ST EU ER BER AT U N G U N T ER N EH M EN SBER AT U N G
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- Ruth Franke
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1 ST EU ER BER AT U N G U N T ER N EH M EN SBER AT U N G Diplom-Kaufmann Walter Schönweiß Steuerberater Diplom-Kaufmann Peter Hofecker Unternehmensberater Brunngasse Winkelhaid Tel.: 09187/ Fax: 09187/ kanzlei@consutax.de Internet: Informationsbrief zur Steuerschuldnerschaft gemäß 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG Inhalt 1. Allgemeines 7. ABC der Steuerschuldnerschaft 2. Gesetzliche Regelung 8. ABC der Nicht -Steuerschuldnerschaft 3. Was bedeutet die Steuerschuldnerschaft? 9. Unberechtigter Steuerausweis 4. Wann greift die Steuerschuldnerschaft? 10. Musterrechnung 5. Geringfügigkeitsgrenze bei Reparaturen 6. Beispiele 1. Allgemeines Wegen häufiger Nachfrage befasst sich dieser Informationsbrief ausschließlich mit der Steuerschuldnerschaft in Bezug auf die Umsatzsteuer bei Bauleistungserbringern. 2. Gesetzliche Regelung Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde in das Umsatzsteuergesetz (UStG) die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für bestimmte Werklieferungen und sonstige Leistungen eingefügt. 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG lautet wie folgt: Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Nummer 1 bleibt unberührt." 1
2 3. Was bedeutete die Steuerschuldnerschaft? Bei Bauleistungen, die ab dem erbracht werden, wird die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger verlagert. Dies bedeutet, dass der Leistende die erbrachte Leistung nur noch netto also ohne Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf. Der Leistungsempfänger muss an den Leistenden daher nur den sog. Nettobetrag (Entgelt) bezahlen. Vom Entgelt muss der Empfänger die Umsatzsteuer mit 16 % berechnen und in seiner Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt anmelden. Dem Leistungsempfänger steht im Normalfall der Vorsteuerabzug in der entsprechenden Höhe zu. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Leistungsempfänger selbst eine Rechnung ausstellt, in der die Umsatzsteuer ausgewiesen ist. 4. Wann greift die Steuerschuldnerschaft? Die neue Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers greift nur, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG erbringt. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn der Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen erbracht hat, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10% der Summe seiner steuerbaren Umsätze betragen hat oder der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Freistellungsbescheinigung für Zwecke der Bauabzugssteuer gemäß 48 EStG vorlegt. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt auch dann, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen (privaten) Bereich bezogen wird!!! (siehe Beispiel 3) Unter die Steuerschuldnerschaft fallen danach Werklieferungen und sonstige Leistungen (zur Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung usw. eines Bauwerks) die ein Unternehmen (Bauleistungserbringers) an andere Unternehmen (Bauleistungsempfänger) erbringt, die selbst wiederum Bauleistungen ausführen. Z.B. Estrichfirma leistete an Baufirma. Führt der Leistungsempfänger selbst keine Bauleistungen im Sinne dieser Vorschrift aus, so greift die neue Steuerschuldnerschaft nicht. Dies ist regelmäßig der Fall (z.b. Bauleistungen an einen Handelsbetrieb). Ausgenommen sind ausdrücklich Planungs- und Überwachungsleistungen. Hierunter fallen ausschließlich planerische Leistungen (z.b. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren), Labordienstleistungen (z.b. chemische Analysen von Baustoffen) oder reine Leistungen zur Bauüberwachung, zur Prüfung von Bauabrechnungen und zur Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben. (siehe Beispiel 4) Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt auch nicht bei Bauträgern, soweit sie ausschließlich Umsätze erbringen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen und daher umsatzsteuerfrei sind, wenn nicht optiert wird. 5. Geringfügigkeitsgrenze bei Reparaturen Durch Verwaltungsanweisung wurde für kleinere Aufträge eine Geringfügigkeitsgrenze eingeführt. Danach ist die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht zu beachten, wenn bei Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, das (Netto-)Entgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 beträgt. 2
