das maschinell geführte Register benachrichtigt das Amtsgericht das Staatsminis- terium der Justiz und für Europa. Dieses hat die Nutzer in geeigneter Weise auf die Anlegung des Ersatzregisters hinzuweisen. (3) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzregister oder Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Register oder Grundbuch ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzregister oder Ersatzgrundbuch in die automatisierte Datei übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen:,aus dem Ersatzregis- ter/ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum.... In der Aufschrift des Ersatzregis- ters oder Ersatzgrundbuchs ist folgender Schließungsvermerk deutlich sichtbar einzutragen:,nach Wiederherstellung des maschinell geführten Registers/Grundbuchs geschlossen am/zum Anlage 1 (zu 1) [SächsGVBl S. 97, 2015 S. 6] 15 Anlage 2 (zu 5) [SächsGVBl S. 98, 2015 S. 6] QUELLE 14 QUELLE 15 ÄNDERUNGEN Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2011 (SächsGVBl. S. 59) hat die Anlage geändert Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 11. August 2011 (SächsGVBl. S. 322) hat die Anlage ge- ändert Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 3) hat die Anlage geändert Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 324) hat die Anlage geändert Artikel 1 Nr. 9 der Verordnung vom 5. März 2014 (SächsGVBl. S. 94) hat die Anlage neu ge- fasst. Die bisherige Fassung ergibt sich aus SächsGVBl S. 191; 2011 S. 59, S. 322; 2012 S. 3, S Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 2. Januar 2015 (SächsGVBl. S. 6) hat die Anlage geändert. 16 QUELLE Artikel 1 Nr. 10 der Verordnung vom 5. März 2014 (SächsGVBl. S. 94) hat die Anlage einge- fügt Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 2. Januar 2015 (SächsGVBl. S. 6) hat die Anlage geändert. 5

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