Die neue EU-Erbrechtsverordnung und ihre Auswirkungen Ein Blick aus deutscher Perspektive. von Werner Fuchs und Dr.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die neue EU-Erbrechtsverordnung und ihre Auswirkungen Ein Blick aus deutscher Perspektive. von Werner Fuchs und Dr."

Transkript

1 Die neue EU-Erbrechtsverordnung und ihre Auswirkungen Ein Blick aus deutscher Perspektive von Werner Fuchs und Dr. Alexander Wirich Fachanwälte für Erbrecht 1

2 Einleitung: Beispielsfälle 2

3 Einleitung: Beispielsfall Beispielsfall 1 1 Der deutsche Staatsangehörige E hat Immobilien- und Geldvermögen sowohl in Deutschland als auch in Frankreich. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat E in Deutschland. E hat eine Frau und zwei Kinder und hat mit seiner Frau ein Gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) errichtet. Beide Ehegatten haben sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. 3

4 Beispielsfall 1 a) E verstirbt vor dem b) E verstirbt ab dem

5 Lösung: Beispielsfall 1a) Bislang hat jedes europäische Land sein eigenes internationales Erbrecht. Das internationale Erbrecht regelt, welches nationale Erbrecht bei Erbfällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt. 5

6 Lösung: Beispielsfall 1a) Dabei gilt gemäß den deutschen Vorschriften das sogenannte Staatsangehörigkeitsprinzip. D.h., dass sich das anwendbare Erbrecht immer nach der Staatsangehörigkeit richtet. Für einen deutschen Staatsangehörigen gilt also bisher unabhängig davon, wo er wohnt oder wo er Vermögen hat, immer deutsches Erbrecht. Dieses sog. Staatsangehörigkeitsprinzip gilt außer in Deutschland bspw. auch in Italien, Spanien, Österreich, Niederlande, Griechenland. 6

7 Lösung: Beispielsfall 1a) Eine Ausnahme gilt dabei aus deutscher Sicht nur für diejenigen Nachlassgegenstände, die sich im Ausland befinden, wenn die Rechtsordnung des ausländischen Staates für diese Nachlassgegenstände etwas anderes regelt. Dies gilt bspw. für Immobilien in Frankreich, Großbritannien oder den USA. Für diese Grundstücke gilt dann immer das Erbrecht am Lageort. 7

8 Lösung: Beispielsfall 1a) Dies führt dann dazu, dass in ein und demselben Erbfall sowohl deutsches als auch ausländisches Erbrecht gelten kann. Es kommt dann zu einer sog. Nachlassspaltung. Im Beispielsfall a) wird die Immobilie in Frankreich nämlich zwingend nach französischem Erbrecht vererbt, während alles andere, also die Immobilie in Deutschland, das Geldvermögen in Frankreich und alles sonstige Vermögen in Deutschland nach deutschen Erbrecht vererbt werden. 8

9 Lösung: Beispielsfall 1a) Eine Nachlassspaltung kann im Ergebnis die gesamte Erbschaftsplanung zunichte machen. Im Beispielsfall a) ist also zu überprüfen, welche Regelungen in Frankreich gelten. Entscheidend ist hierbei, dass in Frankreich (ebenso wie in vielen anderen Staaten weltweit) das Gemeinschaftliche Testament mit Bindungswirkung unwirksam ist. 9

10 Lösung: Beispielsfall 1a) Es bestehen somit gravierende Unterschiede zwischen dem französischen und dem deutschen Erbrecht. Die Alleinerbeinsetzung des länger lebenden Ehegatten ist nach dem französischen Erbrecht nicht möglich, sofern Abkömmlinge oder Eltern vorhanden sind. 10

11 Lösung: Beispielsfall 1a) Bei Hinterlassung von Abkömmlingen steht dem länger lebenden Ehegatten nach Art. 757 CC lediglich nach seiner Wahl der Nießbrauch am gesamten Nachlass oder ein Viertel des Nachlasses zum Alleineigentum zu. Somit ist eine gegenseitige Alleinerbeinsetzung gar nicht möglich. 11

12 Lösung: Beispielsfall 1a) Im Ergebnis vererbt sich folglich die Immobilie in Frankreich nach französischem Recht und alles sonstige Vermögen, also das gesamte Vermögen in Deutschland sowie das Geldvermögen in Frankreich nach deutschem Recht. 12

13 Lösung: Beispielsfall 1b) Ab dem gilt die Europäische Verordnung zum internationalen Erb- und Erbverfahrensrecht (kurz: EuErbVO). Für alle Erbfälle ab dem führt die neue Europäische Erbrechtsverordnung zu einer Vereinheitlichung des internationalen Erbrechts in Europa. Die Verordnung regelt im Groben also nur, welches nationale Erbrecht zukünftig auf einen Erbfall Anwendung findet und die Gerichte welches Landes zuständig sind. 13

