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1 Hier könnte Ihr Logo stehen! (Dies ist nur ein Beispiel, Gestaltung nach Ihren Vorgaben möglich) Diplom-Kaufmann Dr. Herbert Rechtslage Steuerberater Königsallee 437/ Düsseldorf Telefon 02 11/ Telefax 02 11/ Internet: Beispiel Sonderausgabe Umsatzsteuer: Innergemeinschaftliche Lieferungen Aus Steuer und Wirtschaft (Rechtstand März 2009) Das Aktuelle Einleitung 1 Voraussetzungen einer (steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferung 1 Be- oder Verarbeitung vor der Beförderung 3 Innergemeinschaftliches Verbringen 4 Nachweispflichten 4 Allgemeine Voraussetzungen 4 Belegnachweis 4 Buchnachweis 7 Vertrauensschutz bei Täuschung des Unternehmers 8 Einleitung Eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist umsatzsteuerbefreit, wenn bestimmte Voraussetzungen vom liefernden Unternehmer und vom Empfänger erfüllt sind und hierüber Nachweise erbracht werden. Die Finanzverwaltung hat nun in einem umfangreichen Schreiben die Anforderungen im Einzelnen erläutert. Dabei berücksichtigt sie zwar die im Jahr 2007 vom Europäischen Gerichtshof und vom Bundesfinanzhof ergangene für Unternehmer günstige Rechtsprechung, u.a. zur späteren Vorlage von erforderlichen Belegen. Sie stellt aber teilweise schärfere Anforderungen an die Nachweise. Dies betrifft die Fälle, in denen der Abnehmer die Waren abholt. Voraussetzungen einer (steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferung Lieferung von Gegenständen Eine innergemeinschaftliche Lieferung setzt eine Lieferung eines körperlichen Gegenstands (auch Werklieferung) im Inland voraus. Nicht hierzu zählen der Firmenwert (Geschäfts-, Praxiswert), der Kundenstamm sowie Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität. Bei Reihengeschäften schließen mehrere Unternehmer Umsatzgeschäfte über denselben Gegenstand ab, wobei dieser bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. Dabei werden mehrere Lieferungen ausgeführt. Die Warenbewegung ist nur einer Lieferung zuzuordnen (bewegte Lieferung). Nur bei dieser Beförderungs- oder Versendungslieferung kann es sich um eine innergemeinschaftliche steuerbefreite Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet handeln. Liefernder Unternehmer Der liefernde Unternehmer muss seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes versteuern (sog. Regelversteuerer). Nicht befreit sind die Umsätze von Kleinunternehmern, die nicht zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes optiert haben, im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, auf die die Durchschnittssätze angewendet

2 2 werden, die der Differenzbesteuerung (z.b. aus Wiederverkäufen von Gebrauchtwaren) unterliegen. Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet Der Gegenstand muss vom liefernden Unternehmer, vom Abnehmer oder von einem von diesen Personen beauftragten (unselbständigen) Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausgeführt, d.h. versendet werden. Die Lieferung muss im Inland beginnen und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates enden. Der Liefergegenstand muss das Inland der Bundesrepublik Deutschland verlassen haben und tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangen. Ein zusätzliches Indiz (aber kein maßgeblicher Anhaltspunkt) hierfür ist es, wenn der Abnehmer im Bestimmungsmitgliedstaat in seiner Mehrwertsteuererklärung den Erwerb des Gegenstands als innergemeinschaftlichen Erwerb erklärt. Das übrige Gemeinschaftsgebiet umfasst die Inlandsgebiete der folgenden EU-Mitgliedstaaten (außer des Inlands der Bundesrepublik Deutschland): Belgien, Bulgarien, Dänemark (ohne Grönland und die Färöer), Estland, Finnland (ohne die Åland-Inseln), Frankreich (ohne die überseeischen Departements Guadeloupe, Guyana, Martinique und Réunion) zuzüglich des Fürstentums Monaco, Griechenland (ohne Berg Athos), Irland, Italien (ohne Livigno, Campione d' Italia, San Marino und einen Teil des Luganer Sees), Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande (ohne die überseeischen Gebiete Aruba und Niederländische Antillen), Österreich, Polen, Portugal (einschließlich Madeira und Azoren), Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien (einschließlich Balearen, ohne Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla), Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Insel Man (ohne die überseeischen Länder und Gebiete und die Kanalinseln Jersey und Guernsey), Zypern (bestimmte Landesteile ausgenommen) einschließlich der Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Akrotiri und Dhekalia). Empfänger (= Abnehmer) der Lieferung Empfänger der Lieferung (bzw. Abnehmer) ist regelmäßig diejenige Person/Einrichtung, der der Anspruch auf die Lieferung zusteht und gegen die sich der zivilrechtliche Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises richtet. Dies können bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung nur folgende Personen sein: Unternehmer, die den Gegenstand der Lieferung für ihr Unternehmen erworben haben. Sie müssen zum Zeitpunkt der Lieferung Unternehmer sein. Dabei können sie im Inland oder im Ausland ansässig sein. Unerheblich ist, ob es sich bei dem Abnehmer um einen Kleinunternehmer, einen Unternehmer, der ausschließlich steuerfreie den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze ausführt, oder einen Land- und Forstwirt handelt, der seine Umsätze nach einer Pauschalregelung versteuert. Verwendet der Abnehmer gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte im Zeitpunkt der Lieferung gültige USt-IdNr, kann von der Unternehmereigenschaft des Abnehmers und einem Erwerb des Liefergegenstandes für sein Unternehmen ausgegangen werden. Es dürfen sich dabei aus der Art und Menge der erworbenen Gegenstände keine Zweifel an der unternehmerischen Verwendung ergeben. Juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben haben Die juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts kann im Inland oder Ausland ansässig sein. Es muss sich bei ihr um einen zur Erwerbsbesteuerung verpflichteten Abnehmer handeln. Hiervon kann nur dann ausgegangen werden, wenn die juristische Person gegenüber dem liefernden Unternehmer mit einer ihr von einem anderen Mitgliedstaat erteilten, im Zeitpunkt der Lieferung gültigen USt-IdNr. auftritt. Bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber. Es kommt hier nicht auf die Eigenschaft des Abnehmers an. Hierbei kann es sich auch um Privatpersonen handeln. Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in einem anderen Mitgliedstaat Der Erwerb des Gegenstands der Lieferung muss beim Abnehmer im anderen Mitgliedstaat der Umsatzbesteuerung unterliegen. Dies ist bei der innergemeinschaftlichen Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Mineralölen, Alkohol, alkoholischen Getränken, Tabakwaren) und neuen Fahrzeugen stets der Fall. Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen scheidet bei anderen Gegenständen aus, wenn der Abnehmer

3 3 Kleinunternehmer ist, Unternehmer ist, der ausschließlich steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze ausführt, Land- oder Forstwirt ist, der seine Umsätze nach einer Pauschalregelung versteuert, oder eine nicht unternehmerische juristische Personen ist und die innergemeinschaftlichen Erwerbe im Bestimmungsmitgliedstaat des gelieferten Gegenstands nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, weil dort die jeweilige Erwerbsschwelle vom Abnehmer nicht überschritten wird und er auch nicht zur Besteuerung seiner innergemeinschaftlichen Erwerbe optiert hat. Beispiel: Der in Deutschland ansässige Unternehmer U liefert im Juni 2008 Saatgut an einen in Frankreich ansässigen Landwirt F, der seine Umsätze nach der Pauschalregelung für Land- und Forstwirte versteuert. Das Saatgut wird durch einen Spediteur im Auftrag des U vom Sitz des U zum Sitz des F befördert. Das Entgelt für das Saatgut beträgt Es ist der einzige innergemeinschaftliche Erwerb im Jahr F hat in Frankreich auch nicht zur Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe optiert. F ist gegenüber U nicht mit einer französischen USt-IdNr. aufgetreten. Die Lieferung des U ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Es handelt sich nicht