MUSTER einer Versorgungsordnung. MUSTER einer Versorgungsordnung zur Ausgestaltung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung

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1 MUSTER einer Versorgungsordnung zur Ausgestaltung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung Muster GmbH & Co.KG 07/2013 Die Versorgungsordnung ist zwingend einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zur Genemigung vor zu legen 1. Allgemeines Die Unternehmensleitung wird den bestehenden Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung gemäß 1a Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) in folgender Weise verwirklichen. Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer/innen, die unbefristet beschäftigt sind, können an der betrieblichen Altersversorgung ab dem teilnehmen, neue Mitarbeiter/innen jeweils zum jeden Jahres oder einem anderen Termin mit Zustimmung der Geschäftsleitung. Alle Arbeitnehmer/innen haben die Möglichkeit, laufendes Bruttoentgelt nach 3 Nr. 63 EStG bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten (BBG DRV/West 2013: EUR jährlich; entspricht EUR) zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung auf Leibrentenbasis umzuwandeln. Die Beiträge sind gleich bleibend und können 1x jährlich angepasst werden. Alle Arbeitnehmer/innen, für die im Kalenderjahr keine Beiträge nach 40 b Abs. 1 und 2 EStG (alte Fassung) pauschal besteuert werden, können zusätzlich einen steuerfreien, aber sofort voll sozialversicherungspflichtigen Aufstockungsbetrag von bis zu Euro EUR jährlich im Wege der Entgeltumwandlung nutzen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind sich bewusst, dass eine gewisse Minderung der Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Krankentagegeld und Renten der Deutschen Rentenversicherung einritt, soweit die Entgeltumwandlung das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt / Arbeitseinkommen betrifft. Seite 1 von 9

2 Die Standardzusage bei Versicherungsverträgen mit klassischen Garantien erfolgt grundsätzlich im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage gemäß 1 Absatz 2 Nr. 1 BetrAVG. Die Standardzusage für Hybrid- und Fondsprodukte erfolgt grundsätzlich im Rahmen einer Beitragszusage mit Mindestleistung. Individuelle Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer können davon abweichen. Wir ermöglichen den Einschluss einer jährlichen Vertragsdynamik zur Werterhaltung der Versorgung im Rahmen der Höchstgrenzen jeweils zum jeden Jahres. Es wird eine Leibrentenzahlung frühestens ab dem vollendeten 62. Lebensjahr vereinbart, mit der Option auf eine einmalige, bis zu 30%ige Kapitalabfindung oder der Option auf eine einmalige, 100%ige Kapitalabfindung. Renten- und Kapitalzahlungen sind von dem Arbeitnehmer mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Es wird für die Mitarbeiter und die Geschäftsleitung ein kostenpflichtiger Gruppen/ Kollektivvertrag durch den Arbeitgeber geschlossenen, der Sonderkonditionen für Versicherungsverträge einräumt. Die Geschäftsleitung ist damit einverstanden, dass diese Sonderkonditionen auch für Arbeitnehmer gelten, die auf privater Basis eine Riester Rente, eine Rürup Rente oder Produkte aus der Schicht 3 beantragen. Die Riester Rente sollte dadurch nicht Gegenstand dieser Versorgungsordnung sein. Die Sonderkonditionen können mit Ausscheiden aus der Firma enden. Der Vertragspartner bestätigt, dass die zu versichernden Personen ihre schriftliche Einwilligung gemäß 150 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gegeben haben und von dem Merkblatt zur Datenverarbeitung Kenntnis nehmen konnten. Vereinbart wird eine Altersrente in Form einer Leibrente. Eine Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrente soll jeweils den Mitarbeiter/innen privat obliegen. 2. Rückgedeckte Unterstützungskasse Zusätzlich zur Versorgung nach 3 Nr. 63 EStG können die Arbeitnehmer, soweit das Einkommen innerhalb der BBG DRV/WEST liegt, Entgelt bis zu 4 % der BBG DRV/ WEST auch steuer- und sozialversicherungsfrei über eine Unterstützungskasse gem. 4d EStG umwandeln. Für Einkommen oberhalb der BBG DRV/West ist über eine Unterstützungskasse eine steuerfreie Entgeltumwandlung in unbegrenzter Höhe möglich. In der Terminologie der U-Kasse entspricht der Arbeitgeber dem Trägerunternehmen, der Arbeitnehmer dem Leistungsempfänger/ Begünstigten und die Zahlung der Zuwendung/Beiträge an die U-Kasse der Dotierung der U-Kasse. Der Leistungsplan entspricht der Vereinbarung zwischen der U-Kasse und dem Arbeitgeber und der Seite 2 von 9