14 Lösung: Beispielsfall 1b) Wichtig: Die Verordnung regelt aber weder - das eigentliche nationale Erbrecht noch - das Erbschaftsteuerrecht. Jedes Land behält also auch zukünftig sein eigenes Erbrecht. 14

15 Lösung: Beispielsfall 1b) Die Verordnung gilt auch nicht für - das Ehe- und Güterrecht - das Gesellschaftsrecht - Lebensversicherungen und Verträge zugunsten Dritter, sondern ausschließlich auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen. 15

16 Lösung: Beispielsfall 1b) Die Verordnung gilt für alle EU-Staaten außer Dänemark, Irland und Großbritannien. Die Verordnung regelt für die teilnehmenden EU-Staaten das internationale Erbrecht weltweit, gilt also z.b. auch im Verhältnis zwischen Deutschland und nicht teilnehmenden Staaten, wie z.b. Schweiz, USA, Großbritannien, Dänemark, Irland, Australien usw. 16

17 Lösung: Beispielsfall 1b) Einer der zentralen Punkte der EuErbVO stellt Art. 21 dar: Zukünftig gilt für die gesamte Erbfolge das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und nicht mehr das Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit. 17

18 Lösung: Beispielsfall 1b) Es wird aber zukünftig auch möglich sein, unabhängig vom Aufenthaltsort das Erbrecht des Staates zu wählen, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt. Dazu später mehr. 18

19 Lösung: Beispielsfall 1b) Die Auswirkungen der EuErbVO lassen sich deutlich am Beispielsfall erkennen. Tritt der Erbfall ab dem ein, gilt für die gesamte Erbfolge ausschließlich das Erbrecht am letzten Wohnsitz des Erblassers. 19

20 Lösung: Beispielsfall 1b) Da der Erblasser an seinem Wohnsitz in Deutschland verstorben ist, gilt für den gesamten Erbfall deutsches Recht, auch für die Immobilie in Frankreich. In diesem Fall ergibt sich also eine deutliche Vereinfachung des Erbrechts. 20

21 Lösung: Beispielsfall 1b) Durch die Anknüpfung des Erbrechts an den letzten Aufenthaltsort wird es aber in vielen Fällen zukünftig zu erheblichen Unsicherheiten kommen. Während die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit problemlos ist (ein Blick in den Pass genügt), ist die Anknüpfung an den Aufenthaltsort in vielen Fällen mit Unsicherheiten behaftet, wie z.b.: 21

22 Lösung: Beispielsfall 1b) Mallorca-Rentner, also Personen, die einen Teil des Jahres im Süden, einen Teil des Jahres im Heimatland verbringen Berufspendler und Global Players (also Personen, die in Unternehmen weltweit an verschiedenen Standorten tätig sind), z. B. Banker, die während der Woche am Finanzplatz London tätig sind, jedes Wochenende aber zurück nach Frankfurt fliegen, wo auch die Familie weiterhin wohnt 22

23 Lösung: Beispielsfall 1b) Grenzpendler, z.b. Deutsche, die aufgrund günstiger Immobilienpreise im Elsass wohnen, aber jeden Tag zur Arbeit nach Deutschland pendeln und auch in der Freizeit viel Zeit, z.b. bei Freunden und Verwandten, in Deutschland verbringen. Pflegebedürftige und geschäftsunfähige Personen, die im Ausland gepflegt oder behandelt werden oder im Ausland einen Unfall erlitten haben (z.b. Michael Schumacher). 23

24 Beispielsfall 2 Aufenthaltsort Zur Frage des Aufenthaltsortes : Der Gesellschafter A lebt die meiste Zeit über in seinem Haus in Nizza. Er kommt aber regelmäßig nach Deutschland zur Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen, zu Familienfeiern, Besuch bei Freunden etc. Das überwiegende Vermögen ist nach wie vor in Deutschland. Er stirbt in seiner Eigentumswohnung in München, wo er sich die letzten zwei Wochen vor dem Tode aufhielt. Welches Erbrecht gilt? 24

25 Lösung: Beispielsfall 2 Was unter dem gewöhnlichen Aufenthalt zu verstehen ist, ist in der EuErbVO nicht definiert. Es wird hierbei zukünftig in vielen Fällen zu erheblichen Unsicherheiten kommen. Letztlich haben dann die Gerichte in diesen Zweifelsfällen zu entscheiden, welches Erbrecht gilt. Auf dieser Basis ist aber eine vernünftige Planung der Vermögensnachfolge nicht möglich. 25

26 Lösung: Beispielsfall 2 Daher wird es zukünftig entscheidend auf Artikel 22 EuErbVO ankommen: Art. 22 Rechtswahl Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. 26

27 Lösung: Beispielsfall 2 Bei der Errichtung oder Überprüfung eines Testamentes sollte jetzt immer ausdrücklich geregelt werden, welches Erbrecht zur Anwendung kommen soll: Das Erbrecht am Aufenthaltsort oder Das Erbrecht der Staatsangehörigkeit 27