um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, weil F mit seinem Erwerb in Frankreich nicht der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs unterliegt, da er unter die Pauschalregelung für Land- und Forstwirte fällt, die Erwerbsschwelle nicht überschreitet und er auf deren Anwendung nicht verzichtet hat. Eine Erwerbsbesteuerung im anderen Mitgliedstaat liegt vor, wenn der Abnehmer gegenüber dem liefernden Unternehmer mit einer ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilten, im Zeitpunkt der Lieferung gültigen USt-IdNr. auftritt. Hiermit gibt der Abnehmer zu erkennen, dass er den Gegenstand steuerfrei erwerben will, weil der Erwerb in dem anderen Mitgliedstaat den dortigen Besteuerungsvorschriften unterliegt. Es ist nicht erforderlich, dass der Erwerb des Gegenstands dort tatsächlich besteuert wird, er kann in dem anderen Mitgliedstaat steuerfrei sein oder dem sog. Nullsatz (Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug) unterliegen. Beispiel: Der deutsche Händler H verkauft dem belgischen Abnehmer B ein Kopiergerät. B lässt das Gerät von seinem Beauftragten, dem in Luxemburg ansässigen L, abholen. L tritt im Abholungszeitpunkt mit seiner ihm in Luxemburg erteilten USt-IdNr. auf, die H als Abnehmer-USt-IdNr. aufzeichnet. B tritt ohne USt-IdNr. auf. Die Voraussetzung der Erwerbsbesteuerung im anderen Mitgliedstaat ist nicht erfüllt, weil der Abnehmer gegenüber dem Händler H nicht mit einer ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilten USt-IdNr. auftritt. Die USt-IdNr. des L als Beauftragter des B ist nicht ausreichend. Be- oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte des Abnehmers oder eines folgenden Abnehmers vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet werden. Diese Leistungen können im Inland, im Drittland oder in einem anderen Mitgliedstaat mit Ausnahme des Bestimmungsmitgliedstaats erbracht werden. Beispiel: Ein in Polen ansässiges Unternehmen P bestellt bei der in Deutschland ansässigen Weberei D Mantelstoffe. D befördert die Stoffe auftragsgemäß nach Polen, nachdem sie von einer in Deutschland ansässigen Färberei F im Auftrag von P gefärbt worden sind. Die Lieferung der Stoffe von D an P ist eine innergemeinschaftliche Lieferung. Gegenstand dieser Lieferung sind die ungefärbten Stoffe. Das Einfärben der Stoffe vor ihrer Beförderung nach Polen ist eine Bearbeitung, die unabhängig von der innergemeinschaftlichen Lieferung des D zu beurteilen ist. Dies setzt voraus, dass P (und nicht D) den Auftrag zu der Bearbeitung erteilt hat. Abwandlung: Die Stoffe werden vor ihrer Beförderung durch D in Italien von dem dort ansässigen Unternehmen I (im Auftrag des P) eingefärbt. D transportiert die Stoffe zunächst nach Italien und nach der Bearbeitung von dort nach Polen. D erbringt eine im Inland steuerbare innergemeinschaftliche Lieferung an P. Die Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstands kann auch in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns oder Endes der Beförderung oder Versendung erfolgen. Erteilt der liefernde Unternehmer oder ein vorangegangener Lieferer den Bearbeitungs- oder Verarbeitungsauftrag, ist die Ausführung dieses Auftrags ein der innergemeinschaftlichen Lieferung des Unternehmers vorgelagerter Umsatz. Es handelt sich dabei um eine sonstige Leistung, die umsatzsteuerlich selbständig ist und je nachdem, ob sie im In- oder Ausland erbracht wird, steuerpflichtig oder steuerfrei sein kann. Gegenstand der innergemeinschaftlichen Lieferung des Unternehmers ist in diesem Fall der bearbeitete oder ver-