3 Leistungsausweis der Übersicht über die Leistungen für den einzelnen Arbeitnehmer. Die Rückdeckungsversicherung entspricht dem Versicherungsvertrag zwischen der U-Kasse (= Versicherungsnehmer) und dem Versicherer zur Ausfinanzierung des Leistungsplans. Dabei ist der Beitragszahler die U-Kasse (indirekt der Arbeitgeber) und der Bezugsberechtigte die U-Kasse. Die versicherte Person ist der Arbeitnehmer. Die Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt. Die Dotierung erfolgt mit gleichbleibenden oder steigenden Beiträgen und eingeschränkter Übertragbarkeit bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers. Dadurch eingesparte Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung werden als zusätzlicher Arbeitgeberzuschuss an den Arbeitnehmer verwendet. Der monatliche Arbeitgeberzuschuss beträgt 25% des Bruttobeitrags zur Entgeltumwandlung. Die Unterstützungskasse und der/die Rückdeckungsversicherer sind in dieser Versorgungsordnung durch den Arbeitgeber festgelegt. Es wird ein Beitrag an den Pensionssicherungsverein a. G. (PSV a. G.) fällig, der von dem Arbeitgeber an den PSV a. G. zu melden und zu entrichten ist. Auch Zugehörige und frühere Zugehörige des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes sowie arbeitnehmerähnliche Personen können mit Zustimmung der Geschäftsleitung eine unternehmensfinanzierte U-Kasse erhalten. Übersteigt der Gesamtbeitrag aus Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss die maximalen Beträge gem EStG plus den Betrag der Unterstützungskasse gem. 4d EStG, so ist der diesen Wert übersteigende Betrag dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt des Arbeitnehmers zuzurechnen. 3. Arbeitgeberbeteiligung Das Unternehmen unterstützt nach Erfüllung der Probezeit des/der Mitarbeiters/in die eigenverantwortliche Altersvorsorge des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung mit dem unten angegebenen firmenfinanzierten Zuschuss, wenn das Einkommen des Arbeitnehmers innerhalb der BBG/West (2013: Euro) für die Krankenversicherung liegt. Wird durch die Entgeltumwandlung die BBG DRVWEST oder KV/West unterschritten, so hat der Arbeitgeberzuschuss die Größenordnung der damit einge- Seite 3 von 9

4 sparten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Dieser Zuschuss kann durch eine Änderungskündigung widerrufen werden. Das Unternehmen unterstützt nach Erfüllung der Probezeit des/der Mitarbeiters/in die eigenverantwortliche Altersvorsorge des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung mit einem firmenfinanzierten Zuschuss. Dieser Zuschuss kann durch eine Änderungskündigung widerrufen werden. Der monatliche Arbeitnehmeranteil aus dem Nettoeinkommen, in Verbindung mit dem Arbeitgeberzuschuss, beträgt für die Durchführungswege Pensionskasse oder Direktversicherung: Mindest Nettoeigenanteil des Arbeitnehmers Brutto Arbeitgeberzuschuss Stufe 1 Euro 20,00 Euro 5,00 Stufe 2 Euro 40,00 Euro Stufe 3 Euro 60,00 Euro Stufe 4 Euro 80,00 Euro 35,00 Stufe 5 Euro 100,00 Euro 45,00 Stufe 6 Euro 120,00 Euro 55,00 Auszubildende Euro 20,00 Euro 10,00 Der monatliche Arbeitgeberzuschuss für die Durchführungswege Pensionskasse und Direktversicherung beträgt 25% des Bruttobeitrags zur Entgeltumwandlung. Der monatliche Arbeitnehmeranteil aus dem Nettoeinkommen in Verbindung mit dem Arbeitgeberzuschuss beträgt für den Durchführungsweg Unterstützungskasse: Mindest Nettoeigenanteil des Arbeitnehmers Brutto Arbeitgeberzuschuss Stufe 1 Euro 20,00 Euro 5,00 Stufe 2 Euro 40,00 Euro Stufe 3 Euro 60,00 Euro Stufe 4 Euro 80,00 Euro 35,00 Stufe 5 Euro 100,00 Euro 45,00 Stufe 6 Euro 120,00 Euro 55,00 Auszubildende Euro 20,00 Euro 10,00 Seite 4 von 9