28 Lösung: Beispielsfall 2 Je nach Fall und Wünschen des Mandanten ist abzuklären, welches nationale Erbrecht am besten passt, im Hinblick auf folgende Rechtsfolgen: Bestehen von Pflichtteilsansprüchen und Noterbrechten, Höhe der Pflichtteilansprüche Zulässigkeit von Gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen 28

29 Lösung: Beispielsfall 2 Möglichkeiten der Enterbung und Pflichtteilsentziehung Anordnung von Vor- und Nacherbfolge und Nießbrauchsrechten Befugnisse des Testamentsvollstreckers Abwicklung des Nachlasses vor Ort Keine Rolle spielt hier ausnahmsweise das Steuerrecht, da dieses von der EuErbVO nicht erfasst ist. 29

30 Beispielsfall 3 Wohnsitzwechsel Die in der Regel ungewollten Auswirkungen eines Wohnsitzwechsel sollen anhand von Beispielsfall 3 dargestellt werden: Der deutsche Staatsangehörige E hat Immobilien- und Geldvermögen sowohl in Deutschland als auch in Frankreich. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat E im Ruhestand nach Frankreich verlegt. E hat eine Frau und zwei Kinder und hat mit seiner Frau ein Gemeinschaftliches Testament errichtet. Beide Ehegatten haben sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. 30

31 Beispielsfall 3 a) E verstirbt vor dem b) E verstirbt ab dem

32 Lösung: Beispielsfall 3a) Aus französischer Sicht kommt für das bewegliche Vermögen, d.h. die Bankkonten, französisches Erbrecht zur Anwendung, ebenso für das Haus in Frankreich. Für das Haus in Deutschland gilt auch aus französischer Sicht deutsches Recht. Es kommt wieder zu einer Nachlassspaltung wie im ersten Beispielsfall. 32

33 Lösung: Beispielsfall 3a) Hier kommt noch dazu, dass aus deutscher Sicht für das Geldvermögen in Frankreich deutsches Erbrecht gilt. Es kommt somit zusätzlich noch zu widersprechenden Regelungen zwischen Deutschland und Frankreich, Streitigkeiten sind vorprogrammiert. 33

34 Lösung: Beispielsfall 3b) Gerade für solche Fälle will die EuErbVO Abhilfe schaffen. Für alle Erbfälle ab dem gilt jetzt ein einheitliches Erbrecht. Es gilt das Prinzip der Nachlasseinheit. Im Beispielsfall 3 b gilt also für den gesamten Erbfall jetzt ausschließlich französisches Erbrecht, weil der Erblasser am Todestag seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hatte. 34

35 Lösung: Beispielsfall 3b) Dies kann dann allerdings gerade für deutsche Erblasser ganz neue Probleme bereiten. Denn wie bereits im Beispielsfall 1 dargestellt, sind gemeinschaftliche Testamente in Frankreich gar nicht möglich. Somit führt dies im Ergebnis dazu, dass im Beispielsfall 3b) die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommt. 35

36 Lösung: Beispielsfall 3b) Bei Hinterlassung von Abkömmlingen steht dem länger lebenden Ehegatten nach Art. 757 CC lediglich nach seiner Wahl der Nießbrauch am gesamten Nachlass oder ein Viertel des Nachlasses zum Alleineigentum zu. Somit ist die geplante gegenseitige Alleinerbeinsetzung hinfällig und nicht möglich. 36

37 Lösung: Beispielsfall 3b) Deswegen nochmals der wichtige Hinweis für solche Fälle: Unbedingt eine Rechtswahl im Testament treffen, für den deutschen Staatsbürger das deutsche Erbrecht. 37

38 Lösung: Beispielsfall 3b) Und zukünftig ebenfalls wichtig: Unbedingt bestehende Testamente überprüfen, welche Auswirkungen die EuErbVO auf das eigene Testament hat. 38

39 Beispielsfall 4: Berliner Testament In Deutschland ist nach wie vor das sog. Berliner Testament beliebt und in vielen Fällen auch sinnvoll. Auch hier gelten zukünftig Besonderheiten. Dazu der Beispielfall 4: Die Eheleute Müller mit zwei gemeinsamen Kindern haben ein Gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) errichtet. Beide Ehegatten haben sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, am Schluss sollen die beiden Kinder alles zu gleichen teilen erben. 39

40 Beispielsfall 4 Noch Beispielfall 4: Im Testament haben die Eheleute geregelt, dass das deutsche Erbrecht gelten soll. Nach dem Tod des Ehemannes zieht Frau Müller dauerhaft in die Ferienwohnung nach Spanien und heiratet wieder. Sie errichtet ein neues Testament und setzt ihren neuen Ehemann zum Alleinerben ein. Geht das und wie könnte dagegen Vorsorge getroffen werden? 40