4 arbeitete Gegenstand und nicht der Gegenstand vor seiner Bearbeitung oder Verarbeitung. Innergemeinschaftliches Verbringen 4 Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands. Dieses liegt vor, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand seines Unternehmens aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates (Ausgangsmitgliedstaat) zu seiner Verfügung in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates (Bestimmungsmitgliedstaat) befördert oder versendet und den Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat nicht nur vorübergehend verwendet. Der Unternehmer gilt im Ausgangsmitgliedstaat als Lieferer, im Bestimmungsmitgliedstaat als Erwerber. Die Steuerbefreiung setzt wie bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung voraus, dass der Vorgang in dem anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Nachweispflichten Allgemeine Grundsätze Der liefernde Unternehmer muss die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung buch- und belegmäßig nachweisen. Unter einem Buchnachweis ist ein Nachweis durch Bücher oder Aufzeichnungen in Verbindung mit Belegen zu verstehen. Belege werden durch die entsprechenden und erforderlichen Hinweise bzw. Bezugnahmen in den stets notwendigen Aufzeichnungen Bestandteil der Buchführung und damit des Buchnachweises. Aus den Belegen muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben, dass der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen, die ebenfalls nachgewiesen werden müssen, wie z.b. Unternehmereigenschaft des Abnehmers, Verpflichtung des Abnehmers zur Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat, bestehen keine gesetzlichen Regelungen für den Belegnachweis. Für die Form, den Inhalt und den Umfang des beleg- und buchmäßigen Nachweises bestehen nur Sollvorschriften. Erfüllt der Unternehmer diese Sollvorschriften, erkennt das Finanzamt die Nachweise an. Fehlt ein Nachweis, wird die Steuerbefreiung nicht zwangsläufig versagt. Der jeweilige Nachweis kann durch andere Belege geführt werden. Sie werden nur anerkannt, wenn sich aus der Gesamtheit der Belege die innergemeinschaftliche Lieferung eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt und die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sind. Lassen sich die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht klären, geht dies grundsätzlich zulasten des Unternehmers. Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, auf Verlangen des Unternehmers ein Auskunftsersuchen an die Finanzverwaltung im Zuständigkeitsbereich des vermeintlichen Abnehmers der innergemeinschaftlichen Lieferung zu stellen. Kann der Unternehmer den beleg- und buchmäßigen Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah führen, geht das Finanzamt grundsätzlich davon aus, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind. Die Mängel können jedoch in bestimmten Fällen geheilt werden (s. unten). Ist dem Finanzamt durch ein bereits erfolgtes Auskunftsersuchen bekannt, dass der Liefergegenstand tatsächlich dorthin gelangt ist, hat es diese Information bei mangelhaften Nachweisen durch den Unternehmer zu berücksichtigen. Belegnachweise Beförderungsfälle Ein Unternehmer soll die Beförderung des Gegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet nachweisen durch 1. das Doppel der Rechnung, 2. einen handelsüblichen Beleg (z.b. Lieferschein), aus dem sich der Bestimmungsort ergibt. Das Finanzamt erkennt als handelsüblichen Beleg eine entsprechend einem von ihr herausgegebenen Muster vollständig und richtig ausgefüllte und unterzeichnete Versandbestätigung über die Beförderung oder Versendung des Liefergegenstands durch den liefernden Unternehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet an. Der Begriff Bestimmungsort umfasst die Angabe des jeweiligen EU-Mitgliedstaates sowie der Stadt oder Gemeinde. Einwendungen des Unternehmers gegen diese Angaben, z.b. bei Reihengeschäften, erkennt das Finanzamt nicht an. Nicht durchgreifend ist daher der Einwand eines Zwischenhändlers, dass er ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran habe, den endgültigen Bestimmungsort des Liefergegenstandes nicht anzugeben, um den Endabnehmer nicht preis geben zu müssen. Unbeachtlich ist