3 6. Beispiele Beispiel 1 (Trockenbaufirma an Baufirma) Die Fa. X führt Trockenbauarbeiten für die Fa. Baufirma Y aus. Beide Firmen bewirken Bauleistungen, so dass die Steuerschuldnerschaft greift. Folgen dieser Steuerschuldnerschaft: Der leistende Unternehmer (im Beispiel: X) darf die Rechnung an den empfangenden Unternehmer (im Beispiel: Y) nur noch netto (also ohne Umsatzsteuer) stellen. Der empfangende Unternehmer schuldet selbst die entsprechende Umsatzsteuer (16 % des Nettobetrags). In Höhe dieser Umsatzsteuer ist der Vorsteuerabzug unter den Voraussetzungen der 14, 15 UStG möglich. Beispiel 2 (Zimmerei an Klempnerei) Die Klempnerei Schwarz errichtet auf eigenem Grundstück eine Werkstatt. Die Zimmerei Holzknecht errichtet den Dachstuhl. Beide Firmen bewirken Bauleistungen, so dass die Steuerschuldnerschaft greift. Steuerschuldner ist somit die Klempnerei Schwarz. Beispiel 3 (Elektroinstallateur an Baufirma) Die Fa. Elektroinstallationen Piehler repariert im eigengenutzten Einfamilienhaus des Bauunternehmers Kiesstein die Elektroinstallation. Beide Firmen bewirken Bauleistungen, so dass die Steuerschuldnerschaft greift. Die Steuerschuldnerschaft greift auch dann, wenn die Bauleistung für den nichtunternehmerischen (privaten) Bereich bezogen wird. Steuerschuldner ist somit Herr Kiesstein. Beispiel 4 (Architekt an Baufirma) Frau Adelheid Zunner ist Architektin und erstellt für die Fa. Bogner-Bau den Bauplan. Die Fa. Bogner-Bau errichtet Gebäude sowohl auf eigenen, als auch auf fremden Grundstücken. Planungs- und Überwachungsleistungen sind von der Steuerschuldnerschaft ausgenommen, so dass Steuerschuldner Frau Zunner ist. Beispiel 5 (Fußbodenlegerei an Sanitärinstallation) Frau Rosa Kleb betreibt eine Fußbodenverlegfirma und repariert den Fußboden im Büro von Herrn Wasser. Herr Wasser betreibt die Sanitärinstallation. Beide Firmen bewirken Bauleistungen, so dass die Steuerschuldnerschaft greift. Steuerschuldner ist somit Herr Wasser. 3
4 7. ABC der Lieferungen/Leistungen für die Steuerschuldnerschaft Zu den Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken (Gebäude, Brücken, Straßen, Tunnel etc.) dienen, gehören insbesondere: (Hinweis: die Auflistung ist nicht abschließend) Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit Abbrucharbeiten Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen Aufzüge einbauen Bautrocknungsarbeiten Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaus Bohrarbeiten Brückenbau Brunnenbauarbeiten chemische Bodenverfestigungen Dachdeckerarbeiten Dachbegrünung Dämmarbeiten Drainierungsarbeiten Erdbewegungsarbeiten Elektroinstallation Estricharbeiten Fassadenbauarbeiten Fertigbauarbeiten Feuerungs- und Ofenbauarbeiten Fliesen-, Platten- und Mosaik-, Ansetz- und Verlegearbeiten Fugarbeiten an Bauwerken Fußboden- und Parkettlegerei Glaserei Glasstahlbetonarbeiten Heizungsbau Hochbauarbeiten Holzschutzarbeiten an Bauteilen Isolierarbeiten Kachelofen- und Luftheizungsbau Kanalbauarbeiten Klempnerarbeiten Klimaanlagenbau Leichtmetallarbeiten Lichtwerbeanlage (Installation einer Lichtwerbeanlage) Lüftungsbau Maler- und Lackierarbeiten Maurerarbeiten Rammarbeiten Reinigungsarbeiten, bei dem die zu bearbeitende Fläche verändert wird (z.b. Sandstrahlarbeiten) Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen Rolltreppen einbauen Sanitärinstallation 4
5 Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten Schalungsarbeiten Schaufensteranlagen Schornsteinbauarbeiten Schreinerarbeiten Stahlbiege- und -flechtarbeiten Steinmetzarbeiten Straßenbauarbeiten Straßenwalzarbeiten Stuck-, Putz-, Gipsarbeiten Terrazzoarbeiten Tiefbauarbeiten Trocken- und Montagebauarbeiten Tunnelbau Verlegen von Bodenbelägen Vermieten von Baumaschinen mit gleichzeitiger Personalgestellung für substanzverändernde Arbeiten Wärmedämmarbeiten Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten Zimmererarbeiten 8. ABC der Lieferungen/Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft fallen (Hinweis: die Auflistung in A 182a Abs. 8 UStR ist nicht abschließend) Materiallieferungen (z.b. durch Baustoffhändler oder Baumärkte), auch wenn der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung im Auftrag des Leistungsempfängers herstellt, nicht aber selbst in ein Bauwerk einbaut Anliefern von Beton (demgegenüber stellt das Anliefern und das anschließende fachgerechte Verarbeiten des Betons durch den Anliefernden eine Bauleistung dar) Lieferungen von Wasser und Energie Zurverfügungstellen von Betonpumpen Zurverfügungstellen von anderen Baugeräten (es sei denn, es wird zugleich Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt) Aufstellen von Material- und Bürocontainern, mobilen Toilettenhäusern Entsorgen von Baumaterialien (Schuttabfuhr durch Abfuhrunternehmer) Aufstellen von Messeständen Gerüstbau Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege (z.b. Bäume, Gehölze, Blumen, Rasen) mit Ausnahme von Dachbegrünungen Die Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Bauleistungen erbringen Die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen z.b. von Fenstern 9. Unberechtigter Steuerausweis Wird bei Bauleistungen ab die Steuerschuldnerschaft nicht beachtet und durch den Bauleistungserbringer Umsatzsteuer ausgewiesen, so handelt es sich um eine unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer. Der Rechnungsaussteller schuldet den ausgewiesenen Betrag und der Bauleistungsempfänger hat nicht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs, da er selbst der Steuerschuldner ist. 5
6 Der leistende Unternehmer darf den unrichtigen Steuerausweis erst berichtigen, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Leistungsempfänger bereits geltend gemachte Vorsteuerbeträge an das Finanzamt zurückgezahlt hat. Dabei sieht das Umsatzsteuergesetz vor, dass der Aussteller der Rechnung die Berichtigung des unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrages beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen hat. Nach Prüfung der Voraussetzungen durch das Finanzamt teilt dieses dem Antragsteller mit, ob und für welchen Besteuerungszeitraum und ggf. in welcher Höhe der Antragsteller den unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrag berichtigen darf. Wegen der Dynamik des Rechtsgebietes kann trotz gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge eine Haftung nicht übernommen werden. Oktober
7 10. Musterrechnung Lukas Weitzer Baggerbetrieb Lukas Weitzer, Rödelstr. 5, Burgberg Frau Roberta Blumberg Bauunternehmung Amtstr Burgberg Burgberg, Rechnung Nr Unsere St. Nr. 201/221/95544 Leistungszeitpunkt Leistung Einzelpreis Gesamtpreis Liefern und Einbau von Hinterfüllmaterial des Arbeitsraumes beim Bürogebäude Donnerstr. 7 und lagenweise verdichten 128 m³ 14, ,00 Umsatzsteuer 0,00 Gesamtsumme 1.824,00 Gemäß 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG i.v. mit 13b Abs. 2 Satz 2 UStG sind Sie Steuerschuldner der Umsatzsteuer. (alternativ: Die Umsatzsteuerschuld geht an Sie als Leistungsempfänger gemäß 13b UStG über) Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag von 1.824,00 Euro bis zum auf das Konto Nr der Stapel-Bank in Burgberg (BLZ ). 7
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