41 Lösung: Beispielsfall 4 Im Beispielfall 4 ist zu klären, ob die länger lebende Ehefrau das Testament nochmals abändern durfte. Dieser Punkt ist dringend in einem gemeinschaftlichen Testament zu klären. Um spätere Änderungen oder Aufhebungen des Testamentes zu verhindern, sollte in jedem Testament klargestellt werden, ob der länger lebende Ehegatte das Testament nochmals abändern darf oder nicht. 41

42 Lösung: Beispielsfall 4 Diese sog. Bindungswirkung des Gemeinschaftlichen Testamentes muss sich dann ausdrücklich auch auf die Rechtswahl erstrecken. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der länger lebende Ehegatte allein durch den Wechsel seines Wohnsitzes das gesamte Testament zunichte machen kann. 42

43 Lösung: Beispielsfall 4 Inwieweit eine solche Bindungswirkung sinnvoll ist, muss allerdings in jedem Einzelfall geklärt werden. Dies wird leider bei vielen Beratungen im Erbrecht vergessen. 43

44 Zuständigkeiten Nach Artikel 4 der Verordnung sind für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wenn also unser beispielhafter deutscher Staatsbürger mit dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich stirbt, gilt im Einklang mit dem anwendbaren Erbrecht, dass auch die französischen Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind. 44

45 Zuständigkeiten Das französische Nachlassgericht hat französisches Erbrecht anzuwenden, welches ihm vertraut ist. Damit gewährleistet die EU-Erbrechtsverordnung, dass das nach dem Landesrecht von Frankreich zuständige Gericht für den gesamten Nachlass zuständig wird, und zwar unabhängig davon, wo sich das Nachlassvermögen im Todeszeitpunkt befunden hat. 45

46 Zuständigkeiten Diese Zuständigkeit bezieht sich auch auf das Vermögen des Erblassers in einem anderen EU-Land, also auch auf das deutsche Vermögen, wie z.b. Unternehmensanteile, Bankvermögen und Immobilien in Deutschland. 46

47 Zuständigkeiten Um zu vermeiden, dass in diesem Fall das örtliche Nachlassgericht in Frankreich für den gesamten Nachlass und damit auch für das Vermögen in Deutschland zuständig wird, können nach Artikel 5 der Verordnung die betroffenen Erben vereinbaren, dass für Entscheidungen in dieser Erbsache ausschließlich ein Gericht dieses Mitgliedstaats, also hier von Deutschland zuständig sein soll. 47

48 Zuständigkeiten - Nach der zukünftigen Rechtslage könnte sich allerdings das zunächst zuständige Gericht in unserem Beispielsfall in Frankreich auch ohne eine solche Gerichtstandsvereinbarung der Erben für unzuständig erklären, wenn seines Erachtens die Gerichte des Mitgliedsstaats des gewählten Rechts in der Erbsache besser entscheiden können. - Hier wird sich für die deutschen Erben aber empfehlen, es auf diese eigene Unzuständigkeitserklärung nicht ankommen zu lassen, sondern aktiv eine Gerichtstandvereinbarung zu schließen. 48

49 Zuständigkeiten Sind mehrere Erben berufen und ist Nachlassvermögen in mehreren Staaten vorhanden, ist dringend zu empfehlen, dass neben der Wahl des deutschen Erbrechts im Testament auch eine Testamentsvollstreckung angeordnet wird. Der Testamentsvollstrecker kann dann aufgrund eines entsprechenden Zeugnisses des zuständigen Nachlassgerichts nicht nur in den EU-Staaten, sondern auch in Drittstaaten den Nachlass verwalten und verwerten. 49

50 ENZ und nationaler Erbausweis Europäisches Nachlasszeugnis (kurz: ENZ) kann nur bei grenzüberschreitendem Verhältnis beantragt werden (im Einzelnen: Art 62 EuErbVO); zusätzliche oder alternative Option für Antragsteller? es soll nicht an Stelle nationaler Erbausweise treten; somit in internationalen Erbrechtsfällen mindestens zwei (möglicherweise einander widersprechende) Erbausweise denkbar; zeitliche Beschränkung der Gültigkeitsdauer: grundsätzlich 6 Monate mit der Möglichkeit der Verlängerung

51 ENZ und nationaler Erbausweis Beweisfunktion; Art 69 Abs 2 Satz 1 EuErbVO Legitimationsfunktion; Art 69 Abs 2 Satz 2 EuErbVO Gutglaubenswirkung; Art 69 Abs 3 EuErbVO Lediglich grob fahrlässige Unkenntnis kann Legitimations- und Gutglaubenswirkung entfallen lassen (Art 69 Abs 3 und 4 EuErbVO). 51

52 52

53 53

54 54

55 55

56 56

57 57

58 58

59 59

60 60

61 61

62 Empfehlungen Ordnen Sie auf jeden Fall in Ihrem Testament für Ihren Nachlass die Geltung deutschen Rechts an, unabhängig davon, ob Sie einen Umzug ins Ausland erwägen. Ordnen Sie bei vorhandenem Vermögen in mehreren Staaten Testamentsvollstreckung an. Sind Sie Erbe eines Vermögens geworden, von dem sich der wesentliche Teil in Deutschland und weiteres Vermögen im Ausland befindet, so suchen Sie eine Anknüpfung für eine Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichts. 62