5 5 auch der Einwand des liefernden Unternehmers, dass er im Falle der Beförderung oder Versendung durch den Abnehmer in einem Reihengeschäft keine verlässlichen Angaben über den Bestimmungsort des Gegenstandes machen könne, weil dieser ihm nur bekannt sein könne, wenn er selbst den Transportauftrag erteilt habe. 3. Eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten. Aus der Empfangsbestätigung des Abnehmers muss erkennbar sein, wer Abnehmer der Lieferung ist. Die Identität kann durch Passkopien belegt werden. Die Empfangsbestätigung ist vom Abnehmer mit Datum zu unterschreiben. Diese Voraussetzungen sind entsprechend von einem etwaigen Beauftragten oder Vertretungsberechtigten des Abnehmers zu erfüllen. Außerdem muss die Verbindung zwischen diesen Personen erkennbar sein. So ist beim Auftreten von Vertretungsberechtigten (z.b. eines Geschäftsführers) deren Vertretungsberechtigung durch zusätzliche Belege (z.b. aktuellen Handelsregisterauszug) nachzuweisen. 4. Bei Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern (Abholfälle). Der Abnehmer muss dies gegenüber dem Unternehmer schriftlich versichern. Die Versicherung muss in deutscher Sprache verfasst sein. Sie muss mit Datum vom Abnehmer, dessen Vertretungsberechtigten oder einem unselbständigen Beauftragten unterschrieben sein. Die Unterschrift muss ggf. einen Vergleich mit der Unterschrift auf der Passkopie dieser Personen ermöglichen. Holt ein vom Abnehmer Beauftragter den Liefergegenstand ab, muss sich aus der Versicherung oder der Empfangsbestätigung ergeben, dass dieser tatsächlich Beauftragter des Abnehmers ist. Es muss ein Bezug zu der Lieferung bzw. zu dem Liefergegenstand, für den die Abholvollmacht erteilt wird, erkennbar sein. Die Empfangsbestätigung oder die Versicherung muss mit Datum vom Beauftragten unterschrieben sein. Außerdem muss sich aus den Unterlagen eindeutig ergeben, dass der nachzuweisende Abnehmer den Beauftragten tatsächlich mit der Entgegennahme des Gegenstands der Lieferung beauftragt hat. Die Identität des Beauftragten muss belegt werden, z.b. durch eine Passkopie. Die Vollmacht muss eine Unterschrift des Abnehmers bzw. seines Vertretungsberechtigten enthalten, die den Vergleich mit der Unterschrift auf der Passkopie ermöglicht. Außerdem muss sich aus der Versicherung oder der Empfangsbestätigung ergeben, dass der Abnehmer den Beauftragten mit der Beförderung des Liefergegenstands im Rahmen der Lieferung an den Abnehmer (nicht im Rahmen einer Lieferung an einen nachfolgenden Abnehmer in einem Reihengeschäft) beauftragt hat. Nicht ausreichend ist die Vorlage einer allgemeinen (datierten oder undatierten) Vollmacht, die den Beauftragten des Abnehmers berechtigt, in dessen Namen Waren in Empfang zu nehmen und in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern. Als Belegnachweise werden nicht anerkannt: erst nach Ausführung einer Lieferung erstellte, nicht den Gegebenheiten entsprechende Bestätigungen über die Beförderung des Gegenstands der Lieferung, Belege, die weder eine Empfangsbestätigung des Abnehmers noch eine Versicherung des Abnehmers/ seines Beauftragten enthalten, den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern. Sonderfall gemeinschaftliches Versandverfahren: Wird der Gegenstand der Lieferung vom Unternehmer oder Abnehmer in diesem Verfahren in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, kann der Unternehmer den Nachweis hierüber abweichend wie folgt führen: durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die innergemeinschaftliche Lieferung, die nach Eingang des Rückscheins erteilt wird, sofern sich daraus die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt, oder durch eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Versendungsfälle Versendet der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet, soll der liefernde Unternehmer den belegmäßigen Nachweis durch ein Doppel der Rechnung und einen Versendungsbeleg führen. Bei Letzterem kommen insbesondere in Betracht: Frachtbrief (Eisenbahnfrachtbrief, Luftfrachtbrief), Konnossement, Posteinlieferungsschein, Auftragserteilung an einen Kurierdienst (das Dokument muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Ausstellers des Belegs sowie des Absenders und des Empfängers, handelsübliche Bezeichnung und Menge des beförderten Gegenstands, Wert der einzelnen beförderten Gegenstände, Tag der Einlieferung der beförderten Gegenstände beim Unternehmer. Hinsichtlich bestimmter Angaben kann auf die Rechnung des Auftraggebers durch Angabe der Rechnungsnummer verwiesen werden).