5 Der monatliche Arbeitgeberzuschuss für den Durchführungsweg Unterstützungskasse beträgt 25% des Bruttobeitrags zur Entgeltumwandlung. Nach Ablauf von 10 Jahren durchgehender Betriebszugehörigkeit, gewähren wir unseren Mitarbeitern einen weiteren Arbeitgeberzuschuss zur Erhöhung ihrer Altersversorgung in Höhe von 20 %, nach Ablauf von 20 Jahren in Höhe von 40 % der Bruttoentgeltumwandlung. Der arbeitgeberfinanzierte Zuschuss unterliegt den gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen. Der arbeitgeberfinanzierte Zuschuss unterliegt nicht den gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen. Firmenfinanzierte Beiträge wird der Arbeitgeber nur solange und insoweit entrichten, als er zur Zahlung der Bezüge aus dem Dienstverhältnis verpflichtet ist, also nicht z.b. während entgeltloser Zeiten (Mutterschaft, längere Krankheit, unbezahlter Urlaub usw.). In diesem Fall beschränkt sich die Versorgung auf die Leistungen aus der beitragsfrei gestellten Versicherung. Die Arbeitnehmer/innen haben das Recht die Beitragszahlung (Entgeltumwandlung und firmenfinanzierter Zuschuss) während dieser Zeiten zu übernehmen, um den Versicherungsschutz in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. Eventuelle Folgen, die durch die Unterbrechung des Versicherungsschutzes entstehen, wie z.b. Gesundheitsprüfungen, hat der Arbeitnehmer zu vertreten. 4. Altersvorsorgewirksame Leistungen Aufgrund der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit altersvorsorgewirksamer Leistungen (AVWL-neu) sollten die von uns gezahlten 26,59 Euro vermögenswirksame Leistungen (VWL-alt) bestehender Verträge in AVWL umgewidmet werden. Neu geschlossene VWL werden von uns nur noch als AVWL bezuschusst. Wir bieten die Möglichkeit vermögenswirksame Leistungen über das Gehalt zu verrechnen. Ein Arbeitgeberzuschuss ist nicht vorgesehen. 5. Geringfügige Beschäftigung Geringfügig Beschäftigte, s.g. Minijobber, im 1. Beschäftigungsverhältnis können mit Zustimmung der Geschäftsleitung eine arbeitgeberfinanzierte, beitragsorientierte Leistungszusage im Rahmen der Höchstsätze nach 3.63 EStG als Direktversiche- Seite 5 von 9

6 rung beantragen. Im 2. Beschäftigungsverhältnis ist der Durchführungsweg die Unterstützungskasse. 6. Durchführungswege und Anbieter Als Durchführungswege für die Umwandlung künftiger Entgeltansprüche hat die Unternehmensleitung dazu für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die 1) Direktversicherung sowie die 2) Unterstützungskasse festgelegt und hierfür als Anbieter entsprechender Produkte ausgewählt. 1) XY Versicherung sowie 2) YZ freie Unterstützungskasse Die Arbeitnehmer/innen entscheiden eigenverantwortlich über die Versicherer - Tarifformen klassisch, Hybrid oder Fondsbasis sowie über ungezillmerte oder gezillmerte Produkte. Bei ungezillmerten Tarifen erfolgt eine Verteilung der Abschluss-, Einrichtungs- und Verwaltungskosten auf die gesamte Laufzeit des Vertrages und bei gezillmerten Tarifen hauptsächlich auf die ersten 5 Jahre. Durch die unterschiedliche Verteilung der Kosten während der Laufzeit führen ungezillmerte Tarife in der Regel zu höheren Rückkaufswerten in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit und niedrigeren Ablaufwerten und gezillmerte Tarife zu niedrigeren Rückkaufswerten in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit und höheren Ablaufwerten. Eine Aufhebung des Rentenversicherungsvertrages innerhalb der ersten Jahre kann durch die Berücksichtigung der Gesamtkosten unter Umständen 50% der eingezahlten Beiträge nicht überschreiten. 7. Weiterführung bestehender Entgeltumwandlungsverträge Übernimmt der Arbeitgeber von einem anderen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine Versorgungszusage, muss er diese im Versorgungsfall (z.b. bei Berufsunfähigkeit, Hinterbliebenen- oder Altersversorgung) sicherstellen. Deshalb werden bei einer Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nur Verträge übernommen, die über einen Versicherer voll rück gedeckt sind. Bei klassisch garantierten Altersrenten wird eine beitragsorientierte Leistungszusage und bei Hybrid- und Fondsprodukten eine Beitragszusage mit Mindestleistung hinterlegt. Weitergeführte Entgeltumwandlungsverträge mindern dann den Anspruch auf Entgeltumwandlung nach 1a Abs. 1 BetrAVG entsprechend ( 1a Abs. 2 BetrAVG). Seite 6 von 9