63 Vielen Dank.. für Ihre Aufmerksamkeit Werner Fuchs und Dr. Alexander Wirich Fachanwälte für Erbrecht der Kanzlei Schrade & Partner 63

64 Für weitere Fragen stehen Ihnen gerne zur Verfügung: Werner Fuchs und Dr. Alexander Wirich Fachanwälte für Erbrecht der Kanzlei Schrade und Partner Villingen-Schwenningen Tel.: Fax:

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist. Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?

Mehr

DIE EUROPÄISCHE ERBRECHTSVERORDNUNG - Eine Neuregelung mit weitreichenden Folgen -

DIE EUROPÄISCHE ERBRECHTSVERORDNUNG - Eine Neuregelung mit weitreichenden Folgen - DIE EUROPÄISCHE ERBRECHTSVERORDNUNG - Eine Neuregelung mit weitreichenden Folgen - Die Europäische Erbrechtsverordnung - mit vollem Namen: Die Europäische Verordnung zum internationalen Erb- und Erbverfahrensrecht

Mehr

Die neue EU-Erbrechtsverordnung (VO EU Nr. 650/2012)

Die neue EU-Erbrechtsverordnung (VO EU Nr. 650/2012) Die neue EU-Erbrechtsverordnung (VO EU Nr. 650/2012) RA Dr. Christoph WITTEKINDT, München Vortrag Nizza, 20. März 2015, 19 h I. Überblick: Die neue EU-Erbrechts-VO vom 4. Juli 2012 (VO EU Nr. 650/2012)

Mehr

Europäische Erbrechtsverordnung Was Europas neues Erbrecht für Private Banker bedeutet

Europäische Erbrechtsverordnung Was Europas neues Erbrecht für Private Banker bedeutet Europäische Erbrechtsverordnung Was Europas neues Erbrecht für Private Banker bedeutet Bis zum 17. August 2015 setzt die EU mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks die Europäische Erbrechtsverordnung

Mehr

Die Europäische Erbrechtsverordnung

Die Europäische Erbrechtsverordnung Die Europäische Erbrechtsverordnung Ab dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-Erbrechtsverordnung bzw. EU-ErbVO) 1 in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs,

Mehr

Der Titel "EU-Erbrechtsverordnung" ist dabei in zweifacher Hinsicht irreführend:

Der Titel EU-Erbrechtsverordnung ist dabei in zweifacher Hinsicht irreführend: Rechtsanwalt u. Notar Dr. Ansgar Sander Expertentipp 6.1 01/2016 D3/D8-16 Rechtsanwälte - Notar Sander & Neumann-Kuhn Kranzer Str. 6/7 14199 Berlin Tel. 030 / 890 690 0 Fax 030 / 890 690 612 sander@sander-recht.de

Mehr

MELCHERS SEMINARE. Update Erbrecht 2015. Die neue Europäische Erbrechtsverordnung leichter (ver)erben in Europa

MELCHERS SEMINARE. Update Erbrecht 2015. Die neue Europäische Erbrechtsverordnung leichter (ver)erben in Europa MELCHERS SEMINARE Update Erbrecht 2015 Die neue Europäische Erbrechtsverordnung leichter (ver)erben in Europa FREITAG 23. OKTOBER 2015 17.00 19.00 UHR HEIDELBERG IM BREITSPIEL 21 T HEM AT IK EIN THEMA

Mehr

LEGAL FLASH I GERMAN DESK

LEGAL FLASH I GERMAN DESK LEGAL FLASH I GERMAN DESK 31. JULI 2015 GRENZÜBERSCHREITENDE ERBSCHAFTEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION: RECHTSWAHL UND GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR IN SPANIEN ANSÄSSIGE AUSLÄNDER VERORDNUNG (EU) NR. 650/2012

Mehr

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! Die praktischen Konsequenzen der EU-Erbrechtsverordnung Die praktischen Konsequenzen der EU-Erbrechtsverordnung Wesentlicher Inhalt der EU-Erbrechtsverordnung Domizilprinzip: Anknüpfung

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

Erbrecht für Deutsche im Ausland und Ausländer in Deutschland

Erbrecht für Deutsche im Ausland und Ausländer in Deutschland Erbrecht für Deutsche im Ausland und Ausländer in Deutschland Ein Wegweiser mit Erläuterungen wichtiger Grundbegriffe bei Erbfällen mit internationalem Bezug Wer ist betroffen? Wer mit einer ausländischen

Mehr

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Nur ca. 20 % der Bundesbürger haben ein Testament errichtet. Dies obwohl viele nicht die gesetzliche Erbfolge kennen und diese tatsächliche