6 6 Ladeschein, Rollfuhrschein, sonstiger handelsüblicher Beleg, wie z.b. Bescheinigung des beauftragten Spediteurs oder eine Versandbestätigung des Lieferers, Frachtbrief (dieser soll die Unterschrift desjenigen tragen, der dem Frachtführer den Auftrag zur Beförderung des Frachtguts erteilt hat; anderenfalls sind die Angaben nicht leicht und eindeutig nachprüfbar. Der Beleg wird dann nicht anerkannt), sog. weiße Speditionsbescheinigung (eine nach einem Muster der Finanzverwaltung vollständig und richtig ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung durch einen Spediteur oder Frachtführer), bestimmte Geschäftspapiere, die im Zusammenhang mit anderen Belegen bei der Abwicklung einer innergemeinschaftlichen Lieferung anfallen, wie z.b. Rechnungen, Auftragsschreiben, Lieferscheine oder deren Durchschriften, Kopien und Abschriften von Versendungsbelegen, Spediteur-Übernahmebescheinigungen, Frachtabrechnungen, sonstiger Schriftwechsel, wenn sich aus der Gesamtheit der Belege die erforderlichen Angaben eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Unternehmer oder Abnehmer, denen z.b. Versendungsbelege oder sonstige handelsübliche Belege ausgestellt worden sind, obwohl sie diese für Zwecke des Versendungsbelegnachweises nicht benötigen, können die Belege mit einem Übertragungsvermerk versehen und an den Unternehmer, der die Lieferung bewirkt hat, zur Führung des Versendungsbelegnachweises weiterleiten. Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfälle Wird der Liefergegenstand vor der Beförderung be- oder verarbeitet, soll der Belegnachweis wie in Beförderungsfällen erbracht werden. Diese Belege sollen zusätzlich die folgenden Angaben enthalten: Name und Anschrift des Beauftragten, handelsübliche Bezeichnung und Menge des an den Beauftragten übergebenen oder versendeten Gegenstands, Ort und Tag der Entgegennahme des Gegenstands durch den Beauftragten, Bezeichnung des Auftrags und der vom Beauftragten vorgenommenen Bearbeitung oder Verarbeitung. Beförderung oder Versendung eines neuen Fahrzeugs an Nichtunternehmer Wird ein neues Fahrzeug an einen anderen Abnehmer als an einen Unternehmer für dessen Unternehmen geliefert, reichen die ansonsten geforderten Belege zum Nachweis der Beförderung oder der Versendung des Fahrzeugs in das übrige Gemeinschaftsgebiet nicht aus. Der Nachweis ist jedoch erbracht, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zum Straßenverkehr zugelassen worden ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Nachweis in anderer Form, z.b. durch den Nachweis der Erwerbsbesteuerung, erfolgt. Mangelhafter Belegnachweis Der Unternehmer kann den Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen ggf. bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nachholen. Das gilt in Abholfällen auch für die Versicherung des Abnehmers. Hat der Unternehmer im Übrigen die tatsächliche Durchführung der innergemeinschaftlichen Lieferung nachgewiesen, kann er sich - unabhängig davon, dass die Versicherung bereits im Zusammenhang mit der Abholung des gelieferten Gegenstands zeitnah schriftlich erklärt werden muss - die Abholung und Verbringung in das übrige Gemeinschaftsgebiet nachträglich bestätigen lassen. Haben Ermittlungen der ausländischen Steuerverwaltung Zweifel an der Existenz des vorgeblichen Abnehmers ergeben, werden vom Unternehmer nachträglich vorgelegte Belege und Bestätigungen nur dann anerkannt, wenn die Existenz des Abnehmers im Zeitpunkt der nachträglichen Ausstellung dieser Unterlagen nachgewiesen werden kann und dessen Unternehmereigenschaft zum Zeitpunkt der Lieferung feststeht. Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Versendungsnachweis zu führen, kann er den Nachweis auch wie in Beförderungsfällen führen. Der Unternehmer hat die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nachzuweisen. Als Nachweis kann der sog. CMR-Frachtbrief anerkannt werden, wenn er bestimmte Angaben enthält. Es muss sich aus ihm die grenzüberschreitende Warenbewegung in den Bestimmungsmitgliedstaat ergeben. Er muss vollständig ausgefüllt sein und es muss die tatsächliche Übergabe des Liefergegenstands an den Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ersichtlich sein. Davon wird regelmäßig ausgegangen, wenn im Feld 24 des CMR-Frachtbriefs der Empfang der Ware mit allen dort erforderlichen Angaben bestätigt wird und dem liefernden Unternehmer nach Aushändigung der Ware zeitnah die für