7 Sind die Voraussetzungen der Pos. 1 (Allgemeines) und 7 (Weiterführung bestehender Entgeltumwandlungsverträge) dieser Versorgungsordnung erfüllt, sollte eine Portabilität nach dem Übertragungsabkommen zu denen in der Versorgungsordnung unter 6 (Durchführungswege und Anbieter) festgelegten Anbietern erfolgen. Der Arbeitnehmer erhält innerhalb von 3 Monaten den o.a. Arbeitgeberzuschuss. 8. Individuelle Beratung und laufende Betreuung der Mitarbeiter Die Umsetzung und Veränderungen dieser Versorgungsordnung, d.h. erste und laufende Beratungen angestellter oder neuer Mitarbeiter, die Erstellung von individuellen Angeboten und Verträgen erfolgt ausschließlich über die HORN GmbH, Hauptstr. 39, Köln Tel.: 0221/ , Fax: 0221/ , info@horn-versicherungsmakler.de Zur Wahrung von Fristen werden der Beitritt des Arbeitgebers zu einem Tarifvertrag sowie ausscheidende oder neu eingestellte Mitarbeiter von der Geschäftsleitung unverzüglich schriftlich der Horn GmbH gemeldet. 9. Nichtteilnahme Wenn und soweit Mitarbeiter/innen dieses Angebot trotz der hohen Steuer- und Sozialabgabenvorteile nicht nutzen wollen, benötigt das Unternehmen eine ausdrückliche Verzichtserklärung, die von dem/der Mitarbeiter/in auf dem entsprechenden Vordruck unterschrieben wird. 10. Allgemeine Bestimmungen Die Betriebsvereinbarung ist mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten kündbar. Eine eventuelle Nachwirkung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die bis zum Wirksamwerden der Kündigung bereits getroffenen Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung bleiben von der Kündigung unberührt. Die vorliegende Versorgungsordnung kann durch eine nachfolgende Versorgungsordnung abgelöst und abgeändert werden, und zwar auch zum Nachteil des versorgungsberechtigten Mitarbeiters. Seite 7 von 9

8 Diese Versorgungsordnung wurde von der Geschäftsleitung erarbeitet. Sie hat sich bemüht, die Versorgungsordnung klar und unmissverständlich abzufassen. Sollten sich dennoch, auch zukünftig, Regelungslücken oder Auslegungszweifel ergeben, werden diese unter Beachtung von Sinn und Zweck in diese Versorgungsordnung eingearbeitet, ohne dass dadurch eine Mehrbelastung für das Unternehmen entsteht. Köln, den GmbH & Co. KG GF Müller Seite 8 von 9

9 Gesetz über den Versicherungsvertrag 150 VVG (2008)- Versicherte Person (1) Die Lebensversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. (2) Wird die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen und übersteigt die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich; dies gilt nicht bei Kollektivlebensversicherungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten. (3) Nimmt ein Elternteil die Versicherung auf die Person eines minderjährigen Kindes, bedarf es der Einwilligung des Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der Versicherer auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung des siebenten Lebensjahres zur Leistung verpflichtet sein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt. (4) Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festgesetzt hat, ist dieser maßgebend. Seite 9 von 9

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