Mehr

VERERBEN IN ZWEI STUFEN

VERERBEN IN ZWEI STUFEN VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:

Mehr

T A X W R K beraten gestalten vertreten

T A X W R K beraten gestalten vertreten Erbanfall und Erbschaftsteuer Weil der Verstorbenen (d.h. der Erblasser) Ihnen seinen Nachlass oder einen Teil davon vererbt bzw. vermacht, hat ist es für Sie wichtig, sich über die erbschaftsteuerlichen

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Erblasser setzt die Ehefrau als Alleinerbe ein (inklusive weiterer Bestimmungen). Inhaltsübersicht:

Mehr

EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)

EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) RA Benedikt Kröger, Sendenhorst WP, StB, RA Dipl.-Kfm. Ralf Bauerhaus, Münster www.kroeger-ra.de Inhaltsübersicht 1) A. Prüfungsfolge in Zivilrechtsfällen mit Auslandsberührung

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Erbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist:

Erbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist: Erbe Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen

Mehr

Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUKosten TU3)UT TUHaftung Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009 1 der TestamentsvollstreckungUT... 4 des TestamentsvollstreckersUT... 5 1) Allgemeines

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere

Mehr

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Zentrale, SP II 21 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen und Herleitung der Erbenhaftung 3 2. Eintritt der Erbenhaftung 3 3. Umfang und Beschränkung

Mehr

Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere.

Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere. Erbengemeinschaft Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere. Erben mehrere, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der

Mehr

Auswirkungen der EU-Erbrechtsreform auf die Beratungspraxis

Auswirkungen der EU-Erbrechtsreform auf die Beratungspraxis Auswirkungen der EU-Erbrechtsreform auf die Beratungspraxis Familien mit respektablem Vermögen haben meist mehrere grenzüberschreitende Bezüge. Seien es die Ferienwohnung, unterschiedliche Aufenthaltsorte

Mehr

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Erben und Vererben Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Herzlich willkommen Erbrecht 2 Allgemeines Vortragszeit 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr Fragen sind willkommen Zu meiner Person Erbrecht 3

Mehr

Handwerkskammer vor Ort Informationsveranstaltung 08.0.2015 Notfallvorsorge Gut vorbereitet, wenn der Chef ausfällt

Handwerkskammer vor Ort Informationsveranstaltung 08.0.2015 Notfallvorsorge Gut vorbereitet, wenn der Chef ausfällt Handwerkskammer vor Ort Informationsveranstaltung 08.0.2015 Notfallvorsorge Gut vorbereitet, wenn der Chef ausfällt Christian Prasse Betriebswirtschaftlicher Berater Handwerkskammer Dresden Unternehmer

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Richtig vererben was Sie wissen sollten

Richtig vererben was Sie wissen sollten Richtig vererben was Sie wissen sollten Immer wieder wird die Liebenzeller Mission nach Informationen zum Thema Vererben gefragt. Es müssen mehrere Dinge beachtet werden, damit mit dem eigenen Besitz nach

Mehr

IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 Anwendbares Erbrecht: Art. 25 I, 5 II EGBGB schwedisches Recht Schwedisches IPR knüpft entsprechend an, also keine Rückverweisung. Nach schwedischem

Mehr

Papa - was ist American Dream?

Papa - was ist American Dream? Papa - was ist American Dream? Das heißt Amerikanischer Traum. Ja, das weiß ich, aber was heißt das? Der [wpseo]amerikanische Traum[/wpseo] heißt, dass jeder Mensch allein durch harte Arbeit und Willenskraft

Mehr

Bankvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung

Bankvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Annemarie Gaugel Bankvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter und Tod Bankvollmacht Durch eine Bankvollmacht

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt 04 Führerschein Viele Menschen fahren mit dem Auto zur Arbeit, bringen ihre Kinder zum Sportverein oder machen Einkäufe. Oft setzen Arbeitgeber wie zum Beispiel Handwerksbetriebe den Führerschein für die

Mehr

Erbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament

Erbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament Erbrecht Das kluge Testament Thesen des Vortrags von Dr. Anton Steiner Fachanwalt für Erbrecht Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.v. für Handicap International e.v. vom 12.04.2013 Sieben Thesen

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs S t e u e r b e r a t e r Herzlich Willkommen zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs 1 Tod und Erbeinsetzung 2 Todesfall Ø Benachrichtigung eines Arztes 3 Ø Ausstellung eines Totenscheins 4 Verdacht auf

Mehr

Anleitung über den Umgang mit Schildern

Anleitung über den Umgang mit Schildern Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder

Mehr

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen

Mehr

Unternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung

Unternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung Unternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung Der Tod des Unternehmers führt oft in eine für das Unternehmen Existenz bedrohende Krise. Insbesondere Pflichtteilsansprüche gefährden die

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Das liebe Geld Vom Sparen und Erben

Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Béatrice Peterhans, Mitarbeiterin Rechtsdienst Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich 1 Haben Sie gewusst, dass das Einkommen aus der

Mehr

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis Generalvollmacht Vertretungsmacht in jeglicher Hinsicht betreffend sämtlicher Vermögenswerte Problem: Vertrauensmissbrauch, eigene Interessen Vorteil: Aufgaben mehrerer Verfügungen sind erfüllt Vorsicht:

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache 1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin

Mehr

L10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016

L10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016 L10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016 Referentin: Dr. Kelly Neudorfer Universität Hohenheim Was wir jetzt besprechen werden ist eine Frage, mit denen viele

Mehr

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche

Mehr

DOWNLOAD. Wortfeld Recht. Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden. Jens Eggert. Downloadauszug aus dem Originaltitel:

DOWNLOAD. Wortfeld Recht. Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden. Jens Eggert. Downloadauszug aus dem Originaltitel: DOWNLOAD Jens Eggert Wortfeld Recht Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden auszug aus dem Originaltitel: m Gericht Die 8a besichtigt ein Gerichtsgebäude. Sie werden von Frau Schmidt in Empfang

Mehr

Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache

Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Siegen - Wittgenstein/ Olpe 1 Diese Information hat geschrieben: Arbeiterwohlfahrt Stephanie Schür Koblenzer

Mehr

Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?

Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? Vorwort 4 Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? I. Das gesetzliche Erbrecht 13 1. Was bestimmt das Gesetz? 13 1.1 Das Erbrecht Ihrer Verwandten 14 1.2 Das Erbrecht Ihres

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

RICHTIG VERERBEN DURCH TESTAMENT UND ERBVERTRAG

RICHTIG VERERBEN DURCH TESTAMENT UND ERBVERTRAG RICHTIG VERERBEN DURCH TESTAMENT UND ERBVERTRAG Die 11 wichtigsten Fragen an Ihren Notar WOLFGANG TEXTOR Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Familienrecht CARINA TEXTOR Rechtsanwältin Hagener Straße

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages. 1. ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser)

Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages. 1. ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser) Gz.: 520.50 SE (wird von der Auslandsvertretung ausgefüllt) Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages 1. ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser) Familienname Vorname(n) Geburtsname geboren am in

Mehr

Die Erbrechtsverordnung der EU, Verfügungen von Todes wegen und Fallbeispiele

Die Erbrechtsverordnung der EU, Verfügungen von Todes wegen und Fallbeispiele 3. Schweizerischer Notarenkongress 14. November 2014 Die Erbrechtsverordnung der EU, Verfügungen von Todes wegen und Fallbeispiele Philippe Frésard, Notar und Rechtsanwalt, MLE, Bern Freitag, 14. November

Mehr

Herzlich Willkommen zu Erben im Wandel

Herzlich Willkommen zu Erben im Wandel 1 Herzlich Willkommen zu Erben im Wandel 2 Warum gibt es uns erst jetzt? Das haben wir uns auch gefragt und deshalb die Sache selbst in die Hand genommen. Bonner ErbrechtsTag e.v. = www.bonn-erbt.de Denn:

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Thema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien

Thema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien Rechtsanwälte & Kollegen Postfach 1251 53498 Bad Breisig Elmar Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Gabriele Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Erbrecht Milca Büro Bad Breisig

Mehr

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Unerwünschte Folgen der gesetzlichen Erbfolge für Ehegatten Ehepartner möchten nicht nur ihr gemeinsames Leben gestalten, sondern auch

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Fachverband Hotellerie. Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2C

Fachverband Hotellerie. Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2C Fachverband Hotellerie Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2C Information, Stand 23.1.2013 Anwendbares Recht für Hotelbuchungen im Internet zwischen österreichischem Hotelier und ausländischem

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Alle Schlüssel-Karten (blaue Rückseite) werden den Schlüssel-Farben nach sortiert und in vier getrennte Stapel mit der Bildseite nach oben gelegt.

Alle Schlüssel-Karten (blaue Rückseite) werden den Schlüssel-Farben nach sortiert und in vier getrennte Stapel mit der Bildseite nach oben gelegt. Gentlemen", bitte zur Kasse! Ravensburger Spiele Nr. 01 264 0 Autoren: Wolfgang Kramer und Jürgen P. K. Grunau Grafik: Erhard Dietl Ein Gaunerspiel für 3-6 Gentlemen" ab 10 Jahren Inhalt: 35 Tresor-Karten

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Darum geht es in diesem Heft

Darum geht es in diesem Heft Die Hilfe für Menschen mit Demenz von der Allianz für Menschen mit Demenz in Leichter Sprache Darum geht es in diesem Heft Viele Menschen in Deutschland haben Demenz. Das ist eine Krankheit vom Gehirn.

Mehr

predigt am 5.1. 2014, zu römer 16,25-27

predigt am 5.1. 2014, zu römer 16,25-27 predigt am 5.1. 2014, zu römer 16,25-27 25 ehre aber sei ihm, der euch zu stärken vermag im sinne meines evangeliums und der botschaft von jesus christus. so entspricht es der offenbarung des geheimnisses,

Mehr

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner.