7 7 ihn vorgesehene Ausfertigung übersendet wird. Der liefernde Unternehmer hat den Empfang der Ausfertigung zu dokumentieren und die Ausfertigung aufzubewahren. Buchnachweis Der Unternehmer muss die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich der gültigen USt-IdNr. des Abnehmers aufzeichnen. Der liefernde Unternehmer muss auch die Unternehmereigenschaft des Abnehmers nachweisen. Die Aufzeichnung der USt-IdNr. allein reicht nicht aus, weil sich aus ihr nicht ergibt, wer der tatsächliche Leistungsempfänger ist. Die Beteiligten eines Leistungsaustausches ergeben sich regelmäßig aus den zivilrechtlichen Vereinbarungen. Handelt jemand im fremden Namen, kommt es darauf an, ob er hierzu Vertretungsmacht hat. Der Unternehmer muss daher die Identität des Abnehmers (bzw. dessen Vertretungsberechtigten), z.b. durch Vorlage des Kaufvertrags, nachweisen. Handelt ein Dritter im Namen des Abnehmers, muss der Unternehmer auch die Vollmacht des Vertretungsberechtigten nachweisen. Für die Unternehmereigenschaft ist es unerheblich, ob dieser im Bestimmungsmitgliedstaat des Gegenstands der Lieferung seine umsatzsteuerlichen Pflichten erfüllt. Beförderungs- und Versendungsfälle Der Unternehmer soll bei innergemeinschaftlichen Lieferungen regelmäßig Folgendes aufzeichnen: 1. Name und Anschrift des Abnehmers, 2. Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung im Einzelhandel, 3. Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers, 4. handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstands; hierbei reichen Sammelbezeichnungen, z. B. Lebensmittel oder Textilien, in der Regel nicht aus, 5. Tag der Lieferung, 6. vereinbartes Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, 7. Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet; hierzu gehören auch Name und die Anschrift des mit der Bearbeitung oder Verarbeitung Beauftragten, Bezeichnung des betreffenden Auftrags sowie Menge und handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Gegenstandes. Als Grundlage dieser Aufzeichnungen können die Belege dienen, die der Unternehmer über die Bearbeitung oder Verarbeitung erhalten hat. 8. Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet, 9. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet (Mitgliedstaat und Stadt oder Gemeinde). Verbringungsfälle Hierbei soll der Unternehmer Folgendes aufzeichnen: 1. handelsübliche Bezeichnung und die Menge des verbrachten Gegenstands, 2. Anschrift und USt-IdNr. des im anderen Mitgliedstaat gelegenen Unternehmensteils, 3. Tag des Verbringens, 4. Bemessungsgrundlage (Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten). Lieferung neuer Fahrzeuge Bei Lieferungen an Abnehmer ohne USt-IdNr soll der Unternehmer Folgendes aufzeichnen: 1. Name und Anschrift des Erwerbers, 2. handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahrzeugs, 3. Tag der Lieferung, 4. vereinbartes Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, 5. bestimmte Fahrzeugmerkmale (z.b. Hubraum bei motorbetriebenen Landfahrzeugen, Länge bei Wasserfahrzeugen, Starthöchstmasse bei Luftfahrzeugen), 6. Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet, 7. Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Der buchmäßige Nachweis muss grundsätzlich im Inland geführt werden. Das Finanzamt kann Unternehmern gestatten, die Aufzeichnungen über den buchmäßigen Nachweis im Ausland zu führen und dort aufzubewahren, wenn ansonsten der buchmäßige Nachweis in unverhältnismäßiger Weise erschwert würde. Die erforderlichen Unterlagen müssen den deutschen Finanzämtern jederzeit auf Verlangen im Inland vorgelegt werden können. Der Bewilligungsbescheid wird unter entsprechender Auflage und unter Widerrufsvorbehalt erteilt. Das Finanzamt kann auf schriftlichen Antrag des Unternehmers bewilligen, dass elektronischen Aufzeichnungen über den buchmäßigen Nachweis im Ausland geführt und aufbewahrt werden. Die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buch-

8 8 führung zu ersehen sein. Die erforderlichen Aufzeichnungen sollen grundsätzlich laufend und unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes vorgenommen werden. Mangelhafter Buchnachweis Wenn der liefernde Unternehmer die gültige USt-IdNr. des Abnehmers nicht aufzeichnen kann, wenn er diese z.b.im Bestätigungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern nicht erfragen kann, weil ihm eine unrichtige USt-IdNr. genannt worden ist, liegen die Voraussetzungen für eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung grundsätzlich nicht vor. Dieser Mangel kann geheilt werden, wenn aufgrund objektiver Beweise feststeht, dass es sich um einen Abnehmer im oben beschriebenen Sinne (vgl. S. 2) handelt und der erforderliche Buchnachweis spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nachgeholt wird. Der buchmäßige Nachweis darf um den ggf. später erhaltenen Belegnachweis vervollständigt werden. Vertrauensschutz bei Täuschung des Unternehmers Allgemeine Voraussetzungen Liegen die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht vor, muss der Unternehmer die Lieferung in Deutschland versteuern. Hat ein Unternehmer seine Nachweispflichten (Buchund Belegnachweis) vollständig erfüllt, kann eine derartige Lieferung gleichwohl als steuerfrei angesehen werden. Voraussetzung ist, dass die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch gutgläubig bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Der gute Glaube bezieht sich nur auf unrichtige Angaben zur Unternehmereigenschaft des Abnehmers, Verwendung des Lieferungsgegenstandes für sein Unternehmen, körperliche Warenbewegung in den anderen Mitgliedstaat. Er bezieht sich nicht auf die Richtigkeit der vom Unternehmer zu erfüllenden Nachweise. Ein Unternehmer genügt seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn die Unrichtigkeit einer USt-IdNr. erkennbar war und der Unternehmer dies nicht erkannt hat (z.b. weil das Bestätigungsverfahren nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt als dem des Umsatzes durchgeführt wird). Gleiches gilt, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung befördert und der liefernde Unternehmer die Steuerbefreiung in Anspruch nimmt, ohne über eine schriftliche Versicherung des Abnehmers zu verfügen, den Gegenstand der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat befördern zu wollen. Allerdings kann im Einzelfall Vertrauensschutz gewährt werden, wenn der Unternehmer eine unrichtige USt-IdNr. aufgezeichnet hat, und er diese Unrichtigkeit auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (z.b. weil der Bestimmungsmitgliedstaat die USt-IdNr. des Abnehmers rückwirkend für ungültig erklärt hat). Der Unternehmer trägt die Feststellungslast, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat. Abnehmer ist derjenige, der den Unternehmer durch falsche Angaben getäuscht hat, d.h. derjenige, der gegenüber dem Unternehmer als (vermeintlicher) Erwerber aufgetreten ist. Der (vermeintliche) Abnehmer muss nicht notwendigerweise mit der im Beleg- und Buchnachweis des Unternehmers als Leistungsempfänger dokumentierten Person übereinstimmen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz vor, schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. Die Lieferung ist in Deutschland auch dann steuerfrei, wenn eine Festsetzung der Steuer gegen den Abnehmer nicht möglich ist, z B. weil dieser sich dem Zugriff des Finanzamts entzogen hat. Nachweispflichten bei Barkäufen Das Finanzamt stellt hier sehr hohe Anforderungen. Vom Unternehmer wird verlangt, dass er sich über den Namen, die Anschrift des Abnehmers und ggf. über den Namen, die Anschrift und die Vertretungsmacht eines Vertreters des Abnehmers vergewissert und entsprechende Belege vorlegen kann. Wird der Liefergegenstand von einem Vertreter des Abnehmers beim liefernden Unternehmer abgeholt, reicht die alleinige Durchführung eines qualifizierten Bestätigungsverfahrens beim Bundeszentralamt für Steuern über die vom Abnehmer verwendete USt-IdNr. nicht aus, um den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns zu genügen. Die Vertrauensschutzregelung ist von vornherein nicht anwendbar, wenn der Abnehmer widersprüchliche oder unklare Angaben zu seiner Identität macht. In diesem Fall verstößt es stets gegen die einem ordentlichen Kaufmann obliegenden Sorgfaltspflichten, wenn der liefernde Unternehmer dies gar nicht erkennt oder im Vertrauen auf diese Angaben die weitere Aufklärung unterlässt. Vertrauensschutz wird gewährt, wenn eine Täuschung des liefernden Unternehmers festgestellt werden kann. Die Ausgabe ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.

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