Dr. Klaus Junkes-Kirchen
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- Ingrid Fried
- vor 8 Jahren
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1 19 % 1 UStG Steuerbare Umsätze: Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt Junkes-Kirchen Workshop E-Medien Bonn E-Medien: Umsatzsteuer 1
2 Wer ist Erbringer der Leistung? Wer ist Empfänger der Leistung? Wer schuldet die Umsatzsteuer? Wer zahlt die Umsatzsteuer? Steuerschuldner ist der leistende Unternehmer = führt ans Finanzamt ab Steuerträger ist der Endverbraucher (Privatperson; juristische Person) = Zahlt die USt Junkes-Kirchen Workshop E-Medien Bonn Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. 3 Abs. 9 Satz 1 UStG : 3.html Siehe auch: MwStRL Art. 24 Abs 1. Junkes-Kirchen Workshop E-Medien Bonn E-Medien: Umsatzsteuer 2
3 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 13 UStG Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind: [...] 13. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen Junkes-Kirchen Workshop E-Medien Bonn Abschnitt 3a.12. UStAE Ort der sonstigen Leistung Junkes-Kirchen Workshop E-Medien Bonn E-Medien: Umsatzsteuer 3
4 Abschnitt 3a.12. UStAE Junkes-Kirchen Workshop E-Medien Bonn Der Ort der sonstigen Leistung liegt im Inland, wenn der Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist oder eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Bundeszentralamt für Steuern: Juristische Personen mit Ust-IdNr. sind seit 2010 den Unternehmern umsatzsteuerrechtlich gleichgestellt Junkes-Kirchen Workshop E-Medien Bonn E-Medien: Umsatzsteuer 4
5 BMF Schreiben vom : Junkes-Kirchen E-Medien Bonn Leistungsort des Anbieters (=Unternehmers) Unternehmer stellt die Rechnung wo aus? Rechnungen brutto / netto Wer führt USt ab? Inland ( 1 Abs. 2 UStG) Inland ( 1 Abs. 2 UStG) Rechnung brutto = USt-Betrag enthalten und ausgewiesen. Bibliothek zahlt an Rechnungsaussteller EU-Mitgliedstaat ( 1 Abs. 2a UStG) Drittland ( 1 Abs. 2a Satz 3 UStG) EU-Mitgliedstaat ( 1 Abs. 2a UStG) Drittland ( 1 Abs. 2a Satz 3 UStG) Rechnung netto = zwingender Hinweis auf reverse charge = Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Bibliothek zahlt Rechnungsbetrag an Unternehmer und Ust im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung ( 13b UStG) an das zuständige Finanzamt Rechnung netto = Bibliothek zahlt Rechnungsbetrag an Unternehmer und USt-Betrag im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung ( 13b UStG) an das zuständige Finanzamt Junkes-Kirchen Workshop E-Medien Bonn E-Medien: Umsatzsteuer 5
6 Damit der Fiskus ein Geschäftsdokument als Rechnung anerkennt, sind folgende Angaben erforderlich: Name und Anschrift des leistenden Unternehmens, Name und Anschrift des Leistungsempfängers, Termin der Lieferung oder Leistung, Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte bzw. Art und Umfang der Dienstleistung, die ggf. nach Steuersätzen aufgeschlüsselten Netto-Beträge und die jeweils darauf entfallenden Steuer- Beträge, das Ausstellungsdatum (= Rechnungsdatum), eine einmalig vergebene Rechnungsnummer sowie die Steuernummer oder die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer des Ausstellers Junkes-Kirchen Steuer und Zoll 11 Junkes-Kirchen Workshop E-Medien Bonn E-Medien: Umsatzsteuer 6
7 Auf kommerziell lizenzierte / erworbene E-Medien sind 19 % MWSt zu entrichten Dies gilt auch, wenn der Hersteller oder Anbieter im Ausland ansässig ist EU-Mitgliedsländer: reverse-charge Verfahren (Rechnungen aus EU-Ländern müssen Hinweis auf reverse-charge Verfahren beinhalten) Drittland: Empfängerlandprinzip Ausländische Rechnungen dürfen keine MWSt ausweisen. Deutscher MWSt-Satz von derzeit 19% ist aufzuschlagen und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Junkes-Kirchen Workshop E-Medien Bonn EU Richtlinien Umsetzung in nationales Recht Legislative ändert Gesetze Steuersätze / Vergünstigungen ändern sich Informationen der EU zur Mehrwertsteuer u.a.: telecom/index_de.htm Aktuelle USt-Sätze: vat_works/rates/vat_rates_de.pdf Junkes-Kirchen Workshop E-Medien Bonn E-Medien: Umsatzsteuer 7
8 MehrwertsteuerSystemrichtlinie: Umsatzsteuergesetz. Bundesfinanzministerium. Bundeszentralamt für Steuern. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE). _Anwendungserlass/umsatzsteuer_anwendungserlass.html Zoll. Zoll. Rechtsgrundlagen: Zollkodex (ZK) Zollkodex (ZK) [konsolidierte Fassung] Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) [konsolidierte Fassung] Zollbefreiungsverordnung Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) Zollverordnung (ZollV) Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV). Junkes-Kirchen Workshop E-Medien Bonn E-Medien: Umsatzsteuer 8
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