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner. Herzlich willkommen bei Ihrer Sparkasse. Erben und Vererben RA Gerhard Ruby 25./26. November 2009 Seite 1 Erben und Vererben das geänderte Erbschaftsteuerrecht und seine größten Irrtümer Referent: RA Gerhard

Mehr

Vorstand Sozialpolitik. Anerkennung von Erziehungszeiten. Mütterrente. www.igmetall.de

Vorstand Sozialpolitik. Anerkennung von Erziehungszeiten. Mütterrente. www.igmetall.de Vorstand Sozialpolitik Anerkennung von Erziehungszeiten Mütterrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, ab dem 1. Juli 2014 gibt es die sogenannte Mütterrente. Sie ist ein Schritt in die richtige

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln

EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln 1. Fall Der, unverheiratet, hinterlässt zwei Kinder K1 K2 1. Fall K1 K2 ½ ½ Der, unverheiratet,

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

RECHTSANWÄLTE. Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung Erben und Vererben. einschließlich steuerrechtlicher Aspekte. Dienstag, 23.

RECHTSANWÄLTE. Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung Erben und Vererben. einschließlich steuerrechtlicher Aspekte. Dienstag, 23. RECHTSANWÄLTE Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung einschließlich steuerrechtlicher Aspekte Dienstag, 23. Juni 2015 Referenten am heutigen Abend: Rechtsanwältin Christa Smeets-Koch Rechtsanwalt

Mehr

Checkliste zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages

Checkliste zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages Checkliste zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser) (bitte vollständig aufführen) Bei mehreren Staatsangehörigkeiten: Welche war für den Verstorbenen wichtiger? Familienstand

Mehr

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte

Mehr

Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge Was und wie wird geerbt? Gesamtrechtsnachfolge. Mit dem Tode eines Menschen geht sein Vermögen ohne dass die Erbin oder der Erbe etwas tun muss oder Kenntnis von dem Erbfall hat

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

RAQUEL CEREZO RAMIREZ SPANISCHE IECHTSANWAUIN AIOGADA SPANISCHES RECHT IN DEUTSCHLAND

RAQUEL CEREZO RAMIREZ SPANISCHE IECHTSANWAUIN AIOGADA SPANISCHES RECHT IN DEUTSCHLAND RAQUEL CEREZO RAMIREZ SPANISCHE IECHTSANWAUIN AIOGADA SPANISCHES RECHT IN DEUTSCHLAND DIE KANZLEI Der Schwerpunkt der Kanzlei liegt in der Anwendung des spanischen Rechts, vor allem in den Bereichen Familienrecht,

Mehr

FAQ Spielvorbereitung Startspieler: Wer ist Startspieler?

FAQ Spielvorbereitung Startspieler: Wer ist Startspieler? FAQ Spielvorbereitung Startspieler: Wer ist Startspieler? In der gedruckten Version der Spielregeln steht: der Startspieler ist der Spieler, dessen Arena unmittelbar links neben dem Kaiser steht [im Uhrzeigersinn].

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

Großeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula

Großeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula Ihre Rechte bei gesetzlicher Erbfolge Großeltern Ursulas Onkel Otto Eltern Ursulas Tante Thea 1/3 Tante Traute 1/3 Carla 1/6 Claudia 1/6 Erblasserin Ursula Cousin Claus 3. Ordnung. Ordnung 1. Ordnung.

Mehr

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 Ab dem 01.09.2009 ändert sich nicht nur das Recht des Versorgungsausgleiches bei der Scheidung, also die Aufteilung der Altersversorgung,

Mehr

Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau

Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Zusammenfassung der Ergebnisse in Leichter Sprache Timo Wissel Albrecht Rohrmann Timo Wissel / Albrecht Rohrmann: Örtliche Angebots-

Mehr

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die

Mehr

Thema 3: Verwendung von Texten

Thema 3: Verwendung von Texten PASCH-net und das Urheberrecht Thema 3: Verwendung von Texten Texte sind zwar nicht immer, aber meistens durch das Urheberrecht geschützt. Nur ganz kurze Texte, die zum Beispiel ausschließlich aus einfachen

Mehr

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001 Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.

Mehr

Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis Literaturverzeichnis Beitzke, Familienrecht (Kurzlehrbuch), 25. Auflage 1988 Brox, Erbrecht, 12. Auflage 1990 Münchener Kommentar zum BGB, Band IV, Familienrecht (1977 - mit Ergänzungslieferungen) Gemhuber,

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Erbrecht Vorlesung 5. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 5. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 5 Gewillkürte Erbfolge 21. Mai 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Der Widerruf der Verfügung Fall: E hatte 2000 ein notarielles Testament errichtet, in dem er die Kirche zum Erben eingesetzt

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr