für gutes Programm. Datenschutz für Rundfunkteilnehmer/innen-Daten
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- Herbert Otto
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1 Rundfunkgebühren für gutes Programm. Datenschutz für Rundfunkteilnehmer/innen-Daten
2 1. Rechtsgrundlage Personenbezogene Daten von Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmern z. B. Namen und Adressen sind durch das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW), den Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) und andere Vorschriften über den Datenschutz geschützt. 2. Datenerhebung Der wdr erhebt bei den Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmern personenbezogene Daten für den Zweck des Rundfunkgebühreneinzugs. Rechtsgrundlage für diese Datenerhebung sind 4 Abs. 5 RGebStV und 8 der Satzung des wdr über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren. Ferner übermitteln die Meldebehörden in Nordrhein-Westfalen dem wdr bzw. der Gebühreneinzugszenrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) für den Rundfunkgebühreneinzug siehe auch Ziffer 4 regelmäßig bestimmte personenbezogene Daten über alle An- und Abmel - dung en und Sterbefälle volljähriger Einwohner Vor- und Familien - namen, Doktorgrad, Tag der Geburt, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- bzw. Auszugs, Familienstand und Sterbetag. Rechtsgrundlage für diese Datenübermittlung ist 14 der Verordnung über die Zulassung der regel mäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen (Meld DÜV NW). Der wdr und die GEZ haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt, dass die Kenntnisnahme der übermittelten Daten nur durch berechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt und dass nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden.
3 3. Speicherung und Weiterverarbeitung der Daten Das Speichern personenbezogener Daten von Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmern durch den wdr ist zulässig, da es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben des wdr im Rundfunkgebühreneinzug erforderlich ist (vgl. 3 Abs. 2 RGebStV). Der wdr darf diese Daten nur für die ihm im Rahmen des Rundfunkgebühreneinzuges obliegenden Aufgaben verarbeiten und nutzen ( 3 Abs. 3 RGebStV). 4. Datenverarbeitung durch die gez Die GEZ nimmt als gemeinsames Rechenzentrum der Landesrundfunkanstalten und des zdf den Einzug der Rundfunkgebühren auf der Grund lage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages wahr. Die GEZ verarbeitet im Auftrag der Landesrundfunkanstalten die beim Gebühren einzug anfallenden personenbezogenen Daten von Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmern ausschließlich zu diesem Zweck. Im Einzelfall darf die zuständige Landesrundfunkanstalt die von ihr gespeicherten personenbezogenen Daten der Rundfunkteilnehmer/ innen an andere Landesrundfunkanstalten auch im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens übermitteln, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt beim Gebühreneinzug erforderlich ist. Dabei hat die übermittelnde Landesrundfunkanstalt aufzuzeichnen, an welche Stellen, wann und aus welchem Grund welche personenbezogenen Daten übermittelt worden sind. In diesem Zusammenhang ist bei Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren regelmäßig bei Fälligkeit der Rundfunkgebühren eine Datenübermittlung an die jeweils zuständigen Banken oder Sparkassen erforderlich. Eine Weiter gabe von Adressen oder sonstigen personenbezoge nen Daten von Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmern zu anderen zum Beispiel kommerziellen Zwecken erfolgt nicht. Die personenbezogenen Daten abgemeldeter Rundfunkteilnehmer/ innen werden im Datenbestand der GEZ automatisch gelöscht. Da die se Daten zur ordnungsgemäßen Abwicklung der dem wdr bzw. der GEZ im Rahmen des Rundfunkgebühreneinzuges obliegenden Aufgaben je doch noch für eine bestimmte Zeit benötigt werden, kann die Löschung erst nach einem Jahr erfolgen gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Abmeldung durchgeführt wurde.
4 5. Datenerhebung und -verarbeitung durch die Beauftragten Die Überwachung der Rundfunkgebührenpflicht ist nach 9 der Satzung des wdr über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren besonderen Beauftragten übertragen worden, die berechtigt sind, die gesetzlich bestimmten Auskünfte siehe Ziffer 2 zu verlangen. Sie sind auch berechtigt, Anzeigen gemäß 3 Abs. 1 RGebStV entgegenzunehmen. Sie haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen. 6. Datengeheimnis Allen Personen, die beim wdr oder der GEZ dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten von Rundfunkteilnehmer innen und Rundfunkteilnehmern haben, ist es untersagt, solche Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen recht mäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu ver arbeiten oder zu offenbaren; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätig keit ( 6 DSG NRW). 7. Datensicherheit Der wdr und die GEZ haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen, die erforderlich sind, um eine den Vorschriften des Datenschutzgesetzes entsprechende Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmern sicherzustellen (vgl. 10 DSG NRW). 8. Verfahrensverzeichnis Der wdr ist verpflichtet, dem Datenschutzbeauftragten des wdr für den Einsatz eines Verfahrens zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten von Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmern ein Verfahrensverzeichnis vorzulegen ( 53 Abs. 1 Satz 1 wdr-gesetz i.v.m. 8 Abs. 1 DSG NRW).
5 9. Rechte der betroffenen Person Jeder hat nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes NRW ein Recht auf: Auskunft, Einsichtnahme ( 18) Widerspruch aus besonderem Grund ( 4 Abs. 5) unterrichtung ( 12 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 2 und 3) Berichtigung, Sperrung oder Löschung ( 19) Schadensersatz ( 20) Anrufung des Datenschutzbeauftragten des wdr ( 11 Abs. 1 wdr-gesetz) Anträge von Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmern zum Teilnehmerverhältnis, auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten sind zu richten an: Westdeutscher Rundfunk Köln Abteilung Rundfunkgebühren Appellhofplatz Köln oder: Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) Postfach Köln
6 10. Überwachung des Datenschutzes beim wdr Für die Überwachung des Datenschutzes beim wdr ist nicht der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und In for ma tions - freiheit Nord rhein-westfalen, sondern der vom Rund funkrat des wdr bestellte Beauftragte für den Da ten schutz des wdr zuständig (vgl. 53 wdr-gesetz). Die Anschrift des Datenschutzbeauftragten des wdr lautet: Der Beauftragte für den Datenschutz des Westdeutschen Rundfunks Köln Appellhofplatz Köln Herausgeber: Westdeutscher Rundfunk Köln Anstalt des öffentlichen Rechts Marketing Appellhofplatz Köln Postanschrift: Köln Tel.: Fax: Gestaltung: Fotos: Mauritius Images Stand: Oktober 2010 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren und die damit verbundene Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland in Verbindung mit dem Datenschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
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